OffeneUrteileSuche
Urteil

6 Lw 1/24

Amtsgericht Brilon, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBRI:2025:0123.6LW1.24.00
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Brilon vom 30.09.2024 (Aktenzeichen: 6 Lw 1/24) wird als unzulässig verworfen.

Der Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Der Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Brilon vom 30.09.2024 (Aktenzeichen: 6 Lw 1/24) wird als unzulässig verworfen. Der Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. I. Der Kläger reichte am 21.08.2024 Klage gegen den Beklagten ein. Das Amtsgericht ordnete das schriftliche Vorverfahren an. Ausweislich der in der Akte befindlichen Postzustellungsurkunde vom 13.09.2024 wurden Klageschrift und verfahrenseinleitende Verfügung dem Beklagten im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegen in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt. Dabei berichtigte die Zustellerin die angegebene Anschrift mittels mit Datum unterzeichneten Berichtigungsvermerks auf L.-straße N01. Mangels Anzeige der Verteidigungsbereitschaft durch den Beklagten erließ das Amtsgericht am 30.09.2024 antragsgemäß Versäumnisurteil gegen den Beklagten. Ausweislich der in der Akte befindlichen Postzustellungsurkunde wurde das Versäumnisurteil dem Beklagten am 02.10.2024 im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegen in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt. Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 11.11.2024 legte der Beklagte Einspruch gegen das Versäumnisurteil ein und berief sich darauf, weder eine Klageschrift noch ein Versäumnisurteil erhalten zu haben. Da in einem Entwurf der Klageschrift seine Anschrift mit „L.-straße N02“ genannt sei, er aber tatsächlich „L.-straße N01“ wohne habe die Klageschrift möglicherweise angesichts einer unzutreffenden Anschrift nicht zugestellt werden können. Der Beklagte hat ferner am 10.12.2024 eidesstattlich versichert, dass er seitens des Gerichts zu keinem Zeitpunkt ein Urteil oder andere Schriftstücke und Postsendungen erhalten habe. II. Der Einspruch war zu verwerfen, weil er nicht fristgerecht eingelegt worden ist. Die Frist beträgt nach § 339 Abs. 1 ZPO zwei Wochen ab Zustellung der angefochtenen Entscheidung. Diese Frist beginnt mit der Zustellung des Versäumnisurteils. Diese erfolgte am 02.10.2024, so dass die Einspruchsfrist damit am 16.10.2024 ablief und der am 11.11.2024 eingegangene Einspruch mithin verspätet ist. Der Tag der Zustellung des Versäumnisurteils ist aufgrund der in der Akte befindlichen Zustellungsurkunde. Nach § 182 Abs. 1 S. 2 ZPO gilt für die Zustellungsurkunde § 418 ZPO, d.h. dass es sich um eine öffentliche Urkunde handelt, die den vollen Beweis der in ihr bezeugten Tatsachen bekundet – im vorliegenden Fall die fehlende Möglichkeit der Übergabe des Versäumnisurteils und die Einlegung in einen zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnlich geeignete Vorrichtung am 02.10.2024, mithin die Voraussetzungen der Ersatzzustellung gemäß § 180 ZPO. Zwar kann nach § 418 Abs. 2 ZPO der Beweis der Unrichtigkeit geführt werden. Dafür genügt es jedoch nicht, wenn – wie hier der Beklagte – der Adressat der Zustellung schlicht behauptet, das Schriftstück nicht erhalten zu haben. Dies folgt schon allein daraus, dass es für die Wirksamkeit einer Zustellung nicht darauf ankommt, ob und wann er das Dokument seiner Empfangsvorrichtung entnommen und ob er es tatsächlich zur Kenntnis genommen hat. Der Beweis der Unrichtigkeit der in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen erfordert vielmehr den vollen Beweis eines anderen als des beurkundeten Geschehens, der damit ein fehlverhalten des Zustellers und eine objektive Falschbeurkundung belegt. Notwendig ist der volle Beweis in der Weise, dass die Beweiswirkung der Zustellungsurkunde vollständig entkräftet und jede Möglichkeit der Richtigkeit der in ihr niedergelegten Tatsachen ausgeschlossen ist (vgl. BGH; Urteil vom 10.11.2005, III ZR 104/05, juris Rn. 12). Hier fehlt es jedoch am Vorbringen des Beklagten, das diesen Anforderungen genügen würde. Soweit sich der Beklagte darauf beruft, dass in der Klageschrift die falsche Anschrift angegeben wurde, hat die Zustellerin diese bereits bei Zustellung der Klageschrift korrigiert. Die Zustellung des Versäumnisurteils erfolgte von vornherein unter der richtigen Anschrift des Beklagten. Soweit der Beklagte eidesstattlich versichert, zu keinem Zeitpunkt ein Urteil oder andere Schriftstücke und Postsendungen seitens des Gerichts erhalten zu haben, kann der Beweis dieser behaupteten Tatsachen bereits nicht durch Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung erbracht werden. Eine solche Versicherung ist nur zur Glaubhaftmachung geeignet (vgl. BFH, Beschluss vom 10.11.2023, VII B 366/02, juris Rn. 11). Zum anderen ist diese Behauptung auch nicht geeignet, die Beweiswirkung der Zustellungsurkunde zu entkräften. Es kann nämlich nicht angenommen werden, dass die Behauptung des Beklagten zu dem sicheren Schluss führt, dass sich der Zustellungsvorgang in Wahrheit anders als in der Zustellungsurkunde dargestellt zugetragen hat und dass der Zusteller somit eine Falschbeurkundung in der Zustellungsurkunde vorgenommen hat. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 ZPO analog, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 3 ZPO. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Hamm zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Hamm durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .