Beschluss
53 F 481/21 - GÜ
AG Büdingen 53. Einzelrichter, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGBUEDI:1921:1213.53F481.21GUE.00
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Leitsätze
Zu den (hier abgelehnten) Voraussetzungen eines vorzeitigen Zugewinnausgleichs bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nach § 1385 BGB.
Tenor
Die Anträge werden abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den (hier abgelehnten) Voraussetzungen eines vorzeitigen Zugewinnausgleichs bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nach § 1385 BGB. Die Anträge werden abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Die Antragstellerin und der Antragsgegner haben am 01. September 19.. geheiratet. Sie leben im Güterstand der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft. Mit anwaltlichem Schreiben vom 14. Juni 2021 forderte die Antragstellerin den Antragsgegner auf, sie über den Bestand seines Vermögens in groben Zügen zu informieren -wegen des Inhalts des Schreibens wird Bezug genommen auf die Anlage GC2 zur Antragsschrift (Bl. 14 ff. d.A.). Mit Schreiben vom 28. Juni 2021 bat der Antragsgegner um eine Fristverlängerung von einem Monat -wegen des Inhalts des Schreibens wird Bezug genommen auf die Anlage GC5 zur Antragsschrift (Bl. 22 d.A.), worauf hin die Antragstellervertreterin mit Schreiben vom 28. Juni 2021 eine Fristverlängerung bis zum 12. Juli 2021 gewährte -wegen des Inhalts des Schreibens wird Bezug genommen auf die Anlage GC3 zur Antragsschrift (Bl. 18 d.A.). Mit Schreiben vom 09. Juli 2021 bat die Antragsgegnervertreterin um eine weitere Fristverlängerung -wegen des Inhalts des Schreibens wird Bezug genommen auf die Anlage GC6 zur Antragsschrift (Bl. 23 f. d.A.), die die Antragstellervertreterin mit Schreiben vom 12. Juli 2021 bis zum 19. Juli 2021 gewährte -wegen des Inhalts des Schreibens wird Bezug genommen auf die Anlage GC4 zur Antragsschrift (Bl. 20 d.A.). Mit Schreiben vom 19. Juli 2021 beantwortete die Antragsgegnervertreterin das Schreiben der Antragstellervertreterin vom 14. Juni 2021 in vielen Punkten, ohne jedoch über das Vermögen des Antragsgegners zu informieren -wegen des Inhalts des Schreibens wird Bezug genommen auf die Anlage GC7 zur Antragsschrift (Bl. 26 ff. d.A.). Mit Schreiben vom 29. Juli 2021 teilte die Antragstellervertreterin mit, dass der Vater der Antragstellerin verstorben sei und die Antragstellerin sich daher vorerst nicht um die Ehesache kümmern könne -wegen des Inhalts des Schreibens wird Bezug genommen auf die Anlage B1 zur Antragserwiderungsschrift (Bl. 43 d.A.). Mit Schreiben vom 30. Juli 2021 teilte die Antragsgegnervertreterin mit, dass sie abwarten werde, bis die Antragstellervertreterin sich wieder melden würde -wegen des Inhalts des Schreibens wird Bezug genommen auf die Anlage B2 zur Antragserwiderungsschrift (Bl. 44 d.A.). Mit Schreiben vom 08. September 2021 forderte die Antragstellervertreterin unter Bezugnahme auf den am 22. Juli 2021 eingereichten Antrag auf vorzeitigen Zugewinnausgleich den Antragsgegner erneut zur Auskunft und Belegvorlage auf -wegen des Inhalts des Schreibens wird Bezug genommen auf die Anlage B3 zur Antragserwiderungsschrift (Bl. 45 f. d.A.). Hierauf erwiderte die Antragsgegnervertreterin mit Schreiben vom 09. September 2021 und forderte die Antragstellerin auf, das vorliegende Verfahren zum Ruhen zu bringen -wegen des Inhalts des Schreibens wird Bezug genommen auf die Anlage B4 zur Antragserwiderungsschrift (Bl. 47 f. d.A.). Mit Schreiben vom 22. Oktober 2021 übersandte die Antragsgegnervertreterin der Antragstellervertreterin eine Vermögensübersicht des Antragsgegners zum 23. August 2021 -wegen des Inhalts des Schreibens wird Bezug genommen auf die Anlage B5 zum Schriftsatz vom 04. November 2021 (Bl. 61 ff. d.A.). Die Antragstellerin trägt vor, der Antragsgegner habe nach der Trennung auf ein eigenes Konto, auf welches die Antragstellerin keinen Zugriff habe, am 20. und 21. April 2021 von gemeinsamen Konten der Ehegatten insgesamt 90.000,00 Euro sowie am 21. April 2021 6.000,00 Euro von einem