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Urteil

112 C 123/22

Amtsgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBN:2024:0220.112C123.22.00
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Tenor

In dem Rechtsstreit

pp

hat das Amtsgericht Bonn im schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 09.02.2024

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.502,86 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basissatz der EZB seit dem 22.10.2022 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 280,60 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basissatz der EZB seit dem 22.10.2022 zu zahlen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

4. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden/zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
In dem Rechtsstreit pp hat das Amtsgericht Bonn im schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 09.02.2024 für Recht erkannt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.502,86 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basissatz der EZB seit dem 22.10.2022 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 280,60 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basissatz der EZB seit dem 22.10.2022 zu zahlen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 4. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden/zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Ansprüche nach der Benutzung der Waschstraße der Beklagten in der C Straße ### in C geltend. Der Kläger befuhr am 22.09.2022 mit dem Pkw #### mit dem amtlichen Kennzeichen ##-##-#### die Waschstraße der Beklagten. Nach dem Waschvorgang zeigte der Kläger gegenüber den Mitarbeitern der Beklagten an, dass bei dem Waschvorgang der Tankdeckel des Fahrzeuges abgerissen worden sei und dabei den Kotflügel beschädigt habe. Hinsichtlich der Details der erstellten Schadensmitteilung wird auf das Dokument in Anlage K1 Bezug genommen. Am Fahrzeug des Klägers ist ausweislich des vorgelegten Kostenvoranschlags ein Schaden i.H.v. 1.502,86 € netto festgestellt worden. Der Kläger behauptet, Eigentümer des beschädigten Pkw zu sein. Das Fahrzeug sei bei der Einfahrt in ihre Waschstraße unbeschädigt und der Tankdeckel ordnungsgemäß geschlossen gewesen. Der Schaden sei auf eine Fehlfunktion der Waschstraße zurückzuführen. Der Kläger beantragt, wie tenoriert. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet insbesondere, dass bei jedem Fahrzeug, auch bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug, mittels entsprechender Taste im Fahrzeuginneren eine Verriegelung ausgelöst werden könne, die auch die Tankklappe umfasst. Der vorgetragene Schadenshergang werde in Abrede gestellt. Die Waschanlagentechnik im Betrieb der Beklagten sei so ausgelegt, dass bei "Einrasten" bzw. üblichem Federverschluss der Tankklappe diese durch die Anlagentechnik nicht geöffnet und im Weiteren beschädigt werden könne. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen G T Bezug genommen. Hinsichtlich der weiteren Details des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze, Anlagen und Protokolle der Gerichtsakte Bezug genommen, § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und begründet. 1. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 1.502,86 € aus § 280 Abs. 1 BGB sowie § 823 Abs. 1 BGB. Der Kläger ist aktivlegitimiert. Er hat durch durch Vorlage der Rechnung der BMW L vom 19.03.2019 nachgewiesen, dass er das streitgegenständliche Fahrzeug erworben hat und Eigentümer wurde. Entsprechend wurde er auch im Kfz-Brief als Halter erfasst. Zweifel an seiner Eigentümerstellung und Aktivlegitimation bestehen nicht. Nach Vorlage des Schadensprotokolls vom 22.09.2022 (Anlage K1) und der durchgeführten Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Tankdeckel des PKW BMW des Klägers am 22.09.2022 durch die Waschanlage der Beklagten in C abgerissen wurde. Der Sachverständige