Beschluss
32 F 239/11
AG BRUEHL, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Kind kann Anspruch auf vollen Mindestunterhalt haben, auch wenn der unterhaltspflichtige Elternteil Krankengeld bezieht.
• Bei Krankengeldbezug ist nur der reduzierte Selbstbehalt gemäß Düsseldorfer Tabelle anzusetzen; Fahrtkosten zur Arbeitsstelle sind nicht zu berücksichtigen.
• Geringfügige Deckungslücken können durch zumutbare Nebeneinkünfte ausgeglichen werden, sodass der Verpflichtete den vollen Mindestunterhalt schuldet.
Entscheidungsgründe
Unterhaltspflicht bei Krankengeld: voller Mindestunterhalt trotz reduzierten Einkommens • Ein Kind kann Anspruch auf vollen Mindestunterhalt haben, auch wenn der unterhaltspflichtige Elternteil Krankengeld bezieht. • Bei Krankengeldbezug ist nur der reduzierte Selbstbehalt gemäß Düsseldorfer Tabelle anzusetzen; Fahrtkosten zur Arbeitsstelle sind nicht zu berücksichtigen. • Geringfügige Deckungslücken können durch zumutbare Nebeneinkünfte ausgeglichen werden, sodass der Verpflichtete den vollen Mindestunterhalt schuldet. Der Antragsteller ist minderjähriger Sohn des Antragsgegners und lebt bei seiner Mutter. Eine Schwester des Antragstellers erhält bereits einen behördlich festgesetzten Beitrag des Vaters zur Heimunterbringung. Der Antragsgegner hatte mittels Urkunde einen Teilunterhalt in Höhe von 93,28 Euro anerkannt. Der Sohn verlangt hingegen Zahlung des vollen Mindestunterhalts ab Juni 2011. Der Antragsgegner gab an, seit Juli 2011 nur noch Krankengeld (1.184 Euro monatlich) zu beziehen und wegen fehlender öffentlicher Verkehrsanbindung auf ein Auto angewiesen zu sein; er beantragt die Zurückweisung. Das Jugendamt hatte bereits eine Teilregelung getroffen. Streitpunkt ist, ob das Krankengeld und die geltend gemachten Kosten den Anspruch auf den vollen Mindestunterhalt ausschließen. • Der Antragsgegner ist seinem minderjährigen Sohn gemäß §§ 1601 ff. BGB unterhaltsverpflichtet; die Unterhaltshöhe bemisst sich nach den Lebensverhältnissen und dem verfügbaren Einkommen. • Bei Bezug von Krankengeld ist nur der niedrigere Selbstbehalt nach der Düsseldorfer Tabelle anzusetzen; der Antragsgegner kann folglich nur einen Selbstbehalt von 770 Euro geltend machen. • Fahrtkosten zur Arbeitsstelle sind nicht zu berücksichtigen, wenn der Verpflichtete Krankengeld bezieht und somit derzeit nicht erwerbstätig ist. • Das verfügbare Einkommen (1.184 Euro abzgl. Selbstbehalt = rund 414 Euro) reicht im Wesentlichen aus, um den behördlich festgesetzten Beitrag für das ältere Kind (93 Euro) und den Mindestunterhalt des Antragstellers (426 Euro abzüglich halbem Kindergeld = 334 Euro) zu decken. • Eine verbleibende geringe Deckungslücke von etwa 13 Euro kann durch zumutbare, geringfügige Nebeneinkünfte geschlossen werden, die mit den gesundheitlichen Einschränkungen vereinbar sind. • Daher ist die Abänderung der Urkunde zuungunsten des Antragsgegners gerechtfertigt und der Antrag in vollem Umfang stattzugeben. Der Antrag des minderjährigen Sohnes wird stattgegeben; der Antragsgegner ist verpflichtet, ab Juni 2011 monatlich den vollen Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe abzüglich des halben Kindergeldes zu zahlen. Das Gericht berücksichtigt den Krankengeldbezug des Vaters, setzt aber den geringeren Selbstbehalt an und schließt Fahrtkosten aus. Das verfügbare Einkommen reicht, nachdem das bereits festgesetzte Beitrag für die Schwester berücksichtigt ist, im Wesentlichen zur Deckung des Unterhaltsbedarfs; eine geringe Lücke ist durch zumutbare Nebeneinkünfte ausgleichbar. Der Antragsgegner trägt die Verfahrenskosten; die Entscheidung wird sofort wirksam.