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Beschluss

21 F 8/11 Sonstiges

Amtsgericht Bottrop, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBOT:2011:0624.21F8.11.00
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Tenor

Der Umgang des Kindesvaters mit den gemeinsamen Kindern K1 und K2 wird wie folgt festgesetzt:

1.

Der Kindesvater ist zum Umgang in ungeraden Kalenderwochen von Donnerstag ab Schul- bzw. Kindergartenende bis zum darauffolgenden Montagmorgen bis Schul- bzw. Kindergartenbeginn berechtigt.

Der Kindesvater holt die Kinder von der Schule bzw. vom Kindergarten ab, soweit ihm dies unter Berücksichtigung seiner beruflichen Verpflichtungen möglich ist, sonst holt er die Kinder nach Arbeitsschluss im Haushalt der Kindesmutter ab.

2.

Der Kindesvater ist in den Schulferien im Frühjahr, im Sommer und im Herbst zum Umgang für die hälftige Ferienzeit berechtigt. In geraden Jahren findet dieser Umgang in der ersten Ferienhälfte statt, in ungeraden Jahren in der zweiten Ferienhälfte.

3.

Der Kindesvater ist in den Weihnachtsferien zum Umgang wie folgt berechtigt: in geraden Jahren vom Beginn der Ferien bis zum 25.12. um 16 Uhr und ab dem 30.12.  ab 16.00 Uhr bis zum Ende der Ferien sowie in ungeraden Jahren vom 25.12. ab 16 Uhr bis zum 30.12. um 16 Uhr.

4.

Liegen die Geburtstage der Kinder nicht innerhalb des Umgangszeitraums des Kindesvaters, so ist er am Geburtstag der Kinder zum Umgang mit den Kindern berechtigt ab 16.00 Uhr bis zum Folgetag um 9.00 Uhr. Am Morgen des Geburtstages ist er zu einem Gratulationsanruf berechtigt. Liegen die Geburtstage der Kinder innerhalb des Umgangszeitraums des Kindesvaters, so ist die Kindesmutter am Geburtstag der Kinder zum Umgang mit den Kindern berechtigt ab 16.00 Uhr bis zum Folgetag um 9.00 Uhr. Am Morgen des Geburtstages ist sie zu einem Gratulationsanruf berechtigt.

5.

Der Kindesvater ist zum Umgang an dem auch als Vatertag bezeichneten Feiertag „Christi Himmelfahrt“ von 9 Uhr morgens bis 9 Uhr des Folgetags berechtigt. Die Kindesmutter ist zum Umgang an dem Sonntag berechtigt, der als Muttertag gekennzeichnet ist.

6.

Der Kindesvater ist zum Umgang an seinem Geburtstag berechtigt von 9 Uhr morgens bis 9 Uhr des Folgetags. Die Kindesmutter ist zum Umgang an ihrem Geburtstag berechtigt von 9 Uhr morgens bis 9 Uhr des Folgetags.

7.

Der Kindesvater ist zum Umgang am Pfingstwochenende berechtigt von Freitag 9 Uhr bis Dienstag 9 Uhr. Die Kindesmutter ist zum Umgang am Wochenende vor Rosenmontag berechtigt von Freitag 9 Uhr bis Dienstag 9 Uhr.

8.

Bei Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Regelungen des Umgangs kann gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld bis zu 25.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft angeordnet werden. Verspricht die Anordnung von Ordnungsgeld keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft anordnen.

Die Kindeseltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis der Kinder zum anderen Elternteil beeinträchtigen oder erschweren könnte. Die Eltern werden angewiesen, die Kinder auf den Umgang mit dem anderen Elternteil kindgerecht vorzubereiten, sie pünktlich zum Umgang bereitzuhalten und sie aktiv zum Umgang anzuhalten.

I.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kindeseltern je zur Hälfte.

II.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

III.

Der Verfahrenswert wird auf 3.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Umgang des Kindesvaters mit den gemeinsamen Kindern K1 und K2 wird wie folgt festgesetzt: 1. Der Kindesvater ist zum Umgang in ungeraden Kalenderwochen von Donnerstag ab Schul- bzw. Kindergartenende bis zum darauffolgenden Montagmorgen bis Schul- bzw. Kindergartenbeginn berechtigt. Der Kindesvater holt die Kinder von der Schule bzw. vom Kindergarten ab, soweit ihm dies unter Berücksichtigung seiner beruflichen Verpflichtungen möglich ist, sonst holt er die Kinder nach Arbeitsschluss im Haushalt der Kindesmutter ab. 2. Der Kindesvater ist in den Schulferien im Frühjahr, im Sommer und im Herbst zum Umgang für die hälftige Ferienzeit berechtigt. In geraden Jahren findet dieser Umgang in der ersten Ferienhälfte statt, in ungeraden Jahren in der zweiten Ferienhälfte. 3. Der Kindesvater ist in den Weihnachtsferien zum Umgang wie folgt berechtigt: in geraden Jahren vom Beginn der Ferien bis zum 25.12. um 16 Uhr und ab dem 30.12. ab 16.00 Uhr bis zum Ende der Ferien sowie in ungeraden Jahren vom 25.12. ab 16 Uhr bis zum 30.12. um 16 Uhr. 4. Liegen die Geburtstage der Kinder nicht innerhalb des Umgangszeitraums des Kindesvaters, so ist er am Geburtstag der Kinder zum Umgang mit den Kindern berechtigt ab 16.00 Uhr bis zum Folgetag um 9.00 Uhr. Am Morgen des Geburtstages ist er zu einem Gratulationsanruf berechtigt. Liegen die Geburtstage der Kinder innerhalb des Umgangszeitraums des Kindesvaters, so ist die Kindesmutter am Geburtstag der Kinder zum Umgang mit den Kindern berechtigt ab 16.00 Uhr bis zum Folgetag um 9.00 Uhr. Am Morgen des Geburtstages ist sie zu einem Gratulationsanruf berechtigt. 5. Der Kindesvater ist zum Umgang an dem auch als Vatertag bezeichneten Feiertag „Christi Himmelfahrt“ von 9 Uhr morgens bis 9 Uhr des Folgetags berechtigt. Die Kindesmutter ist zum Umgang an dem Sonntag berechtigt, der als Muttertag gekennzeichnet ist. 6. Der Kindesvater ist zum Umgang an seinem Geburtstag berechtigt von 9 Uhr morgens bis 9 Uhr des Folgetags. Die Kindesmutter ist zum Umgang an ihrem Geburtstag berechtigt von 9 Uhr morgens bis 9 Uhr des Folgetags. 7. Der Kindesvater ist zum Umgang am Pfingstwochenende berechtigt von Freitag 9 Uhr bis Dienstag 9 Uhr. Die Kindesmutter ist zum Umgang am Wochenende vor Rosenmontag berechtigt von Freitag 9 Uhr bis Dienstag 9 Uhr. 8. Bei Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Regelungen des Umgangs kann gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld bis zu 25.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft angeordnet werden. Verspricht die Anordnung von Ordnungsgeld keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft anordnen. Die Kindeseltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis der Kinder zum anderen Elternteil beeinträchtigen oder erschweren könnte. Die Eltern werden angewiesen, die Kinder auf den Umgang mit dem anderen Elternteil kindgerecht vorzubereiten, sie pünktlich zum Umgang bereitzuhalten und sie aktiv zum Umgang anzuhalten. I. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kindeseltern je zur Hälfte. II. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. III. Der Verfahrenswert wird auf 3.000 Euro festgesetzt. Gründe: I. Die Kindeseltern lebten zunächst gemeinsam mit den Kindern in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft in einem anderen Bundesland. Sie haben eine gemeinsame Sorgerechtserklärung abgegeben. Nach der von der Kindesmutter ausgehenden Trennung im Juni 2009 zog diese mit den Kindern nach C. Im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens hat das Amtsgericht- Familiengericht M am 11.08.2009 das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf die Kindesmutter übertragen. Nachdem der Kindesvater eine Wohnung in C anmietete, sollten Umgangskontakten gemäß einer mit Hilfe des Sozialdienstes für katholische Frauen im November 2009 erarbeiteten Vereinbarung stattfinden. Danach sollte der Kindesvater jedes zweite Wochenende die