In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Bonn im schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 17.05.2022 für Recht erkannt: 1. Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 3.950,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.12.2020 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte mit Ausnahme der Mehrkosten, die durch die Verweisung entstanden sind. Diese trägt die Klägerin. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Die Parteien sind durch eine bankmäßige Geschäftsverbindung miteinander verbunden. Gegenstand dieser Geschäftsverbindung ist die Inanspruchnahme einer Postbank SparCard für das Sparkonto mit der IBAN: DE ## #### #### #### #### ## durch die Klägerin. Die Klägerin mit Wohnsitz in L hatte die zugehörige Karte ab Sommer 2020 ihrer Tochter, der Zeugin H überlassen und dieser die PIN-Nummer mitgeteilt, damit diese zur vorrübergehenden Finanzierung ihres Lebensunterhalts die Karte nutzen konnte. Die Zeugin H lebt und studiert in N. Nach der dem Finanzdienstleistungsvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten zugrundeliegenden „Besonderen Bedingungen“ hat die Klägerin dafür Sorge zu tragen, dass keine andere Person Kenntnis von der PIN erlangt. Am 27.07.2020 nahm die Zeugin H eine Kontostandsabfrage vor. Am 01.08.2020 hob die Tochter der Klägerin, die Zeugin H, mit der Sparkarte 500,00 € bei einem Bankautomaten in N ab. Am 14.08.2020 hob die Zeugin H mit der Sparkarte ihrer Mutter in N 500,00 € am Geldautomaten ab. Am 01.09.2020 erfolgten Bargeldabhebungen in Höhe von € 800,00.-/€ 800,00.-/€ 400,00 an einem Geldautomaten am N ## in ##### C sowie am 06.10.2020 in Höhe von zweimal 1.000,00 € an einem Geldautomaten in der c- straße ## in ##### I Am 06.10.2020 wurden weitere Abhebungsversuche i.H.v. 1.000,00 €, 200, 00 € und 100,00 € wegen Überschreitung des monatlichen Verfügungsbetrages abgelehnt. Am 02.09.2020 wurde in L durch die Zeugin H ein erfolgloser Abbuchungsversuch i.H.v. 600 € vorgenommen, welcher aufgrund Überschreitung des monatlichen Verfügungsbetrages von € 2.000,00 nicht erfolgreich abgeschlossen werden konnte. Einige Minuten später wurde durch die Zeugin eine Kontostandsabfrage in L vorgenommen. Nur wenige Minuten später wurde sodann ein erneuter Abbuchungsversuch i.H.v. 600 € in L vorgenommen, welcher aufgrund Überschreitung des monatlichen Verfügungsbetrages von € 2.000,00 nicht erfolgreich abgeschlossen werden konnte. Etwa eine halbe Stunde später erfolgte ein erneuter erfolgloser Abbuchungsversuch i.H.v. 500,00 € durch die Zeugin in T. Auch weitere Abhebungsversuche am 14.09.2020 in N i.H.v. 200,00 € und am 07.10.2020 in O durch die Zeugin scheiterten wegen einer Überschreitung des Limits. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Abbuchungen, Abbuchungsversuche und Kontostandsabfragen wird auf das Transaktionsprotokoll, Bl. 221-229 d.A., Bezug genommen. Nachdem die Klägerin Strafanzeige beim Polizeirevier L T Straße ###, ##### L z.: ST/######/####) gesellt hatte, reklamierte die Klägerin gegenüber der Beklagten die fünf Bargeldauszahlungen am 01.09.2020/06.10.2020 in Höhe von insgesamt 4.000 €. Die Beklagte lehnte daraufhin mit Schreiben vom 02.11.2020 das Erstattungsbegehren ab, woraufhin die Beklagte erfolglos mit anwaltlichem Schreiben vom 02.11.2020 zur Rückzahlung aufgefordert wurde. Die der Klägerin entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 253,22 € beglich die Rechtsschutzversicherung der Klägerin, der vertraglich vereinbarte Selbstbehalt in Höhe von 150,00 € wurde gemeinsam durch die Klägerin und deren Ehemann ausgeglichen. Die