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Beschluss

20 F 390/10

AG BRILON, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Ehe der Parteien wird geschieden; die Ehe gilt als gescheitert, weil die Parteien seit Januar 2010 getrennt leben. • Im Versorgungsausgleich sind während der Ehe erworbene Anrechte grundsätzlich hälftig auszugleichen (§§ 1, 3 VersAusglG). • Kleine Versorgungsguthaben unterhalb der Wertgrenze nach § 18 Abs.2,3 VersAusglG bleiben außer Ansatz (Bagatellprüfung). • Ausgleichspflichtige Anrechte sind durch interne Teilung nach § 10 Abs.1 VersAusglG zu übertragen, Kapitalwerte sind nach § 47 VersAusglG zu bestimmen.
Entscheidungsgründe
Scheidung und Versorgungsausgleich mit interner Teilung und Bagatellprüfung • Die Ehe der Parteien wird geschieden; die Ehe gilt als gescheitert, weil die Parteien seit Januar 2010 getrennt leben. • Im Versorgungsausgleich sind während der Ehe erworbene Anrechte grundsätzlich hälftig auszugleichen (§§ 1, 3 VersAusglG). • Kleine Versorgungsguthaben unterhalb der Wertgrenze nach § 18 Abs.2,3 VersAusglG bleiben außer Ansatz (Bagatellprüfung). • Ausgleichspflichtige Anrechte sind durch interne Teilung nach § 10 Abs.1 VersAusglG zu übertragen, Kapitalwerte sind nach § 47 VersAusglG zu bestimmen. Die Parteien heirateten am 18.04.1986. Der Ehemann beantragt die Scheidung, die Ehegattin stimmt zu; beide erklären, seit Januar 2010 getrennt zu leben und die Ehe als gescheitert anzusehen. Der Scheidungsantrag wurde dem Gericht vorgelegt; das Gericht setzt die Ehezeit fest vom 01.04.1986 bis 31.01.2011. Im Versorgungsausgleich werden Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung, betrieblicher Altersversorgung und einer privaten Lebensversicherung festgestellt. Für den Ehemann ermittelte Träger Ausgleichswerte bei der Deutschen Rentenversicherung und einer Betriebsrente; für die Ehefrau wurden Anrechte bei der Rentenversicherung und einer privaten Lebensversicherung ermittelt. Die Beteiligten haben keine weitergehenden Einwendungen gegen die Bewertung erhoben. • Ehescheidung: Die Ehe ist gescheitert i.S.d. §§ 1564, 1565 Abs.1, 1566 Abs.1 BGB, weil beide Parteien glaubhaft übereinstimmend die Trennung seit Januar 2010 und den Fortfall der ehelichen Lebensgemeinschaft erklärt haben. • Grundsatz des Versorgungsausgleichs: Nach § 1 VersAusglG sind in der Ehezeit erworbene Anteile an Anrechten hälftig zu teilen; die Ehezeit bestimmt sich nach § 3 Abs.1 VersAusglG (hier 01.04.1986–31.01.2011). • Ermittlung und Bewertung: Die Versorgungsträger haben die während der Ehe erworbenen Anrechte und die entsprechenden Ausgleichswerte bzw. Kapitalwerte ermittelt; diese Werte bilden die Grundlage für die internen Teilungen (§§ 5 Abs.3, 47 VersAusglG). • Interne Teilung: Nach § 10 Abs.1 VersAusglG sind ausgleichspflichtige Anrechte durch interne Teilung zu übertragen. Dementsprechend erfolgte die Übertragung von 23,3490 Entgeltpunkten (Deutsche Rentenversicherung) und eines Ausgleichswerts von 45.322,84 EUR (betriebliche Altersversorgung) zugunsten der Antragsgegnerin sowie die Übertragung von 4,3323 Entgeltpunkten zugunsten des Antragstellers. • Bagatellprüfung: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der M.-Lebensversicherung mit einem Kapitalwert von 1.083,65 EUR unterschreitet die nach § 18 Abs.2,3 VersAusglG maßgebliche Grenze (3.066,00 EUR) und wird daher nicht ausgeglichen; es liegen keine besonderen Gründe für einen Ausgleich vor. • Kosten- und Verfahrensrecht: Die Kostenentscheidung folgt § 150 FamFG; gegen den Beschluss ist Beschwerde möglich, wobei für isolierte vermögensrechtliche Anfechtungen ein Mindestwert zu beachten ist. Das Gericht hat die am 18.04.1986 geschlossene Ehe geschieden, weil die Ehegatten seit Januar 2010 getrennt leben und die Ehe als gescheitert gilt. Im Versorgungsausgleich wurden die während der Ehe erworbenen Anrechte festgestellt und überwiegend durch interne Teilung ausgeglichen: Dem Antragsgegnerin werden 23,3490 Entgeltpunkte bei der Deutschen Rentenversicherung und ein Ausgleichswert von 45.322,84 EUR aus der betrieblichen Altersversorgung des Antragstellers zugewiesen; dem Antragsteller werden 4,3323 Entgeltpunkte bei der Deutschen Rentenversicherung der Antragsgegnerin zugewiesen. Das kleine Anrecht der Antragsgegnerin bei der M.-Lebensversicherung mit einem Kapitalwert von 1.083,65 EUR bleibt nach der Bagatellregelung des § 18 Abs.2 VersAusglG unberücksichtigt. Die Verfahrenskosten werden gegeneinander aufgehoben. Gegen den Beschluss ist Beschwerde statthaft; die form- und fristrechtlichen Vorgaben sind zu beachten.