Beschluss
60 OWi 86/24
AG Büdingen, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGBUEDI:2024:0930.60OWI86.24.00
1Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Der Ausdruck einer an eine E-Mail angehängte Scankopie einer schriftlichen Rechtsmitteleinlegung führt dazu, dass der E-Mail-Anhang kein elektronisches Dokument mehr und damit die Vorschrift des § 32a StPO nicht mehr maßgeblich ist. Damit ist durch den Ausdruck der Scan-Kopie das Schriftformerfordernis gewahrt. Auch die Frist ist gewahrt, wenn das Dokument innerhalb der Frist ausgedruckt und zur Akte genommen wird.
Tenor
Die Verwerfungsbescheide des Regierungspräsidium Kassel vom 01.08.2024 und vom 22.08.2024 (jeweils Az: 163.601276.5) werden aufgehoben und die Sache zur weiteren Entscheidung an das Regierungspräsidium Kassel zurückgegeben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Ausdruck einer an eine E-Mail angehängte Scankopie einer schriftlichen Rechtsmitteleinlegung führt dazu, dass der E-Mail-Anhang kein elektronisches Dokument mehr und damit die Vorschrift des § 32a StPO nicht mehr maßgeblich ist. Damit ist durch den Ausdruck der Scan-Kopie das Schriftformerfordernis gewahrt. Auch die Frist ist gewahrt, wenn das Dokument innerhalb der Frist ausgedruckt und zur Akte genommen wird. Die Verwerfungsbescheide des Regierungspräsidium Kassel vom 01.08.2024 und vom 22.08.2024 (jeweils Az: 163.601276.5) werden aufgehoben und die Sache zur weiteren Entscheidung an das Regierungspräsidium Kassel zurückgegeben. I. Wegen einer vorgeworfenen Verkehrsordnungswidrigkeit ist durch das Regierungspräsidium Kassel am 26.06.2024 ein Bußgeldbescheid gegen den Betroffene ergangen. Dieser wurde dem Betroffenen mit Zustellungsurkunde am Samstag, den 29.06.2024 zugestellt. Hiergegen hat der Betroffene mit E-Mail vom 12.07.2024 Einspruch eingelegt. Dieser E-Mail war ein PDF-Dokument als Anlage beigefügt. In diesem Dokument hat der Betroffene Einspruch eingelegt und begründet. Auch enthält dieses Dokument eine Unterschrift. Die E-Mail sowie das PDF-Dokument sind vom Regierungspräsidium am Montag, den 15.07.2024 ausgedruckt und zur Akte genommen worden. Mit Bescheid vom 01.08.2024, der dem Betroffenen mittels Postzustellungsurkunde am 03.08.2024 zugestellt worden ist, hat das Regierungspräsidium den Einspruch gemäß § 69 Absatz 1 S. 1 OWiG als unzulässig verworfen, weil dieser nicht der vorgeschriebenen Form entspreche. Nach § 100c Ordnungswidrigkeitengesetz i.V.m. § 32a Abs. 3 Strafprozessordnung müsse ein Dokument, das schriftlich abzufassen sei, als elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Dem entspreche die übersandte E-Mail nicht. Hiergegen hat der Betroffene sein Einspruchsschreiben nun per Post übermittelt, es ist am 12.08.2024 beim Regierungspräsidium eingegangen. Beigefügt war diesem Schreiben ein „post-it-Zettel“, auf dem handschriftlich folgendes zu lesen war: „Gem. Ihrem Verwerfungsbescheid vom 01.08.2024, hier noch einmal das Einspruchsschreiben per Post. MfG …“. Hierauf hat das Regierungspräsidium am 22.08.2024 einen weiteren Verwerfungsbescheid erlassen, da der am 12.08.2024 eingegangene Einspruch des Betroffenen nicht rechtzeitig eingegangen sei. Gegen diesen, dem Betroffenen am 29.08.2024 zugestellten, zweiten Verwerfungsbescheid hat dieser mit am 09.09.2024 beim Regierungspräsidium eingegangenen Schreiben die gerichtliche Entscheidung beantragt. Nachdem er durch den Verwerfungsbescheid auf die mangelnde Form hingewiesen worden sei, habe er den Einspruch erneut per Einschreiben übermittelt. Mit Verfügung vom 17.09.2024 hat das Regierungspräsidium dem Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung nicht abgeholfen und die Akte dem Amtsgericht gemäß § 62 OWiG zur Entscheidung vorgelegt. II. Der Antrag der Betroffenen ist zulässig und begründet. Der Antrag ist zulässig. Dass sich der Betroffene