Urteil
229 C 130/10
AG Charlottenburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGBECH:2010:1013.229C130.10.0A
11Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Dem Geschädigten steht kein Anspruch auf Ausgleich von Kosten zu, die durch die anwaltliche Aufforderung zur Abgabe der Abschlusserklärung entstehen, wenn der Schädiger Berufung gegen das Urteil, mit dem die einstweilige Verfügung bestätigt wurde, eingelegt hat. Dies gilt unabhängig davon, ob die Aufforderung zur Abgabe der Abschlusserklärung in Kenntnis oder in Unkenntnis der Berufungeinlegung erfolgt ist (Abgrenzung BGH, 29. April 2010, I ZR 68/08 und KG Berlin, 25. September 2009, 9 U 64/09) (Rn.15)
.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar,
die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Dem Geschädigten steht kein Anspruch auf Ausgleich von Kosten zu, die durch die anwaltliche Aufforderung zur Abgabe der Abschlusserklärung entstehen, wenn der Schädiger Berufung gegen das Urteil, mit dem die einstweilige Verfügung bestätigt wurde, eingelegt hat. Dies gilt unabhängig davon, ob die Aufforderung zur Abgabe der Abschlusserklärung in Kenntnis oder in Unkenntnis der Berufungeinlegung erfolgt ist (Abgrenzung BGH, 29. April 2010, I ZR 68/08 und KG Berlin, 25. September 2009, 9 U 64/09) (Rn.15) . 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht kein Anspruch auf Ausgleich von Kosten zu, die durch die Aufforderung vom 23. Juni 2008 zur Abgabe der Abschlusserklärung entstanden sind. Frau … stand unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes kein Freihaltungsanspruch gegen den Beklagten zu. Die Kosten der Rechtsverfolgung und deshalb auch die Kosten eines mit der Sache befassten Rechtsanwaltes, soweit sie zur Wahrnehmung der Rechte des Geschädigten erforderlich und zweckmäßig waren, gehören grundsätzlich zu dem wegen einer unerlaubten Handlung zu ersetzenden Schaden (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 2008, VI ZR 176/07, Rn 5, zitiert nach juris). Das Abschlussschreiben vom 23. Juni 2008 war weder erforderlich noch zweckmäßig, nachdem die Beklagtenseite bereits mit Schreiben vom 19. Juni 2008 Berufung eingelegt hatte und damit zu erkennen gegeben hat, dass sie die Entscheidung des Landgerichts Berlin nicht anerkennen will. Aus der von der Klägerseite herangezogenen Rechtsprechung des BGH zur sog. subjektbezogenen Schadensbetrachtung ergibt sich nicht, dass bei einem Auseinanderfallen von objektiver Lage (vorliegend in Form der bereits erfolgten Berufungseinlegung) und subjektiver Sicht (Unkenntnis der Beklagten von der Berufungseinlegung) auf die subjektive Sicht abzustellen ist. Denn nach dieser Rechtsprechung sind vielmehr lediglich die individuellen Möglichkeiten und Belange des Geschädigten unter Berücksichtigung individueller Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie dessen eigene Sachkunde zu berücksichtigen (vgl. zB BGH, Urteil vom 2. Juli 1996 X ZR 64/94, Urteil vom 9. Mai 2006 VI ZR 117/05, Urteil vom 4. April 2006, VI ZR 338/04, Urteil vom 14. Februar 2006 VI ZR 126/95 sowie VI ZR 32/05, Urteil vom 19. Februar 2008 VI ZR 32/07, Urteil vom 29. April 2010 I ZR 68/08, Urteil vom 12. Dezember 2006 VI ZR 188/05). Zu der hier streitgegenständlichen Konstellation verhält sich die vorgenannte Rechtsprechung bereits nicht. Im übrigen hätte zum Beispiel insbesondere die Möglichkeit bestanden, über eine - entgegen der von dem Klägervertreter geäußerten Ansicht im Verhandlungstermin - wegen § 19 Abs. 1 S 2 Nr. 9 RVG gebührenfreien Rechtskraftanfrage, sich Kenntnis von einer etwaigen Berufungseinlegung zu verschaffen. Auch aus der von der Klägerseite herangezogenen Entscheidung des Kammergerichts vom 25. September 2009 zur Geschäftsnummer 9 U 64/09 (Anlage K19), wonach