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Beschluss

55 F 876-18

AG Büdingen Familiengericht, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBUEDI:2019:0329.55F876.18.00
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Leitsätze
Zur Abgrenzung eines Eltern-Kind-Verhältnisses zu einem eher partnerschaftlichen Verhältnis bei einem Antrag auf Annahme einer volljährigen Frau durch ihren über 20 Jahre älteren, ehemaligen Ehemann.
Tenor
Der Antrag auf Annahme der durch wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Annehmende zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Abgrenzung eines Eltern-Kind-Verhältnisses zu einem eher partnerschaftlichen Verhältnis bei einem Antrag auf Annahme einer volljährigen Frau durch ihren über 20 Jahre älteren, ehemaligen Ehemann. Der Antrag auf Annahme der durch wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Annehmende zu tragen. Der Annehmende und die Anzunehmende kennen sich seit ca. 36 Jahren. Am haben sie geheiratet und lebten sodann in einer ehelichen Lebensgemeinschaft bis zusammen. Mit Schriftsatz vom hat der Annehmende die Scheidung der Ehe beantragt. Aufgrund dieses Antrages hat das Amtsgericht Familiengericht mit Urteil vom 25. April 2002 die Ehe geschieden (AZ: 55 F 90/01 Sch ). Das Urteil ist seit dem 25. Juni 2002 rechtskräftig. Auch nach der Scheidung haben der Annehmende und die Anzunehmende sich regelmäßig mehrmals wöchentlich gesehen und besprechen nahezu alle persönlichen Dinge miteinander. Sie verbringen regelmäßig die Feiertage, Weihnachten und die Geburtstage zusammen und fahren auch regelmäßig gemeinsam in Urlaub und verbringen auch häufig ihre Freizeit miteinander. Falls sie ihre Urlaube nicht miteinander verbringen, kümmert sich derjenige, der zu Hause geblieben ist, um die Wohnung des Anderen. Auch Arztbesuche nehmen sie wenn möglich gemeinsam wahr. Die nach § 1768 Abs. 1 BGB erforderlichen Anträge des Annehmenden und der Anzunehmenden liegen zwar in der nach den §§ 1767 Abs. 2 S. 1, 1752 Abs. 2 S. 2 BGB erforderlichen notariellen Form vor; die Anträge sind jedoch unbegründet. Nach § 1767 Abs. 1 BGB kann ein Volljähriger als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern Kind Verhältnis bereits entstanden ist. Wenn noch kein Eltern Kind Verhältnis besteht, muss seine Entstehung aber für die Zukunft zu erwarten sein. Nach dem Ergebnis der Anhörungen der Anzunehmenden und des Annehmenden kann jedoch weder von einem bestehenden Eltern Kind Verhältnis noch von einer Beziehung, aufgrund derer die zukünftige Entstehung eines Eltern Kind Verhältnis zu erwarten wäre, ausgegangen werden. Das von den Beteiligten geschilderte Verhältnis entspricht weit mehr einer partnerschaftlichen Beziehung als einem Eltern Kind Verhältnis trotz des bestehenden Altersunterschiedes. Von einem Eltern Kind Verhältnis kann ausgegangen werden, wenn die zwischen den Beteiligten entstandene Beziehung dem Verhältnis zwischen volljährigen Kindern und ihren leiblichen Eltern entspricht. Dieses Verhältnis ist naturgemäß anders geartet als bei minderjährigen Kindern, deren Beziehung zu ihren Eltern vorwiegend durch Betreuung, Schutz und Erziehung des Kindes geprägt ist. Für die Annahme einer Eltern Kind Beziehung sind Gemeinsamkeiten, familiäre Bindungen und innere Zuwendung erforderlich, wie sie zwischen Eltern und erwachsenen Kindern typischerweise vorliegen, insbesondere ein enger persönlicher Kontakt und die Bereitschaft zu dauerhaftem gegenseitigem Beistand, ggfs. in Verbindung mit wirtschaftlicher Hilfe. Es muss sich um ein solches Maß an innerer Verbundenheit zwischen den Beteiligten handeln, dass sich die Beziehung klar von einer guten Bekanntschaft oder engen Freundschaft abhebt und in die Nähe einer echten, gelebten Beziehung zwischen einem Elternteil und dessen erwachsenem Kind rückt; Anhaltspunkte sind insoweit auch eine Integration in das familiäre Beziehungsgeflecht, ein gewachsenes, gegenseitiges Grundvertrauen, in dem sich die Beteiligten wechselseitig aussprechen oder in die Entscheidungsfindung in wichtigen Angelegenheiten in angemessener Weise einbeziehen. Die bestehende oder zu erwartende Eltern Kind Beziehung muss der Hauptzweck der Adoption sein. Nicht