Urteil
4 C 264/15
AG CASTROP RAUXEL, Entscheidung vom
1mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein außergewöhnliches Sturmereignis erschüttert den Anscheinsbeweis des § 836 Abs.1 S.1 BGB, wonach herabfallende Gebäudeteile regelmäßig auf mangelhafte Errichtung oder Unterhaltung schließen lassen.
• Überschreitet ein Sturm die maßgeblichen Belastungsanforderungen (hier mindestens 13 Beaufort), ist auch ein ordnungsgemäß unterhaltenes Dach nicht ohne Weiteres schadensvermeidend zu halten.
• Hat der Geschädigte den Anscheinsbeweis aufgrund eines solchen außergewöhnlichen Naturereignisses nicht, muss er konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Errichtung oder mangelhafte Unterhaltung des Gebäudes vortragen und beweisen.
• Fehlt der substantiiert vorgetragene Beweis für einen Unterhaltungs- oder Errichtungsmangel, ist ein Haftungsanspruch des Gebäudeeigentümers nach § 836 BGB ausgeschlossen.
Entscheidungsgründe
Außergewöhnlicher Sturm erschüttert Anscheinsbeweis bei herabfallenden Dachpfannen • Ein außergewöhnliches Sturmereignis erschüttert den Anscheinsbeweis des § 836 Abs.1 S.1 BGB, wonach herabfallende Gebäudeteile regelmäßig auf mangelhafte Errichtung oder Unterhaltung schließen lassen. • Überschreitet ein Sturm die maßgeblichen Belastungsanforderungen (hier mindestens 13 Beaufort), ist auch ein ordnungsgemäß unterhaltenes Dach nicht ohne Weiteres schadensvermeidend zu halten. • Hat der Geschädigte den Anscheinsbeweis aufgrund eines solchen außergewöhnlichen Naturereignisses nicht, muss er konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Errichtung oder mangelhafte Unterhaltung des Gebäudes vortragen und beweisen. • Fehlt der substantiiert vorgetragene Beweis für einen Unterhaltungs- oder Errichtungsmangel, ist ein Haftungsanspruch des Gebäudeeigentümers nach § 836 BGB ausgeschlossen. Die Klägerin (Kaskoversicherer) forderte vom Beklagten als Hauseigentümer Ersatz für Schäden an einem geparkten Ford Galaxy, die am 09.06.2014 durch herabfallende Dachpfannen des Gebäudes des Beklagten entstanden. Die Reparaturkosten betrugen 3.139,27 € brutto; die Klägerin zahlte nach Abzug der Selbstbeteiligung 2.989,27 € und verlangte zusätzlich ein Wettergutachten. Der Beklagte berief sich auf ein außergewöhnliches Sturmtief „ELA“ und verweigerte die Zahlung mit dem Argument, ein derartiges Ereignis sei auch für ein mangelfrei unterhaltenes Dach nicht abwendbar. Das Gericht wertete ein schriftliches Gutachten und zahlreiche Zeugenaussagen, insbesondere zur Heftigkeit und örtlichen Ausprägung des Sturms. Die Klägerin behauptete einen Pflichtverletzungstatbestand nach § 836 BGB, brachte jedoch keine konkreten Belege für mangelhafte Errichtung oder unzureichende Unterhaltung des Dachs vor. • Rechtliche Anspruchsgrundlage war § 836 BGB i.V.m. § 86 VVG und der allgemeine Anscheinsbeweis, dass herabfallende Gebäudeteile auf fehlende Errichtung oder mangelhafte Unterhaltung schließen lassen. • Das Gericht folgt der Auffassung, dass die Überschreitung der maßgeblichen DIN-Anforderungen (hier Windstärke mindestens 12 Beaufort) die Erschütterung des Anscheinsbeweises begründen kann; im vorliegenden Fall lag das Sturmereignis nach Beweisaufnahme bei mindestens 13 Beaufort und damit in einem außergewöhnlichen Bereich. • Sachverständigengutachten und Zeugenbeweis belegten, dass das Sturmtief ‚ELA‘ im gesamten betroffenen Stadtgebiet verheerende Schäden verursachte und am Schadensort Windstärken von mindestens 13 Beaufort zu erwarten waren; Messstationen zeigten teils niedrigere Werte, die Gutachterin und weitere Meteorologen erklärten jedoch, die tatsächlichen Spitzenwerte seien wesentlich höher gewesen. • Aufgrund des außergewöhnlichen Naturereignisses war der Anscheinsbeweis erschüttert; damit oblag der Klägerin die Darlegung konkreter Tatsachen, die auf eine mangelhafte Errichtung oder unzureichende Unterhaltung des Dachs schließen ließen. • Die Klägerin konnte solche konkreten Anhaltspunkte nicht substantiiert vortragen und blieb beweisfällig; eine bloße Bestreitung der ordnungsgemäßen Wartung genügte nicht. • Mangels Hauptforderung standen der Klägerin auch keine vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden zu. • Folglich war der Anspruch nach §§ 836, 86 nicht zu bejahen und die Klage abzuweisen. Die Klage wurde abgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Gericht hat festgestellt, dass das Sturmtief ‚ELA‘ ein außergewöhnliches Naturereignis mit mindestens 13 Beaufort war, wodurch der Anscheinsbeweis zugunsten der Klägerin erschüttert wurde. Die Klägerin konnte weder konkrete Tatsachen noch Beweise dafür vorlegen, dass das Dach des Beklagten mangelhaft errichtet oder unzureichend unterhalten war. Damit fehlte die Voraussetzung für eine Haftung des Beklagten nach § 836 BGB; ein Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten und der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten besteht nicht. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und der Streitwert wurde auf 3.036,27 € festgesetzt.