Klägerin wurde von der Rechtsschutzversicherung und ihrem Ehemann ermächtigt, die entstandenen Rechtsanwaltskosten im eigenen Namen geltend zu machen. Die Klägerin behauptet, Grund für die Überlassung der Sparkarte an ihre Tochter sei die verzögerte Bearbeitung des BAFÖG-Antrags gewesen. Die fünf Abbuchungen am 01.09.2020/06.10.2020 in Höhe von insgesamt 4.000 € seien weder durch die Klägerin, noch durch die Zeugin H erfolgt. Am 01.09.2020 habe sich die Zeugin H in nicht in C aufgehalten, am 07.10.2020 habe sie sich in N und nicht in I aufgehalten. Die auf der Karte verkörperten Daten seien zweckwidrig, vermutlich durch einen Skimming-Angriff am 14.08.2020, gegen 17:18 Uhr am Geldautomaten der Beklagten in N erlangt worden. An diesem Tag habe die Zeugin H zunächst erfolglos versucht 800,00 € abzuheben, nachdem sie den Geldzählprozess gehört habe. Anschließend habe sie dann erfolgreich 500,00 € abgehoben, wobei dieser Vorgang deutlich schneller als der erste Versuch verlaufen sei. Vom 15.08.2020 bis 13.09.2020 habe sich die Zeugin in L bei ihrer Mutter aufgehalten. Die PIN-Nummer sei durch die Zeugin auswendig gelernt und nicht notiert worden. Die Zeugin H habe weder die Sparkarte noch die PIN an Dritte weitergegeben. Die Zeugin habe die Karte am 11.10.2020 an die Klägerin zurückgegeben, bis zu diesem Zeitpunkt sei sie in ihrem Besitz gewesen. Sie ist der Ansicht, die Beklagte sei nach § 675a BGB verpflichtet, die nicht autorisierten Auszahlungen wieder auszugleichen. Die Überlassung der Karte an die Tochter habe zu keiner Erhöhung des Missbrauchs-/Manipulationsrisikos der Karte durch kriminelles Verhalten Dritter geführt. Die Abbuchungen seien unter Verwendung einer Dublette erfolgt. Die Klägerin behauptet, die Beauftragung des Rechtsanwalts habe sich nicht von vornherein und automatisch über die vorgerichtliche Interessenwahrnehmung auch auf eine gerichtliche Interessenwahrnehmung erstreckt, sollte die Beklagte dem Begehren der Klägerin vorgerichtlich nicht nachkommen. Sie habe die vorgerichtliche Anspruchsanmeldung abwarten wollen, um sich für oder gegen eine gerichtliche Interessenwahrnehmung zu entscheiden. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 4.000,00.-Kläger nebst Zinsen in Höhe von 5 % seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Kosten in Höhe von € 150,00 und an die X Versicherung AG in Höhe von € 253,22 nebst Zinsen in Höhe von 5 % seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, der Klageforderung stehe jedenfalls die Dolo-Agit-Einrede entgegen, da die Klägerin jedenfalls grob fahrlässig die ihr zur Nutzung überlassene SparCard und die ihr zu deren Nutzung mitgeteilte PIN ihrer Tochter überlassen bzw. bekanntgegeben hat. Darüber hinaus habe die Klägerin allenfalls einen Anspruch auf Wiedergutschrift der einzelnen Abbuchungen auf das entsprechende Konto, nicht aber auf Zahlung. Die Beklagte behauptet, der Klägerin bzw. der Zeugin H sei bereits am 27.07.2020 und am 02.09.2020 im Rahmen der Kontostandsabfragen bekannt gewesen, dass Abbuchungen vom Konto stattgefunden haben, so dass es der Klägerin bereits am 02.09.2020 oblegen hätte, die Sperrung der streitgegenständlichen Postbank SparCard zu veranlassen. Sämtliche Abbuchungen seien unter Verwendung der Originalkarte erfolgt. Die Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin müsse sich die Kenntnis ihrer Tochter zurechnen lassen. Es bestehe eine Sorgfaltspflicht dahingehend, einen abgefragten Kontostand mit einem nachfolgend abgefragten Kontostand zu vergleichen, da andernfalls Feststellung von missbräuchlichen Verfügungen und eine Sperranzeige gegenüber der Beklagten unter Verstoß gegen eine bestehende Schadensminderungspflicht verhindert würde. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die Zeugin H am 14.08.2020 zum nächstgelegenen Bankautomaten der Beklagten gefahren sei und dass sich bei dem Abhebevorgang ein Mann hinter ihr eingereiht habe. Mit Nichtwissen erklärt sich die Beklagte dazu, dass die Tochter die Karte und die PIN nicht an Dritte weitergegeben habe und die PIN auswendig gelernt und zu keinem Zeitpunkt notiert oder festgehalten habe. Mit Nichtwissen wird der Aufenthalt der Tochter am 01.09.2020 in I und am 07.10.2020 in N im Besitz der Karte bestritten. Es wird mit Nichtwissen bestritten, dass der Tochter bereits am 02.09.2020 bei einem erfolglosen Abhebungsversuch aufgefallen sei, dass etwas nicht stimme, sie sich aber nichts weiter gedacht habe und ein von der Klägerin gesetztes Limit vermutet habe. Die Beklagte erklärt sich mit Nichtwissen dazu, dass sich die Tochter nach einem erneuten fehlgeschlagenen Versuch des Geldabhebens im Oktober Sorgen gemacht und ihre Mutter kontaktiert habe. Die Beklagte erklärt sich mit Nichtwissen dazu, dass die Tochter der Klägerin dieser die Sparkarte im Oktober zurückgegeben habe. Die Beklagte bestreitet die Angemessenheit der Rechtsanwaltsgebühr. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass sich der Auftrag vom 18.11.2020 nicht von vornherein und automatisch über die vorgerichtliche Interessenwahrnehmung auch auf eine gerichtliche Interessenwahrnehmung erstreckt haben soll und die Klägerin den Ausgang der vorgerichtlichen Anspruchsanmeldung habe abwarten wollen, um sich für oder gegen gerichtliche Interessenwahrnehmung zu entscheiden. Die Klägerin hat mit Klageschrift vom 07.12.2020 Klage vor dem Amtsgericht M erhoben. Die Klage ist der Beklagten am 22.12.2020 zugestellt worden. Nach Hinweis des Amtsgerichts M hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 17.12.2020 Verweisung an das Amtsgericht C beantragt. Das Amtsgericht M hat sich durch Beschluss vom 24.02.2021 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgerichts Cverw iesen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin H. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf Protokoll zu mündlichen Verhandlung vom 02.11.2021 (Bl. 291 ff. d.A.). Entscheidungsgründe A. Die Klage ist zulässig und hinsichtlich des Klageantrags zu 1 teilweise begründet, im Übrigen unbegründet. I. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Amtsgericht Bonn gemäß §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG sachlich und gemäß §§ 12, 17 Abs. 1 ZPO örtlich zuständig. Die Klägerin ist hinsichtlich des Antrags zu 2 auch prozessführungsbefugt. Es liegt ein Fall der gewillkürten Prozessstandschaft vor. Die Klägerin wurde durch die Rechtsinhaber, ihren Ehemann und die Rechtsschutzversicherung, zur Geltendmachung der außergerichtlichen Anwaltskosten im eigenen Namen ermächtigt II. Die Klage ist überwiegend begründet. 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 3.950,00 € gemäß § 675u S. 2 BGB. a. Die Klägerin unterhält bei der Beklagten ein Sparkonto mit einer Sparkarte samt PIN. Grundlage dieser bankmäßigen Geschäftsverbindung ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag, der die Erbringung von Zahlungsdiensten zum Gegenstand hat, § 675c Abs. 1 BGB. Es erfolgten nicht von der Klägerin autorisierte Abhebungen in Höhe von 4000,00 €. Die Verwendung von Debit- und Kreditkarten ist nicht autorisiert, wenn die Karte ohne oder gegen den Willen des Karteninhabers eingesetzt wird (MüKoBGB/Zetzsche, 8. Aufl. 2020, BGB § 675u Rn. 16). Für die Behauptung der