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Beschluss

M 1151/13

AG Bretten, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBRETT:2014:0327.M1151.13.0A
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Leitsätze
Der Gläubiger, der die Abnahme einer Vermögensauskunft beantragt, hat auch die Auslagen des Gerichtsvollziehers für die nach § 882c Abs. 2 Satz 2 ZPO erforderliche Zustellung der Eintragungsanordnung in das Schuldnerverzeichnis nach KV Nr. 701 zum GvKostG zu erstatten, da es sich dabei um Kosten der Zwangsvollstreckung handelt.(Rn.6)
Tenor
1. Die Erinnerung vom 17.10.2013 gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers … vom 30.09.2013 wird zurückgewiesen. 2. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. 3. Die Beschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Gläubiger, der die Abnahme einer Vermögensauskunft beantragt, hat auch die Auslagen des Gerichtsvollziehers für die nach § 882c Abs. 2 Satz 2 ZPO erforderliche Zustellung der Eintragungsanordnung in das Schuldnerverzeichnis nach KV Nr. 701 zum GvKostG zu erstatten, da es sich dabei um Kosten der Zwangsvollstreckung handelt.(Rn.6) 1. Die Erinnerung vom 17.10.2013 gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers … vom 30.09.2013 wird zurückgewiesen. 2. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. 3. Die Beschwerde wird zugelassen. I. Auf Antrag der Gläubigerin hat der Gerichtsvollzieher ... den Schuldner wirksam zu einem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft geladen. Zu diesem Termin ist der Schuldner jedoch unentschuldigt nicht erschienen. Daraufhin hat der Gerichtsvollzieher die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis angeordnet und die Eintragungsanordnung über die Deutsche Post AG zugestellt. Für diese Zustellung wendete er 3,45 € auf, die er ihm Rahmen der Kostenrechnung vom 30.09.2013 als "Entgelte für Zustellung KV 701" ansetzte. Mit Schreiben vom 17.10.2013 hat die Gläubigerin Erinnerung gegen den Ansatz dieser Kosten in der Kostenrechnung vom 30.09.2013 eingelegt. Die Gläubigerin vertritt die Auffassung, dass die Zustellung der Eintragungsanordnung allein dem Interesse und dem Datenschutz des Schuldners, nicht aber der Zwangsvollstreckung diene, so dass diese Auslagen von ihr nicht zu erstatten seien. Der Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen nach Nr. 701 KV-GvKostG half der Gerichtsvollzieher nicht ab. Der Bezirksrevisor ist der Erinnerung im Rahmen seiner Anhörung entgegengetreten. II. Die zulässige Erinnerung ist unbegründet. Nach § 13 Abs.1 Nr.1 GvKostG haftet die Erinnerungsführerin als Auftraggeberin für die Kosten (Gebühren und Auslagen) für die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers. Soweit der Gerichtsvollzieher im Rahmen der Kostenrechnung vom 30.09.2013 Auslagen für die Zustellung der Eintragungsanordnung in Höhe von 3,45 € nach § 5 Abs.1 S.1 GvKostG ansetzt, ist dies nicht zu beanstanden. Die Auslage für die Zustellung ist in dieser Höhe entstanden. An weitere Voraussetzungen knüpft Nr. 701 KV-GvKostG nicht an. Insbesondere ist es für den Ersatz dieser Auslage ohne Bedeutung, ob die Zustellung von Amts wegen oder im Parteibetrieb erfolgt (so aber wohl: AG Darmstadt, Beschluss vom 24.01.2014 - Az. 63 M 33244/13). Während der Wortlaut der Nr. 100-102 KV-GvKostG ausdrücklich den Ansatz dieser Gebühren auf die Zustellungen im Parteibetrieb beschränkt, enthält Nr. 701 KV-GvKostG eine solche Einschränkung nicht. Im Umkehrschluss gilt also Nr. 701 KV-GvKostG für Zustellungen aller Art. Der Gerichtsvollzieher darf jedoch solche Auslagen nur dann ansetzen, wenn es sich dabei um Kosten der Zwangsvollstreckung gem. § 788 Abs.1 ZPO handelt. Soweit teilweise pauschal formuliert wird, dass die Kosten für die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers, die