Beschluss
19 HRB 27643
Amtsgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGBN:2024:1121.19HRB27643.00
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Leitsätze
Der Geschäftsführer ist verpflichtet, dem Registergericht seine Wohnanschrift mitzuteilen. Eine Veröffentlichung ist nicht erforderlich.
Tenor
In der Handelsregistersache
pp
hat das Amtsgericht Bonn
am 21.11.2024
beschlossen:
Der nicht datierten Beschwerde der Beteiligten, hier eingegangen am 11.11.2024, gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 14.10.2024 wird nicht abgeholfen.
Die Beschwerde wird dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Geschäftsführer ist verpflichtet, dem Registergericht seine Wohnanschrift mitzuteilen. Eine Veröffentlichung ist nicht erforderlich. In der Handelsregistersache pp hat das Amtsgericht Bonn am 21.11.2024 beschlossen: Der nicht datierten Beschwerde der Beteiligten, hier eingegangen am 11.11.2024, gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 14.10.2024 wird nicht abgeholfen. Die Beschwerde wird dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt. G r ü n d e: I. Mit Anmeldung vom 08.10.2004 – Urkundennummer: ####/#### der Notarin T in C beantragten die Beschwerdeführer die Eintragung des Beschwerdeführers zu 2) als Geschäftsführer sowie die Eintragung einer Satzungsänderung in das Handelsregister. Mit Zwischenverfügung vom 16.10.2024 beanstandete das Amtsgericht Bonn die fehlende Mitteilung der Anschrift des Geschäftsführers und wies darauf hin, dass diese nicht veröffentlicht werde, wenn dies nicht gewünscht sei. Vielmehr könne die Anschrift auch in einem separaten Schreiben oder über die Strukturdaten mitgeteilt werden und diene nur zur Verwendung im Rahmen der ordnungsgemäßen Verfahrensführung durch das Gericht. Hiergegen wenden sich die Beschwerdeführer mit ihrer Beschwerde. Sie meinen, dass die fehlende Mitteilung der Anschrift der Eintragung nicht entgegen stehe. Hinsichtlich der näheren Begründung wird auf den Inhalt der Beschwerdeschrift Bezug genommen. II. Der Beschwerde war nicht abzuhelfen. 1. Die Beschwerde ist zulässig. Die Beschwerde ist das nach § 382 Abs. IV FamFG i.V.m. §§ 58 ff. FamFG statthafte Rechtsmittel. Sie wurde innerhalb der Beschwerdefrist von einem Monat nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses gem. § 283 Abs. IV FamFG i.V.m. § 63 FamFG eingelegt. Es besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für die gerichtliche Klärung der hier zur Entscheidung stehenden streitigen materiellen Rechtsfrage, da diese bislang obergerichtlich nicht entschieden wurde (ausdrücklich offen gelassen in der Entscheidung des OLG Köln vom 06.08.2024 - 4 Wx 12/24 -). 2. Die Beschwerde ist unbegründet. Die Eintragung gemäß dem Antrag vom 08.10.2024 - Urkunden-Nr.: ####/#### der Notarin T in C - kann derzeit nicht erfolgen, da dem Gericht die Anschrift des neu angemeldeten Geschäftsführers trotz entsprechender Beanstandung nicht innerhalb der mit Beschluss vom 16.10.2024 gesetzten Frist mitgeteilt worden ist. a) Die vollständige Anschrift des Geschäftsführers ist dem Registergericht nach den allgemeinen Verfahrensvorschriften, welche für das Registerverfahren gelten, mitzuteilen. Dies ergibt sich aus den Vorschriften der §§ 7, 23 FamFG i.V.m. § 12 HGB. Die Mitteilung kann nach Wahl der Beteiligten in den einzureichenden Urkunden oder, sofern eine Veröffentlichung nicht gewünscht ist, auf andere Weise, beispielsweise in einem separaten, nicht zur Veröffentlichung vorgesehenen Dokument oder über die Strukturdaten, welche ebenfalls nicht veröffentlicht werden, erfolgen. Die Anmeldung ist eine Verfahrenshandlung und unterliegt deren Regeln (BeckOK/Müther, HBG, 39. Ed. Rn. 1). Nach § 23 FamFG sind die Personen, die als Beteiligte eines Verfahrens in Betracht kommen, von dem Antragsteller möglichst genau zu bezeichnen, so dass diese eindeutig identifizierbar sind. Zudem ist sicherzustellen, dass die Beteiligten für das Gericht zur ordnungsgemäßen Verfahrensführung unter ihrer Anschrift erreichbar sind. aa) Die Mitteilung der den Antragstellern vorliegenden und bekannten Beteiligtendaten der vertretungsberechtigten Personen ist zur Erfüllung der dem Gericht im Rahmen des Registerverfahrens obliegenden hoheitlichen Aufgaben, insbesondere der im Rahmen des registerrechtlichen Verfahrens bestehenden Prüfungs- und Anhörungspflichten, erforderlich. Dem Gericht obliegt insofern als Ausfluss dieser allgemeinen Verfahrensmaxime die Prüfung der eindeutigen Identifizierbarkeit