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Urteil

28 C 539/09

AG BRUEHL, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Rechtsanwalt muss Mandanten vor Erbringung kostenpflichtiger Tätigkeiten über die Gebührenpflicht aufklären; unterbleibt diese Aufklärung, kann er das Honorar nicht verlangen. • Wurde der Mandant durch den Anwalt dahin gehend beeinflusst, eine Deckungsanfrage nicht selbst vorzunehmen, ist dies bei der Interessenlage des Mandanten zu berücksichtigen. • Eine nachträgliche Mitteilung über Kostenpflichtigkeit kann kein rückwirkendes Entstehen eines Vergütungsanspruchs bewirken, wenn der Mandant daraufhin das Mandat kündigen durfte. • Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts erfordert.
Entscheidungsgründe
Fehlende Aufklärung durch Anwalt verhindert Honoraranspruch (Deckungsanfrage) • Ein Rechtsanwalt muss Mandanten vor Erbringung kostenpflichtiger Tätigkeiten über die Gebührenpflicht aufklären; unterbleibt diese Aufklärung, kann er das Honorar nicht verlangen. • Wurde der Mandant durch den Anwalt dahin gehend beeinflusst, eine Deckungsanfrage nicht selbst vorzunehmen, ist dies bei der Interessenlage des Mandanten zu berücksichtigen. • Eine nachträgliche Mitteilung über Kostenpflichtigkeit kann kein rückwirkendes Entstehen eines Vergütungsanspruchs bewirken, wenn der Mandant daraufhin das Mandat kündigen durfte. • Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts erfordert. Die Beklagte suchte im Juli 2009 den Kläger (Rechtsanwalt) nach einem Werbeflyer wegen einer arbeitsrechtlichen Angelegenheit auf. Der Kläger stellte für eine Erstberatung vom 5. August 2009 226,10 Euro in Rechnung; die Beklagte zahlte ihren Selbstbehalt von 150 Euro. Im August 2009 beauftragte die Beklagte den Kläger, eine Deckungszusage ihrer Rechtsschutzversicherung einzuholen; der Kläger beantragte diese am 10. August 2009. Am 28. August kündigte die Beklagte das Mandat. Am 1. September 2009 rechnete der Kläger gegenüber der Versicherung 402,81 Euro ab. Der Kläger verlangt von der Beklagten Zahlung von 402,81 Euro; die Beklagte bestreitet die Zahlungspflicht und behauptet, der Kläger habe sie nicht über zusätzliche Kosten aufgeklärt. Das Gericht hörte einen Zeugen und prüfte, ob Aufklärungspflichten verletzt wurden. • Vertragliche Pflicht zur Aufklärung: Der Anwalt verletzt seine Pflichten, wenn er vor Erbringung kostenpflichtiger Leistungen nicht deutlich über die Gebührenpflicht informiert; dies kann einen Vergütungsanspruch ausschließen (§ 280 BGB-rechtlicher Grundsatz). • Beweisergebnis: Der Zeuge hat überzeugend ausgesagt, der Kläger habe im Erstkontakt und im weiteren Verlauf nicht über die Kosten der Einholung der Deckungszusage aufgeklärt; dies begründet Verstoß gegen Aufklärungspflichten. • Kausalität und Schutz der Mandantschaft: Hätte die Beklagte von der Kostenfolge gewusst, hätte sie die Einholung der Deckungszusage nicht beauftragt; aus Sicht der Mandantschaft war die Kostenfrage erheblich und gebot der klaren Mitteilung durch den Anwalt. • Nachträgliche Mitteilung unzureichend: Das Schreiben des Klägers vom 10. August 2009 genügte nicht, die Kostentragungspflicht für die Einholung der Deckungszusage rückwirkend zu begründen; die Beklagte durfte das Mandat nach Kenntnislage kündigen. • Ergebnis der Klage: Mangels hinreichender Aufklärung kann der Kläger die Vergütung von 402,81 Euro nicht verlangen; der Anspruch auf Vergütung der Erstberatung war teilweise belangt und im Übrigen erledigt. • Kostenentscheidung und Prozessrecht: Die Kosten des Rechtsstreits sind dem Kläger auferlegt; die Berufung wurde nicht zugelassen, da keine grundsätzliche Bedeutung oder Fortbildung des Rechts gegeben ist. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von 402,81 Euro, weil er die Beklagte vor Erbringung der betreffenden Leistung nicht über die Kostenpflicht aufgeklärt hat und sie dadurch in der Annahme befand, keine weiteren Kosten zu tragen. Die Beweisaufnahme (Zeugenaussage) hat das Unterlassen der Aufklärung überzeugend ergeben; eine nachträgliche Mitteilung des Klägers änderte hieran nichts, da die Beklagte das Mandat nach Kenntnislage hätte kündigen dürfen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger; die Berufung ist nicht zuzulassen.