nach dem GvKostG erhoben werden, als Durchführungskosten der Zwangsvollstreckung anzusehen sind (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 788, Rn. 3; Musielak/Lackmann, ZPO, 10. Aufl., § 788, Rn. 4; MüKo/K.Schmidt/Brinkmann, ZPO, 4. Aufl., § 788, Rn. 10) entbindet dies - zumindest in der vorliegenden Konstellation - nicht einer eigenständigen Prüfung im Einzelfall. Denn während die Gebühren nach den Nr. 100-604 KV-GvKostG spezifisch an Vollstreckungshandlungen anknüpfen, fehlt es hieran beim Auslagenersatz nach Nr. 701 KV-GvKostG, der lediglich auf das Entstehen der Auslage abstellt. Dies stellt auch keine Frage der Notwendigkeit der Zwangsvollstreckungskosten dar. Denn nach § 882c Abs.2 S.2 ZPO ist die Eintragungsanordnung zuzustellen, so dass dem Gerichtsvollzieher kein Entscheidungsspielraum verbleibt. Es kommt vor diesem Hintergrund entscheidend auf die Frage an, ob die Auslage für die Kosten der Zustellung der Eintragungsanordnung Kosten der Zwangsvollstreckung darstellen. Kosten der Zwangsvollstreckung sind Aufwendungen, deren Zweck darin besteht, die Befriedigung der titulierten Forderung zu erreichen (BGH NJW 2005, 2460, 2461). Dies sind Kosten, die unmittelbar zur Vorbereitung oder bei der Durchführung der Zwangsvollstreckung anfallen (Musielak/Lackmann, ZPO, 10. Aufl., § 788, Rn. 2). Durchführungskosten sind Aufwendungen des Gläubigers, die unmittelbar dem Vollzug von Vollstreckungsakten dienen. Erstattungsfähig sind aber ebenso andere Aufwendungen einschließlich der Nebenkosten, die der Gläubiger erbringen muss, um die nach dem Inhalt des Titels geschuldete Leistung zwangsweise durchsetzen zu können (BeckOK/Preuß, ZPO, Stand: 01.01.2014, § 788, Rn. 19; MüKo/K.Schmidt/Brinkmann, ZPO, 4. Aufl., § 788, Rn. 10 und 13). Nicht erstattungsfähig sind jedoch Kosten, die lediglich anlässlich der Zwangsvollstreckung entstehen (MüKo/K.Schmidt/Brinkmann, ZPO, 4. Aufl., § 788, Rn. 5). Nach diesen Grundsätzen fallen die Kosten für die Zustellung der Eintragungsanordnung zwar nicht an, weil sie unmittelbar für die Durchsetzung der titulierten Forderung entstehen. Wie die Erinnerungsführerin zutreffend ausführt, dient die Zustellung der Eintragungsanordnung, wie auch die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis insgesamt nicht den Gläubigerinteressen, sondern den Interessen des Schuldners in Bezug auf die Zustellung der Anordnung und der Allgemeinheit in Bezug auf das Schuldverzeichnis als Ganzes. Gleichwohl handelt es sich hierbei um ansetzbare Nebenkosten der Zwangsvollstreckung. So erfolgt die Verwahrung des Räumgutes auch nicht im Interesse des Gläubigers und doch werden sie als Nebenkosten der Zwangsvollstreckung angesehen (vgl. MüKo/K.Schmidt/Brinkmann, ZPO, 4. Aufl., § 788, Rn. 13). Entsprechend verhält es sich im vorliegenden Fall: Die Zustellung der Eintragungsanordnung mag nicht im Interesse des Gläubigers liegen. Doch handelt es sich dabei um solche Auslagen, die so eng mit dem Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft verbunden sind, dass sie als notwendige Folge, also als Nebenkosten hierzu anzusehen sind. Beantragt der Gläubiger die Abgabe der Vermögensauskunft, so ist er sich zudem der Möglichkeit bewusst, dass dies Auslagen für die Zustellung einer Eintragungsanordnung nach sich ziehen kann, sollte der Schuldner nicht erscheinen. Der Ausspruch zu den Kosten folgt aus §§ 5 Abs. 2 Satz 2 GVKostG i.V.m. § 66 Abs. 8 GKG. Die Beschwerde ist gem. § 5 Abs.2 S.2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs.2 S.2 GKG zuzulassen. Die Frage, ob die Auslage für die Kosten der Zustellung der Eintragungsanordnung vom Gerichtsvollzieher als Kosten der Zwangsvollstreckung angesetzt werden darf, ist ungeklärt und hat grundsätzliche Bedeutung, da sie eine unüberschaubare Vielzahl von Vollstreckungsverfahren betrifft.