Beschluss
73 VI 117/18
Amtsgericht Brühl, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGBM2:2019:0619.73VI117.18.00
1mal zitiert
1Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag des Sachverständigen Dr. S vom 29.03.2019 auf Festsetzung einer Entschädigung gem. Rechnung vom 22.03.2019 wird – bis auf die bereits ausgezahlten Portokosten von 6,66 EUR – zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht Gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Wert der Beschwer: 226,16 EUR
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Sachverständigen Dr. S vom 29.03.2019 auf Festsetzung einer Entschädigung gem. Rechnung vom 22.03.2019 wird – bis auf die bereits ausgezahlten Portokosten von 6,66 EUR – zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht Gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Wert der Beschwer: 226,16 EUR Gründe: I. Mit Beweisbeschluss vom 30.01.2019 wurde der Sachverständige Dr. S mit einem graphologischen Sachverständigengutachten beauftragt. Die Akte wurde ihm übersandt mit einer Bearbeitungsfrist von 2 Monaten. Beschluss und Akte gingen zur Post am 14.02.2019. Mit Schreiben vom 15.02.2019 (Bl. 50 d.A.) meldete sich der Sachverständige und teilte mit, die Beweisfrage falle in sein Fachgebiet, er benötige aber eine Bearbeitungsfrist bis zum 08.11.2019 aufgrund seiner hohen Auslastung. Sollte eine zeitnahe Begutachtung gewünscht sein, empfahl er den Sachverständigen B. Er wies darauf hin, dass Vergleichsmaterial der Schriften im Original vorliegen müsse und listete Anregungen zur Auffindung von Vergleichsurkunden auf. Gleichzeitig übersandte er ein Merkblatt zu Voraussetzungen der Schriftvergleichung (Bl. 51 d.A.). Das Schreiben des Sachverständigen wurde den Beteiligten mit Gelegenheit zur Stellungnahme übermittelt. Mit Schreiben vom 12.03.2019 wurden die Beteiligten zum Austausch des Sachverständigen angehört. Eine Durchschrift des Schreibens erhielt auch der Sachverständige zur Kenntnis. Mit Beschluss vom 20.03.2019 wurde der Sachverständige Dr. S entpflichtet und der Sachverständige B eingesetzt, um ein zeitnahes Gutachten zu erhalten. Dieser Beschluss nebst Rückforderung der Akte wurde an den Sachverständigen am 21.03.2019 zur Post gegeben. Mit Schreiben vom 22.03.2019 sandte der Sachverständige Dr. S die Akte zurück und übermittelte die Liquidation vom 22.03.2019, mit welcher er eine Vergütung von 232,76 EUR anforderte (Bl. 66 d.A.), u.a. begehrt er für „Aktenstudium, Materialprüfung, Vorkorrespondenz, Vor- und Nachbereitung“ gem. Zeitaufwand 114 Minuten eine Entschädigung von 190,00 EUR netto. Die Kostenbeamtin erstattete dem Sachverständigen einen Betrag von 6,66 EUR für Portokosten und teilte am 28.03.2019 mit, dass eine Entschädigung nicht festgesetzt werde (Bl. 69 d.A.). Daraufhin begehrt der Sachverständige mit Antrag vom 29.03.2019 (Bl. 70 d.A.) nunmehr richterliche Festsetzung der Vergütung. II. Der Antrag auf richterliche Festsetzung gem. § 4 Abs. 1 JVEG ist zulässig, über die bereits erstatteten Portokosten von 6,66 EUR für Rücksendung der Akte aber unbegründet und war daher zurückzuweisen. Eine weitere Entschädigung über § 8 JVEG war dem Sachverständigen nicht zuzusprechen. Gem. § 407a Abs. 1 ZPO, welcher hier über § 30 FamFG Anwendung findet, hat der Sachverständige die Pflicht, unverzüglich zu prüfen, ob der Auftrag in sein Fachgebiet fällt und ohne die Hinzuziehung von weiteren Sachverständigen sowie innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist erledigt werden kann. Ist das nicht der Fall, hat der Sachverständige das Gericht unverzüglich zu verständigen. Es handelt sich dabei um eine Vorprüfung, die der Sachverständige vorzunehmen hat. Der für die Prüfung der fachlichen Qualifikation erforderliche Zeitaufwand gehört nach allgemeiner Meinung jedenfalls dann nicht zum erstattungsfähigen Honorar, wenn für den Sachverständigen ohne Schwierigkeiten erkennbar ist, dass die Beweisfrage außerhalb seines Fachgebietes liegt. Auch nach § 8 JVEG erhält der Sachverständige ein Honorar für seine Leistung und grundsätzlich nicht für die Überprüfung ob er zu dieser Leistung überhaupt in der Lage ist (BGH Beschl. v. 07.11.2006, X ZR 138/04). Zu dieser Überprüfung gehört über § 407a Abs. 1 ZPO auch die Prüfung, ob der Sachverständige überhaupt aufgrund der Auftragslage zeitlich in der Lage ist, das Gutachten in der vorgegebenen Zeit zu erstatten. D.h. für die Prüfung der zeitlichen Auslastung besteht kein Honoraranspruch. Vorliegend war es dem Sachverständigen ja bereits am (mutmaßlichen) Tag des Eingangs der Akte nebst Beweisbeschluss (15.02.2019) erkennbar, dass er die zeitlichen Vorgaben nicht wird einhalten können. Demgemäß hat er sich gem. § 407a Abs. 1 ZPO direkt an das Gericht gewandt. Er hätte sich aber bei der hohen Auslastung nicht mit dem Aktenstudium befassen dürfen, denn es war ihm ja klar erkennbar, dass er fachlich zwar für die Fragestellung geeignet ist (dem Unterzeichner ist die fachliche Qualifikation des Sachverständigen, die über jeden Zweifel erhaben ist, bekannt) aber die zeitlichen Vorgaben nicht wird einhalten können. Das von dem Sachverständigen übermittelte Schreiben vom 15.02.2019 enthält Standard-Vorgaben für das graphologische Verfahren. Die Auflistung „Anregungen zur Auffindung von Vergleichsurkunden“ sind für mehrere Verfahren vorformuliert und auch das beiliegende Merkblatt ist auch vielen weiteren Verfahren bekannt. Es ist also aus dem Schreiben vom 15.02.2019 nicht ersichtlich, inwieweit schon eine sachliche Befassung mit der Akte stattgefunden hat, die über die Vorprüfung gem. § 407a Abs. 1 ZPO hinausgeht. Soweit der Sachverständige in seinem Antrag vom 29.03.2019 vorträgt, das Gericht habe am 12.03.2019 Unterlagen zur Kenntnisnahme übermittelt, so handelt es sich dabei um das Anhörungsschreiben an die Beteiligten (Bl. 56 d.A.), welches dem Sachverständigen zur Kenntnis übermittelt wurde, um diesen zu informieren, dass eine Entpflichtung geprüft wird. Das gerichtliche Schreiben enthielt keine für das Gutachten selbst relevanten Informationen. Der Sachverständige B hat in seinem Gutachten keine Erkenntnisse des Sachverständigen S verwendet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 4 Abs. 8 JVEG.