Urteil
23 C 604/08
AG BRUEHL, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Wohnungseigentümer hat ein Einsichtsrecht in Unterlagen nach § 28 Abs. 3 WEG; ein Anspruch auf Übersendung von Kopien gegen Kostenübernahme folgt hieraus jedoch nur, wenn er dies begehrt.
• Die Übersendung von Kopien ohne Kostenerstattung kann nicht verlangt werden; der Verwalter darf die Herausgabe gegen Kostenvorschuss anbieten.
• Ein einzelner Wohnungseigentümer hat nur dann einen unmittelbaren Anspruch auf Auskunft gegenüber dem Verwalter, wenn die Eigentümergemeinschaft von ihrem Auskunftsrecht nach § 28 Abs. 4 WEG keinen Gebrauch gemacht hat.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf kostenlose Übersendung von Unterlagen und keine eigenständige Auskunftspflicht des Verwalters • Ein Wohnungseigentümer hat ein Einsichtsrecht in Unterlagen nach § 28 Abs. 3 WEG; ein Anspruch auf Übersendung von Kopien gegen Kostenübernahme folgt hieraus jedoch nur, wenn er dies begehrt. • Die Übersendung von Kopien ohne Kostenerstattung kann nicht verlangt werden; der Verwalter darf die Herausgabe gegen Kostenvorschuss anbieten. • Ein einzelner Wohnungseigentümer hat nur dann einen unmittelbaren Anspruch auf Auskunft gegenüber dem Verwalter, wenn die Eigentümergemeinschaft von ihrem Auskunftsrecht nach § 28 Abs. 4 WEG keinen Gebrauch gemacht hat. Der Kläger ist Wohnungseigentümer; die Beklagte ist Verwalterin der Wohnungseigentumsanlage. Nach Versand der Jahresabrechnung 2007 und Einberufung von Eigentümerversammlungen stellte der Kläger schriftlich zahlreiche Fragen und verlangte per Klage die Übersendung bestimmter Belege sowie Auskünfte zur Jahresabrechnung 2007 und zum Wirtschaftsplan. Der Kläger hatte an der wieder angesetzten Versammlung nicht teilgenommen und erklärte mehrere ursprünglich gestellte Anträge zwischenzeitlich für erledigt. Die Beklagte verweigerte die kostenlose Übersendung der Kopien und rügte, ein Auskunftsanspruch stehe nur der Eigentümergemeinschaft zu bzw. sei die Forderung unzumutbar oder rechtsmissbräuchlich. • Recht auf Einsichtnahme: Nach § 28 Abs. 3 WEG in Verbindung mit §§ 675, 666, 259 BGB steht dem einzelnen Eigentümer ein Einsichtsrecht zu; daraus kann jedoch kein Anspruch auf kostenlose Übersendung von Kopien ohne Kostenerstattung folgen. • Kopien gegen Kostenerstattung: Aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) kann ein Anspruch auf Fertigung und Übergabe von Kopien gegen Erstattung der Kosten bestehen; der Kläger hat aber nicht die Übersendung gegen Kostenerstattung begehrt, sodass kein entsprechender Anspruch besteht. • Zumutbarkeit der Einsichtnahme: Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, warum eine Einsichtnahme in den Geschäftsräumen der Verwalterin unzumutbar sei; pauschale Angriffe auf Fahrt- und Zeitkosten genügen nicht. • Auskunftsanspruch des Einzelnen: Soweit das WEG keine besondere Regelung enthält, trifft den Verwalter eine allgemeine Rechenschafts- und Auskunftspflicht. Ein unmittelbarer Auskunftsanspruch des einzelnen Eigentümers besteht jedoch nur, wenn die Eigentümergemeinschaft von ihrem Recht nach § 28 Abs. 4 WEG keinen Gebrauch macht; hier hat die Gemeinschaft nicht den Beschluss ersetzt, sodass der individuelle Auskunftsanspruch entfällt. • Vorgebenommene Ermessensentscheidung: Selbst bereits vormals erfolgte Übersendungen durch die Verwaltung begründen keinen dauerhaften Anspruch auf weitere kostenlose Zusendungen. • Prozessuales Ergebnis: Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 91a, 708 Nr. 11, 711 ZPO; erledigte Anträge wären ebenfalls unbegründet gewesen. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf kostenlose Übersendung der begehrten Kopien; eine Übersendung ist allenfalls gegen Kostenerstattung möglich, die der Kläger nicht beantragt hat. Ein unmittelbarer Auskunftsanspruch des einzelnen Eigentümers gegenüber der Verwalterin besteht hier nicht, weil die Eigentümergemeinschaft ihr Auskunftsrecht nicht ersetzt hat. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die weiteren ursprünglich gestellten und für erledigt erklärten Anträge hätten ebenfalls keinen Erfolg gehabt.