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Beschluss

52 F 382/17 UK

AG Büdingen Familiengericht, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBUEDI:2017:0904.52F382.17UK.00
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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen einer Bestimmung über die Art des Unterhalts gegenüber einem volljährigen Kind durch einen Elternteil alleine nach § 1612 Abs. 2 BGB.
Tenor
Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, an die Antragstellerin ab September 2017 einen monatlichen, im Voraus bis zum Dritten eines jeden Monats fälligen Unterhalt in Höhe von 272,00 Euro zu zahlen. Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, an die Antragstellerin einen rückständigen Unterhalt für die Zeit bis August 2017 in Höhe von 1.360,00 Euro zu zahlen. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beschluss ist sofort wirksam.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen einer Bestimmung über die Art des Unterhalts gegenüber einem volljährigen Kind durch einen Elternteil alleine nach § 1612 Abs. 2 BGB. Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, an die Antragstellerin ab September 2017 einen monatlichen, im Voraus bis zum Dritten eines jeden Monats fälligen Unterhalt in Höhe von 272,00 Euro zu zahlen. Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, an die Antragstellerin einen rückständigen Unterhalt für die Zeit bis August 2017 in Höhe von 1.360,00 Euro zu zahlen. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beschluss ist sofort wirksam. Die am geborene Antragstellerin ist die eheliche Tochter der Antragsgegnerin. Die Ehe der Antragsgegnerin mit dem Vater der Antragstellerin wurde rechtskräftig geschieden. Der Vater der Antragstellerin, der einem weiteren noch minderjährigen Kind gegenüber unterhaltspflichtig ist, erzielt ein für die Unterhaltsberechnung der Antragstellerin zu Grunde zu legendes Einkommen in vergleichbarer Höhe wie die Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin bezog vom bis ein tägliches Krankengeld in Höhe von 47,42 € netto. Seit arbeitet die Antragsgegnerin, die ausgebildete ist, wieder ganztags in einem. Sie ist wieder verheiratet und gemeinsam mit ihrem Ehemann Miteigentümerin eines Mehrfamilienhauses, in dem sich auch ihre Ehewohnung befindet. Bis Juni lebte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin. Im Juni zog die Antragstellerin zu ihrer Großmutter mütterlicherseits. Nach ca. zwei Monaten kehrte die Antragstellerin jedoch in den Haushalt der Antragsgegnerin zurück. Von Januar bis Mai lebte die Antragstellerin dann wieder bei der Großmutter. Ende Juni zog die Antragstellerin zu ihrem Freund in dessen Elternhaus. Seit August lebt die Antragstellerin mit ihrem Freund in einer Wohnung, die ihr vom Lebensgefährten ihrer Großmutter mütterlicherseits überlassen wurde. Die Antragstellerin besucht die Berufsfachschule in mit dem Ziel, den mittleren Bildungsabschluss zu erhalten. Der Vater der Antragstellerin zahlte in der Vergangenheit für die Antragstellerin einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 295,00 Euro zuzüglich 55,00 Euro mtl. auf Unterhaltsrückstände. Seit August leitete die Antragsgegnerin die monatlichen Unterhaltszahlungen des Vaters an die Antragstellerin weiter. Die Zahlungen auf die Unterhaltsrückstände leitete die Antragsgegnerin nicht weiter. Im April erhielt die Antragstellerin die Zahlung des Vaters unmittelbar vom Jugendamt und seit Mai erhält sie von ihrem Vater einen laufenden monatlichen Barunterhalt in Höhe von 272,00 Euro. Darüber hinaus erhält die Antragstellerin auch das stattliche Kindergeld in Höhe von monatlich 192,00 Euro. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom forderte die Antragstellerin von der Antragsgegnerin einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 272,00 Euro -wegen des Inhalts des Schreibens wird auf die Anlage zur Antragsschrift (Bl. 7 und 8 d.A.) Bezug genommen. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom erklärte die Antragsgegnerin, dass sie von ihrem Bestimmungsrecht nach § 1612 BGB Gebrauch mache und bereit sei, der Antragstellerin Unterhalt durch Unterkunft und Logis zu gewähren und daher nicht bereit sei, der Antragstellerin einen Barunterhalt zu zahlen -wegen des Inhalts des Schreibens wird Bezug genommen auf die Anlage zur Antragsschrift (Bl. 9 bis 11 d.A.). Neben einem monatlichen Barunterhalt in Höhe von 272,00 Euro ab begehrt die Antragstellerin von der Antragsgegnerin auch die von ihrem Vater in den Monaten bis auf Unterhaltsrückstände gezahlten 440,00 Euro (monatlich 55,00 Euro). Die Antragstellerin beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, an die Antragstellerin für die Monate August bis Mai rückständigen Unterhalt in Höhe von 984,00 €zu zahlen, die Antragsgegnerin zu verpflichten, an die Antragstellerin ab Juni einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 272,00 €, fällig zum 3. eines jeden Monats, zu zahlen.Die Antragsgegnerin beantragt,die Zahlungsanträge zurückzuweisen. Die Anträge sind begründet, soweit die Antragstellerin ab April einen monatlichen Barunterhalt in Höhe von 272,00 Euro begehrt. Im Übrigen, also hinsichtlich der geltend gemachten Rückstände für August bis März in Höhe von 440,00 Euro ist der Antrag zu Ziffer 1 unbegründet. Die Antragsgegnerin ist nach den §§ 1601 ff. BGB der Antragstellerin zum Unterhalt verpflichtet. Die Antragstellerin ist unterhaltsberechtigt, da sie außerstande ist sich selbst zu unterhalten (§ 1602 BGB). Sie besucht noch eine allgemeinbildende Schule und verfügt über kein Einkommen. Aufgrund des Besuchs einer allgemeinbildenden Schule kann von ihr zumindest bislang auch nicht gefordert werden, durch eine eigene Erwerbstätigkeit für ihren Unterhalt selbst aufzukommen. Der Unterhaltsbedarf der Antragstellerin beträgt 735,00 Euro, da sie einen eigenen Hausstand unterhält (vgl. Ziffer 13.1.2 der Unterhaltsgrundsätze des OLG Frankfurt am Main). Auf diesen Unterhaltsbedarf ist das Kindergeld in voller Höhe anzurechnen (§ 1612b Abs. 1 Ziffer 2 BGB), so dass ein Bedarf in Höhe von (735,00 Euro - 192, 00 Euro=) 543,00 Euro verbleibt. Diesen Unterhaltsbedarf haben die Antragsgegnerin und der Vater der Antragstellerin jeweils zu 50% zu tragen. Nach § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB haften mehrere gleich nahe Verwandte anteilig nach ihren Einkommens und Vermögensverhältnissen. Das unterhaltsrelevante Einkommen der Antragsgegnerin und das des Vaters der Antragstellerin sind unstreitig gleich hoch. Gegenüber der Antragsgegnerin ergibt sich somit ein Barunterhaltsanspruch in Höhe von (543,00 Euro * 50% =) 271,50 Euro bzw. aufgerundet 272,00 Euro. Nach Ziffer 25 der Unterhaltsgrundsätze des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main sind Unterhaltsbeträge auf volle Euro aufzurunden. Nach dem Sach und Streitstand besteht auch kein Anlass, an der Leistungsfähigkeit der Antragsgegnerin zu zweifeln. Neben einem Einkommen aus einer Ganztagstätigkeit verfügt die Antragsgegnerin über Mieteinnahmen und einem Wohnwertvorteil. Darüber hinaus hätte es der Antragsgegnerin oblegen, konkret darzulegen, dass sie unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen nicht in der Lage sei, den Unterhalt zu gewähren. Es handelt sich insoweit um für die Antragsgegnerin günstige Tatsachen. Soweit die Antragsgegnerin sich darauf beruft, dass sie ihr Unterhaltsbestimmungsrecht nach § 1612 Abs. 2 BGB mit Schreiben vom und bereits im Juni wirksam ausgeübt habe, kann dem nicht gefolgt werden. Die Antragsgegnerin hat nicht schlüssig vorgetragen, dass sie eine andere Unterhaltsbestimmung wirksam getroffen habe. Nach § 1612 Abs. 2 BGB können Eltern, die ihrem unverheirateten Kind gegenüber unterhaltspflichtig sind, bestimmen, in welcher Art und für welche Zeit im Voraus der Unterhalt gewährt werden soll, sofern auf die Belange des Kindes die gebotene Rücksicht genommen wird. Das gilt schon dem Wortlaut nach auch für die Unterhaltsgewährung nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes. Dem Wortlaut nach steht das Unterhaltsbestimmungsrecht jedoch den Eltern zu, woraus geschlossen werden könnte, dass die Eltern das Bestimmungsrecht gemeinsam ausüben müssen bzw. ein Elternteil nur mit Zustimmung des anderen eine wirksame Bestimmung treffen kann. Dem steht jedoch entgegen, dass nach dem Sinn und Zweck des § 1612 Abs. 2 BGB es Eltern erlaubt sein soll, ihrer Unterhaltspflicht gegenüber ihrem Kind statt durch Zahlung einer Geldrente in anderer Weise, insbesondere durch Gewährung von Naturalunterhalt, nachzukommen. Da jedoch bei der Unterhaltsbestimmung auf die Belange des Kindes die gebotene Rücksicht genommen werden muss, darf das volljährige Kind in seinen unterhaltsrechtlichen Belangen nicht dadurch beeinträchtigt werden, dass die Eltern über die Art der Unterhaltsgewährung keine Übereinstimmung erzielen. Vordringlicher Gesichtspunkt bei der Frage, ob eine Unterhaltsbestimmung wirksam