Beklagten, dass die Abhebungen durch die Klägerin selbst autorisiert im Sinne von § 675j Abs. 1 S. 1 BGB wurden, ist die Beklagte als Zahlungsdienstleisterin im Verhältnis zur Klägerin als Zahlerin nach § 675w S. 1 BGB darlegungs- und beweisbelastet. Die Beklagte konnte nicht zur Überzeugung des Gerichts nachweisen, dass die streitgegenständlichen Transaktionen vom 01.09.2020 und 06.10.2020 der Klägerin wegen deren Autorisierung zuzurechnen waren. Die Abhebungen als Zahlungsvorgänge, § 675f Abs. 4 S. 1 BGB, sind dann autorisiert, wenn sie mit Zustimmung der Zahlerin, also der Klägerin als Kundin, gemäß § 675j Abs. 1 S. 1 BGB erfolgten, daher wenn, wie die Beklagte behauptet, die Abhebungen mit der Originalkarte durch die Tochter oder die Klägerin erfolgten. Alleine der Umstand, dass eine Abhebung mit der richtigen PIN ausgeführt wurde, stellt nicht ohne Weiteres eine Autorisierung im Sinne des § 675u BGB dar. Das ergibt sich aus § 675w S. 3 Nr. 1 BGB, wonach in den Fällen, in denen die Abbuchung mithilfe eines Zahlungsinstruments im Sinne von § 1 Abs. 20 ZAG, § 675c Abs. 3 BGB, ausgelöst wurde, die bloße Aufzeichnung der Nutzung des Instruments als Nachweis für eine Autorisierung durch den Kunden nicht ausreicht. Zur Annahme einer Autorisierung reicht daher die bloße Feststellung, dass die richtige PIN verwendet wurde, nicht unbedingt aus. Es besteht aber eine Vermutung im Sinne eines Beweises des ersten Anscheins, dass bei Verwendung der Originalkarte und der richtigen PIN eine Autorisierung erfolgte. Die Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins verlangen einen typischen Geschehensablauf, das heißt es muss ein Sachverhalt feststehen, der nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder auf einen bestimmten Ablauf als maßgeblich für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs hinweist. Bei Abhebung mit einer Kartendublette statt der Originalkarte fehlt jedoch die für den Anscheinsbeweis erforderliche Typizität. Denn bei Verwendung einer Dublette kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Daten des Zahlers bei einem früheren Karteneinsatz unberechtigt und für den Zahler unbemerkt ausgelesen und sodann für die Auslösung des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs verwendet wurden (OLG Bremen Beschluss vom 19.05.2021 – 1 W 4/21, Rn. 14 m.w.N., juris). Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die streitgegenständlichen Abbuchungen mit einer Dublette erfolgt sind und zwar weder durch die Klägerin, noch durch ihre Tochter. Zwar hat die Beklagte zulässigerweise mit Nichtwissen bestritten, dass sich die Karte zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Abbuchungen im Besitz der Tochter der Klägerin befunden hat und diese selbst die Abbuchungen nicht vorgenommen hat. Die Tochter der Klägerin, der Zeugin H hat jedoch ausgesagt, sich weder am 01.09.2020 in C noch am 06.10.2020 in I aufgehalten zu haben. Sie habe weder die Karte, noch die PIN an eine dritte Person weiter gegeben. Sie habe die Karte während der streitgegenständlichen Abbuchungen in ihrem Besitz gehabt und erst im Oktober an die Klägerin zurück übergeben. Die Angaben der Zeugin sind glaubhaft, sie sind in sich schlüssig, detailreich und widerspruchsfrei. Die Zeugin konnte plausibel darstellen, dass sie anhand der Fotoaufnahmen auf ihrem Handy mit Datumsanzeige nachvollziehen könne, sich am 06.10. in L und N aufgehalten zu haben. Zudem hat die Zeugin glaubhaft versichert sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung erstmals in C aufzuhalten. Nachdem nunmehr zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass sich