Beschluss
1 Ds 22 Js 8501/23
AG Buchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGBUCHE:2023:1107.1DS22JS8501.23.00
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Leitsätze
Eine Haftsache im Sinn von § 22 Abs. 2 ZuVOJu liegt auch dann vor, wenn ein in Vollzug befindlicher Haftbefehl zum Zeitpunkt der Anklageerhebung gerade nicht vollstreckt wird und ein Fall der "Überhaft" vorliegt.(Rn.2)
Tenor
Das AG Buchen erklärt sich für örtlich unzuständig.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Haftsache im Sinn von § 22 Abs. 2 ZuVOJu liegt auch dann vor, wenn ein in Vollzug befindlicher Haftbefehl zum Zeitpunkt der Anklageerhebung gerade nicht vollstreckt wird und ein Fall der "Überhaft" vorliegt.(Rn.2) Das AG Buchen erklärt sich für örtlich unzuständig. Im Hinblick auf die Tatorte würde sich die örtliche Zuständigkeit des AG Buchen aus § 7 Abs. 1 StPO ergeben. Hier liegt aber gem. § 22 Abs.1 Nr. 7a der Zuständigkeitsverordnung Justiz (ZuVOJu) eine Sonderzuständigkeit des AG Mosbach vor. Nach dieser Norm ist bei Anklagen vor dem Strafrichter in Haftsachen das AG Mosbach für Taten aus dem AG - Bezirk Buchen zuständig. „Haftsachen“ sind gem. § 22 Abs. 2 ZuVOJu Strafsachen, bei denen sich der Beschuldigte bei der Erhebung der Anklage in Untersuchungshaft befindet. Dies trifft auf den Angeschuldigten hier zu. Der Haftbefehl des AG Mosbach vom 12.09.2023 erging im vorliegenden Verfahren. Zwar wird seit dem 25.09.2023 der Rest einer Freiheitsstrafe vollstreckt, so dass hinsichtlich des Haftbefehls „Überhaft“ notiert ist. In Untersuchungshaft befindet er sich gleichwohl und unterliegt auch den Beschränkungen derselben (§ 119 Abs. 6 StPO). Nach der Legaldefinition des § 22 Abs. 2 ZuVOJu ist dementsprechend auch nicht erforderlich, dass die Untersuchungshaft vollstreckt wird. Die Zuständigkeit des Haftgerichts liegt bereits dann vor, wenn er sich in „Untersuchungshaft befindet“. Sie liegt dem Wortlaut nach nicht vor, wenn der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt ist und sich der Angeschuldigte nicht in Haft befindet. Diese vom Wortlaut der Norm naheliegende Auslegung ist auch unter teleologischen Gesichtspunkten geboten. Der Verordnungsgeber geht davon aus, dass durch die Zuständigkeitskonzentration in Haftsachen bei den Haftgerichten eine sachdienliche Förderung bzw. schnellere Erledigung erreicht werden kann (§ 58 Abs. 1 GVG). Üblicherweise macht das auch Sinn, weil diejenigen Gerichte zu Haftgerichten bestimmt werden, in deren Bezirk sich eine Vollzugsanstalt befindet. Ob gegen einen Angeschuldigten in dieser Vollzugsanstalt gerade Untersuchungshaft oder Strafhaft vollstreckt wird, macht dann aber keinen Unterschied. Würde man die Vollstreckung der U-Haft für die Zuständigkeitskonzentration voraussetzen, wäre im Übrigen für die anklagende Staatsanwaltschaft teilweise nicht erkennbar, welches Gericht zuständig ist. Der Vorrang der Vollstreckung der Freiheitsstrafe vor der Vollstreckung der U-Haft ergibt sich aus § 116b StPO. Dabei tritt der Vorrang der Strafhaft bei einem in anderer Sache in Untersuchungshaft befindlichen Gefangenen (automatisch) mit Rechtskraft der Verurteilung ein (OLG Karlsruhe NStZ-RR 2021, 62). Die für die Vollstreckung der Strafhaft zuständige Staatsanwaltschaft hat daher in diesen Fällen umgehend die Vollstreckung einzuleiten und für die Berechnung der Strafzeit deren Beginn rückwirkend auf das Datum der Rechtskraft festzusetzen (OLG Karlsruhe s.o.). Ob eine andere Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe zum Zeitpunkt der Anklageerhebung bereits rechtskräftig geworden ist, kann die anklagende Staatsanwaltschaft aber in vielen Fallkonstellationen zum Zeitpunkt der Anklage gar nicht wissen und zwar selbst dann nicht, wenn sie sich unmittelbar vor Anklageerhebung eine Vollstreckungsübersicht der Vollzugsanstalt verschafft. So kann es sein, dass zu diesem Zeitpunkt ein Revisionsgericht in einem anderen Strafverfahren des Angeklagten entschieden hat und dieser nun rechtskräftig zu einer weiteren Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Oder der Angeklagte selbst hat in einem solchen Verfahren die von ihm eingelegte Revision zurückgenommen. Da nicht einmal sichergestellt ist, dass die anklagende Staatsanwaltschaft von der Existenz dieser möglicherweise in einem anderen Bundesland abgeurteilten Tat weiß, kann es für die Beurteilung der Zuständigkeitsfrage auch nicht darauf ankommen. Im Übrigen hätte es dann der Angeklagte in der Hand, durch Rücknahme eines Rechtsmittels in einem anderen Verfahren über die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts in einem noch bei einer Staatsanwaltschaft anhängigen Verfahren zu entscheiden. Naheliegend ist zwar die Auffassung der Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung vom 19.10.2023, dass die Annahme einer örtlichen Zuständigkeit des AG Mosbach hier nicht zu einer einfacheren Handhabung des Verfahrens führen wird, weil sich in der Angeschuldigte in Schwäbisch-Hall befindet und es daher ohne Bedeutung ist, ob er in Mosbach bzw. in Buchen vorgeführt wird. Das Argument greift aber auch in den Fällen, in denen Untersuchungshaft vollstreckt wird. Und für diese Fälle ergibt sich die örtliche Zuständigkeit des AG Mosbach eindeutig aus § 22a Abs. 1 Nr. 7a ZuVO-Ju. Da das AG Buchen somit hier nicht zuständig ist, hat es sich für unzuständig zu erklären (Nachweise bei Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, § 16 Rdn. 4). Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung vorbehalten, die das Verfahren insgesamt abschließt.