Konto der Antragstellerin überwiesen. Zurücküberwiesen habe er dann wieder 20.000,00 Euro auf ein Konto der Antragstellerin sowie 3.500,00 Euro auf ein gemeinsames Konto der Ehegatten. Die Ehegatten hätten sich bereits am 25. Februar 2021, spätestens aber am 22. März 2021 getrennt. Die Antragstellerin beantragt, I. Die gesetzliche Zugewinngemeinschaft der Beteiligten wird vorzeitig aufgehoben. II. 1.1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, Auskunft über sein Endvermögen, zum Zeitpunkt der Zustellung dieses Antrages, durch Vorlage eines vollständigen und geordneten wirtschaftlichen Bestandsverzeichnisses, über die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen aktiven und passiven Vermögenswerte, zu erteilen. 1.2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Auskunft gemäß Antrag Ziff. 1.1. zu belegen, durch Vorlage der nach Erledigung von Antrag Ziffer II. noch näher bezeichneten Belege. 1.3. Der Antragsgegner wird verpflichtet, Auskunft zu erteilen über sein Anfangsvermögen am Tag der Eheschließung, 01.09.19.., sowie bezüglich privilegierten Erwerbs gemäß § 1374 II BGB, in Form eines vollständig geordneten Bestandsverzeichnisses über sämtlich vorhandene aktive und passive Vermögenswerte. 1.4. Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Auskunft gemäß Antrag Ziff. 1.3. zu belegen, durch Vorlage der nach Erledigung von Antrag Ziff. IV. noch näher bezeichneten Belege. III. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen sein Endvermögen so vollständig wie ihm möglich angegeben hat. IV. Der Antragsgegner wird verpflichtet, nach Erledigung der Anträge Ziff. I.-III. einen noch näher zu beziffernden Zugewinnausgleich zuzüglich Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung des Antrags zu bezahlen. Der Antragsgegner beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Die Anträge sind unbegründet. Bei dem von der Antragstellerin eingereichten Stufenantrag ist zwar grundsätzlich über jeden der Ansprüche in der vorgegebenen Reihenfolge im Wege der abgesonderten Antragstellung und Verhandlung sukzessive zu entscheiden. Wenn sich jedoch bereits bei der Prüfung des Auskunftsanspruchs ergibt, dass dem Hauptanspruch eine materiell-rechtliche Grundlage fehlt, ist der Stufenantrag insgesamt zurückzuweisen. Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf einen vorzeitigen Zugewinnausgleich nicht schlüssig dargelegt, so dass der Stufenantrag insgesamt unbegründet und zurückzuweisen ist. Nach § 1385 BGB kann ein vorzeitiger Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nur verlangt werden, wenn die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt leben, Handlungen der in § 1365 BGB oder § 1375 Abs. 2 BGB bezeichneten Art zu befürchten sind und dadurch eine erhebliche Gefährdung der Erfüllung der Ausgleichsforderung zu besorgen ist, der andere Ehegatte längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben, schuldhaft nicht erfüllt hat und anzunehmen ist, dass er sie auch in Zukunft nicht erfüllen wird, oder der andere Ehegatte sich ohne ausreichenden Grund beharrlich weigert oder sich ohne ausreichenden Grund bis zur Stellung des Antrags auf Auskunft beharrlich geweigert hat, ihn über den Bestand seines Vermögens zu unterrichten. Keine dieser vier Alternativen hat die Antragstellerin schlüssig vorgetragen. Nach dem Vorbringen der Antragstellerin leben sie frühestens seit Februar 2021 getrennt, also noch keine drei Jahre. Die Antragstellerin hat auch nicht schlüssig vorgetragen, dass seitens des Antragsgegners Handlungen der in § 1365 BGB oder § 1375 Abs. 2 BGB bezeichneten Art zu befürchten sind und dadurch eine erhebliche Gefährdung der Erfüllung der Ausgleichsforderung zu besorgen sei. Die Antragstellerin geht von einem Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von ca. 105.000,00 Euro aus, so dass schon durch den unstreitigen Miteigentumsanteil an dem Hausgrundstück die Erfüllung einer etwaigen Zugewinnausgleichsforderung der Antragstellerin gesichert wäre. Darüber hinaus hat die Antragstellerin auch nicht schlüssig vorgetragen, dass seitens des Antragsgegners Handlungen im Sinne von § 1365 BGB oder § 1375 Abs. 2 BGB zu befürchten sein. