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Beschluss

60 OWi 18/24

AG Büdingen 60. Bußgeldkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBUEDI:2024:0208.60OWI18.24.00
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Leitsätze
Wenn gegen einen Betroffenen zwei Bußgeldverfahren mit Verwarnungsgeldangebot bei der Verwaltungsbehörde anhängig sind und der Betroffene im Rahmen einer Überweisung kein Aktenzeichen angibt, weshalb eine eindeutige Zuordnung der Zahlung nicht möglich ist, kann dies der Wirksamkeit der Verwarnung (§ 56 OWiG) entgegenstehen.
Tenor
Der Antrag der Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung gegen den Kostenbescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 12.12.2023 (…) wird als unbegründet zurückgewiesen. Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wenn gegen einen Betroffenen zwei Bußgeldverfahren mit Verwarnungsgeldangebot bei der Verwaltungsbehörde anhängig sind und der Betroffene im Rahmen einer Überweisung kein Aktenzeichen angibt, weshalb eine eindeutige Zuordnung der Zahlung nicht möglich ist, kann dies der Wirksamkeit der Verwarnung (§ 56 OWiG) entgegenstehen. Der Antrag der Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung gegen den Kostenbescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 12.12.2023 (…) wird als unbegründet zurückgewiesen. Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen. I. Dem Betroffenen wurde vorgeworfen, am 10.09.2023 um 16:59 Uhr als Halter des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen … in … verbotswidrig auf dem Gehweg geparkt zu haben (§§ 12 IV, 49 StVO; § 24 I, III Nr. 5 StVG; Nr. 52a BKat). Der Verstoß wurde mit Lichtbild (Bl. 3 der Akte) vom Ordnungspolizeibeamten … dokumentiert. Dem Betroffenen wurde mit Anhörungsschreiben vom 12.09.2023 u.a. ein Verwarnungsgeld (i.H.v. 55 €) angeboten. Dieses Schreiben enthielt auch den erforderlichen Hinweis auf die möglicherweise drohende Kostenhaftung des Fahrzeughalters gemäß § 25a StVG, wenn der Betroffene den Fahrzeugführer nicht vor Eintritt der Verjährung benennt. Darüber hinaus enthielt dieses Schreiben folgenden Hinweis: „Bitte überweisen Sie den Betrag unter Angabe des Verwendungszwecks … auf das Konto …“. Mit Schreiben vom 12.10.2023 wurde seitens der Gemeinde an die Beantwortung des Verwarnungsgeldangebotes erinnert. Am 12.12.2023 hat das Regierungspräsidiums Kassel das Verfahren wegen des Parkverstoßes eingestellt und einen Kostenbescheid erlassen, in dem es gegen den Betroffenen eine Gebühr i.H.v. 20 € und Auslagen i.H.v. 3,50 € festgesetzt hat. Dieser Bescheid wurde dem Betroffenen mittels Postzustellungsurkunde am 16.12.2023 zugestellt. Auf Bl. 13 der Akte befindet sich ein Vermerk einer Sachbearbeiterin des Regierungspräsidiums Kassel, wonach der Betroffene fernmündlich Einspruch gegen den Kostenbescheid eingelegt habe. Weiterhin ist aus diesem Vermerk ersichtlich, dass der Betroffene am 18.09.2023 zweimal einen Betrag i.H.v. 55 € überwiesen hat. Die erste Überweisung wurde dem Verfahren … zugeordnet. Die zweite Überweisung wurde keinem Verfahren zugeordnet, da sie ohne Aktenzeichen erfolgt ist. Die erste Überweisung enthielt den Verwendungszweck „Schikane von unbescholtenen Steuerzahlern“ die zweite (nicht zugeordnete) Überweisung enthielt den Verwendungszweck „Unter Protest…“. Weiterhin ist diesem Vermerk zu entnehmen, dass die Sachbearbeiterin versucht habe, dem Betroffenen den Ablauf zu erklären aber dieser sich schriftlich äußern wolle. Mit Verfügung vom 18.01.2024 hat das Regierungspräsidium Kassel dem Antrag nicht abgeholfen und die Sache an das Amtsgericht übersendet. II. Der Antrag ist zulässig aber unbegründet. Der Kostenbescheid des Regierungspräsidiums Kassel ist zu Recht ergangen. Gemäß § 25a StVG durfte die Verwaltungsbehörde das Ermittlungsverfahren nach Eintritt der Verfolgungsverjährung einstellen und der Betroffenen als Halterin des Fahrzeugs die Kosten für den Verwaltungsaufwand auferlegen. Dass die Ordnungswidrigkeit begangen worden ist, ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere den Lichtbildern, Bl. 3 der Akte. Die Ordnungswidrigkeit wurde von einem Bediensteten der Gemeinde festgestellt. Darüber hinaus hat der Betroffene das Vorliegen des Parkverstoßes nicht bestritten. Nachdem sowohl das Anhörungsschreiben (welches die erforderliche Belehrung bezüglich der möglichen Kostentragung enthielt) als auch eine schriftliche Erinnerung ohne Reaktion blieben, wäre für die Verwaltungsbehörde ein erhöhter Ermittlungsaufwand erforderlich gewesen um die Fahrerperson zu ermitteln. Gemäß § 25a StVG durfte die Verwaltungsbehörde das Ermittlungsverfahren einstellen und der Betroffenen als Halterin des