Kinder von Freitag nach Schulschluss/Kindergartenende bis Sonntag 18:30 Uhr sehen sowie jeden Mittwoch von 12:00 bis 19:00 Uhr. Weiter wurden Umgangsrechte an Geburtstagen, Feiertagen und in den Ferien festgelegt. Aufgrund von Schwierigkeiten bei der Durchführung scheiterte diese Form des Umgangs. Der Kindesvater begründete das Scheitern damit, dass die Kindesmutter ihre Machtposition zu seinem Nachteil ausübe, während die Kindesmutter Gründe für das Scheitern in der Unzuverlässigkeit des Kindesvaters und seiner Missachtung der aufgestellten Vereinbarung sah. Insbesondere empfand sie das Verhalten während der Übergabesituation als grenzüberschreitend. Die Kindesmutter schlug nach Scheitern der ersten Regelung vor, dass neben 14täglichen Wochenendkontakten des Kindesvaters mit den Kindern von Freitag 16.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr an jedem dem Besuchswochenende vorausgehenden Montag um 18.30 Uhr ein Telefongespräch stattfinden kann. Der Kindesvater begehrte jedoch ein paritätisches Wechselmodell mit gleichberechtigtem Umgangsrecht. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung herrscht zwischen den Kindeseltern Einigkeit über folgende vom Kindesvater begehrte Regelungen: - Übergabezeit generell um 16.00 Uhr, wenn möglich in der Schule mit Abholung durch den begehrenden Elternteil - Ferien je zur Hälfte (Ferienhälften jährlich im Wechsel, 1. Ferienhälfte die Mutter in ungeraden Jahren/ Vater gerade Jahre) - Weihnachten jährlich im Wechsel (Heiligabend, Silvester = Mutter ungerade Jahre/Vater gerade Jahre, Ferienbeginn bis 25.12 und 30.12. bis Ferienende, Zeitraum 25.12. bis 30. 12 beim anderen Elternteil) - Geburtstage der Kinder bis 16 Uhr beim berechtigten Elternteil (jeweilige Papa/Mama Woche), ab 16 Uhr bis Folgetag 9 Uhr beim anderen Elternteil, Anruf am Geburtstagsmorgen erlaubt - Geburtstage der Eltern bzw. Muttertag/Vatertag ganztägig von 9 Uhr bis 9 Uhr - Wochenende um Rosenmontag jeweils von Freitags 9 Uhr bis Dienstags 9 Uhr bei der Mutter - Wochenende um Pfingsten jeweils von Freitags 9 Uhr bis Dienstags 9 Uhr beim Vater Der Kindesvater beantragt, ihm Umgang mit den gemeinsamen Kindern im wöchentlichen Wechsel an allen geraden Wochen zu gewähren, dabei haben die Beteiligten alles zu unterlassen, was das Verhältnis der Kinder zum anderen Elternteil beeinträchtigen oder erschweren könnte. Die Eltern werden angewiesen, die Kinder auf den Umgang mit dem anderen Elternteil kindgerecht vorzubereiten, sie pünktlich zum Umgang bereitzuhalten und sie aktiv zum Umgang anzuhalten. Jeder ausgefallene Umgangstermin muss spätestens bis zum nächsten Umgangstermin nachgeholt werden. Ihm werden tägliche Telefonate nach Sandmännchen ohne Ablenkung durch den Fernseher mit Gute-Nacht-Gebet gewährt. Die Kindesmutter beantragt, den Umgang wie von dem Sachverständigen vorgeschlagen zu regeln. Der Verfahrensbeistand sprach sich für den Vorschlag des Sachverständigen aus und beantragte, zu entscheiden, was rechtens ist. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigen- gutachtens. Die Kinder sind zu der Frage der Umgangskontakte angehört worden. II. Die im Tenor festgelegte Umgangsregelung entspricht nach den Ausführungen des Sachverständigen, denen sich das Gericht vorbehaltlos anschließt, einer an dem Wohl der Kinder orientierten Regelung. Dabei hat das Gericht einerseits zur Klarstellung, andererseits auch zur Verpflichtung der Eltern ebenfalls die zwischen den Eltern zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung an sich unstreitigen Umgangsmodalitäten aufgenommen, um den Eltern, die in der Umgangssituation von der - sachverständigerseits festgestellten - zwischen ihnen bestehenden Partnerproblematik beeinflusst werden, auch in diesen Bereichen Rechtssicherheit zu geben. Dem Gericht ist bewusst, dass es mit dieser Regelung dem wiederholt gegenüber dem Verfahrensbeistand, dem Sachverständigen und dem Gericht geäußerten Willen der Kinder widerspricht. Bei der Entscheidung über den Umgang kann allerdings nicht allein auf den – wenn auch deutlich und fest verankerten – Willen der Kinder abgestellt werden. Vielmehr ist zu prüfen, ob die von den Kindern begehrte Regelung auch ihrem Wohl entspricht. Der mit der Beantwortung dieser Fragestellung beauftragte Sachverständige kommt zu dem nachvollziehbaren Ergebnis, dass das von dem Kindesvater und den Kindern geforderte Wechselmodell zur Zeit nicht umsetzbar ist, da es ein zu großes Hin und Her der Kinder bedeutet und die damit verbundenen Folgen aufgrund des Kommunikationsproblems der Kindeseltern nicht aufgefangen werden können. Auch wenn grundsätzlich eine positive emotionale Beziehung der Kinder zu beiden Elternteilen vorliegt und keinem der Elternteile ein grundsätzlich nachteiliges Erziehungsverhalten unterstellt werden kann, so fehlt es an einer für das Wechselmodell grundlegend erforderlichen Kommunikationsbasis zwischen den Kindeseltern. Bei einem Wechselmodell erfahren Kinder zwei Lebensschwerpunkte, die jederzeit miteinander koordiniert werden müssen, z.B. wenn eine Verabredung o.ä. in der einen Woche für die andere Woche getroffen werden muss und daher der Rücksprache mit dem dann verantwortlichen Elternteil bedarf oder wenn einfach nur ein Schulbuch o.ä. vergessen wurde und schnelle Beschaffung notwendig ist. Dabei kann den Kindeseltern zur Zeit nicht zugetraut werden kann, diese erforderlichen Rück- und Absprachen konfliktfrei zu bewältigen. Vielmehr ist zu befürchten, dass hier aufgrund der vom Sachverständigen skizzierten Befindlichkeiten (bei der Kindesmutter Ängste vor dem Kindesvater aufgrund des von ihr erlebten grenzüberschreitenden Verhaltens als Folge der in der Partnerschaft erlebten Gefühle der Dominanz und Erniedrigung, bei dem Kindesvater die fehlende Akzeptanz der selbständiger und selbstbewusster gewordenen Kindesmutter und der daraus folgenden Reorganisation ihres Lebens ohne ihn), dass die Kinder die nicht kindgerechte Verantwortung für eine störungsfreie Organisation des Wechselmodells auf sich nehmen und dabei über Gebühr belastet werden. Die Gefahr ist um so größer als dass sich die Kinder, vor allem K1 - wie in der Anhörung deutlich zu Tage getreten - schon heute beauftragt sehen, für eine Gleichbehandlung der Eltern zu sorgen. Dieser Auftrag folgt aus ihrem Gefühl, für die Kindeseltern und insbesondere den Vater aus Fairnessgründen kämpfen zu müssen, weil die Erwachsenen außer ihrer Sicht die von ihr geforderte gerechte Gleichbehandlung nicht alleine realisieren können. Eine solche Verantwortung der Kinder ist in keinster Weise altersgerecht und gefährdet die emotionale und soziale Entwicklung. Die von dem Kindesvater angeregte gerichtliche Anordnung eines Wechselmodells mit der Folge, dass die Kindeseltern gezwungen werden, die Rahmenbedingungen und Strukturen eines Wechselmodells aufzubauen, ist gemäß der nachvollziehbaren Argumentation des Sachverständigen abzulehnen, da ein solches aufgezwungenes Wechselmodell gerade nicht die Kommunikation der Eltern verbessert, sondern vielmehr die Gefahr einer Belastung der Kinder durch Verlagerung der Verantwortung für einen harmonischen Ablauf des Wechselmodells erhöht. Das Gericht kann nicht entsprechend der Sichtweise des Vaters, die Kindesmutter verhindere durch ihre Verweigerungshaltung einen paritätischen Umgang, eine solche Schuldzuweisung treffen. Wie der Sachverständige nachvollziehbar darstellt, ist die gestörte Kommunikation der Kindeseltern Folge des Trennungskonfliktes und der noch nicht verarbeiteten Partnerproblematik. Dabei kann nicht pauschal geschlossen werden, dass der sich trennende Partner allein die Schuld an der Entstehung nachteiliger Verhaltensweisen beider Elternteile trägt, sondern zum einen muss ein Trennungsentschluss immer als Folge der von beiden Partnern gestalteten Beziehung gesehen werden. Zum anderen obliegt es jedem Partner selbst, die emotionalen Trennungsfolgen und die damit verbundene Neuorganisation des eigenen Lebens – auch in Hinblick auf die Beziehung zum ehemaligen Partner und zu