die Originalkarte im maßgeblichen Zeitraum bei der Zeugin H befunden hat und diese die Abbuchungen in C bzw. I nicht vorgenommen hat, steht gleichfalls fest, dass die Abbuchungen mittels einer Dublette erfolgt sind. Die Beklagte hat – trotz ausdrücklichen gerichtlichen Hinweises (Bl. 318 d.A.) davon abgesehen, die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Nachweis der Verwendung der Originalkarte zu beantragen. Ob der Vortrag der Klägerin hinsichtlich eines möglichen Skimming-Angriffs am 14.08.2020 plausibel ist, kann insoweit dahinstehen. Der Anspruch ist auch nicht gemäß § 676b Abs. 2 S. 1 BGB oder § 676c BGB ausgeschlossen. b. Der Anspruch aus § 675u S. 2 BGB in Höhe von 4.000 € ist infolge eines eigenen Mitverschuldens der Klägerin um 50,00 € gemindert. Auch wenn die unmittelbare Anwendung des § 254 BGB auf den verschuldensunabhängigen Erstattungsanspruch aus § 675u BGB fraglich erscheint, kann ein Mitverschulden des Kunden diesem Anspruch entgegengehalten werden, wenn dem Zahlungsdienstleister seinerseits ein Schadensersatzanspruch, insbesondere aus § 675v BGB, zusteht, mit dem die Aufrechnung erklärt werden kann beziehungsweise über den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung, § 242 BGB, geltend gemacht werden kann (OLG Celle, Beschluss vom 17.11.2020 – 3 U 122/20, Rn. 27, juris). (1) Die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch der Beklagten aus § 675v Abs. 3 BGB liegen nicht vor (siehe unten). (2) Ein Schadensersatzanspruch aus allgemeinen schuldrechtlichen Vorschriften, insbesondere aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB scheidet von vorherein aus, weil die Haftung des Zahlers für die in der Vorschrift angesprochenen Fallgestaltungen vorrangig und abschließend in § 675v BGB geregelt ist (Grüneberg/Sprau § 675v BGB Rn. 2). Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen muss daher auch ein über die Ansprüche gemäß § 675v BGB zu berücksichtigendes hinausgehendes Mitverschulden der Zahlerin außer Betracht bleiben. (3) Der Anspruch der Klägerin ist aufgrund des der Beklagten zustehenden Gegenanspruchs gemäß § 675v Abs. 1 BGB in Höhe von 50,00 € gemindert. Die nicht von der Klägerin autorisierten Abhebungen als Zahlungsvorgänge beruhten auf einer sonstigen missbräuchlichen Verwendung eines Zahlungsinstruments wegen Verwendung einer Dublette durch einen Dritten ohne Willen der Klägerin als Zahlerin. Die Beklagte hatte sich diesen klägerischen Vortrag der Verwendung einer Dublette bei den streitgegenständlichen Verfügungen zumindest hilfsweise zu Eigen gemacht. Im Wege einer teleologischen wie historischen Auslegung ist die Regelung dahingehend zu verstehen, dass nicht lediglich der Einsatz der Originalkarte, sondern auch der missbräuchliche Gebrauch der Dublette samt PIN erfasst ist, denn erfasst wird auch der Missbrauch von Kartendaten und damit ein Missbrauch des gesamten Kartenzahlungsvorgangs, der ein Zahlungsinstrument im Sinne von § 1 Abs. 20 ZAG, § 675c Abs. 3 BGB darstellt. Der Klägerin wäre es nach Ansicht des Gerichts möglich gewesen, die sonstige missbräuchliche Verwendung des Zahlungsinstruments vor dem zweiten nicht autorisierten Zahlungsvorgang am 07.10.2020 zu bemerken und durch Anzeige gegenüber der Beklagten zu verhindern. Der Zahler schuldet eine gewisse Sorgfalt beim Umgang mit Zahlungsinstrumenten. § 675v Abs. 1 BGB impliziert ein am Maßstab des § 276 BGB zu bemessendes Verschuldenselement, also ein Maß an Umsicht und Sorgfalt, das nach dem Urteil besonnener und gewissenhafter Angehöriger des in Betracht kommenden Verkehrskreises zu beachten ist. Bei mehreren unautorisierten