Beschluss
21 C 31/16
Amtsgericht Brühl, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGBM2:2016:0810.21C31.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor wird der sofortigen Beschwerde der Klägerin vom 08.08.2016 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Brühl vom 26.07.2016 nicht abgeholfen. Die Sache wird dem Landgericht Köln als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. 1 Gründe: 2 Aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung wird der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. 3 Neue Gesichtspunkte wurden nicht vorgetragen. 4 Nach dem Vortrag des Beklagtenvertreters, hat eine Einigung der Parteien bereits vor dem Telefonat des Beklagten mit dem Klägervertreter stattgefunden. 5 Dieser Vortrag wurde durch die Klagepartei auch nicht bestritten. 6 Eine Tätigkeit des Klägervertreters, welche die bloße Entgegennahme einer Erklärung übersteigt, hat somit nicht stattgefunden. 7 Eine Terminsgebühr ist daher nicht entstanden.