ausdrücklich mit seinem Antrag vom 05.09.2024 lediglich gegen den (zweiten) Verwerfungsbescheid vom 22.08.2024 wendet, und die Rechtsmittelfrist hinsichtlich des ersten Verwerfungsbescheides zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen ist, ist unerheblich. Denn die, nach Erhalt des ersten Verwerfungsbescheids erfolgte, erneute Übersendung seines Einspruchs, verbunden mit dem Hinweis, dass er diesen aufgrund des Verwerfungsbescheids vom 01.08.2024 noch einmal per Post übersende, ist zugunsten des Betroffenen dahin auszulegen, dass er Rechtsmittel gegen den ersten Verwerfungsbescheid einlegt. Denn zum einen nimmt der Betroffene ausdrücklich Bezug auf den ersten Verwerfungsbescheid und zum anderen bringt er deutlich zum Ausdruck, dass er eine inhaltliche Entscheidung über seinen Einspruch begehrt. Da der statthafte Rechtsbehelf gegen den Verwerfungsbescheid der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist, wird deutlich, dass der Betroffene diesen Rechtsbehelf einlegen möchte. Spätestens durch die Begründung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen den zweiten Verwerfungsbescheid können keine Zweifel mehr hinsichtlich des Ansinnens des Betroffenen entstehen. Auch ist die Zweiwochenfrist eingehalten, denn der Antrag des Betroffenen ging am 16.08.2024 und mithin 13 Tage nach Erhalt des ersten Verwerfungsbescheides beim Regierungspräsidium ein. Der Antrag ist auch begründet. Zwar ist die Auffassung des Regierungspräsidiums zutreffend, wonach ein Einspruch durch einfache E-Mail nicht zulässig ist. Anders verhält es sich jedoch bei der elektronischen Übermittlung eines unterschriebenen PDF-Dokumentes. Denn der Ausdruck einer an eine E-Mail angehängten Scankopie einer schriftlichen Rechtsmitteleinlegung führt dazu, dass der E-Mail-Anhang kein elektronisches Dokument mehr und damit die Vorschrift des § 32a StPO nicht mehr maßgeblich ist. Damit ist durch den Ausdruck der Scan-Kopie das Schriftformerfordernis gewahrt (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 18.11.2021 – 3 OWi 32 SsBs - 119/21, BeckRS 2021, 37047). Im Zivilrecht hat der Bundesgerichtshof ebenfalls entschieden, dass ein Rechtsmittel, das eingescannt und im Anhang einer elektronischen Nachricht als PDF-Datei übermittelt wird, in schriftlicher Form bei Gericht eingereicht ist, sobald bei dem Gericht ein Ausdruck der den vollständigen Schriftsatz enthaltenden PDF-Datei vorliegt (BGH, Beschluss vom 08.05.2019 – XII ZB 8/19 -, NJW 2019, 2096 f.) Wie sich aus der Akte ergibt, gelangte das ausgedruckte PDF-Dokument am Montag, den 15.07.2024 und mithin innerhalb der 2-wöchigen Einspruchsfrist (vgl. § 43 Abs. 2 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG) zur Akte. Auch enthielt dieses PDF-Dokument den vollständigen Namen und die Adresse der Betroffenen, ebenso wie das Aktenzeichen des Verfahrens und auch eine Unterschrift der Betroffenen. Verfahrensvorschriften sind kein Selbstzweck. Sie dienen der Wahrung der materiellen Rechte der Prozessbeteiligten. Die Schriftlichkeit soll gewährleisten, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht hinreichend zuverlässig entnommen werden können. Deshalb ist es nicht gerechtfertigt, einem solchen ausgedruckten PDF-Dokument, das im Ergebnis mit einem Fax vergleichbar ist, die Wirksamkeit abzusprechen. Deshalb ist die Verwerfungsentscheidung der Verwaltungsbehörde aufzuheben und die Sache zur weiteren Entscheidung an diese zurückzugeben. Klarstellend war auch der weitere Verwerfungsbescheid vom 22.08.2024 aufzuheben. Die Entscheidung ist gemäß § 62 Abs. 2 S. 3 OWiG unanfechtbar. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da über die Kosten zusammen mit der Kostenentscheidung im Gesamtverfahren gemäß § 109 OWiG entschieden wird (vgl. Ellbogen, in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Auflage 2018, § 69 Rn. 72).