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsgegner über sein gesamtes Vermögen verfügen will (§ 1365 BGB). Ferner hat die Antragstellerin auch keine ausreichenden Tatsachen dafür vorgetragen, dass der Antragsgegner nach der Hochzeit unentgeltliche Zuwendungen gemacht habe, durch die er nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen habe, Vermögen verschwendet habe oder Handlungen in der Absicht vorgenommen habe, den anderen Ehegatten zu benachteiligen. Die Antragstellerin beruft sich insoweit nur auf Überweisungen des Antragsgegners, die dieser im April 2021 von gemeinsamen Konten und einem Konto der Antragstellerin vorgenommen habe. Da diese Überweisungen nach dem Vorbringen der Antragstellerin zu Gunsten eines Kontos des Antragsgegners erfolgten, handelt es sich weder um unentgeltliche Zuwendungen an Dritte noch um Vermögensverschwendungen. Es handelt sich aber auch nicht um Handlungen im Sinne von § 1375 Abs. 2 Ziffer 3 BGB. Hierunter fallen dem Sinn und Zweck nach nur Handlungen, die zu einer Verringerung eines Endvermögens und damit Zugewinnausgleichs führen würden. Die Überweisungen führen jedoch nach dem Vorbringen der Antragstellerin zumindest zunächst zu einem höheren „Aktivvermögen“ des Antragsgegners und sollte der Antragsgegner keinen Rechtsgrund für die Überweisungen schlüssig vortragen können, könnte die Antragstellerin vom Antragsgegner hinsichtlich der Überweisungen vom gemeinsamen Konto die Hälfte und hinsichtlich der Überweisung von ihrem Konto die gesamte Summe zurückverlangen, so dass die Überweisungen auf die Höhe einer Zugewinnausgleichsforderung überhaupt keinen Einfluss hätten. Tatsachen dafür, dass der Antragsgegner längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben, schuldhaft nicht erfüllt habe und anzunehmen sei, dass er sie auch in Zukunft nicht erfüllen wird, hat die Antragstellerin nicht vorgetragen. Die Antragstellerin hat auch nach dem Hinweis des Gerichts im Termin am 08. November 2021 nicht ausreichend vorgetragen, dass der Antragsgegner sich ohne ausreichenden Grund beharrlich geweigert habe, Auskunft über sein Vermögen zu erteilen. Eine solche Verweigerung setzt voraus, dass der verpflichtete Ehegatte geeignet dazu aufgefordert worden ist, sich zu erklären. Drei Aufforderungen werden ausreichend sein, wobei teilweise gefordert wird, dass die letzte Aufforderung einen Hinweis darauf enthalten müsse, dass bei Verweigerung der Anspruch auf vorzeitigen Zugewinnausgleich geltend gemacht wird. Eine festgestellte Weigerung muss zudem grundlos erfolgen, da die als Sanktion für ein unrechtmäßiges Unterrichtungsverhalten vorgesehene Möglichkeit nach § 1386 Abs. 3 BGB nicht an eine rechtmäßige Weigerung geknüpft werden kann (OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 01.07.2009 – 2 UF 16/09, FamRZ 2010, 563 ff.). Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hat sie den Antragsgegner allenfalls zweimal erfolglos zur Vermögensauskunft aufgefordert. Mit Schreiben vom 28. Juni 2021 und 12. Juli 2021 wurde lediglich jeweils die diesbezügliche Frist auf Wunsch des Antragsgegners verlängert, so dass diese drei Schreiben aus der Sicht eines objektiven Empfängers nur eine einzige Aufforderung darstellen. Aufgrund des Schreibens der Antragstellervertreterin vom 29. Juli 2021 und des Schreibens der Antragsgegnervertreterin vom 30. Juli 2021 spricht sogar viel dafür, dass die Antragstellerin die gesamte Angelegenheit zunächst ruhen lassen wollte und das Schreiben vom 09. September 2021 wieder eine erstmalige Aufforderung zur Vermögensauskunft darstellt. Aber selbst wenn dieses Schreiben als zweite Aufforderung auszulegen wäre, würde dies für eine beharrliche Auskunftsverweigerung nicht ausreichen. Gegen eine beharrliche Auskunftsverweigerung spricht auch, dass in der gesamten außergerichtlichen Korrespondenz die Antragstellerin und der Antragsgegner eine Vergleichsbereitschaft signalisierten. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus den §§ 113, 91 FamFG.