Urteil
210 C 14/23
Amtsgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGBN:2023:0908.210C14.23.00
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Tenor
In dem Rechtsstreit
pp
hat das Amtsgericht Bonn auf die mündliche Verhandlung vom 18.08.2023 für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Euro 7.239,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.05.2023 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
In dem Rechtsstreit pp hat das Amtsgericht Bonn auf die mündliche Verhandlung vom 18.08.2023 für Recht erkannt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Euro 7.239,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.05.2023 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin macht Zahlungsansprüche gegen die Beklagte als vormalige Verwalterin geltend. Gegenstand des Verfahrens ist die Rückforderung eines Betrags von Euro 7.239,96, den die Beklagte vom Gemeinschaftskonto der Klägerin entnommen hat. Die Beklagte war vom 14.11.2018 bis zum 30.11.2021 Verwalterin der Klägerin. Die Beklagte firmierte zunächst als H GmbH mit Sitz in C. Der Sitz der Firma wurde nach L verlegt und dort unter dem jetzigen Namen J GmbH im Handelsregister eingetragen. Die jetzige Verwalterin wurde in der Eigentümerversammlung vom 28.10.2021 zur neuen Verwalterin bestellt. Bei der Überprüfung der Buchhaltungsunterlagen, insbesondere des Gemeinschaftskontos der Klägerin, fiel der neuen Verwalterin eine Überweisung an die Beklagte auf. Die Beklagte hatte sich am 14.10.2021 vom Konto der Gemeinschaft einen Betrag in Höhe von Euro 7.239,96 entnommen. In den Buchhaltungsunterlagen der Gemeinschaft fand sich eine hier zugehörige Rechnung vom 04.10.2021 über den vorstehenden Betrag. Die Beklagte hatte sich vom Gemeinschaftskonto den hier streitgegenständlichen Betrag von Euro 7.239,96 unter dem Zweck „Sondervergütung Klagepauschale“ für mehrere Gerichtsverfahren entnommen. Die streitgegenständlichen Sondervergütungen sind durch die gerichtliche Geltendmachung der Wohngeldrückstände der Eigentümerin B #, UG, Xgasse ##,##### L entstanden, wobei die Rechnung der zwölf Sondervergütungen für die Wohngeldrückstände der zwölf Einheiten ##-## der Eigentümerin Admin # UG anstatt mit „B # UG" mit dem Namen der Voreigentümerin A bezeichnet wurden. Um diese Wohngeldrückstände gegen die Eigentümerin beizutreiben, hat die Beklagte als damalige WEG-Verwalterin im Jahr 2021 die Anwaltskanzlei T L aus C mit der entsprechenden Beitreibung für die WEG beauftragt. Hierzu hat die Beklagte diese mit allen für den Fall relevanten Informationen und Unterlagen versorgt und dieses entsprechend zusammengestellt und vorbereitet. Der genaue Beauftragungszeitpunkt der Kanzlei durch die Beklagte ist zwischen den Parteien streitig. Am Ende des Verfahrens hat die Klägerin einen entsprechenden titulierten Erstattungsanspruch gegen die A erlangt. In dem Verwaltervertrag der Beklagten ist in § 7.3 u.a. folgende Regelung enthalten: „Für den Fall der gerichtlichen Geltendmachung von Beitragsforderungen kann der Verwalter für den Mehraufwand bei der Verfahrensvorbereitung eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 10 % der geltend gemachten Hauptforderung zzgl. MwSt. gegenüber der WEG abrechnen. Der Verwalter wird angewiesen, diesen Auslagen- und Aufwendungsersatz gegen den/die verursachenden Eigentümer als Direktbelastung geltend zu machen. Bearbeitungskosten, welche die gesamte Wohnungseigentümergemeinschaft betreffen, bedürfen der Zustimmung des Beirats bzw. der Eigentümerversammlung.“ Der durch die Beklagte entnommene Gesamtbetrag von Euro 7.239,96 Euro stellt 10 % der o.g. Gesamtwohngeldrückstände zzgl. 19 % MwSt. dar. Dieses entspricht der Höhe des im Verwaltervertrag unter § 7.3 genannten Sonderhonorars. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die „Sondervergütung Klagepauschale“ keine Rechtsgrundlage habe. Derartige Bearbeitungskosten für rückständige Wohngeldansprüche, welche die gesamte Wohnungseigentümergemeinschaft betreffen, bedürften der Zustimmung des Beirats bzw. der Eigentümerversammlung. Eine solche läge nicht vor. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die streitgegenständliche Regelung bereits am Transparenzgebot scheitere. Es sei bei der Formulierung („Mehraufwand bei der Verfahrensvorbereitung“) nicht klar, ob bei der streitigen Regelung im Verwaltervertrag die Fälle gemeint sind, in denen der Verwalter selbst für die WEG die gerichtliche Geltendmachung betreibe oder ob es sich bei der Bearbeitungsgebühr nur um die „Zuarbeit“ und Vorbereitung für einen beauftragten Rechtsanwalt ginge. Diese Klarstellung wäre aber zwingend geboten gewesen, um die Angemessenheit der angesetzten Pauschale von „10 % der geltend gemachten Hauptforderung zzgl. MwSt.“ in wirtschaftlicher Hinsicht überprüfen zu können. Eine Geltendmachung der Forderung im Namen der WEG stelle einen wesentlichen höheren Arbeitsaufwand als die bloße Unterstützungsleistung für einen zu beauftragenden Rechtsanwalt, dar. Des Weiteren ist die Klägerin der Ansicht, dass die Pauschale von 10 % der geltend gemachten Hauptforderung zuzüglich Mehrwertsteuer auch per se völlig überhöht und unangemessen sei. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die hier streitgegenständliche Regelung mangels einer „Deckelung nach oben“ unwirksam sei. Hilfsweise werde der Anspruch auch auf eine vertragliche Nebenpflichtverletzung gestützt. Die Klägerin ist der Ansicht, dass es pflichtwidrig sei, hier eine Vielzahl von Verfahren abzurechnen, obwohl es sich um einen einzigen Wohngeldschuldner handelte. Die Klägerin beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin Euro 7.239,96 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht die Klage sei bereits unzulässig, weil die erforderliche genehmigende Beschlussfassung der Eigentümer für die Einleitung dieses Klageverfahrens samt Anwaltsbeauftragung durch die Verwaltung D D GmbH fehle. Weiter ist die Beklagte der Ansicht, dass die streitgegenständliche Zahlung zu Recht erfolgte und ihre Rechtsgrundlage in der ihrer Auffassung nach wirksamen Sondervergütungsklausel aus § 7.3 des Verwaltungsvertrages habe. Sie ist der Auffassung, dass eine Sondervergütung für die Vorbereitung von Gerichtsverfahren keine Obergrenze für die Vergütung enthalten müsse. Sie ist der Auffassung, dass die Sondervergütung von 10 % der geltend gemachten Hauptforderung zzgl. MwSt. nicht überhöht, sondern wirtschaftlich und angemessen sei. Es entspreche ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn eine Klagepauschale im Einzelfall unabhängig davon zu zahlen sei, welcher Aufwand tatsächlich angefallen sei. Die Beklagte behauptet weiter, dass bei Wohngeldklagen nur nach dem Prozessgegenstand zu differenzieren sei und dieser müsse nur in Relation zu den Zahlungsrückständen stehen, was vorliegend durch die 10 %-Regelung eingehalten werde. Die Beklagte ist ferner der Ansicht, dass die streitgegenständliche Klausel im Verwaltervertrag ausreichend transparent sei. Die Sondervergütung falle unabhängig davon an, ob der Verwalter für die WEG das Klageverfahren führe oder ob er hierzu einen Anwalt für die WEG beauftrage. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Sondervergütung der Abgeltung der „Verfahrensvorbereitung" diene. Diese Verfahrensvorbereitungsarbeiten müssen geleistet werden, um überhaupt eine Wohngeldklage erheben zu können, unabhängig davon, ob diese Klage dann durch den Verwalter oder durch einen Anwalt für die WEG geführt werde. Die Beklagte behauptet, dass der Beirat den Bearbeitungskosten zugestimmt habe. Die Kosten der Klagepauschalen seien auf die Abrechnungen umgelegt worden und damit für alle Eigentümer inklusive Beirat aus den Abrechnungen ersichtlich gewesen und seien nie gerügt worden. Die Beklagte ist zudem der Ansicht, dass kein Schaden der Klägerin vorliege und es daher auf die Wirksamkeit der Sondervergütungsklausel nicht ankomme bzw. ob die Zustimmung des Beirats vorlag. Dazu behauptet die Beklagte, dass die hier streitgegenständlichen Klagepauschalen von Euro 7.239,96 von der WEG gegen die betreffende Eigentümerin in dem rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid vom 17.02.2022 tituliert sei. Die Zahlung der Klagepauschalen von der WEG an die Beklagte habe dazu geführt, dass die Klägerin den Vorteil erlangt habe, dass diese einen entsprechenden titulierten Erstattungsanspruch gegen die betreffende Eigentümerin habe. Dieser Vorteil ist auf den angeblichen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte anzurechnen, so dass sich der angebliche Schaden auf Null beläuft. Die Beklagte behauptet zudem, dass die betreffende Eigentümerin bereits die gegen sie titulierten Klagepauschalen von insgesamt Euro 7.239,96 an die WEG gezahlt hat bzw. diese von der Eigentümerin durch die Klägerin beigetrieben werden konnten, sodass auch hiernach ein Schaden entfalle. Die Beklagte ist im Übrigen der Ansicht, dass die Klagepauschalen von insgesamt Euro 7.239,96 auch in die Abrechnungen 2021 als Ausgaben eingestellt und über die bestandskräftig beschlossenen Abrechnungen 2021 dem betreffenden Eigentümer direkt auferlegt/belastet wurden und somit über die Abrechnungen 2021 der Klägerin zurückerstattet seien. Die Beklagte behauptet schließlich, dass ihr als damaliger WEG-Verwalterin auf der Eigentümerversammlung im Jahr 2022 per bestandskräftigen Eigentümerbeschluss für das Jahr 2021 Entlastung erteilt wurde und ein Schadensersatzanspruch auch aus diesem Grund entfalle. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Die Klage ist zunächst wirksam erhoben, auch wenn es keinen Beschluss über die Geltendmachung des Anspruches geben sollte, denn nach § 9b Abs. 1 S. 1 WEG wird die Gemeinschaft durch den Verwalter gerichtlich vertreten, wobei die Vertretung im Außenverhältnis umfassend ist (vgl. Bärmann, WEG 15. Aufl., § 9b WEG, Rn. 29). Ob ein Beschluss der Gemeinschaft vorliegt, ist insoweit allenfalls für die Frage des Innenverhältnisses von Bedeutung. II. Die Klage ist begründet, denn die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung von Euro 7.239,96 aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt 1 BGB. Die Beklagte hat diesen Betrag durch Leistung der Klägerin ohne rechtlichen Grund erlangt. 1. Die Beklagte hatte sich am 14.10.2021 vom Konto der Gemeinschaft einen Betrag in Höhe von Euro 7.239,96 entnommen und damit einen Vermögensvorteil erlangt. 2. Das Erlangte hat die Beklagte auch ohne Rechtsgrund erlangt. Die Klausel § 7.3 aus dem Verwaltervertrag stellt keinen Rechtsgrund dar, da es sich bei der folgenden Regelung um eine AGB handelt, die nach Auffassung des Gerichts einer AGB-Kontrolle nicht standhält. a. Es handelt sich bei den streitgegenständlichen Bestimmungen unstreitig um Allgemeine Geschäftsbedingungen. b. Die AGB wurde wirksam in den Verwaltervertrag einbezogen. Der unterzeichnete Verwaltervertrag vom 14.11.2018 wurde von der Beklagten vorgelegt. Deren Unterzeichnung wurde von der Klägerin auch nicht mehr bestritten. 