Urteil
111 C 90/22
Amtsgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGBN:2022:0804.111C90.22.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.745,76 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.08.2021 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 280,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 15.05.2022 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.745,76 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.08.2021 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 280,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 15.05.2022 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Beklagte ist die Tagespflegeleiterin der Kindertageseinrichtung „U „osse“ in der L- Straße ###. Der Kläger ist Vater des Kindes M H, geboren am ##.##.####. Am ##.##.#### schlossen die Parteien einen Vertrag über Betreuung von M H ab dem ##.##.####. In dem Vertrag verpflichtete sich der Kläger, den noch gemäß der Betreuungskostentabelle der Stadt C festzusetzenden Betreuungsbeitrag an die Stadt C zu entrichten. Für die Verpflegung des Kindes wurde ein monatlicher Betrag in Höhe von 175,00 Euro vereinbart. Daneben wurde eine nicht erstattungsfähige Datenerfassungs-/ Kennenlerngebühr in Höhe von 215,00 Euro vereinbart, wobei in ersten Betreuungsmonat die Verpflegungspauschale entfallen sollte. Der Kläger zahlte am 01.09.2019 an die Beklagte 215,00 Euro. In dem Zeitraum vom 01.10.2019 bis einschließlich dem 01.08.2020 zahlte der Kläger monatlich 175,00 Euro an die Beklagte. Mit Schreiben vom 24.09.2020 reduzierte die Beklagte die Verpflegungspauschale im Hinblick auf die Satzung der Stadt C über die Förderung der Kindertagespflege vom 24.07.2020 auf den nunmehr zulässigen Höchstbetrag von 97,50 Euro. Nachdem der Betrieb der Tagesstätte streckenweise coronabedingt ausgeblieben war, einigten sich die Parteien, dass die Pflicht zur Zahlung der Verpflegungspauschale für den Monat September 2020 entfallen solle. Ab dem 01.10.2020 bis einschließlich zum 01.07.2021 zahlte der Kläger sodann jeweils zum ersten des Monats eine Verpflegungspauschale in Höhe von 97,50 € an die Beklagte. Aus einer Aufstellung der Beklagten vom 29.03.2020 ergibt sich, dass für den Einkauf von Lebensmitteln für die Verpflegung der Kinder lediglich ein Betrag in Höhe von 60,42 € anfällt. Aus diesem Grund forderte der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 23.07.2021 unter Setzung einer Frist von 14 Tagen auf, die monatlichen über einen Betrag von 60,42 Euro hinaus erbrachten Zahlungen sowie die Pauschale von 40,00 Euro zu erstatten. Im Hinblick auf die Zusammensetzung der geltend gemachten 1.785,76 Euro wird auf die Aufstellung, Blatt 19 der Akte, verwiesen. Die Beklagte erstattete dem Kläger einen Betrag in Höhe von 40,00 Euro. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.745,76 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ab dem 13.08.2021 zu zahlen; die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 280,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, dass ihr neben den Kosten für die Lebensmittel monatlich weitere Kosten entstanden seien, dies betreffe insbesondere alle verwendeten Sachgüter und Dienstleistungen im Rahmen der Leistungserstellung im Produktionsprozess der Mahlzeiten. Im Hinblick auf den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Die zulässige Klage ist begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rückzahlung von 1.745,76 Euro gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Fall 1 BG zu. 1. Die Beklagte hat durch die Zahlungen des Klägers jeweils einen vermögenswerten Vorteil von insgesamt 1.745,76 Euro in Form eines Auszahlungsanspruchs gegenüber ihrem Kreditinstitut erlangt. 2. Diesen Vorteil hat die Beklagte auch jeweils durch bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens, mithin durch Leistung erlangt, da der Kläger hierdurch seine Verbindlichkeiten aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Dienstvertrag erfüllen wollte. 3. Die Zahlungen erfolgten ohne Rechtsgrund. Die Bestimmung zur Erhebung einer Verpflegungspauschale in Höhe von 175,00 Euro ist nach §§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Bei den Bestimmungen über die Betreuungsbeiträge handelt es sich um von der Beklagten gestellte und in den zwischen den Parteien abgeschlossenen Betreuungsvertrag einbezogene Allgemeine Geschäftsbedingungen, dies ist zwischen den Parteien unstreitig. Gegenstand der Kontrolle ist nicht die Angemessenheit vertraglicher Leistungsbeschreibungen oder Preise, sondern das Bestehen einer Abweichung von gesetzlichen Entgeltfestsetzungsvorschriften (vgl. AG Köln, Az. 130 C 346/20). Die Klausel hält einer Inhaltskontrolle nicht stand. Nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB sind Bestimmungen in AGB unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, insbesondere, wenn die Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren sind. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, denn die Verpflegungspauschale von 175,00 Euro pro Monat weicht erheblich von den Vorgaben der Satzung der Stadt C über die Förderung der Kindertagespflege vom 13.02.2019 bzw. 24.06.2020 ab. Nach § 3 Abs. 3 schließt die Gewährung der laufenden Geldleistung in der öffentlichen Kindertagespflege grundsätzlich private Zuzahlungen der Eltern an die Kindertagespflegepersonen aus. Ausgenommen sind lediglich Zahlungen der Eltern für die Sachkosten der Verpflegung in der Kindertagespflege. In der alten Fassung waren zusätzlich mit den Eltern abgestimmte kostenpflichtige externe Zusatzleistungen zulässig, die über das reguläre Bildungs- und Betreuungsangebot hinausgehen. Nach Anlage 2 der Satzung gilt für das Mittagessen ein Maximalbetrag von 4,50 Euro pro Tag pro Kind als angemessen. Die Verpflegungspauschale der Beklagten beschränkt sich jedoch gerade nicht auf die Sachkosten, die für die Zubereitung der Mahlzeiten erforderlich sind. Denn neben den der Beklagten monatlich entstandenen Kosten für Lebensmittel in Höhe von 60,42 Euro macht diese weitere Kosten für die Produktion der Mahlzeiten geltend, die sich gerade nicht auf die Materialkosten beschränken. Die Beklagte hat im Hinblick auf die Zusammensetzung der ihr für die Mahlzeiten entstehenden Kosten nicht konkret vorgetragen. Aus der Aufstellung der Beklagten ergibt sich jedoch, dass diese auch Personalkosten geltend macht, die nach dem Wortlaut der Satzung gerade nicht abgerechnet werden können. Es kann dahinstehen, ob die Datenerfassungs-/ Kennenlerngebühr wirksam vereinbart wurde, da der Kläger für den Monat August 2019 keine Rückzahlung verlangt. II. Der Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten und der Zinsanspruch ergeben sich aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 288, 291 BGB. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 709 ZPO.