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Urteil

115 C 172/22

Amtsgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBN:2022:1018.115C172.22.00
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Tenor

In dem Rechtsstreit

     pp

hat das Amtsgericht Bonn im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 18.10.2022

für Recht erkannt:

1.       Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 396,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.07.2022 zu zahlen.

2.       Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.       Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe
In dem Rechtsstreit pp hat das Amtsgericht Bonn im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 18.10.2022 für Recht erkannt: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 396,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.07.2022 zu zahlen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO). Entscheidungsgründe I. Das angerufene Gericht konnte gemäß § 495a ZPO im streitigen Endurteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden. § 495a ZPO erlaubt dem Amtsgericht, ein Verfahren mit einem - wie dem vorliegenden - Streitwert von bis zu 600,00 EUR nach seinem billigen Ermessen zu gestalten. Insoweit durfte auch eine Entscheidung nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme in der Verfügung vom 12.09.2022 von Amts wegen ergehen. Hierauf sind die Parteien hingewiesen worden. II. Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 396,50 € gem. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG. Nach § 7 Abs. 1 StVG hat der Halter dem Verletzten den Schaden zu ersetzen, der entsteht, wenn bei dem Betrieb seines Kraftfahrzeuges eine Sache beschädigt wird. Nach § 18 Abs. 1 StVG ist in diesem Fall auch der Führer des Fahrzeuges zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG kann der Geschädigte diese Ansprüche auch unmittelbar gegenüber der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung geltend machen. Die Haftung dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Klägerseite kann auch der Höhe nach den tenorierten Betrag von der Beklagten verlangen. Der Geschädigte kann nach § 249 Abs. 2 BGB vom Schädiger den Ersatz derjenigen Kosten verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Der Geschädigte ist dabei nach dem in § 249 Abs. 2 S.1 BGB verankerten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, wobei das Wirtschaftlichkeitsgebot nicht absolut, sondern nur im Rahmen des dem Geschädigten Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Lage gilt. Nimmt der Geschädigte gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB die Schadensbehebung selbst in die Hand, ist der zur Herstellung erforderliche Aufwand daher nach der besonderen Situation zu bemessen, in der sich der Geschädigte befindet, und insbesondere Rücksicht auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. BGH NJW 2020, 144 mwN). Für den Kläger durfte das in Auftrag gegebene Schadengutachten eines KFZ-Sachverständigen (vgl. Bl. 34 f. d.A.) ein entscheidendes Indiz für den erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne den § 249 Abs. 2 BGB sein. Ein solches Gutachten stellt grundsätzlich eine sachgerechte Grundlage für die Höhe der voraussichtlichen Reparaturkosten dar, sofern es wie hier hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen lässt, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden (vgl. BGH NJW 1989, 1056). Holt der Geschädigte daher ein Schadengutachten ein und erteilt auf Grundlage dieses Gutachtens einen entsprechenden Reparaturauftrag, so schlagen sich bereits in der Erteilung dieses Auftrags die eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten nieder. Denn bereits durch die Erteilung des konkreten Auftrags ist der Geschädigte zur Zahlung der anfallenden Reparaturkosten verpflichtet (vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 22.10.2021 – 13 S 69/21, NJW 2022, 87 Rn. 9, beck-online). Aufgrund der vorgenannten