ausreichend sind das Interesse, sich der bezahlten Pflegeleistungen auch in Zukunft sicher zu sein oder an einer Steuerersparnis, die finanzielle Absicherung des Anzunehmenden, andere wirtschaftliche Interessen oder lediglich freundschaftliche Beziehungen ( vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 21. März 2017 - 1 UF 139/16 -, FamRZ 2017, 1240 ff. ). Dabei kommt es entscheidend auf die Herstellung eines sozialen Familienbandes an, das seinem Inhalt nach dem durch die natürliche Abstammung geschaffenen Band ähnelt, das unter Erwachsenen wesentlich durch eine auf Dauer angelegte Bereitschaft zum gegenseitigen Beistand geprägt ist, den sich leibliche Eltern und Kinder typischer Weise gegenseitig leisten. Ob die Annahme eines Volljährigen als Kind sittlich gerechtfertigt ist, ist das Ergebnis einer umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalls, die das Familiengericht nach § 26 FamFG von Amts wegen zu ermitteln hat. Hierbei muss das familienbezogene Motiv für die Adoption der entscheidende Anlass sein. Nebenzwecke schaden hierbei nicht, solange der familienbezogene Zweck überwiegt. Hierbei müssen die Motive der Beteiligten im Rahmen einer Anhörung festgestellt und gegeneinander abgewogen werden. Wenn aber nach der Abwägung aller in Betracht kommender Umstände begründete Zweifel verbleiben, ob die beantragte Adoption sittlich gerechtfertigt ist, muss der Adoptionsantrag abgelehnt werden (vgl. OLG München, Beschl. v. 10.02.2017 - 33 UF 1304/16, FamRZ 2017, 1238 ). Gegen ein Eltern Kind Verhältnis spricht vorliegend schon, dass die Beteiligten ca. 10 Jahre verheiratet waren, also in einer ehelichen Lebensgemeinschaft zusammen gelebt haben. Gegen ein Eltern Kind Verhältnis spricht ferner, dass zwischen den Beteiligten nach ihren Angaben nach der Scheidung weiterhin eine "sehr intensive, vertrauensvolle und auch liebevolle Beziehung" bestanden habe und sie regelmäßig gemeinsam in Urlaub gefahren seien und gemeinsam Arztbesuche wahrnehmen würden. So sprechen die gemeinsamen Urlaube eher für eine gleichberechtigte Beziehung zwischen den Beteiligten, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Anzunehmende nach der Trennung andere Partner hatte. Im Rahmen der Anhörung haben die Beteiligten zwar überzeugend dargelegt, dass sie auch nach der Scheidung einen sehr engen Kontakt gepflegt haben und dass sie im Laufe der Zeit festgestellt hätten, dass der große Altersunterschied einer ehelichen Lebensgemeinschaft entgegen stehen würde. Ferner haben die Beteiligten im Rahmen der Anhörung auch überzeugend dargelegt, dass zwischen ihnen sehr enge Bindungen bestehen, die mit familiären Bindungen vergleichbar sind, und auch eine innere Verbundenheit zwischen ihnen vorliegt, aufgrund derer nach wie vor ein enger persönlicher Kontakt und die Bereitschaft zu dauerhaftem gegenseitigem Beistand, ggfs. in Verbindung mit wirtschaftlicher Hilfe, bestehe. Auch nach der Anhörung verbleiben jedoch begründete Zweifel daran, dass das zwischen den Beteiligten bestehende Verhältnis mit einem Eltern Kind Verhältnis zu vergleichen wäre. Es spricht vielmehr einiges dafür, dass das zwischen den Beteiligten nach wie vor bestehende vertrauensvolle Verhältnis eher mit einer gleichberechtigten Partnerschaft als mit einem Eltern Kind Verhältnis vergleichbar ist. So haben die Beteiligten ca. 10 Jahre in einer ehelichen Lebensgemeinschaft gelebt. Auch die gemeinsamen Urlaube und das von den Beteiligten geschilderte vertrauensvolle Verhältnis nach der Scheidung passt im Ergebnis eher zu einer partnerschaftlichen Beziehung als zu einem Eltern Kind Verhältnis. Die Urlaube fanden nach den Angaben der Beteiligten ohne die jeweiligen Partner der Anzunehmenden statt. Dies spricht eher dafür, dass die Partner der Anzunehmenden von der Beziehung zwischen den Beteiligten ausgeschlossen wurden. Bei einem Eltern Kind Verhältnis wäre jedoch zu erwarten, dass ein Partner des Kindes in das Verhältnis zu den Eltern einbezogen wird. So hätte es einem Eltern Kind Verhältnis eher entsprochen, wenn bei Urlauben der Anzunehmenden mit ihrem jeweiligen Partner der Annehmende wie ein Elternteil an der Reise mit teilgenommen hätte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.