Fahrzeugs die Kosten für den Verwaltungsaufwand auferlegen. Denn bei der vorliegenden Ordnungswidrigkeit tritt Verfolgungsverjährung nach 3 Monaten ein (§ 26 Abs. 3 StVG). Auch ist eine Verwarnung gemäß § 56 OWiG nicht zustande gekommen. Gemäß § 56 Abs. 4 OWiG darf eine Tat nicht mehr verfolgt werden, wenn eine wirksame Verwarnung erteilt worden ist. Eine wirksame Verwarnung steht auch einer Auferlegung der Kosten zulasten des Halters entgegen. Denn § 25a StVG setzt unter anderem eine Nichtermittlung des Fahrzeugführers vor Eintritt der Verfolgungsverjährung voraus. Dies wiederum impliziert, dass die Tat bis zum Eintritt der Verjährung noch verfolgbar gewesen sein muss. Vorliegend ist allerdings eine wirksame Verwarnung nicht zustande gekommen. Denn eine Verwarnung wird nur wirksam, wenn der Betroffene nach Belehrung über sein Weigerungsrecht mit ihr einverstanden ist und das Verwarnungsgeld entsprechend der Bestimmung der Verwaltungsbehörde entweder sofort zahlt oder innerhalb der gesetzten Frist überweist (vgl. § § 56 Abs. 2 OWiG). Zwar wird zum Teil vertreten, dass die Zahlung auch als rechtzeitig und die Verwarnung als wirksam angesehen werden, wenn bei der Zahlung des Verwarnungsgeldes das mitgeteilte Aktenzeichen falsch angegeben wurde und eine Verbindung des rechtzeitig eingegangenen Betrages zu dem Vorgang des Betroffenen innerhalb der Zahlungsfrist nicht hergestellt wurde (Lutz, in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Auflage 2018, § 56 Rn.23 m.w.N.). Dem ist jedoch nicht uneingeschränkt zu folgen. Denn nach dem Gesetzeswortlaut ist Voraussetzung für die Wirksamkeit der Verwarnung, dass die Zahlung des Verwarnungsgeldes „entsprechend der Bestimmung der Verwaltungsbehörde“, erfolgt wozu vorliegend auch die Angabe des dem Betroffenen mitgeteilten Geschäftszeichens zählt. Denn Sinn und Zweck des Verwarnungsgeldverfahrens ist die schnelle und abschließende Ahndung bzw. Erledigung eines als geringfügig anzusehenden Vergehens in einem summarischen Verfahren. Damit schont das Verwarnungsverfahren vor allem in Massenverfahren wie Verkehrssachen durch seine einfache Durchführbarkeit die begrenzten sachlichen, finanziellen und personellen Kapazitäten und entlastet Verwaltungsbehörden, Polizei und Gerichte. Gleichzeitig bleibt dem Betroffenen ein kostenpflichtiger und stärker stigmatisierender Bußgeldbescheid erspart und ihm steht nach wirksamer Zahlung des Verwarnungsgeldes der Einwand eines besonderen Verfolgungshindernisses zu (Kreusch, in: Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 2. Auflage 2017, § 56 OWiG Rn. 1). Insbesondere da hier zum Zeitpunkt der Überweisung offensichtlich parallel zwei Verwarnungsgeldverfahren bzgl. des Betroffenen offen waren, ist die Angabe eines Verwendungszwecks unabdingbar, um eine eindeutige Zuordnung vornehmen zu können. Unklarheiten können nicht hingenommen werden, denn durch die wirksame Verwarnung tritt gemäß § 56 Abs. 4 OWiG ein Verfolgungshindernis ein. Andernfalls könnte ein Betroffener jederzeit einwenden, dass es sich um eine versehentliche Doppelzahlung handelt, so dass der Sinn und Zweck des Verwarnungsverfahrens (schnelle und abschließende Erledigung) nicht erreicht werden kann. Im Übrigen ist die hiesige Konstellation nicht mit dem schlichten Vergessen eines Aktenzeichens oder einem Schreibversehen zu vergleichen. Die Probleme bei der Zuordnung der Überweisung(en) hat der Betroffene offensichtlich bewusst selbst verursacht, indem er als Verwendungszweck der ersten Überweisung anstelle des Aktenzeichens „Schikane von unbescholtenen Steuerzahlern“ und als Verwendungszweck der zweiten Überweisung „Unter Protest…“ angab. Da die Zahlung des Verwarnungsgeldes bereits nicht „entsprechend der Bestimmung der Verwaltungsbehörde“, erfolgt ist, kommt es auf die Frage, ob die Verwarnung im hiesigen Verfahren nicht bereits aufgrund eines unzulässigen Vorbehaltes („Unter Protest…“) unwirksam wäre (vgl. hierzu OVG Münster, Beschluss vom 11.04.2011 - 8 A 589/10 -, BeckRS 2011, 49769), nicht an. Auch die im Kostenbescheid erhobenen Gebühren und Auslagen sind entsprechend den gesetzlichen Regelungen erfolgt und nicht zu beanstanden (vgl. §§ 105, 107 OWiG, 464, 465 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG). Da die Verwaltungsbehörde offensichtlich die Rücküberweisung von 55 € an den Betroffenen veranlasst hat (worauf der Betroffene auch einen Anspruch aus § 812 BGB hat), steht der Betroffene durch den Kostenbescheid mit einer Gesamtforderung von 23,50 € sogar wirtschaftlich besser da als im Falle der wirksamen Verwarnung. Die Entscheidung ist gemäß § 62 Abs. 2 S. 3 OWiG unanfechtbar. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 OWiG, 473 StPO.