Ausführungen kann offen bleiben, ob der Kläger die streitgegenständliche Rechnung bereits ausgeglichen hat oder nicht. Denn selbst wenn der Kläger den streitgegenständlichen Betrag noch nicht ausgeglichen hätte, trägt die Beklagte auch im Fall einer unbezahlten Reparaturrechnung das Werkstattrisiko. Das LG Saarbrücken führt hierzu aus: Die Risikoverlagerung auf den Schädiger erfolgt [daher] bereits in dem Zeitpunkt, in dem der Geschädigte sich auf der Grundlage eines Schadensgutachtens berechtigterweise für die Instandsetzung entscheidet und den Reparaturauftrag erteilt (vgl. BGHZ 63, 182 = NJW 1975, 160; OLG Hamm DAR 2021, 328 = BeckRS 2020, 10679; s. auch BGHZ 200, 350 = NJW 2015, 468). Dann aber kann die Zuweisung des Werkstattrisikos an den Schädiger gerade nicht davon abhängen, ob der Geschädigte den in Rechnung gestellten Betrag bereits bezahlt hat oder nicht. Denn es würde grundsätzlich dem Sinn und Zweck des § 249 I 2 BGB widersprechen, wenn der Geschädigte bei Ausübung der ihm durch das Gesetz eingeräumten Ersetzungsbefugnis im Verhältnis zu dem ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen ist und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss (vgl. BGHZ 63, 182 = NJW 1975, 160). Dies gilt auch im Falle einer noch nicht bezahlten Werkstattrechnung. Das Prognose- und Werkstattrisiko trifft den Schädiger daher ungeachtet dessen, ob der Geschädigte die Rechnung bereits bezahlt hat, nur dann nicht, wenn – wofür hier nichts ersichtlich ist – den Geschädigten ein Verschulden trifft (vgl. BGHZ 115, 364 = NJW 1992, 302 mwN). (vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 22.10.2021 – 13 S 69/21, NJW 2022, 87, Rn.10) Diesen Ausführungen schließt sich das Gericht uneingeschränkt an. Nachdem eben gesagten, zählen die in Streit stehenden Positionen (Mehrmaliges Auslesen des Fehlerspeichers, Montage der Lackierräder, eine Probefahrt, Verbringungskosten sowie Desinfektionskosten) zu den von der Beklagtenseite zu ersetzenden erforderlichen Wiederherstellungskosten. Alle von der Beklagten nicht oder nur zum Teil anerkannten Positionen sind im vom Kläger in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten enthalten. Auch die im Sachverständigengutachten angegebenen Preise übertreffen nicht die in der Endrechnung zugrunde gelegten Beträge. Insoweit war die Rechnung auch bzgl. der Höhe der Desinfektionskosten für den Kläger als Laien nicht als grundsätzlich überhöht erkennbar. Aus eben diesen Gründen besteht auch kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht gem. § 254 BGB. Ein Geschädigter soll schadlos gestellt werden und zwar auf einfache Art und Weise. Es ist nicht seine Aufgabe im Rahmen der Schadensminderungspflicht Nachforschungen darüber anzustellen, ob die im Gutachten ausgewiesenen Reparaturmaßnahmen erforderlich sind oder nicht. Würde man dieses von einem Geschädigten verlangen und verletzt er diese Pflicht, so hat er dennoch die Reparatur gern. Gutachten zu bezahlen und muss in Folgeprozessen gegen Werkstatt und Gutachter versuchen seine Kosten erstattet zu erlangen. Es ist daher sachgerecht den Geschädigten von dem Kostenrisiko einer überhöhten Reparatur grundsätzlich freizustellen und dieses Kostenrisiko dem Schädiger, welcher für den Schaden eben verantwortlich ist, aufzuerlegen. Lediglich für den Geschädigten auch als Laien erkennbar unberechtigte oder deutlich überhöhte Rechnungspositionen sind anders zu bewerten (vgl. AG Augsburg Endurteil v. 17.6.2022 – 12 C 763/22). Der Anspruch auf Zinszahlung ergibt sich aus §§ 286 Abs.1, 288 Abs.1, 291 BGB. Die Klage ist dem Beklagten am 19.07.2022 zugestellt worden, sodass für die hier geltend gemachte Geldschuld ab dem folgenden Tage entsprechend Zinsen geltend gemacht werden können, vgl. §§ 253 Abs.1, 261 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 187 BGB analog. III. Die Kostenentscheidung richtet sich nach §§ 91 Abs. 1 S.1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Der Streitwert wird auf 396,50 EUR festgesetzt.