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Urteil

22 C 67/16

AG BRUEHL, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Versicherer ist an den Stichentscheid des Versicherten gemäß § 53a ARB gebunden, sofern dieser nicht offensichtlich erheblich von der tatsächlichen Sach- und Rechtslage abweicht. • Bestehen zumindest ernsthafte Zweifel an der Erfolgsaussicht des betriebenen Verwaltungsrechtsstreits rechtfertigt dies noch keine offensichtliche Abweichung, die die Bindungswirkung des Stichentscheids aufhebt. • Die Erörterung des Verwaltungsgerichts und dortige Auflagen sprechen dafür, dass die Klage nicht von vornherein aussichtslos ist und somit Deckungsschutz zu gewähren ist.
Entscheidungsgründe
Deckungsschutz bei Stichentscheid nach § 53a ARB: Bindungswirkung, wenn keine offensichtliche erhebliche Abweichung • Der Versicherer ist an den Stichentscheid des Versicherten gemäß § 53a ARB gebunden, sofern dieser nicht offensichtlich erheblich von der tatsächlichen Sach- und Rechtslage abweicht. • Bestehen zumindest ernsthafte Zweifel an der Erfolgsaussicht des betriebenen Verwaltungsrechtsstreits rechtfertigt dies noch keine offensichtliche Abweichung, die die Bindungswirkung des Stichentscheids aufhebt. • Die Erörterung des Verwaltungsgerichts und dortige Auflagen sprechen dafür, dass die Klage nicht von vornherein aussichtslos ist und somit Deckungsschutz zu gewähren ist. Der Kläger war bei der Beklagten rechtsschutzversichert und begehrte Deckungsschutz für seinen Verwaltungsrechtsstreit gegen die Bundesrechtsanwaltskammer (VG Berlin, Klageschrift 10.03.2015). Er verlangte Auskünfte und Überlassung von Versicherungsunterlagen sowie Beschlüssen der Hauptversammlung. Der Kläger hatte zuvor einen Stichentscheid gemäß § 53a ARB vom 21.05.2013 getroffen und sich darauf gestützt. Die Beklagte verweigerte mit Schreiben vom 11.06.2015 Deckungsschutz und rügte, der Stichentscheid weiche offensichtlich von Sach- und Rechtslage ab; außerdem zweifle sie an der Frage, ob es sich um eine amtliche Information nach IFG bzw. eine Bundesbehörde handele. Das Verwaltungsgericht behandelte die Klage des Klägers in einer Weise, die nicht auf eine von vornherein aussichtslose Klage geschlossen ließ. Der Kläger klagte auf Gewährung des Deckungsschutzes, die Beklagte beantragte Abweisung. • Grundlage ist der Stichentscheid des Klägers vom 21.05.2013 nach § 53a ARB, wonach die streitige Klage Aussicht auf Erfolg hat und damit die Bindungswirkung gegenüber der Beklagten eintritt. • Die Beklagte kann an diese Bindungswirkung nur anknüpfen, wenn der Stichentscheid offenbar erheblich von der tatsächlichen Sach- und Rechtslage abweicht. • Die Beklagte hat nicht substantiiert dargelegt, dass eine solche offensichtliche und erhebliche Abweichung vorliegt; sie räumt selbst Zweifel an zentralen Rechtsfragen ein, ohne eindeutige Begründung für die Unrichtigkeit des Stichentscheids zu liefern. • Die Behandlung der Klage beim Verwaltungsgericht und die dortigen Verfahrenshandlungen zeigen, dass das gerichtliche Begehren nicht als von vornherein aussichtslos erachtet wurde, was der Annahme einer offensichtlichen Abweichung entgegensteht. • Daraus folgt, dass die Voraussetzungen für die Verweigerung von Deckungsschutz nicht gegeben sind; die Beklagte ist folglich zur Gewährung von Deckungsschutz im Umfang der Police verpflichtet. • Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. Der Kläger hat gewonnen. Das Gericht verurteilt die Beklagte, dem Kläger im Umfang der Rechtsschutzpolice Deckungsschutz für den Rechtsstreit gegen die Bundesrechtsanwaltskammer vor dem VG Berlin zu gewähren, weil der Stichentscheid des Klägers Aussicht auf Erfolg bescheinigt und die Beklagte keine offensichtliche erhebliche Abweichung von der tatsächlichen Sach- und Rechtslage darlegt. Die bloße Vertretung einer abweichenden Rechtsauffassung durch die Beklagte genügt nicht, um die Bindungswirkung des Stichentscheids zu beseitigen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.