Zahlungsvorgängen ist die Bemerkbarkeit in jedem Einzelfall gesondert festzustellen. In Abgrenzung zu § 675l Abs. 1 S. 2 BGB muss die Schwelle eines Vorwurfs für Untätigkeit trotz Bemerkbarkeit unterhalb einer positiven Kenntnis und auch konkreter Verdachtsmomente, welche den Schluss auf eine positive Kenntnis zulassen, liegen. Zwar ist die Klägerin insoweit nicht verpflichtet, anlasslos den unmittelbaren Besitz und die fortgesetzte Vertraulichkeit der personalisierten Sicherheitsmerkmale zu überprüfen. Deutet sich aber ein Verdacht einer missbräuchlichen Verwendung eines Zahlungsinstruments an, besteht eine anlassbezogene Prüfpflicht. Die Klägerin selbst hat eine solche Prüfpflicht nicht verletzt, jedoch muss sich die Klägerin die fahrlässige Verletzung der Prüfpflicht ihrer Tochter gemäß § 278 S. 1 BGB zurechnen lassen. Die Tochter wurde mit Wissen und Wollen der Klägerin in deren Pflichtenkreis tätig, da sie mit Zustimmung der Klägerin Abhebungen von deren Konto ausführen konnte. Der Vortrag der Klägerin, dass die Tochter am 02.09.2020 versucht hatte Geld abzuheben, der Abhebungsversuch aber unter Hinweis auf eine Limitüberschreitung abgelehnt wurde und sodann den Kontostand abgefragt hatte, begründet eine Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt gemäß § 276 Abs. 2 BGB, als sie sich nichts weiter gedacht hatte, ein der Mutter gesetztes Limit vermutete und nichts weiter veranlasste. Ein besonnener und gewissenhafter Verkehrsteilnehmer hätte zumindest Rücksprache mit der Mutter in Bezug auf ein etwaiges Auszahlungslimit gehalten, um den sich andeutenden Verdacht einer missbräuchlichen Verwendung eines Zahlungsinstruments auszuräumen. Zu einem Ausschluss des Anspruchs aus § 675v Abs. 1 BGB gemäß § 675v Abs. 4 BGB fehlt es bereits an Vortrag. c. Entgegen der Ansicht der Beklagten folgt vorliegend aus § 675u BGB auch der von der Klägerin begehrte Anspruch auf Zahlung und nicht nur auf Wiedergutschrift der Abbuchungen beziehungsweise Wertstellung in Höhe der nicht autorisierten Abhebungen. Zwar ist der Anspruch aus § 675u S. 2 Hs. 2 BGB bei der Belastung eines Zahlungskontos grundsätzlich auf Wertstellung in Höhe der nicht autorisierten Zahlung gerichtet. Der Zahler hat aber nicht nur dann einen Anspruch auf Zahlung des zu Unrecht belasteten Betrags, wenn die Kontobeziehung unter Ausgleich des Saldos inzwischen aufgelöst ist, sondern auch, wenn das Konto ohne die Rückbuchung einen Habensaldo aufweist beziehungsweise eine nicht ausgeschöpfte Kreditlinie besteht. (OLG Frankfurt, Urteil vom 11.05.2017 – 1 U 224/15, Rn. 14, juris; OLG Celle Beschluss vom 17.11.2020 – 3 U 122/20, Rn. 19, juris). Diese Voraussetzungen sind erfüllt, da das Sparkonto der Klägerin unstreitig im Haben geführt wird und wurde. 2. Die Beklagte kann der Klägerin keinen (weitergehenden) Schadensersatzanspruch gemäß § 675v Abs. 3 Nr. 2 BGB entgegenhalten. Ein solcher Anspruch der Beklagten gegen die Klägerin besteht nämlich nicht. Es kann daher dahinstehen, ob die Beklagte den Anspruch gemäß § 242 BGB als Einrede der unzulässigen Rechtsausübung in Gestalt von „dolo agit, qui petit quod statim rediturus est“, entgegenhalten kann oder ob es insoweit einer - wie von der Beklagten hilfsweise - erklärten Aufrechnung bedurfte. a. Ein Anspruch der Beklagten besteht zunächst nicht gemäß § 675v Abs. 3 Nr. 2 lit. a) BGB. (1) Die Klägerin hat vorliegend bereits keine Pflichten aus § 675l Abs. 1 S. 1 BGB vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, indem sie ein persönliches Sicherheitsmerkmal im Sinne von § 1 Abs. 25 ZAG, nämlich die PIN, ihrer Tochter offenbarte. § 675l Abs. 1 S. 1 BGB verpflichtet den Zahlungsdienstenutzer lediglich zu solchen Vorkehrungen, die geeignet sind, die personalisierten Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, die durch die Wendung „um (…) zu schützen“ die Zweckrichtung deutlich macht. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist vorliegend die Gefahr eines Skimming-Angriffs nicht durch die Weitergabe der PIN an die Tochter der Klägerin erhöht worden. Das Schutzniveau wurde durch die Nutzung der Sparkarte durch die Tochter der Klägerin im Vergleich zu einer Nutzung der Sparkarte durch die Klägerin selbst nicht in negativer Weise beeinflusst. Es ist nicht ersichtlich, dass ein Skimming-Angriff oder eine sonstige Manipulation eines Bankautomaten zur Ausspähung von Daten, also in der Sphäre der Bank, bei der Nutzung der Karte durch einen Dritten wahrscheinlicher gewesen wäre als bei einer Nutzung durch den Karteninhaber selbst. Darüber hinaus konnte die Beklagte auch nicht zur Überzeugung des Gerichts nachweisen, dass sich die mögliche Verletzung der Pflichten aus § 675l Abs. 1 S. 1 BGB kausal auf den Eintritt des geltend gemachten Schadens auswirkte, § 675v Abs. 3 Nr. 2 lit. a) BGB, da es an einem Zurechnungszusammenhang fehlt. Wie sich aus der Verwendung des Wortes „herbeiführt“ ergibt, besteht ein Schadensersatzanspruch nur dann, wenn sich die Pflichtverletzung kausal in den nicht autorisierten Zahlungsvorgängen ausgewirkte. Wie dargelegt, bestehen auch nach dem Vortrag der Beklagten keine Anhaltspunkte dafür, dass die aus der Sphäre der Beklagten stammende Gefahr eines Skimming-Angriffs bei Verwendung eines Bankautomaten durch die Weitergabe der Sparkarte an die Tochter erhöht wurde. Schutzzweck des § 675v Abs. 3 Nr. 2 lit. a) BGB ist es, die Bank vor Ersatzansprüchen desjenigen zu schützen, der die Gefahr des unbefugten Zugriffs auf das Sparkonto dadurch erhöht hat, dass er die Zugangsmerkmale an Dritte weitergegen hat. Die sich aus der Weitergabe der PIN ergebende Missbrauchsgefahr, dass der Dritte die erlangten Daten nutzt, um entgegen des Willens der Karteninhabers einen Zahlungsvorgang in Gang zu setzen, hat sich im hiesigen Fall der Verwendung einer Dublette durch einen Dritten jedoch gerade nicht realisiert. (2) Ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht gemäß § 675l Abs. 1 S. 2 BGB seitens der Klägerin wegen unterbliebener Anzeige (bereits) am 02.09.2020 liegt nicht vor. Nach § 675l Abs. 1 S. 2 BGB hat der Zahlungsdienstnutzer dem Zahlungsdienstleister die nicht autorisierte Nutzung eines Zahlungsinstruments unverzüglich anzuzeigen, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat. Es kann hier dahinstehen, ob sich die Klägerin eine etwaige positive Kenntnis der Tochter zurechnen lassen muss. Denn es steht bereits nicht fest, dass die Tochter der Klägerin am 02.09.2020 im Rahmen der erfolglosen Abhebungsversuche/Kontostandsabfragen Kenntnis von einer nicht autorisierten Nutzung durch einen Dritten erlangt hat. Die Zeugin H hat stattdessen ausgesagt, ihr sei der ursprüngliche Kontostand nicht bekannt gewesen und es seien ihr auch keine Einzelabbuchungen angezeigt worden. Allein der bloße Verdacht, dass etwas nicht stimmt, oder eine grob fahrlässige Unkenntnis genügen für die Annahme einer zurechenbaren Kenntnis nicht. Konkrete objektive Umstände wie ein festgestellter Besitzverlust der Karte oder die Kenntnis des Ausspähens der PIN als begründete Verdachtsmomente, welche gegebenenfalls einen Rückschluss auf eine positive Kenntnis ermöglichen könnten, liegen nicht vor. Selbst wenn die Zeugin H am 02.09.2020 im Rahmen der beiden erfolglosen Abhebungsversuche vermutet haben sollte, dass etwas nicht stimmt, ist dies unerheblich. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift begründet allein die fahrlässige Unkenntnis von einer unautorisierten Nutzung keine Anzeigepflicht. b. Ein Schadensersatzanspruch der Beklagten folgt auch nicht aus § 675v Abs. 3 Nr. 2 lit. b) BGB in Verbindung mit den „Besonderen Bedingungen“ der Beklagten, welche eine Weitergabe der PIN an Dritte untersagen. Denn der Verstoß der Klägerin gegen die hiernach bestehenden Pflichten wirkte sich nicht dahingehend kausal aus, dass zwischen dem eingetretenen Schaden und der Pflichtverletzung ein Zurechnungszusammenhang bestünde (siehe oben). Die Pflichtverletzung der Weitergabe der PIN an einen Dritten hat sich nicht in dem konkreten Schaden aufgrund der Verwendung einer Dublette nach einem Skimming-Angriff niedergeschlagen. 3. Der Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.12.2020 folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Der Antrag der Klägerin war dahingehend auszulegen, dass Zinsen bis zu einer Höhe von 5 Prozentpunkten über dem BZS beantragt werden. 4. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten an die Klägerin in Höhe von 150,00 € und an die Württembergische Versicherungs AG in Höhe von 253,22 € unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Ein Anspruch folgt nicht aus §§ 280 Abs. 1, 249 BGB. Entgegen der Ansicht der Klägerin stellt es keine Pflichtverletzung der Beklagten dar, dass diese dem Erstattungsbegehren der Klägerin entgegengetreten ist. Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 249 BGB. Rechtsanwaltskosten können nur dann einen kausalen Verzugsschaden begründen, wenn die Beauftragung des Rechtsanwalts nach Verzugseintritts erfolgte. Die Beklagte befand sich bei Beauftragung des Rechtsanwalts durch die Klägerin am 18.11.2020 noch nicht in Verzug. Es fehlte an der den Verzug begründenden Mahnung im Sinne einer unbedingten, bestimmten und eindeutigen Leistungsaufforderung. Das von der Klägerin ausgefüllte Formular „Verlustanzeige und Schadensmeldung“ der Beklagten diente dem Zweck der Feststellung und Prüfung etwaiger Ansprüche der Klägerin. Insoweit fehlt es an der Eindeutigkeit der von der Beklagten vorzunehmenden Leistung. Eine Mahnung war auch nicht gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB wegen einer ernsthaften und endgültigen Leistungsverweigerung der Beklagten entbehrlich. Die Weigerung der Beklagten muss als letztes Wort aufzufassen sein. Der Beklagte muss die Erfüllung unmissverständlich, endgültig und ernstlich ablehnen, so dass für die Klägerin nicht mehr zweifelhaft sein darf, dass sie unter keinen Umständen mehr mit einer freiwilligen Leistung rechnen kann. Die Beklagte lehnte zwar mit Schreiben vom 02.11.2020 eine Haftung der Bank unter Verweis auf ein grob fahrlässiges Verhalten der Klägerin ab. Eine endgültige, ernsthafte und ernstliche Ablehnung der Beklagten, sodass sie unter keinen Umständen leisten werde, lässt sich daraus jedoch nicht ableiten. Es kann daher dahinstehen, ob die Rechtsanwaltsgebühr angemessen war und ob die Beauftragung des Rechtsanwalts sich von vornherein und automatisch über die vorgerichtliche Interessenwahrnehmung auch auf eine gerichtliche Interessenwahrnehmung erstreckte, sollte die Beklagte dem Begehren der Klägerin vorgerichtlich nicht nachkommen. 5. Mangels Anspruchs auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten scheidet auch ein Anspruch auf Zinsen aus. 6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 281 Abs. 3 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO. Streitwert : 4.000 €