der in der Anmeldung zum Handelsregister und den anliegenden Urkunden bezeichneten Beteiligten. Bedeutung hat die Beteiligtenstellung und damit die Kenntnis des Gerichts der zur eindeutigen Identifzierbarkeit und Erreichbarkeit erforderlichen Daten insbesondere auch für die Pflicht des Gerichts zur Übermittlung von Anträgen nach § 23 FamFG, für die abschließende Bekanntgabe des Registervollzugs nach § 383 FamFG, für das Akteneinsichtsrecht nach § 13 FamFG und eine ggf. erforderliche Anhörung nach § 34 FamFG. Auch und insbesondere im Falle der Erforderlichkeit von Zwangsmaßnahmen, die gegen den gesetzlichen Vertreter persönlich zu vollstrecken sind, ist die Kenntnis der Wohnanschrift für das Gericht erforderlich. In der Praxis nicht selten ist es so, dass die Gesellschaft bereits kurz nach ihrer Eintragung oder auch später unter der eingetragenen inländischen Geschäftsanschrift nicht mehr erreichbar ist. Dann mag eine Ersatzzustellung an die Gesellschaft möglich sein. Die persönliche Erreichbarkeit des Geschäftsführers ist jedoch für die registerliche Arbeit deutlich vorzugswürdig und insbesondere in diesen Fällen erforderlich, kann sie doch hier gerade nicht mehr durch eine Zustellung an die Geschäftsanschrift ersetzt werden. Die Geschäftsführer einer GmbH sind bei der Anmeldung als organschaftliche Vertreter wegen der nach §§ 8 Abs. 3, 39 Abs. 3 GmbHG abzugebenden Versicherung Beteiligte (Keidel, FamG, § 374 Rn. 44c) und daher gegenüber dem Gericht mit der Anschrift zu benennen. Das Handelsregister erfüllt zudem eine Kontrollfunktion, die das Gericht sowohl bei der Eintragung (z.B. Prüfung der Gründung, §§ 37, 38 AktG, 8 GmbHG) wie auch der Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit des Registers durch Zwang oder Löschung (z.B. §§ 14, 31 Abs. 2, 37 HGB; §§ 388 ff., 393 ff. FamFG) ausübt (Keidel, FamFG, § 374, Rn. 3 f.). Gerade Letzteres ist von besonderer praktischer Bedeutung, da im Rahmen der Einleitung eines Löschungsverfahrens nach § 394 FamFG sowie zur Durchsetzung von Maßnahmen im Rahmen des registerrechtlichen Zwangsgeldverfahrens z.B. nach § 35 a Abs. 4 GmbHG, § 37a HGB, § 79 Abs. 1 GmbHG und § 14 HGB eine Zustellungsmöglichkeit an den Geschäftsführer als organschaftlichen Vertreter der Gesellschaft erforderlich ist, die gerade in diesen Fällen häufig unter der eingetragenen Geschäftsanschrift der Gesellschaft nicht (mehr) gewährleistet ist (s.o.). Die Mitteilung der Privatanschrift eines GmbH-Geschäftsführers dient der eindeutigen Identifizierung (vgl. LG München, Urt. V. 10.09.2003 – 9 O 13848/03) und der Erreichbarkeit der Geschäftsführer zur Sicherstellung der hoheitlichen Aufgabenerfüllung. bb) Dem Handelsregister obliegen neben der Sicherung der Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens auch weitere Funktionen, zu deren ordnungsgemäßer Erfüllung die Mitteilung der geforderten Daten grundsätzlich notwendig ist. So ist es auch Aufgabe des Handelsregisters, die Informationen, welche das Vertrauen des Rechtsverkehrs in das Handelsregister rechtfertigen, zu prüfen und bereit zu halten. Das Handelsregister steht für eine Schutz- und Vertrauensfunktion (Keidel, FamFG, § 374 Rn. 3 ff.). Die dort eingetragenen Rechtsverhältnisse und Tatsachen liefern in ihrer Gesamtheit einen urkundlichen Nachweis, auf den sich der Rechtsverkehr verlassen darf. Das Handelsregister hat zum einen die Aufgabe, als technisches Medium für die Verlautbarung dieser für den Rechtsverkehr wesentlichen Tatsachen und Rechtsverhältnisse zu sorgen. Es ist das Publizitätsmittel, das die offenzulegenden Informationen zu den zentralen Unternehmensdaten für den Rechtsverkehr bereithält und ihm zugänglich macht, sog. Informations- und Publizitätsfunktion (BGH, Beschl. V. 03.02.2015 – II ZB 12/14 - zitiert nach juris). Darüber hinaus obliegt dem Gericht aber auch die Gewährleistung der Zuverlässigkeit, Vollständigkeit und Lückenlosigkeit des Handelsregisters (hierzu; BGH, Beschluss vom 03.02.2015, II ZB 12/14). Dies macht die Kenntnis des Gerichts von der Wohnanschrift der Verfahrensbeteiligten unverzichtbar. cc) Es ist unverhältnismäßig, dem Gericht über die Nachfrage bei den Beteiligten hinaus die Ermittlung der Daten der Verfahrensbeteiligten durch zeit- und personalkostenintensive Einwohnermeldeamtsanfragen aufzuerlegen, wenn diese den Beteiligten bekannt sind und dem Gericht in einem nicht zur Veröffentlichung freizugebenden einfachen Schreiben oder über die systemseitigen Strukturdaten mitgeteilt werden