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Beschluss

22 M 1615/23

Amtsgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBN:2023:0724.22M1615.23.00
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Tenor

In der Zwangsvollstreckungssache

pp

wird die Obergerichtsvollzieherin W zu ihrem Aktenzeichen ###### auf die Erinnerung der Gläubigerin vom 11.04.2023 angewiesen, die Zwangsvollstreckung dadurch fortzusetzen, dass sie die Akte an das örtlich zuständige AG Euskirchen - Vollstreckungsgericht - abgibt.

Sie wird angewiesen, ihre Rechnung zu ihrem obigen Aktenzeichen vom 08.12.2022 dahingehend zu korrigieren, dass sie nur Gebühren nach Nr. 441, 711 und 716 - letztere in Höhe von 3,00 EUR - KV GvKostG, also insgesamt 11,75 EUR abrechnet.

Die Erinnerung wird im übrigen zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens über die Erinnerung werden der Gläubigerin zu 20 % und dem Schuldner zu 80 % auferlegt.

Entscheidungsgründe
In der Zwangsvollstreckungssache pp wird die Obergerichtsvollzieherin W zu ihrem Aktenzeichen ###### auf die Erinnerung der Gläubigerin vom 11.04.2023 angewiesen, die Zwangsvollstreckung dadurch fortzusetzen, dass sie die Akte an das örtlich zuständige AG Euskirchen - Vollstreckungsgericht - abgibt. Sie wird angewiesen, ihre Rechnung zu ihrem obigen Aktenzeichen vom 08.12.2022 dahingehend zu korrigieren, dass sie nur Gebühren nach Nr. 441, 711 und 716 - letztere in Höhe von 3,00 EUR - KV GvKostG, also insgesamt 11,75 EUR abrechnet. Die Erinnerung wird im übrigen zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens über die Erinnerung werden der Gläubigerin zu 20 % und dem Schuldner zu 80 % auferlegt. Gründe: I. Die Gläubigerin vollstreckt aus einem Vollstreckungsbescheid gegen den Schuldner. Sie beauftragte die OGVin W am 06.12.2022 zu deren Aktenzeichen ######, dem Schuldner nach einem vorherigen Pfändungsversuch die Vermögensauskunft abzunehmen sowie unter L3, die gegenwärtigen Anschriften des Schuldners durch eine EMA-Auskunft zu ermitteln. Unter P8 heißt es: #3) Zu Modul L: Schuldnerermittlungen. Soweit der Schuldner von Ihnen nicht ermittelt werden kann, befragen Sie bitte ggfls. auch Vermieter, Hausmeister, Nachmieter oder Nachbarn etc. nach dem Aufenthaltsort des Schuldners... Führt auch das nicht zu einem positiven Ermittlungsergebnis, befragen Sie bitte auch uns als Gläubigervertreter und lassen das Verfahren - bis zur Ermittlung einer neuen Anschrift - ruhen..." Die OGVin suchte die Adresse des Schuldners am 08.12.2022 auf, fand aber keinen Hinweis darauf, dass er dort wohnte. Die am selben Tag durchgeführte EMA-Anfrage erbrachte kein Ergebnis. Dies teilte die OGVin der Gläubigervertreterin mit und fügte die Vollstreckungsunterlagen bei. Sie stellte am 08.12.2022 eine Rechnung über 40,21 EUR. Mit Schreiben vom 09.03.2023 gab die Gläubigervertreterin eine Adresse des Schuldners in X an und bat, den Vollstreckungsauftrag fortzusetzen, ggfls. durch Rechtshilfe gemäß §§ 156 ff. GVG. Die OGVin lehnte dies ab und erklärte, ihr Auftrag sei erledigt und es sei ein neuer Antrag bei dem örtlich zuständigen AG Euskirchen zu stellen. Hiergegen legte die Gläubigerin mit Schreiben vom 11.04.2023 Erinnerung ein, zu der sie vorträgt, ein neuer Auftrag sei nicht erforderlich, denn der Auftrag vom 06.12.2022 habe gemäß Modul P8 geruht. Die OGVin Wsei danach weiter zuständig. In der nachfolgenden Korrespondenz blieben beide Seiten bei ihrer Ansicht. Mit Schreiben vom 12.06.2023 bat die Gläubigerin, ihr Schreiben vom 10.05.20 als Erinnerung gegen den Kostenansatz anzusehen. Die OGVin hat den Erinnerungen nicht abgeholfen. Die Bezirksrevisorin beim LG Bonn hat am 18.07.2023 Stellung genommen, Bl. 6 ff. d. A., auf die das Gericht Bezug nimmt. II. Die Erinnerung ist zulässig und überwiegend begründet. Sie ist zulässig, weil die Vollstreckung im Bezirk des AG Bonn stattfinden sollte. Sie ist überwiegend begründet. 1. Soweit die Gläubigerin gegen die Weigerung der OGVin vorgeht, die Vollstreckung fortzusetzen, beruft sich die Gläubigerin zu Recht darauf, dass der Vorgang nicht abgeschlossen war, sondern nur ruhte. Dies ergibt sich daraus, dass die Aufenthaltsermittlung nach Modul L, die hier beauftragt war, eine Hilfsbefugnis bei den Vollstreckungsmaßnahmen darstellt, die dem Gläubigerinteresse dient. Aus diesem Grund kann nicht angenommen werden, dass der Vollstreckungsauftrag allein dadurch endet und das Verfahren nicht weiterbetrieben werden kann, wenn die schuldnerische Anschrift zunächst nicht zu ermitteln ist (BGH, Beschluss vom 04.07.2019, I ZB 71/18). Zudem kann das Verfahren durch entsprechende Weisungen zum Ruhen kommen und auf Antrag fortgesetzt werden (BGH, a. a. O.; LG Wuppertal, Beschluss vom 19.04.2023, 16 T 139/22 für eine mit der vorliegenden wortgleiche Weisung unter P8). Die Gläubigerin hat die OGVin unter P8 angewiesen, das Verfahren ruhen zu lassen, bis eine neue Anschrift des Schuldners vorlag. Allerdings ist die Vollstreckung nicht dadurch fortzusetzen, dass die OGVin Rechtshilfe des AG Euskirchen in Anspruch nimmt, sondern sie kann das Verfahren an das AG Euskirchen abgeben. Das AG Bonn ist örtlich unzuständig. Die Gläubigerin hat nämlich nicht dargetan, dass der Schuldner bei Auftragserteilung noch im Bezirk des AG Bonn wohnte. Erwiesen ist dies nicht, denn der Schuldner war schon am 08.12.2022 unter der Anschrift in C nicht mehr zu ermitteln. 2. Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung ist nach den überzeugenden Ausführungen der Bezirksrevisorin, denen das Gericht sich anschließt, nur in Höhe von 28,46 EUR aus der Rechnung begründet, d. h. soweit die Gläubigerin sich gegen die Gebühren Nr. 208, 604 und 716 in Höhe von 3,16 EUR KV GvKostG wendet. Diese Gebühren sind nicht fällig geworden, weil der Auftrag noch nicht beendet ist. Die Gebühren nach Nr. 441, 711 und 716 - letztere nur in Höhe von 3,00 EUR - KV GvKostG konnte die OGVin demgegenüber abrechnen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 788 Abs. 1 ZPO.