2. Die Klage ist jedoch wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 2, 1 BGB unwirksam. Hiernach sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung ist dabei im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Grundsätzlich steht es dem Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft frei eine Pauschalvergütung oder einen Vertrag mit einer in Teilentgelte aufgespaltenen Vergütung anzubieten. Voraussetzung ist aber, dass unter dem Gesichtspunkt der ordnungsmäßigen Verwaltung eine solche Vergütungsregelung eine klare und transparente Abgrenzung von den gesetzlich geschuldeten oder im Einzelfall vereinbarten Aufgaben, die von einer Grundvergütung erfasst sein sollen zu den gesondert zu vergütenden Tätigkeiten, erfolgen kann, BGH, Versäumnisurteil vom 05.07.2019, V ZR 278/17, Rn. 35. Vorliegend dient die Sondervergütung dem Verwalter für die gerichtliche Geltendmachung von Beitragsforderungen bzw. für den Mehraufwand bei der Verfahrensvorbereitung. Bei der Frage, ob ein Beschluss der Wohnungseigentümer, dem Verwalter ein Sonderhonorar für die gerichtliche und außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen der Gemeinschaft zu bewilligen, ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, ist zu differenzieren. Beschließen die Wohnungseigentümer, Ansprüche der Gemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen, so ist der Verwalter kraft Gesetzes verpflichtet, diesen Beschluss auszuführen. Die hierbei zu entfaltende Tätigkeit gehört mithin zu den dem Verwalter vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben, die mit einer vereinbarten Pauschalvergütung grundsätzlich abgegolten sind. Ein Beschluss der Wohnungseigentümer, durch den dem Verwalter gleichwohl eine Sondervergütung dafür bewilligt wird, dass er lediglich die geschuldete Leistung anfordert, anmahnt, mit Tilgungswirkung entgegennimmt oder einen Rechtsanwalt beauftragt, die Wohnungseigentümer gerichtlich zu vertreten, entspricht daher in der Regel nicht ordnungsgemäßer Verwaltung (Becker, in: Bärmann, § 26 Rn. 225 WEG). Vorliegend ist problematisch, dass die Klausel ihrem Wortlaut nach sowohl eine gerichtliche und außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen durch den Verwalter als auch daneben eine Beauftragung eines Rechtsanwalts erfassen könnte, sodass die Regelung das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 3, S. 2, Abs. 1, S. 2 BGB verletzten würde. Aus dem Wortlaut der Klausel „Mehraufwand bei der Verfahrensvorbereitung“ wird nicht klar, ob bei der streitigen Regelung im Verwaltervertrag die Fälle gemeint sind, in denen der Verwalter selbst für die WEG die gerichtliche Geltendmachung betreibt oder ob es sich bei der Bearbeitungsgebühr nur um die „Zuarbeit“ und Vorbereitung für einen beauftragten Rechtsanwalt geht. Eine Klarstellung wäre insoweit aber notwendig gewesen, da es ansonsten zu unangemessen Ergebnissen kommen kann. Bei einem hohen Gebührenrückstand würde dem Verwalter eine hohe Summe zustehen, obwohl er bei einer Rechtsanwaltsbeauftragung einen vergleichsweise geringeren Aufwand betreiben müsse, als wenn er die Ansprüche selbst als Vertreter der WEG geltend macht. Die eigene Geltendmachung ohne Inanspruchnahme eines Anwalts stellt einen wesentlich höheren Arbeitsaufwand als die bloße Unterstützungsleistung für einen zu beauftragenden Rechtsanwalt dar. Die Frage kann letztendlich offen bleiben, da auch bei der Annahme, dass die Sondervergütung nur für den Fall einer eigenständigen Geltendmachung von Ansprüchen durch den Verwalter, ohnehin intransparent und unangemessen ist. Die Höhe einer dem Verwalter für die