können. Eine solche Amtsermittlung ist unverhältnismäßig. Das Gericht kann Daten entweder selbst ermitteln, § 26 FamFG, oder dem Antragsteller dies nach § 27 FamFG aufgeben. Hierbei kann die Nachfrage bei den Beteiligten nach § 27 FamFG, denen die entsprechenden Daten bekannt sind, eine Möglichkeit der Erfüllung der amtlichen Ermittlungspflicht nach § 26 FamFG sein. Den Beteiligten obliegt insofern eine Mitwirkungs- und Verfahrensförderungspflicht (Keidel, FamFG, § 26, Rn. 20). Eine weitergehende Pflicht zur Amtsermittlung besteht lediglich dann, wenn dem Antragsteller die nähere Konkretisierung aus tatsächlichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Verpflichtung des Gerichts zur amtsseitigen Aufklärung findet seine Grenze dort, wo die Verfahrensbeteiligten es selbst in der Hand haben, die notwendigen Mitteilungen zu machen (Keidel, FamFG, § 26 Rn. 21). Soweit die Beschwerdeführer darauf verweisen, es handele sich bei § 23 Abs. 1 FamFG um eine Sollvorschrift, das Fehlen der dort genannten Angaben mache den Antrag weder fehlerhaft noch unzulässig, kommt es hierauf nicht an, denn die Angaben zur Wohnanschrift "fehlen" nicht, weil etwa die Angabe dem Antragsteller aus tatsächlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar wäre, sie werden dem Gericht bewusst vorenthalten. Einzig möglicher Weg, um sich die notwendige Gewissheit über die Identifizierbarkeit der beteiligten Personen zu verschaffen und gleichzeitig die ordnungsgemäße hoheitliche Aufgabenerfüllung sicher zu stellen, wäre die Durchführung einer Einwohnermeldeamtsanfrage in jedem Einzelfall unter Verwendung der nach § 43 HRV anzugebenden Daten, nämlich Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort, um feststellen zu können, ob es in dem jeweiligen Meldegebiet lediglich eine natürliche Person mit diesen Daten gibt. Dies ist jedoch – wie die Praxis zeigt - insbesondere bei verbreiteten Namen in größeren Meldebezirken gerade nicht der Fall. Zudem ist zu berücksichtigen, dass im Falle einer nicht seltenen Eintragung eines Sperrvermerks im Melderegister eine entsprechende Prüfung durch das Gericht nicht oder nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich ist. Die standardmäßige Abfrage der Einwohnermeldeamtseinträge durch das Gericht ist weder praktikabel noch verhältnismäßig und auch nicht Aufgabe des Gerichts. Die Mitteilung der (vollständigen) Beteiligtendaten durch den Antragsteller ist als unmittelbarer Ausfluss der Verfahrensmaxime zur hoheitlichen Aufgabenerfüllung notwendig. Dass die Angabe der aktuellen Anschrift des Geschäftsführers bezogen auf die aktuelle, fallbezogene Anmeldung erforderlich ist, zeigte sich insbesondere anhand des Sachverhaltes des vorangegangenen Verfahrens vor dem Oberlandesgericht Köln zu Aktenzeichen I-4Wx 12/24, dem die Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts Bonn vom 04.07.2024 zu HRB 25835 (veröffentlicht in der Rspr-Datenbank NRWE) zugrunde lag. Dem dortigen Beschwerdeführer, der ebenfalls als Geschäftsführer der Gesellschaft angemeldet worden war, war der Beschluss zuzustellen. Systemseitig durch das von der Justiz zur Verfügung gestellte Programm RegisStar fand bei der Eingabe von Verfahrensbeteiligten durch die Serviceeinheit bei der Anlage des Falles ein – von der Abteilungsrichterin nicht zu beeinflussender – Datenabgleich mit Bestandsdaten des Systems statt. Die Daten, die zu dem dortigen Beschwerdeführer hinterlegt waren, waren jedoch offensichtlich nicht mehr zutreffend, da der Beschluss als Rückbrief zurückgesandt wurde. Dies zeigt, dass es erforderlich ist, bei jeder Anmeldung aktuelle Daten anzugeben, um die Erreichbarkeit für das Gericht sicher zu stellen. Infolgedessen hat die Serviceeinheit, um die Zustellung zu ermöglichen, und nicht etwa – wie auch die hiesigen Beschwerdeführer meinen – um anlasslos Daten zu sammeln, eine zulässige Einwohnermeldeamtsanfrage veranlasst. Erst nach Mitteilung der aktuellen Anschrift des Geschäftsführers durch die Meldebehörde konnte der Beschluss mit erheblicher zeitlicher Verzögerung zugestellt werden. Allein in dem genannten Einzelfall sind durch die nicht erfolgte Angabe der Anschrift des Geschäftsführers sowohl unnötig Kosten entstanden durch die Versendung des Beschlusses an die falsche, nicht in der Anmeldung aktualisierte Anschrift, als auch in nicht unerheblichem Umfang Personal gebunden worden. Diese kosten- und personalintensive sowie zeitlich unwirtschaftliche Vorgehensweise auf die bei den Registergerichten anfallende