den gemeinsamen Kindern – aufzuarbeiten und zu bewältigen. Trotz Ablehnung des strengen Wechselmodells sieht der Sachverständige aufgrund des Wunsches der Kinder nach intensiven Kontakt zum Kindesvater und ihrer positiven Elternbeziehung die Ausweitung der Kontakte über das als gemeinhin üblich betrachtete Umgangsmodell „jedes zweite Wochenende von Freitagsmittags bis Sonntagsabend“ als dem Kindeswohl nicht abträglich an. Um den Kindesvater besser an den Alltag der Kinder anzubinden und den Kindern einerseits mehr Kontakt zum Vater zu ermöglichen, andererseits ihre Schuldzuweisung für eine Reduzierung der Kontakte an die Kindesmutter zu minimieren, hält der Sachverständige die Ausweitung der Kontakte von Donnerstagmittag auf Montagmorgen für angemessen. Soweit der Kindesvater tägliche Telefonate mit den Kindern wünscht, sieht das Gericht durch eine solche Regelung eine Gefährdung des Kindeswohls, da hier Fehlinterpretationen der Kindeseltern unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Sichtweisen auf das Verhalten des anderen nicht aus dem Weg zu räumen sind. In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass tägliche Telefonate der Kinder mit dem Kindesvater sich deutlich auf das Alltagsleben der Kinder bei der Kindesmutter auswirken, da die dafür erforderlichen Absprachen (Uhrzeit, Dauer) jegliches flexible Verhalten verhindern. Verliefen Gespräche kurz, so unterstellte der Kindesvater der Kindesmutter die Absicht, seinen Anteil am Alltagsleben der Kinder durch attraktivere Unterhaltungsangebote reduzieren zu wollen. Wenn Gespräche über eine Stunde dauerten, verstand die Kindesmutter dies als Absicht des Kindesvaters, die Kinder vom Alltag mit der Kindesmutter fernhalten zu wollen. Daher sieht sich das Gericht nicht in der Lage, durch die Anordnung von Regeln für tägliche Telefongespräche zwischen Kindesvater und Kindern ein alltagstaugliches Telefonkonzept zu erstellen. Auch wenn der Wunsch des Kindesvaters nach einem täglichen Gute-Nacht-Anruf mit einem gemeinsamen Gebet durchaus nachvollziehbar ist, kann ein solcher Telefonkontakt nicht zufriedenstellen durch das Gericht geregelt werden. Die Festlegung einer täglichen Uhrzeit greift nicht hinnehmbar in das Recht der Kindesmutter ein, den Alltag der Kinder zu gestalten. Auch ist das Ansetzen einer Mindest- bzw. Maximaldauer des einzelnen Telefonats vor dem Hintergrund, dass die einzelne Gesprächsdauer von dem zur Verfügung stehenden Gesprächsstoff abhängt und somit höchst variabel ist. Das Gericht befürchtet daher, durch eine starre Regelung das Konfliktpotential der Eltern zu steigern, da eine solche Regelung immer die Gefahr birgt, zum Nachteil des Vaters (falls das Gespräch aufgrund der Alltagssituation nicht immer pünktlich beginnen kann oder kürzer ausfällt als von ihm gewünscht) oder zum Nachteil der Mutter (wenn private Belange aufgrund der Gespräche gestört werden oder die Gesprächslänge ausufert) umgesetzt zu werden. Das Gericht hegt hier die Hoffnung, aber auch die Erwartung, dass die Kindesmutter bei der Ausübung ihrer elterlichen Sorge im Rahmen des alltäglichen Leben das richtige Maß finden wird, um dem Kinderwunsch entsprechend Telefongespräche mit dem Kindesvater in einem das Kindeswohl nicht gefährdendem Umfang zuzulassen. Das Gericht schließt nicht aus, dass es zukünftig zu einer Umgestaltung der Umgangskontakte kommen kann, wenn die Kooperation der Eltern, insbesondere ihre aufgrund des partnerschaftlichen Konflikts gestörte Kommunikationsebene der Eltern sich verbessert. Da diese Verbesserung nach Feststellung des Gutachters jedoch voraussetzt, dass die Kindeseltern ihre jeweiligen Rollen im Paarkonflikt sowohl auf Partnerebene als auch auf Elternebene individuell – möglichst in therapeutischer Behandlung – aufarbeiten, um danach gemeinsam – ggfl. in einem von der D in C angebotenen Elternkommunikationstraining – eine gemeinsame Kommunikationsbasis entwickeln, ist es seitens des Gerichts momentan nicht möglich, hier eine zeitliche Einschätzung zu geben.