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Beschluss

33 F 347/12

Amtsgericht Brühl, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBM2:2014:1218.33F347.12.00
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Tenor

Der Antragsgegnerin wird mit Wirkung ab Antragstellung unter Beiordnung von Anwaltskanzlei G u.a. in C auch für die Folgesache Güterrecht ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt.

Sollten sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ändern, kann dieser Beschluss gemäß § 120a ZPO abgeändert werden.

Entscheidungsgründe
Der Antragsgegnerin wird mit Wirkung ab Antragstellung unter Beiordnung von Anwaltskanzlei G u.a. in C auch für die Folgesache Güterrecht ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Sollten sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ändern, kann dieser Beschluss gemäß § 120a ZPO abgeändert werden. Gründe Die Ratenfreiheit beruht auf folgender Berechnung: 1. Das Bruttoeinkommen der Antragsgegnerin beträgt 3.192,00 €. Hiervon sind folgende Beträge in Abzug zu bringen: Steuernachzahlung iHv 1.250,00 € (s. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 16.07.2014 (s. Bl 51 VKH-Heft) / 12 = 104,16 € Beiträge Deutsche Rentenversicherung (s. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 16.07.2014 (s. Bl 51, 54 VKH-Heft): 257,25 € Betriebskostenzuschuss Kinderbetreuung: 240 € = 2.590,59 € Monatsnettoeinkommen 2. W lebt nicht mehr bei der Antragsgegnerin, Unterhalt und Kindergeld sind weggefallen. 3. Kind Z: Kindesunterhalt und Kindergeld sind Einkommen des Kindes (für den Unterhalt: Zöller/Geimer, § 115 ZPO Rdnr. 7; für das Kindergeld: OLG Rostock, Beschl v. 06.09.2012, Az. 10 WF 218/12) und verringern lediglich den Kinderfreibetrag. Da der Freibetrag niedriger ist als Unterhalt und Kindergeld, entfallen diese Positionen. 4. Versicherungsbeiträge sind iHv 546,11 € abzuziehen. 5. Von der Anlage 9 der VKH-Erklärung der Antragsgegnerin werden folgende weitere Abzugspositionen anerkannt: Private Rentenversicherung: 50 € KFZ-Steuer: 4,60 € Weitere Versicherungen (Einzelheiten s. Bl 68 VKH-Heft): 26,87 € Die Beiträge für die GEZ sowie die Stromkosten fallen unter den Selbstbehalt und sind daher nicht abzugsfähig. 6. Der Abzug für Miete beläuft sich auf 860,00 €. 7. Der Kredit bei der VR-Bank ist mit 300 € in Abzug zu bringen. Es wird auf den Inhalt des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 16.07.2014 Bezug genommen. Gleiches gilt für den PKW-Kredit iHv 187,00 €. Die Antragsgegnerin benötigt den PKW auch für ihre Berufsausübung. Der Kaufpreis iHv 11.139,00 € steht nicht außer Verhältnis zu den Einkommensverhältnissen der Antragsgegnerin. Es handelt sich um einen nicht aus dem Rahmen fallenden Neuwagenpreis. Es dürften wenige Neuwagen zu einem geringeren Preis zur Verfügung stehen. Der Ankauf eines gebrauchten PKW zu einem noch günstigeren kann kann von der Antragsgegnerin mit Blick auf das höhere Reperaturkostenrisiko nicht verlangt werden. Aus vorgenannten Erwägungen ergibt sich auch, dass eine Verwertung des PKW der Antragsgegnerin nicht zumutbar ist. 8. Es sind Freibeträge iHv insgesamt 658 € in Abzug zu bringen. 9. Es ergibt sich hieraus ein „Negativeinkommen“ der Antragsgegnerin, so dass keine Ratenzahlung geschuldet ist.