Vielzahl von Verfahren zu übertragen, ist nicht verhältnismäßig. Diese Wertung ändert sich auch nicht dadurch, dass das Registergericht in der Vergangenheit im Einzelfall von der Möglichkeit der Einholung einer Einwohnermeldeamtsanfrage Gebrauch gemacht hat. Zum einen ist das Registergericht unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, insbesondere unter Berücksichtigung des im Einzelfall Erforderlichen in der Wahl der Mittel einer Amtsermittlung nach §§ 23, 26, 27 FamFG frei. Insbesondere in den in der registergerichtlichen Praxis häufig vorkommenden Fällen, in denen - im Nachgang zur Eintragung - der Geschäftsführer weder unter der im Register hinterlegten Anschrift noch unter der Geschäftsanschrift erreichbar ist, wird daher eine Einwohnermeldeamtsanfrage als gleichsam letzte verbliebene Möglichkeit, den Geschäftsführer zu erreichen, veranlasst. Die Voraussetzungen sind vorliegend jedoch andere, da den Beteiligten die Anschrift bekannt ist. Zum anderen hat sich die Rechtslage durch Änderungen der §§ 5, 5a DNotO dahingehend verändert, dass sich das Ausmaß der durch das Registergericht zu veranlassenden Einwohnermeldeamtsanfragen so erheblich steigern würde, dass dies mit den vorhandenen personellen Ressourcen kaum zu bewältigen wäre. Vor der Änderung der §§ 5, 5a DNotO waren die Anschriften der Geschäftsführer regelmäßig in den übersandten Urkunden enthalten, so dass sich lediglich in begrenzten Ausnahmefällen überhaupt die Notwendigkeit einer Einwohnermeldeamtsanfrage ergab. Seit der Änderung dieser Vorschriften werden Urkunden durch die Notare jedoch in aller Regel ohne Angabe der Anschriften der Beteiligten bzw. mit geschwärzten Anschriften übersandt. In ihren Ausführungen unter Punkt 2. sowie Punkt 3. c) (1) und (2), in denen die Beschwerdeführer darauf verweisen, dass das Gericht nur bei begründeten Zweifeln an der sachlichen Richtigkeit der angemeldeten Tatsachen Ermittlungen durchführen darf, verkennen sie den vorliegenden Sachverhalt. In den hierzu zitierten Textstellen und Urteilen (BGH, NZG 2011, 907 Rn. 10) geht es vielmehr um die Verpflichtung des Gerichts sowie dessen Berechtigung bei begründeten Zweifeln an den Eintragungsvoraussetzungen oder der Richtigkeit etwaig abzugebender Erklärungen, Amtsermittlungen durchzuführen. Hier geht es gerade nicht um die Richtigkeit angemeldeter Tatsachen, sondern um die – insoweit nicht erfolgte - verfahrensrechtlich notwendige Mitteilung der Beteiligtendaten zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Handelsregisters sowie die Sicherstellung der ordnungsgemäßen hoheitlichen Aufgabenerfüllung. Vielmehr stützen die Gründe der zitierten Entscheidung (BGH, NZG 2011, 907 Rn. 10) die hier vertretene Ansicht, wonach eine über das Notwendige hinausgehende Amtsermittlung die Gefahr birgt, dass die Arbeit des Handelsregisters unangemessen beeinträchtigt und blockiert werden könnte. Dem soll durch die Mitteilung der den Beschwerdeführern vorliegenden Daten gerade entgegengewirkt werden. Die Richtigkeit der angemeldeten und in das Register einzutragenden Tatsachen, hat das Gericht nicht in Zweifel gezogen. Zudem ist die Argumentation der Beschwerdeführer widersprüchlich, als sich Zweifel des Gerichts erst bei näheren Angaben zur Identifizierbarkeit überhaupt ergeben könnten. Derartige Angaben haben die Beschwerdeführer aber gerade nicht gemacht. Im Übrigen ist das Gericht – wie dargestellt - gerade der Auffassung, dass eine entsprechende Pflicht zur Amtsermittlung – wie sie die Beschwerdeführer durch ihren Verweis auf die gerichtliche Einholung von Einwohnermeldeamtsaufskünften annehmen will, nicht besteht, da den Beteiligten die geforderte Mitteilung der Daten obliegt. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen. Soweit die Beschwerdeführer unter Berufung auf den Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 23.01.2024 – II ZB 7/23 - darauf verweisen, dass das Registergericht auf die Einholung einer Melderegisterauskunft zu verweisen ist, geht diese Annahme fehl. Adressat der Ausführungen des Bundesgerichtshofes in dem zitierten Urteil sind die in das Register Einsicht Nehmenden und nicht etwa das Registergericht selbst. Der Senat führt in seinem Urteil aus, dass die Angabe des Wohnortes im Registerblatt selbst erforderlich ist, damit der Geschäftsführer durch Gläubiger etwa im Falle von Direktansprüchen mittels Einwohnermeldeamtsanfrage identifiziert werden könne. Soweit die Beschwerdeführer meinen, durch die Nennung der §§ 166 ff. ZPO in