hat überzeugend aufgezeigt, dass ein Abreißen des Tankdeckel - wie in dem Schadensprotokoll vermerkt - in der Waschanlage ohne weiteres möglich war. Er hat hierzu den Waschvorgang beschrieben sowie die Besonderheiten des Fahrzeuges in seine Überlegungen mit einbezogen. Das Gutachten Ergebnis ist für das Gericht wie auch für den Laien ohne weiteres plausibel und nachvollziehbar. Danach hat das Gericht keinerlei Zweifel mehr daran, dass der nicht verschließbare Tankdeckel beim Besuch der Waschanlage zerstört wurde und zu einer Beschädigung des Pkw führte. Der Sachverständige konnte bei der Begutachtung zudem keine Vor- oder Altschäden an dem Fahrzeug des Klägers feststellen. Der vorliegende Schaden an der Seitenwand sei zudem zweifelsfrei auf ein Überdehnen/Umklappen des Tankdeckels nach vorne zurückzuführen. Dieses passe laut den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen plausibel zu dem geschilderten Schadenhergang zur Ursache, ein selbsttätiges Öffnen des Deckels in der Waschanlage. Der Deckel öffne sich beim Besprühen mit einem harten Wasserstrahl. Dieses sei bei Vergleichsfahrzeugen der BMW Reihe ebenfalls so, wie im Versuch getestet worden sei. Es handele sich demnach um eine seitens des Herstellers konstruktionsbedingte Eigenheit. Die Beklagte ist hierfür verantwortlich, weil sie eine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Eine solche besteht immer dann, wer einen gefahrgeneigten Verkehr eröffnet. Er muss denn die Gefahrenquellen entweder für die Benutzer beherrschbar machen oder durch geeignete Hinweise dafür sorgen, dass die Gefahrenquelle umgangen wird, wenn die Gefahr nicht beherrschbar ist (vgl. u.a. Amtsgerichts Kassel, Urteil vom 2.8.2022, Aktenzeichen 435 C 3680/20). Da sie es zuvor jedoch unterlassen hatte, in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass eine gefahrlose Benutzung ihrer Waschanlage in C mit dem Klägerfahrzeug nicht möglich war, hat sie diesen Anforderungen nicht genügt. Zwar hat sie durch Hinweisschilder empfohlen, die Tankdeckel der die Anlage benutzenden Fahrzeuge zu verriegeln. Das Klägerfahrzeug verfügt jedoch nicht über einen verriegelbaren Tankdeckel. Somit hätte die Beklagte angesichts der ihr offenbar bekannten Insuffizienz ihrer Anlage in Bezug auf das unbeabsichtigte und ungewollte Öffnen von Tankdeckel (andernfalls hätte die erwähnte Empfehlung keinen Sinn) deutlich darauf hinweisen müssen, dass die Benutzung der Waschstraße mit einem Fahrzeug wie dem Klägerfahrzeug schlechterdings unmöglich ist. Wie der Sachverständige bestätigt hat, sind zahlreiche Beschwerden und Schadensfälle im Hinblick auf BMW Fahrzeuge bekannt, mittlerweile auch im Internet. Dieser Hinweis müsste auch so deutlich gestaltet werden, dass auch der wenige aufmerksame Benutzer ihn sofort erkennt. Dies ist deswegen erforderlich, weil eine abgerissene Tankklappe auch in der Lage ist, nachfolgende Fahrzeuge bei der Benutzung der Waschanlage zu beschädigen. Der Hinweis muss dergestalt aussehen, dass jedermann sofort weiß, dass er ohne verriegelbaren Tankdeckel vom Besuch der Waschanlage Abstand nehmen muss. Daran fehlt es vorliegend jedoch. Der nach dem Beklagtenvorbringen vorhandene Hinweis genügt jedoch den Anforderungen nicht. Vor diesem Hintergrund kommt es auf die Wahrung von Verkehrssicherungspflichten durch Kontrolle und Wartung der Waschanlage im Übrigen nicht mehr an. Der Kläger hat seinen Schaden auch der Höhe nach hinreichend dargetan durch Vorlage eines Kostenvoranschlages. Entsprechend war der Klage stattzugeben. 2. Gemäß § 823 Abs. 1 BGB wie auch aus Verzugsschadensersatzgesichtspunkten kann der Kläger weiterhin die Erstattung der ihm vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten als solche zweckentsprechender Rechtsverfolgung in geltend gemachter Höhe verlangen. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB. 3. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 1.502,86 EUR festgesetzt.