selbstständige Verfahrensführung bewilligten Sondervergütung muss sich in angemessenem Rahmen halten und den voraussichtlichen besonderen Zeit- und Arbeitsaufwand berücksichtigen. Mit dem Bundesgerichtshof ist eine Vergütung für zulässig anzusehen, die nach den sich am Wert des Gegenstandes ausrichtenden Pauschgebühren des RVG berechnet wird. Dadurch wird dem Verwalter der im Einzelfall schwer zu führende Nachweis seines Zeit- und Arbeitsaufwandes erspart, der zudem kaum überprüft werden könnte, Becker in Bärmann, § 26 Rn. 225 WEG. Die hier vereinbarte Sondervergütung orientiert sich jedoch an der Höhe der geltend gemachten Hauptforderung. Ein je nach Einzelfall unterschiedlich ausfallender Arbeits- und Zeitaufwand kann dabei nicht berücksichtigt werden. Die faktisch fehlende Grenze nach oben widerspricht zudem der Rechtsprechung in derartigen Konstellationen. Bei Pauschalen für derartige Zusatzarbeiten hat die Rechtsprechung in der Vergangenheit Pauschalhonorare in Höhe von Euro 120 für die Bearbeitung von Gerichtsverfahren ( AG Düsseldorf, Beschluss vom 11.09.2007, 290 II 71/07 WEG) bzw. Euro 61 für die Einleitung eines Mahnverfahrens oder Euro 128 für die Vorbereitung und Begleitung von Gerichtsverfahren für angemessen erachtet, vgl. Becker in Bärmann § 26 Rn. 225. Die in der streitgegenständlichen Verfahren abgerechneten Klagepauschalen reichen von Euro 240 bis zu Euro 1.212 und bewegen sich dabei außerhalb der in der Rechtsprechung anerkannten Summen und übersteigen bei höheren Streitwerten die Gebühren, welche ein Rechtsanwalt tatsächlich nach dem RVG abrechnen dürfte. Dies ist auch in dem vorliegenden Fall eingetreten. Die Beklagtenseite legte einen Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Euskirchen vor, aus der sich Klagepauschalen in einer Größenordnung von weit über Euro 7.000 ergeben, während dort Rechtsanwaltsgebühren lediglich in einer Größenordnung von ca. Euro 3.000 ausgewiesen sind. Vor diesem Hintergrund ist auch die hier streitgegenständliche Regelung mangels einer „Deckelung nach oben“ unwirksam. 3. Die Beklagte hat daher das Erlangte, mithin den vereinnahmten Betrag herauszugeben. a. Die Bereicherung der Beklagten entfällt auch nicht dadurch, dass die Gemeinschaft die Pauschalen in der Jahresabrechnung auf die jeweiligen Wohnungseigentümer verteilt hat. Hierdurch wird die Vermögensverschiebung von der Klägerin auf die Beklagte gerade nicht rückgängig gemacht, sondern die Klägerin erhält – wenn man dies isoliert betrachten würde – allenfalls Geld von Wohnungseigentümern, was allerdings nicht identisch ist, mit der Vermögensverschiebung auf die Beklagte. b. Selbst wenn man allerdings die schadensrechtliche Vorteilsausgleichung insoweit übernehmen würde, so würde durch die Einstellung in die Jahresabrechnung ein etwaiger Schaden bei der Klägerin – auf den es im Übrigen nur im Schadensrecht und nicht im Bereicherungsrecht entscheidend ankommt – nicht entfallen. Insoweit hat der Bundesgerichtshof ausgeführt (BGH, Urteil vom 21.04.2023, V ZR 86/22, Rn. 31 f.): „(b) Nach der zutreffenden Gegenauffassung entfällt ein der GdWE in ihrem Verwaltungsvermögen entstandener Schaden nicht dadurch, dass der Schadensbetrag in die Jahresabrechnung eingestellt und auf die einzelnen Wohnungseigentümer nach dem im Innenverhältnis unter ihnen geltenden Kostenverteilungsschlüssel verteilt wird (…). Soweit der Senat diese Ansicht, ohne die Frage entscheiden zu müssen, als zweifelhaft bezeichnet hat (…), hält er daran nicht fest (…). Da die GdWE über eigenes Vermögen verfügt (…) tritt bei Vermögensabflüssen in ihrem Vermögen ein Schaden ein. Die Frage, ob und in welchem Umfang die insoweit