Urteil
29 C 13/15
AG BRUEHL, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Wohnungseigentümer hat grundsätzlich kein Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Abberufung des Verwalters, solange er nicht zuvor die Eigentümerversammlung mit seinem Abberufungsbegehren befasst hat.
• Ausnahmsweise kann die vorherige Versammlungsbefassung entbehrlich sein, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass das Begehren in der Versammlung aussichtslos wäre; diese Aussichtslosigkeit hat der Kläger jedoch substanziiert darzulegen.
• Bei der Prüfung, ob ein Gericht auf Verlangen eines einzelnen Wohnungseigentümers die Verwalterin abberufen muss, ist der Beurteilungsspielraum der Mehrheit zu respektieren; eine richterliche Übersteuerung kommt nur in Betracht, wenn die Mehrheitsentscheidung aus der Sicht eines vernünftigen Dritten objektiv unvertretbar ist.
• Fehlerhafte Führung der Beschlusssammlung oder Ungenauigkeiten in Protokollen und Abrechnungen begründen nicht ohne Weiteres die gerichtliche Abberufung der Verwalterin, wenn die Mängel nicht so schwerwiegend sind, dass der Mehrheitsbeurteilungsspielraum entzogen ist.
• Der Kläger hat keinen Anspruch auf Abberufung der Verwalterin gemäß § 21 Abs. 8 WEG und keinen Anspruch auf Ermächtigung zur eigenständigen Einberufung einer außerordentlichen Versammlung zur Bestellung eines neuen Verwalters.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf gerichtliche Abberufung des Verwalters ohne vorherige Versammlungsbefassung • Ein Wohnungseigentümer hat grundsätzlich kein Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Abberufung des Verwalters, solange er nicht zuvor die Eigentümerversammlung mit seinem Abberufungsbegehren befasst hat. • Ausnahmsweise kann die vorherige Versammlungsbefassung entbehrlich sein, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass das Begehren in der Versammlung aussichtslos wäre; diese Aussichtslosigkeit hat der Kläger jedoch substanziiert darzulegen. • Bei der Prüfung, ob ein Gericht auf Verlangen eines einzelnen Wohnungseigentümers die Verwalterin abberufen muss, ist der Beurteilungsspielraum der Mehrheit zu respektieren; eine richterliche Übersteuerung kommt nur in Betracht, wenn die Mehrheitsentscheidung aus der Sicht eines vernünftigen Dritten objektiv unvertretbar ist. • Fehlerhafte Führung der Beschlusssammlung oder Ungenauigkeiten in Protokollen und Abrechnungen begründen nicht ohne Weiteres die gerichtliche Abberufung der Verwalterin, wenn die Mängel nicht so schwerwiegend sind, dass der Mehrheitsbeurteilungsspielraum entzogen ist. • Der Kläger hat keinen Anspruch auf Abberufung der Verwalterin gemäß § 21 Abs. 8 WEG und keinen Anspruch auf Ermächtigung zur eigenständigen Einberufung einer außerordentlichen Versammlung zur Bestellung eines neuen Verwalters. Die Parteien sind Eigentümer in einer 134‑Einheiten‑Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Kläger sandte Anfang 2014 an die Eigentümer Anträge zur Einberufung einer außerordentlichen Versammlung mit dem Ziel, die Verwalterin abzuberufen und sich selbst als Verwalter bestellen zu lassen; nur 15 Eigentümer unterstützten dies schriftlich. In einer Eigentümerversammlung am 11.6.2015 wurden mehrere Anträge des Klägers abgelehnt; ein konkreter Antrag auf Abberufung der Verwalterin wurde dort nicht gestellt. Der Kläger rügt verschiedene Mängel der Verwaltung, darunter fehlerhafte Protokollführung, unvollständige Beschlusssammlung (§ 24 Abs.7 WEG), Verwendung von Gemeinschaftsmitteln für Fenstererneuerungen ohne eindeutigen Beschluss, Darlehensregelungen mit einzelnen Eigentümern sowie unvollständige Vermögensaufstellungen und Jahresabrechnungen. Er hält die Fortsetzung des Verwaltungsvertrags für unzumutbar und beantragt die Abberufung der Verwalterin sowie die Ermächtigung, eine Versammlung zur Wahl eines neuen Verwalters einzuberufen. Die Beklagten beantragen Klageabweisung mit der Begründung fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses. • Vorbefassung der Eigentümerversammlung ist grundsätzlich Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Klage, weil die Versammlung primär über die Verwaltung zu entscheiden hat; ohne vorheriges Versammlungsgeschehen fehlt regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis (BGH‑Rechtsprechung angewendet). • Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Kläger substantiiert darlegt, dass eine Befassung der Versammlung aussichtslos wäre; bloße Hinweise auf die geringe Zahl der Unterstützer einer außerordentlichen Versammlung oder die Ablehnung sonstiger Anträge genügen nicht, um Aussichtslosigkeit nachzuweisen. • Der Vortrag des Klägers lässt offen, ob Eigentümer die Abberufung der Verwalterin grundsätzlich ablehnen würden oder lediglich seine persönliche Bestellung als Verwalter ablehnten; daher fehlt der Nachweis, dass eine Versammlungserörterung nutzlos wäre. • Auch in der Sache besteht kein Anspruch auf gerichtliche Abberufung gemäß § 21 Abs. 8 i.V.m. § 26 Abs. 1 WEG: Das Gericht hat den Beurteilungsspielraum der Mehrheit zu respektieren und darf nur eingreifen, wenn die Mehrheitsentscheidung aus Sicht eines vernünftigen Dritten objektiv unvertretbar wäre. • Die vom Kläger gerügten Mängel (Protokollführung, Beschlusssammlung, Fenstererneuerungen, Darlehensvereinbarungen, Vermögensaufstellungen, ältere Abrechnungsfehler) sind nicht derart schwerwiegend oder aktuell, dass der Mehrheitsbeurteilungsspielraum entzogen wäre; jedenfalls hat der Kläger nicht dargelegt, dass die Mehrheit gegen ihre eigenen Interessen handeln würde. • Fehler in der Beschlusssammlung und punktuelle Unstimmigkeiten rechtfertigen nicht automatisch eine richterliche Abberufung; es bleibt den Eigentümern vorbehalten, nach Erörterung gegebenenfalls Abhilfe zu verlangen oder den Verwalter zu behalten. • Da der Klageantrag auf Abberufung unbegründet ist, ist eine Ermächtigung des Klägers zur Einberufung einer außerordentlichen Versammlung zur Wahl eines neuen Verwalters nicht erforderlich. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat kein ausreichendes Rechtsschutzbedürfnis dargelegt, weil er die Eigentümerversammlung nicht hinreichend vorbefasst hat und nicht substanziiert darlegt, dass eine Befassung aussichtslos wäre. Außerdem ergibt sich kein Anspruch auf gerichtliche Abberufung der Verwalterin nach § 21 Abs. 8 WEG, da die vorgetragenen Verwaltungsmängel nicht so gravierend sind, dass der Mehrheit kein Beurteilungsspielraum zuzubilligen wäre; eine richterliche Übersteuerung der Mehrheitsentscheidung ist nicht geboten. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % vorläufig vollstreckbar.