ausgeübt wurde, muss daher die Sicherung des gesamten Unterhaltsbedarfs des volljährigen Kindes sein. Können die Eltern keine Übereinstimmung über die Art der Unterhaltsgewährung erzielen, muss ein Elternteil bei einer alleinigen Ausübung seines Bestimmungsrechts daher den gesamten Unterhalt anbieten und zu einer entsprechenden Unterhaltsgewährung auch imstande sein ( vgl. BGH, Urt. v. 27.04.1988 - IVb ZR 56/87, FamRZ 1988, 831 ). Unabhängig davon, ob eine Unterhaltsbestimmung nur von einem Elternteil alleine oder von beiden gemeinsam getroffen wird, kann diese ferner nur dann wirksam ausgeübt werden, wenn die Erklärung inhaltlich hinreichend bestimmt ist. Dazu gehört, dass im Rahmen eines Gesamtkonzepts alle erforderlichen unterschiedlichen Leistungen wie Wohnung, Verpflegung, Taschengeld und sonstige Geldleistungen für zweckgebundene Ausgaben angeboten werden. Ein allgemeines Angebot von Kost und Logis reicht insoweit nicht aus ( vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 10.08.2000 - 6 WF 133/00, FamRZ 2001, 116 ). Diese Anforderungen erfüllt die Unterhaltsbestimmung der Antragsgegnerin nicht, so dass die Antragsgegnerin den Unterhalt nach § 1612 Abs. 1 S. 1 BGB durch eine Geldrente zu gewähren hat. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin nicht den gesamten Unterhalt angeboten. Sowohl aus dem Schreiben vom als auch dem Vorbringen im Verfahren ergibt sich, dass die Antragsgegnerin als eigene Unterhaltsgewährung der Antragstellerin lediglich freie Kost und Logis angeboten hat. Ein Taschengeld sowie sonstige Barbeträge für Kleidung etc. sollten vom Kindergeld und insbesondere von den Unterhaltszahlungen des Vaters gedeckt werden. Um jedoch eine wirksame Unterhaltsbestimmung gegenüber der Antragstellerin zu erklären, hätte die Antragsgegnerin sich auch dazu bereit erklären müssen, den über freie Kost und Logis hinausgehenden Bedarf der Antragstellerin zu übernehmen, und zwar unabhängig davon, ob der Vater Unterhaltszahlungen erbringt oder nicht. Da eine andere Art der Unterhaltsgewährung für die Antragsgegnerin günstig wäre, trägt sie auch die Behauptungslast für eine wirksame Unterhaltsbestimmung nach § 1612 Abs. 2 BGB. Es kann daher dahin gestellt bleiben, ob die Antragsgegnerin überhaupt im Stande wäre, der Antragstellerin freie Logis zu gewähren. Die von der Antragsgegnerin angebotenen Räume im Kellergeschoss ihres Hauses werden gegenwärtig nicht nur von ihrem Vater genutzt sondern an diesen Räumen hat nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin ihr Ehemann zudem ein Nießbrauchsrecht. Soweit die Antragsgegnerin bereit war, der Antragstellerin und ihrem Freund eine der beiden vermieteten Wohnungen zu überlassen, hat sie eine Überlassung nur zu einer kostengünstigen Miete und somit nicht kostenfrei angeboten. Soweit die Antragstellerin von der Antragsgegnerin Zahlung von 440,00 Euro begehrt, ist ein Anspruch nicht ersichtlich. Als Anspruchsgrundlage kämen nur die §§ 1626 Abs. 1, 1642, 1664, 280 BGB. Es kann dahin gestellt bleiben, ob § 1664 BGB eine eigenständige Anspruchsgrundlage für einen Schadensersatzanspruch darstellt ( so OLG Köln in: FamRZ 1997, 1351 ) oder sich ein Anspruch nur aus § 280 Abs. 1 BGB ergeben könnte. Voraussetzung für einen Anspruch wäre in beiden Fällen, dass ein Elternteil oder beide Elternteile ihre sich aus dem gesetzlichen Sorgerechtsverhältnis ergebenden Pflichten verletzt haben und dem Kind dadurch ein Schaden entstanden ist. Die Antragstellerin hat keine ausreichenden Gründe dafür vorgetragen, dass die Antragsgegnerin verpflichtet gewesen wäre, die vom Vater in den Monaten August bis März gezahlten Beträge auf Unterhaltsrückstände , an die Antragstellerin weiterzuleiten. Es handelte sich formal zwar um Unterhaltsansprüche der Antragstellerin, da diese jedoch keinen laufenden sondern einen bereits abgeschlossenen Barbedarf abdecken sollten, ist davon auszugehen, dass der entsprechende Barbedarf in der Vergangenheit durch den betreuenden Elternteil, also die Antragsgegnerin, getragen wurde. Aufgrund des Schreibens vom kann die Antragstellerin rückständigen Unterhalt seit April beanspruchen (§ 1613 BGB). Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 243 FamFG. Da die Anträge der Antragstellerin nur in einem verhältnismäßig geringen Umfang abzuweisen waren, entspricht es billigem Ermessen, der Antragsgegnerin die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Nach § 116 Abs. 3 S. 3 FamFG war der Beschluss für sofort wirksam zu erklären.