angefallenen Kosten im Rahmen der Jahresabrechnung auf die Wohnungseigentümer gemäß § 16 Abs. 2 WEG bzw. dem in der Gemeinschaft geltenden Kostenverteilungsschlüssel umgelegt wurden, betrifft lediglich das Innenverhältnis der GdWE zu den Wohnungseigentümern und lässt die Entstehend des Schadens im Außenverhältnis zu einem möglichen Schädiger unberührt (…). (…). (c) Die Annahme eines Schadens bei der GdWE entspricht schließlich den allgemeinen Grundsätzen der Vorteilsausgleichung (…). Eine solche kommt nur in Betracht, wenn zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Vorteil ein adäquater Kausalzusammenhang besteht und die Anrechnung des Vorteils dem Zweck des Schadenersatzes entspricht, das heißt, sie darf den Geschädigten nicht unzumutbar belasten und den Schädiger nicht unbillig entlasten (…). Letzteres wäre aber der Fall, wenn sich der Schädiger auf das Innenverhältnis zwischen der GdWE und den Wohnungseigentümern und auf die in diesem Verhältnis bestehenden Beitragspflichten berufen und damit die Verpflichtung zum Schadensersatz vermeiden könnte.“ c. Auch ist keine Vorteilsausgleichung im Hinblick auf den vorliegenden Titel vorzunehmen. Grundsätzlich findet im Rahmen von Bereicherungsansprüchen eine Anrechnung nach den schadensersatzrechtlichen Grundsätzen der Vorteilsausgleichung im Rahmen des Bereicherungsausgleiches nicht statt (BGH, Urteil vom 04.12.2007, XI ZR 227/06, Rn. 34). Zwar hat der Bundesgerichtshof auch entscheiden, dass die Anrechnung von Steuervorteilen im Wege des Vorteilsausgleichs auch im Rahmen des Bereicherungsanspruches zu berücksichtigen ist, mit dem Argument, dass der diesem Institut zugrunde liegende Rechtsgedanke, dass ein Geschädigter für erlittene Nachteile zu entschädigen ist, aber aus einem schädigenden Ereignis keinen Gewinn erzielen soll (BGH, Urteil vom 24.04.2007, XI ZR 17/08, Rn. 24). Allerdings ist insoweit vorliegend festzustellen, dass die Klägerin lediglich einen Titel erlangt hat, wobei ein materieller Vorteil nach Auffassung des Gerichtes erst dann gegeben ist, wenn diese tatsächlich Leistungen erhalten hätte. Dass die Klägerin insoweit Leistungen seitens der Eigentümerin erhalten hat, ist weder ersichtlich noch seitens der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten vorgetragen. Allein die Möglichkeit von anderer Seite Leistungen zu erlangen – nichts anderes bedeutet letztlich ein Titel -, reicht noch nicht aus, um einen Vorteil in diesem Sinne anzunehmen und von dem Grundsatz, dass eine Vorteilsausgleichung nicht stattfindet, abzuweichen. Selbst wenn die Klägerin im Übrigen in diesem Verhältnis Geld im Wege der Zwangsvollstreckung erhalten würde, wäre der Fall wirtschaftlich nicht anders zu betrachten, als wenn die betreffende Eigentümerin auf entsprechende Salden in der Jahresabrechnung Zahlungen geleistet hätte. d. Der Anspruch gegen die Beklagte erlischt auch nicht durch die auf der Eigentümerversammlung im Jahr 2022 per bestandskräftigen Eigentümerbeschluss für das Jahr 2021 erteilten Entlastung der ehemaligen WEG-Verwalterin. Im Hinblick auf das insoweit erhebliche Bestreiten der Klägerin hat die Beklagte nicht substaniiert vorgetragen, wann der Beklagten für den streitgegenständlichen Zeitraum Entlastung erteilt worden ist. II. Die Nebenentscheidung über die Zinsen ergibt sich aus §§ 291, 288 I 2 BGB. Gem. §§ 261 I, 253 I ZPO ist die Klage mit Zustellung der Klageschrift am 05.05.2023 rechtshängig gewesen, so dass der Anspruch ab dem 06.05.2023 zu verzinsen ist. III. Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 91 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils aus § 709 S. 2 ZPO. Streitwert: Euro 7.239,96