bei einem in Kenntnis der Berufungseinlegung versandten Abschlussschreiben hierfür entstandene Gebühren nicht erstattungsfähig sind, kann nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass bei Unkenntnis von der Berufungseinlegung diese Gebühren erstattungsfähig sind. Das Ergebnis, dass der Geschädigte das Risiko eines Auseinanderfallens von objektiver Lage und subjektiver Sicht trägt, stimmt auch damit überein, dass die Abschlusserklärung der Vermeidung von Kostennachteilen gemäß § 93 ZPO und daher dem (Kosten-)Interesse des Geschädigten dient. Es ist zwecks Vermeidung von Rechtsnachteilen keine Pflicht des Schädigers erkennbar, der Gegenseite Nachricht von einer erfolgten Berufungseinlegung zu geben. Darauf, ob nach Erlass einer Urteilsverfügung eine Wartefrist von zwei Wochen ausreicht (vgl. die von der Klägerseite zitierte Entscheidung des OLG Hamm vom 4. Mai 2010; Anlage K20) und danach innerhalb der Berufungsfrist ein Gebührentatbestand gesetzt werden könnte, kommt es vorliegend nicht an, weil es hier nicht um die Bemessung der ausreichenden Frist geht. Soweit die Beklagtenseite im Anschluss an den rechtlichen Hinweis des Kammergerichts mit Schreiben vom 2. Februar 2009 die Abschlusserklärung abgegeben hat, ist diese als eine Abgabe von sich aus zu behandeln. Frau … stand unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag kein Freihaltungsanspruch gegen den Beklagten zu. Denn angesichts der bereits erfolgten Berufungseinlegung lag das Abschlussschreiben weder im Interesse des Beklagten noch entsprach es seinem tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr.11, 711 ZPO. Der Beklagte ist Redakteur der Zeitschrift „…“ . Wegen Beiträgen über eine Erkrankung von Frau … erwirkte diese gegen ihn am 6. März 2008 eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin, wegen deren Inhaltes im einzelnen auf die Anlage K7 (Bl. 26ff d.A.) Bezug genommen wird. Diese einstweilige Verfügung wurde bestätigt durch Urteil vom 8. Mai 2008 (Anlage K10, Bl 32ff d.A.). Mit Schriftsatz vom 19. Juni 2008 wurde gegen das Urteil Berufung eingelegt. Mit Schreiben vom 23. Juni 2008, wegen dessen Inhaltes im einzelnen auf die Anlage K11 (Bl. 40f d.A.) d.A. Bezug genommen wird, forderte die Klägerin namens und in Vollmacht von Frau … den Beklagten zur Abgabe der Abschlusserklärung auf. Am 25. Juni 2008 (Anlage K12, Bl. 42 d.A.) erhielt die Klägerin vom Kammergericht Mitteilung über den Eingang der Berufungsschrift gegen das vorgenannte Urteil vom 8. Mai 2008. Nachdem das Kammergericht auf die Erfolglosigkeit der Berufungseinlegung hingewiesen hatte, gab die Beklagtenseite die Abschlusserklärung am 2. Februar 2009 (Anlage K13, Bl 43 d.A.) ab. Auf der Grundlage des Abtretungsvertrages gemäß Anlage K16 (Bl. 47 d.A.) macht die Klägerin Ansprüche von Frau … im Zusammenhang mit der Aufforderung zur Abgabe der Abschlusserklärung geltend gemäß Berechnung auf Seite 7 der Klageschrift (Bl. 7 d.A.). Die Klägerin meint, es komme für die Erstattungsfähigkeit insbesondere darauf an, dass sie erst nach Fertigung des Abschlussschreibens von der Berufungseinlegung Kenntnis erlangte . Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Beklagten zu verurteilen, an sie 1761,08 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Februar 2009 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte, aus dessen Sicht eine Persönlichkeitsrechtsverletzung von Frau … zu verneinen ist, meint, die Notwendigkeit für die Aufforderung zur Abgabe der Abschlusserklärung sei mit der Einlegung der Berufung und somit vor der Aufforderung vom 23. Juni 2008 endgültig entfallen. Wegen der weiteren Einzelheiten, u.a. der unterschiedlichen Auffassungen der Parteien zur Gebührenhöhe, wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen .