Urteil
24 C 407/17
Amtsgericht Brühl, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGBM2:2018:0502.24C407.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Tatbestand: Der Kläger schloss im Jahr 1997 eine kapitalbildende Lebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung bei der E AG ab. Am 16.05.1997 beantragte der Kläger dazu bei der E AG über die N AG den Abschluss des Vertrages. Durch Policierung und Übersendung der Unterlagen am 18.06.1997 nahm die E AG den Antrag an. Versicherungsbeginn war der 01.07.1997. Die weiteren Vertragsunterlagen erhielt der Kläger jedenfalls mit Schreiben vom 29.12.1997 übersandt. Für die weiteren Einzelheiten des Vertragsverhältnisses wird auf den Versicherungsschein, Anlage K1, und insbesondere auf die dortige Widerspruchsbelehrung Bezug genommen. Die Verträge übernahm in der Folge die Beklagte zu 1.) qua Bestandsübernahmevertrag. Zum 01.08.2017 übertrug die Beklagte zu 1.) ihren gesamten Versicherungsbetrieb auf die Beklagte zu 2.). Der Kläger zahlte zunächst die vereinbarten Prämien. Im Jahr 2002 kündigte die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit Schreiben vom 27.05.2002 eine Anpassung der Prämienhöhe an. Hiergegen wandte sich der Kläger nicht. Im Jahr 2003, mit Schreiben vom 21.06.2003, erklärte der Kläger, der weiteren dynamischen Anpassung der Prämien für das Vertragsjahr nicht zuzustimmen, was die E AG entsprechend bestätigte. Mit Schreiben vom 10.07.2003 beantragte der Kläger die Beitragsfreistellung des Vertrages zum 31.08.2003. Die AG teilte daraufhin mit, dass eine Beitragsfreistellung erst zum 01.12.2003 möglich sei, da die beitragsfreie Mindestversicherungssumme noch nicht erreicht sei. Der Kläger teilte daraufhin mit, dass er sich entschlossen habe, die monatlichen Beiträge bis zum Dezember 2003 weiter zu zahlen. Nach weiterem Schriftwechsel beantragte der Kläger schließlich die Beitragsfreistellung zum 01.12.2003. Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftwechsel, insbesondere die Anlagen B3- B7, K 9 und K12 Bezug genommen. Mit Schreiben vom 22.12.2005 wandte sich der Kläger erneut an die Beklagte zu 1.) und bat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs um Neuberechnung des aktuellen Vertragswertes. Im Jahr 2014, Schreiben vom 18.03.2014, Anlage B9, beantragte der Kläger, den Vertrag wieder in Kraft zu setzen. Im Jahr 2016, mit Schreiben vom 10.01.2016, erklärte der Kläger den Widerspruch zum Vertragsschluss. Diesen wies die Beklagte zurück. Der Kläger verfolgte den Widerspruch weiter und forderte die Beklagte zu 1.) durch seinen Prozessbevollmächtigten auf, ihm eine vollständige Datenauskunft im Sinne des § 34 BDSG zu sämtlichen zu dem streitgegenständlichen Vertrag vorhandenen elektronisch gespeicherten Daten zu übersenden. Die Beklagte zu 1.) reagierte hierauf mit Schreiben vom 05.04.2016. Der Kläger ist der Ansicht, die Widerspruchsbelehrung sei nicht ordnungsgemäß erfolgt, die Widerspruchsfrist deswegen nicht in Lauf gesetzt worden. Die mit der Anlage K37 übersandte Datenauskunft der Beklagten könne ersichtlich nicht vollständig sein. Er ist der Ansicht, die Beklagte sei auch verpflichtet, Auskunft über die gezogenen Nutzungen zu erteilen. Der Kläger hat seine Klage zunächst gegen die Beklagte zu 1.) gerichtet und der späteren Beklagten zu 2.) den Streit verkündet. Er hat die Klage im Wege des Parteiwechsels gegen die Beklagte zu 1.) sodann zurückgenommen und richtet seine Klage nunmehr gegen die Beklagte zu 2.). Die Beklagte zu 2.) hat dem Parteiwechsel zugestimmt. Der Kläger beantragt, 1. Die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.080,93 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.1.2016 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 928,80 € zzgl. 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen, 3. die Beklagte zu verurteilen, ihm eine vollständige – über den Umfang der Anlage K37, S. 1-4, hinausgehende Datenauskunft i.S.v. § 34 BDSG zu erteilen, 4. die Beklagte zur Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit ihrer bislang erteilten Datenauskunft an Eides statt zu verurteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger habe sein Widerspruchsrecht jedenfalls verwirkt. Der Antrag des Klägers auf Erteilung einer vollständigen Datenauskunft diene der Ausforschung und sei mutwillig. Die Beklagte behauptet, bereits mit Schreiben vom 05.04.2016 habe sie dem Kläger eine vollständige Datenauskunft im Sinne des § 34 BDSG erteilt. Sie verweist auf die Anlage K37. Es wird weiter Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. I. Dem Kläger steht gegen die Beklagte zu 2.) unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Rückzahlung der eingezahlten Versicherungsprämien zu. 1. Ein solcher Anspruch besteht insbesondere nicht gemäß §§ 812 Abs. 1 S. 1, 818 BGB. Es kann dahinstehen, ob die Widerspruchsbelehrung fehlerfrei erfolgte und ob der Widerspruch aus diesem Grund noch fristgemäß erklärt wurde. Denn ein bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte ist jedenfalls wegen eines Verstoßes gegen § 242 BGB ausgeschlossen. Die Ausübung des Widerspruchsrechts kann sich beim Vorliegen besonders gravierender Umstände als grob widersprüchliches und damit gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßendes Verhalten darstellen (vgl. BGH, Beschluss vom 27.01.2016, IV ZR 130/15; OLG Köln, Urteil v. 29.4.2016, 20 U 214/12). In der Rechtsprechung wird in Fällen einer unrichtigen Belehrung bei Hinzutreten besonderer Umstände Rechtsmissbrauch bzw. Verwirkung angenommen (vgl. nur Urteil des Landgerichts Köln vom 24.02.2016, Az.: 26 O 247/15, mit weiteren Verweisen). Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. In Fällen einer unwirksamen Widerspruchsbelehrung sind zwar hohe Anforderungen an das Vorliegen des Umstandsmoments anzulegen, weil die Versicherung in derartigen Fällen die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie dem Versicherungsnehmer keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilt hat (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 27.01.2016, IV ZR 130/15; OLG Köln, Urteil v. 29.04.2016, 20 U 214/12). Je länger der Vertrag zurück liegt, desto niedriger werden aber die Anforderungen zur Bejahung des Umstandsmoments. Der Zweck des Widerspruchsrechts verblasst mit der Zeit mehr und mehr, während das Vertrauen der Versicherung in den Bestand des Vertrages wächst (vgl. auch Urteil des Landgerichts Köln vom 24.02.2016, Az.: 26 O 247/15). Insbesondere kann für eine Verwirkung ausschlaggebend sein, dass der Versicherungsnehmer durch sein Verhalten im Zusammenhang mit der Wiederinkraftsetzung des Vertrages den Eindruck erweckt hat, den Vertrag unbedingt fortsetzen zu wollen (BGH Beschl. v. 13.1.2016 – IV ZR 117/15; OLG Köln Hinweisbeschluss v. 16.8.2017 – 20 U 149/17, BeckRS 2017, 144386, beck-online). Nach den vorstehenden Grundsätzen ist das Widerspruchsrecht des Klägers jedenfalls verwirkt: Das Zeitmoment der Verwirkung ist erfüllt. Erst 19 Jahre nach Vertragsschluss erklärte der Kläger den Widerspruch gegen den Versicherungsvertrag. Unter Abwägung aller Umstände ist auch das Umstandsmoment gegeben. Der klagende Versicherungsnehmer hat durch sein Verhalten gegenüber der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern bei objektiver Betrachtung den Eindruck erweckt, den Vertrag unbedingt fortsetzen zu wollen. Der Kläger ließ den Vertrag im Jahr 2003 beitragsfrei stellen. Bereits zum damaligen Zeitpunkt bemühte er sich nicht um eine vollständige Auflösung des Vertragsverhältnisses, sondern gab gegenüber der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu verstehen, am Vertrag als solchem festhalten zu wollen. Vor allem aber beantragte der Kläger im Jahr 2014, den Vertrag wieder in Kraft zu setzen. Er brachte hiermit gegenüber der Rechtsvorgängerin der Beklagten zum Ausdruck, den Vertrag nunmehr fortsetzen zu wollen. Darüber hinaus bemühte sich der Kläger auch im Jahr 2005 um die rechtsprechungskonforme Berechnung des aktuellen Vertragswertes. Auch dies musste die Rechtsvorgängerin der Beklagten dahingehend verstehen, dass der Kläger Wert auf die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages legte. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Kläger einmal vom Vertrag lösen wollen würde, bestanden über 19 Jahre hinweg nicht, sodass das Vertrauen der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgänger in den Bestand des Vertrages über diesen Zeitraum anwuchs. 