dem genannten Urteil würden die (Register-)Gerichte auf die Einholung einer Melderegisterauskunft verwiesen, kann dies dem Urteil gerade nicht entnommen werden. Der BGH führt vielmehr aus, dass die Einholung einer solchen Auskunft "notwendig werden" kann, um "erforderliche Zustellungen (vgl. §§ 166 ff. ZPO)" (überhaupt) bewirken zu können. Keine Aussage trifft der BGH zu der Frage der Vorrangigkeit einer Ermittlungstätigkeit des Gerichts bei Vorenthaltung von Daten. Die Bekanntgabe der Wohnanschrift des Geschäftsführers führt dazu, dass die Einholung einer Auskunft eben gar nicht notwendig wird. Ein derartiges Auslegungsergebnis aus der allgemeinen Zitation der sich zur Zustellung verhaltenen Vorschriften der ZPO herauszulesen wird auch der inhaltlichen Zielrichtung der rechtlichen Ausführungen des Bundesgerichtshofes nicht gerecht, die ein Minimalmaß an - in das Handelsregister einzutragenden - Informationen zum Gegenstand haben, um darauf aufbauend weitere Ermittlungsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen. Diese weitere Ermittlungsmöglichkeit wird durch das Gericht - wie erläutert (unter 2. a) cc)) - als einzig verbleibende Ermittlungsmöglichkeit auch genutzt. Das Registergericht wird durch diese Ausführungen jedoch keinesfalls auf die Einwohnermeldeamtsanfrage als einzige Ermittlungsmöglichkeit unter Beschränkung der dem Gericht zur Amtsermittlung gesetzlich zur Verfügung stehenden Möglichkeiten nach §§ 23, 26, 27 FamFG verwiesen. Soweit die Beschwerdeführer auf die Entscheidung des BGH, Beschl. v. 17.03.2016 – V ZB 75/15 (zitiert als BGH BeckRS 2016, 08450 Rn. 8) sowie auf die Entscheidung des BGH, Beschl. v. 18.02.2016 – V ZB 74/15 (zitiert als BGH NVwZ-RR 2016, 635 Rn. 13) verweisen, treffen beide zu der hier streitigen Rechtsfrage keine Aussage. Der BGH hat ausgeführt, dass ein Antrag nach § 23 FamFG oder ein Antrag des Betroffenen im Beschwerdeverfahren (dort jeweils gegen eine Haftanordnung) nicht als unzulässig angesehen werden kann, wenn bei eindeutiger Identifizierung des Betroffenen die Angabe des Aufenthaltsortes fehlt. Keinerlei Aussage hingegen hat der BGH zu der hier relevanten Rechtsfrage gemacht, ob eine Gesellschaft bzw. deren Geschäftsführer, wenn dieser für gerichtliche Schreiben nicht unter seiner Wohnanschrift erreichbar ist, eintragungsfähig ist. Das Registergericht hat im Hinblick auf die Zulässigkeit des Antrags und der Beschwerde unter dem Gesichtspunkt der nicht erfolgten Angabe der Wohnanschrift des Geschäftsführers keine Bedenken. Bedenken bestehen im Hinblick auf die (materiell-rechtliche) Eintragungsfähigkeit einer Gesellschaft, deren Geschäftsführer vom Gericht nicht – allenfalls nach eigenen Nachforschungen, sofern diese erfolgreich sind – unter seiner Wohnanschrift erreicht werden kann. Im Unterschied zu den den zitierten BGH-Entscheidungen zugrunde liegenden Sachverhalten, bei denen die Erreichbarkeit der Person zeitlich beschränkt auf das Antrags-/Beschwerdeverfahren gewährleistet sein musste, ist bei der Gründung einer GmbH die Erreichbarkeit des Geschäftsführers auch nach Erledigung des Eintragungsantrags sicherzustellen. dd) Soweit die Beschwerdeführer darauf verweisen, dass der Geschäftsführer unter der angemeldeten Anschrift der Gesellschaft erreichbar sei, trägt dieses Argument nicht. Die Angabe und Eintragung der Geschäftsanschrift im Register dient anderen Zwecken als die Mitteilung der Wohnanschrift des Geschäftsführers an das Gericht. Die Geschäftsanschrift dient der Erreichbarkeit der Gesellschaft. Kommt diese ihrer Verpflichtung zur Angabe einer korrekten Anschrift bzw. Änderungen der Anschrift nicht nach, so hat die Gesellschaft selbst dies etwa im Rahmen einer Zustellungsfiktion gegen sich gelten zu lassen. Die Angabe der Wohnanschrift des Geschäftsführers ist jedoch für die Erfüllung der Aufgaben des Gerichts erforderlich. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierzu auf die obigen Ausführungen verwiesen. Zudem verkennen die Beschwerdeführer, dass es sich bei der überwiegenden Vielzahl von Gesellschaften nicht etwa um solche handelt, die wie die hiesige Beschwerdeführerin zu 1) einem großen und bekannten sowie seit vielen Jahren bestehenden Gesellschaftskonzern angehören. Bei der überwiegenden Anzahl der Gesellschaften handelt es sich um kleinere Gesellschaften mit oft nur einem einzigen Gesellschafter. Oft besteht nur ein kleines Geschäftslokal oder Büro. Fälle, in denen die Gesellschaft, ihre Räumlichkeiten verlegt, ohne das Registergericht hierüber zu informieren, oder das Handelsgeschäft/Gewerbe aufgibt, ohne ordnungsgemäß eine Liquidation anzumelden, gehören zum „Tagesgeschäft“ des Registergerichts. Zwar mag die Gesellschaft diese Obliegenheitsverletzung im Verhältnis zu Dritten gegen sich gelten lassen müssen, zur Ermöglichung der Aufgabenerfüllung des Gerichts ist jedoch die Erreichbarkeit der Vertretungsperson zwingend erforderlich. Insbesondere zum Zwecke der Anhörung im Rahmen eines Löschungsverfahrens sowie zur Durchführung etwaiger Vollstreckungsmaßnahmen (s.o.) ist es notwendig, die Vertretungsperson unter ihrer Wohnanschrift erreichen zu können. Aus Gründen der Gleichbehandlung aller Gesellschaften verbietet es sich, größere Gesellschaften oder solche, die einer großen Konzernstruktur angehören, anders zu behandeln als kleinere Gesellschaften. b) Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus der mit Wirkung ab dem 01. Juni 2023 angepassten Dienstordnung für Notarinnen und Notare, die den Schutz persönlicher Daten im Handelsregister und ähnlichen Registern zum Ziel hat. Zwar ermöglicht der neu gefasste 5 Abs. 1 DONot dem Notar , in Urkunden die zur Übermittlung an das Handelsregister oder ein ähnliches Register vorgesehen sind, von der Angabe der Anschriften der Beteiligten abzusehen. Voraussetzung ist jedoch, dass Zweifel oder eine Verwechslung ausgeschlossen sind. Diese Prüfung hat der Notar vor einer Entscheidung über die Anwendung des § 5 DONot durchzuführen. Die Regelung des § 5 Abs. 1 DONot ermöglicht den Schutz derjenigen persönlichen Daten, die nicht per Gesetz zu veröffentlichen sind, wenn eine Identitätsverwechslung ausgeschlossen werden kann. Die Mitteilung der Wohnanschrift an das Gericht läuft diesem Schutzzweck nicht zuwider. Die Daten müssten bei einer notariellen Entscheidung über die Anwendung des § 5 DONot nicht in der Urkunde selbst aufgeführt werden, sondern können unter Wahrung der entsprechenden datenschutzrelevanten Belange der Beteiligten in einem separaten, nur zur Verwendung des Gerichts bezeichneten Schreiben, mitgeteilt werden, so dass eine Veröffentlichung nicht zu besorgen ist. Indem dem Gericht diese Daten vorenthalten werden, wird diesem die Möglichkeit der eigenen Überprüfung verwehrt. Die Überprüfung der Identität der Verfahrensbeteiligten ist hoheitliche Aufgabe des Registergerichts und kann nicht durch die DONot auf den Notar „vor“- bzw. „ausgelagert“ werden. Sofern der Notar jedoch nicht von sich aus die Anschriften der genannten Beteiligten für die registerrechtliche Aufgabenerfüllung übermittelt, kann das Gericht nicht mit hinreichender Sicherheit und unter Wahrung verhältnismäßiger Mittel eine ausreichende Identifizierbarkeit sowie den Ausschluss einer Verwechselungsgefahr sicherstellen. Auch aus dem neu geschaffenen § 5a DONot ergibt sich nichts Anderes. Nach dieser Vorschrift ist es der Notarin oder dem Notar gestattet, Wohnanschriften, Seriennummern von Ausweisdokumenten und Kontoverbindungen in zur Veröffentlichung vorgesehenen Dokumenten unkenntlich zu machen. Auch diese Vorschrift dient jedoch, wie auch § 5 DONot, nach seiner Zielrichtung dem Schutz der persönlichen Daten. Dieser Schutz ist jedoch gewahrt, wenn die zu veröffentlichenden Dokumente ohne eben diese Angaben publiziert werden. Dem Gericht sind sie jedoch für interne Zwecke zur hoheitlichen Aufgabenerfüllung mitzuteilen. Zudem adressiert diese Vorschrift, wie auch der § 5 DONot, die Notare und nicht etwa das Gericht. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich hierbei um eine Soll-Vorschrift handelt, vermag die im Einzelfall von dem Notar getroffene Entscheidung das Gericht nicht zu binden c) Die zur Rechtfertigung der Ansicht der Beschwerdeführer vorgetragene Berufung auf §§ 23, 43 HRV überzeugt nicht. Soweit die Beschwerdeführer unter Punkt 3.b) der Beschwerdeschrift Ausführungen dazu machen, dass die Wohnanschrift nicht in der Anmeldung mitgeteilt und nicht nach der HRV eingetragen werden muss, hat das Gericht hierzu nie eine andere Rechtsansicht vertreten. Dies ist nach dem Verständnis des Gerichts auch nicht Gegenstand des hiesigen Beschwerdeverfahrens. Vielmehr geht es um die Frage, ob die Anschrift des Geschäftsführers dem Gericht gegenüber bekannt zu machen ist. §§ 24, 43 HRV regeln die formalen Voraussetzungen der Registereintragung und den Aufbau des Registers . Die Vorschriften regeln lediglich, welche Daten in das Registerblatt aufzunehmen sind. Eine Einschränkung im Hinblick auf die zur hoheitlichen Aufgabenerfüllung mitzuteilenden Daten oder einen die allgemein gültigen Verfahrensregeln einschränkenden Inhalt beinhalten diese Vorschriften nicht. Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass für den unter Ziffer 3. b) der Beschwerde bemühten Vergleich bei der Anmeldung und Eintragung von Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft dieselben Maßstäbe gelten. Auch hier hat das Gericht nie die Ansicht vertreten, dass die private Anschrift eines Vorstandsmitglieds in der zu veröffentlichenden Anmeldung oder der Eintragung selbst erscheinen müsse. Vielmehr hat das Gericht stets betont, dass die Bekanntgabe der Wohnanschrift der Vertretungspersonen lediglich zur internen Aufgabenerfüllung des Gerichts diene und auch nur diesem mitgeteilt werden müsse. d) Soweit sich die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Ansicht auf weitere datenschutzrechtliche Bestimmungen, insbesondere Art. 6 der Datenschutz-Grundverordnung beruft, ist nicht ersichtlich, dass die entsprechenden datenschutzrechtlichen Belange durch eine Mitteilung der Anschrift an das Gericht für interne Zwecke nicht gewahrt sein dürfte. Eine Publizierung der Daten ist nicht zu besorgen. Vielmehr ist die entsprechende Trennung der für die hoheitliche Aufgabenerfüllung mitzuteilenden Daten von denjenigen, die zur Einsicht bestimmt sind, auch aus anderen gerichtlichen Verfahren bekannt und wird dort zuverlässig praktiziert. Als Beispiel sei hier lediglich die Führung von Sonderakten, welche die Anschriften von gefährdeten Beteiligten in familienrechtlichen Verfahren, insbesondere in Gewaltschutzverfahren, beinhalten, genannt. aa) Die Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung, welche im vorliegenden Fall zeitlich (Art. 99 Abs. 2, Art. 94 Abs. 1, Erwägungsgrund 171 DS-GSO), räumlich (Art. 3 Abs. 1 und 2 DS-GVO) und sachlich (Art. 2 Abs. 1 DS-GVO) anwendbar sind, stehen dem Erfordernis der Bekanntgabe der Wohnanschriften an das Gericht nicht entgegen. Bei der Wohnanschrift handelt es sich um personenbezogene Daten im Sinne von Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Nr. 1 DS-GVO. Zwar werden die Daten, sofern dies nicht gewünscht ist, nicht veröffentlicht. Auch die Speicherung der Daten ist jedoch eine Verarbeitung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Fall 1 und 2, Art. 4 Nr. 2 DS-GVO. Das mit der Führung des elektronischen Handelsregisters gem. § 8 Abs. 1 HGB betraute Registergericht ist insofern für diese Datenverarbeitung Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DS-GVO (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2024, II ZB 7/23 m.w.N.). Dieser Eingriff ist jedoch – wie der Bundesgerichtshof in seinem aktuellen Beschluss vom 23. Januar 2024, II ZB 7/23 ausführt - gerechtfertigt, soweit die Verarbeitung der Daten zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung des Verantwortlichen, die sich aus dem Recht der Union oder dem Recht eines Mitgliedstaates, dem der Verantwortliche unterliegt, ergeben kann, erforderlich ist. Diese Verpflichtung muss, wie sich aus Erwägungsgrund 41 Satz 1 DS-GVO ergibt, gerade nicht notwendig ausdrücklich in einem Parlamentsgesetz normiert sein (zitiert in: BGH a.a.O. RN. 18 m.w.N.), wie die Beschwerdeführer meinen. Voraussetzung ist, dass die Verarbeitung zur Erfüllung der rechtlichen Verpflichtung des Verantwortlichen tatsächlich erforderlich ist und ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen muss, so dass die Verarbeitung innerhalb der Grenzen des unbedingt Notwendigen erfolgt (BGH a.a.O. RN. 18 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier – wie bereits ausgeführt – vor. Die Verpflichtung zur Mitteilung der Daten ergibt sich aus den genannten Verfahrensregeln des FamFG. Insbesondere kann in der Entgegennahme der Daten durch das Registergericht schwerlich eine „anlass- und grundlose Datensammlung“ gesehen werden, wie die Beschwerdeführer meinen. Die Kenntnis des Gerichts der privaten Wohnanschrift des Geschäftsführers ist zur Erfüllung der dem Registergericht obliegenden hoheitlichen Aufgaben aus Anlass der beantragten Eintragung zwingend erforderlich. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Zudem ist die Speicherung der Wohnanschrift der Geschäftsführer verhältnismäßig. Die bloße interne Speicherung ohne eine Veröffentlichung der Daten ist eine Verarbeitung auf der „niedrigsten Stufe“, welche dem Interesse des Antragstellers, seine Daten nicht veröffentlicht zu wissen, gerecht wird und sich in den Grenzen des unbedingt Notwendigen hält. Es ist nicht ersichtlich, welche Nachteile dem Antragsteller durch die gerichtsinterne Speicherung seiner Daten drohen könnten. Vielmehr entspricht dies dem auch vom Bundesgerichtshof zitierten „gestuften Schutzkonzept“ (BGH, a.a.O. Rn. 60), welches den Belangen des Datenschutzes und der Grundrechte ebenso Rechnung trägt wie der Aufgabenerfüllung des Registergerichts. Zudem wäre das Gericht bei Vorliegen der Voraussetzungen berechtigt, die Daten mittels einer Einwohnermeldeamtsanfrage abzufragen. Auch in diesem Falle wären die Anschriften der Geschäftsführer dem Gericht (soweit sie mittels einer Einwohnermeldeamtsanfrage eindeutig zugeordnet werden können und kein Sperrvermerk eingetragen ist) bekannt. Warum die Beschwerdeführer dem Gericht die Daten nicht unmittelbar mitteilen sollten, wie dies im Übrigen in der Vergangenheit auch geschehen ist, kann nicht nachvollzogen werden. bb) Die Verpflichtung dem Registergericht diese Angaben mitzuteilen, ist auch hinreichend vorhersehbar und transparent (siehe hierzu auch: BGH a.a.O., Rn. 23). Vor dem Erlass der §§ 5, 5a DONot wurden dem Gericht regelmäßig und unproblematisch die entsprechenden Daten der Geschäftsführer mitgeteilt und durch die Sichtbarkeit in den Urkunden sogar veröffentlicht. Dass eine Änderung dieser Praxis – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer – mit dem Erlass dieser Vorschriften einhergehen könnte, kommt nach den obigen Ausführungen nicht in Betracht. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die geforderten Daten, anders als nach Erlass der neuen §§ 5, 5a DONot sogar in aller Regel in den Urkunden enthalten waren und in diesem Fall sogar mit veröffentlicht wurden. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 23. Januar 2024 explizit ausgeführt, dass der Geschäftsführer mit der Übernahme seines Amtes und Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister selbst Anlass für die Datenverarbeitung gibt, wobei ihm die damit verbundene Offenlegung gegenüber dem Registergericht der hier in Rede stehenden Daten bewusst sein muss (BGH a.a.O. Rn. 52). Das Registergericht macht sich die Argumentation des Bundesgerichtshofes in seinem zitierten Beschluss zu Eigen. Hier hatte der Bundesgerichtshof in Bezug auf die Veröffentlichung des Wohnortes und des Geburtsdatums des Geschäftsführers im Registerblatt von einem „angemessenen Kompromiss“ gesprochen und ausgeführt, dass die Preisgabe dieser Daten „quasi der „Preis“ [sei], der für den Zugang zu Handelsverkehr, insbesondere in Form einer Gesellschaft mit beschränktem Haftungsrisiko zu akzeptieren [sei].“ (BGH, a.a.O. Rn. 56). Dies gilt hier umso mehr, als die Wohnanschrift des Geschäftsführers gar nicht veröffentlicht werden soll. Die gesamten Ausführungen des 2. Senats des Bundesgerichtshofes in seinem Urteil zeigen zudem, – anders als die Beschwerdeführer andeuten – dass gerade die hinter der Funktion des Geschäftsführers stehende Privatperson relevant ist. So gehört die Person des Geschäftsführers nebst Angabe seines Geburtsdatums und seines persönlichen Wohnortes zu den Grundinformationen über eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BGH, a.a.O., Rn. 30). Bei den im Registerblatt zu veröffentlichenden Daten (Geburtsdatum und Wohnort) handelt es sich um private Daten der Vertretungsperson. Nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofes dienen diese – veröffentlichten – Daten gerade der Auffindbarkeit der hinter der Funktion des Geschäftsführers stehenden Privatperson – sogar für Einsicht nehmende Dritte. e) Soweit die Beschwerdeführer unter Punkt 3d) (3) der Beschwerdeschrift einwenden, es sei das Sicherheitsinteresse der Geschäftsführer betroffen, kann für die Entscheidung der hiesigen Beschwerde dahinstehen, ob im Einzelfall vorgetragene besondere Sicherheitsinteressen die Mitteilung der Wohnanschrift dem Gericht gegenüber verzichtbar machen können. Hier ist anzumerken, dass dem Gericht keine Fallkonstellation vorstellbar ist, in welcher ein im Einzelfall bestehendes Sicherheitsinteresse eines Geschäftsführers durch die Mitteilung der geforderten Daten an das deutsche Registergericht dieses beeinträchtigen sollte, da die Daten ja – wie umfassend ausgeführt – gerade nicht eingesehen werden können und nicht veröffentlicht werden. Jedenfalls ist im vorliegenden Antragsverfahren ein besonderes Sicherheitsinteresse des Beschwerdeführers zu 2) weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Bonn, den 21.11.2024