2. Auch unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten steht dem Kläger gegen die Beklagte kein Zahlungsanspruch in Höhe der eingezahlten Prämien zu. Ein solcher Anspruch besteht entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht als Schadensersatzanspruch wegen einer vorvertraglichen Beratungspflichtverletzung gemäß §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB. Es fehlt schon an hinreichendem Vortrag des Klägers zu einem kausalen Schaden: Es ist nicht erkennbar, dass sich der Kläger bei ordnungsgemäßer Widerspruchsbelehrung früher vom Vertrag zu lösen versucht hätte. Vielmehr hat der Kläger den Vertrag über Jahre hinweg gelebt, ihn zwischenzeitlich beitragsfrei gestellt und später wieder in Kraft gesetzt. II. Dem Kläger steht gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt der geltend gemachte Auskunftsanspruch zu. 1. Ein weitergehender Auskunftsanspruch besteht insbesondere nicht gemäß § 34 Abs. 1 BDSG. Nach § 34 Abs. 1 BDSG hat die verantwortliche Stelle dem Betroffenen auf Verlangen Auskunft zu erteilen über 1.) die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen, 2.) den Empfänger oder die Kategorien von Empfängern, an die Daten weitergegeben werden, und 3.) den Zweck der Speicherung. Es besteht ein „Basisanspruch“ auf Auskunft über personenbezogene Daten. Die Beklagte hat ihre sich hieraus ergebende Verpflichtung erfüllt. Sie hat dem Kläger mit dem Schreiben vom 05.04.2016, Anlage K37, bereits Auskunft über die zu ihm gespeicherten Daten erteilt. Sie hat dem Kläger Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, Empfänger, denen Daten mitgeteilt wurden und den Zweck der Speicherung erteilt. Ein darüber hinausgehender Auskunftsanspruch besteht nicht. Auch auf die Hinweise der Gegenseite und des Gerichts hin vermochte der Kläger nicht näher darzulegen, welche Informationen im fehlten. Seine Forderung begründet sich auf die bloße Vermutung, dass die erteilten Informationen nicht ausreichend sein könnten. Konkrete Anhaltspunkte für die Unvollständigkeit der Daten bestehen aber in keiner Weise. Der Antrag des Klägers ist auf die Ausforschung des Sachverhalts gerichtet. Diesem Ansinnen des Klägers steht aber schon die gesetzliche Regelung des § 34 BDSG selbst entgegen: Gemäß § 34 Abs. 1 S. 2 BDSG soll der Betroffene die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnen. Schon nach dem Willen des Gesetzgebers ist es also der Betroffene selbst, der die Art der Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher zu bezeichnen hat. Dem ist der Kläger nicht nachgekommen. Einen Anspruch auf Auskunft über die gezogenen Nutzungen auf die Versicherungsprämien sieht § 34 Abs. 1 BDSG schon dem Wortlaut nach nicht vor. Relevante Daten sind nur solche, die zur Person des Klägers gespeichert sind. 2. Ein weitergehender Auskunftsanspruch ergibt sich auch nicht aus dem Versicherungsvertrag i. V. m. § 242 BGB. Zwar kann der Schuldner nach Treu und Glauben ausnahmsweise zur Erteilung einer Auskunft verpflichtet sein, wenn der Gläubiger in entschuldbarer Weise über das Bestehen und Umfang seines Rechts im Unklaren ist und der Schuldner die erforderliche Auskunft unschwer erteilen kann. Allerdings berühmt sich der Kläger keiner weitergehenden Rechte, zu deren Durchsetzung er auf die Auskünfte angewiesen wäre. Soweit der Kläger Auskunft über die von der Beklagten gezogenen Nutzungen erhalten will, besteht ein hierauf gerichteter Auskunftsanspruch nicht. Es obliegt nämlich dem Kläger selbst, zur Anspruchshöhe vorzutragen, diese darzulegen und zu beweisen (OLG Köln, NJOZ 2015, 183). Diese Darlegungslast kann der Kläger nicht durch das Verlangen von Auskunft pauschal auf die Beklagte abwälzen. Dass der Kläger sich die relevanten Informationen nicht anderweitig, etwa aus öffentlich zugänglichen Quellen, beschaffen und errechnen könnte, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen besteht schon dem Grunde nach kein bereicherungsrechtlicher Anspruch des Klägers gegen die Beklagte, sodass es auf die Höhe der gezogenen Nutzungen gar nicht ankommt. III. Der Kläger kann auch nicht die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zu der Vollständigkeit und Richtigkeit der bisher von der Beklagten erteilten Auskunft verlangen. Ein solcher Anspruch besteht nicht gemäß §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB analog. Ein Anspruch könnte allenfalls dann bestehen, wenn Grund zu der Annahme bestünde, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht und deshalb unrichtig oder unvollständig ist. Ein begründeter Verdacht dazu, dass die Angaben unvollständig sein könnten, besteht aber nicht. Der Vortrag des Klägers geht über eine pauschale Vermutung nicht hinaus. Welche Angaben konkret fehlen sollen, kann der Kläger nicht benennen. IV. Ein Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie die geltend gemachten Zinsansprüche bestehen schon mangels eines Anspruchs in der Hauptsache nicht. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergehen gemäß §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Streitwert: bis 4.000 €