Beschluss
50 Gs 699/21
Amtsgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGBN:2021:0511.50GS699.21.00
1mal zitiert
2Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
In dem ausländerrechtlichen Verfahren
betreffend pp
wird auf Antrag der Stadt C
gemäß § 62 b Abs. 1 Satz 1 AufenthG und § 106 des AufenthG in Verbindung mit §§ 415, 416, 417 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17.12.2008 (BGBl. I S. 2586 ff.) jeweils in der zuletzt gültigen Fassung der
Ausreisegewahrsam
für den Zeitraum
Tage 10 Tage (11.05.2021 bis 20.05.2021) | Stunden |
angeordnet und die sofortige Wirksamkeit nach § 422 Abs. 2 FamFG wegen der Dringlichkeit der Maßnahme festgestellt.
Entscheidungsgründe
In dem ausländerrechtlichen Verfahren betreffend pp wird auf Antrag der Stadt C gemäß § 62 b Abs. 1 Satz 1 AufenthG und § 106 des AufenthG in Verbindung mit §§ 415, 416, 417 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17.12.2008 (BGBl. I S. 2586 ff.) jeweils in der zuletzt gültigen Fassung der Ausreisegewahrsam für den Zeitraum Tage 10 Tage (11.05.2021 bis 20.05.2021) Stunden angeordnet und die sofortige Wirksamkeit nach § 422 Abs. 2 FamFG wegen der Dringlichkeit der Maßnahme festgestellt. Gründe: I. Der Betroffene ist ghanaischer Staatsangehöriger und reiste nach eigenem Bekunden am 19.05.2015 auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein. Ein am 15.06.2015 gestellter Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 14.02.2018 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Unter Androhung der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat oder in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet ist, wurde er zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung aufgefordert. Weiterhin wurde festgestellt, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Gegen den Bescheid wurden keine Rechtsmittel eingelegt, sodass dieser seit 24.02.2018 bestandskräftig ist. Ein am 18.12.2019 gestellter Asylfolgeantrag wurde mit Bescheid vom 05.08.2020 unanfechtbar als unzulässig abgelehnt und gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG kein Folge- / Zweitverfahren durchgeführt. Auf die bereits bestehende, vollziehbare Abschiebungsandrohung zum 24.02.2018 wurde seitens des BAMF hingewiesen. Auch gegen diesen Bescheid wurden keine Rechtsmittel eingelegt, sodass dieser seit 26.08.2020 bestandskräftig ist. Der Betroffene hält sich im Status der Duldung in der Bundesrepublik Deutschland auf. Nach Ablehnung des ersten Asylantrags entzog sich der Betroffene vom 06.03.2018 bis 22.03.2019 sowie vom 04.11.2019 bis 09.12.2019 den Behörden durch „Untertauchen“. Der Betroffene hat in der Vergangenheit keinerlei Mitwirkung bei der Beschaffung eines Nationalpasses oder anderer Reisedokumente gezeigt. Am 26.02.2021 ist er einer, durch Ordnungsverfügung der Ausländerbehörde C vom 23.02.2021, angeordneten Sammelanhörung der ghanaischen Botschaft nachgekommen. Nunmehr liegt aufgrund eines von Amts wegen eingeleiteten Verfahrene zur Beschaffung von Pass-Ersatz-Papieren (PEP-Verfahren) in Verbindung mit der positiv verlaufenden Anhörung eine Zusage über ein zur Einreise nach Ghana berechtigendes Pass-Ersatz-Papier der ghanaischen Behörden vor. Bereits am 19.02.2018 wurde der Betroffene schriftlich über die Fördermöglichkeiten bei einer freiwilligen Rückkehr in sein Heimatland informiert. Anzeichen dafür, dass der Betroffene eine freiwillige Ausreise tatsächlich in Erwägung zieht, liegen daher nicht vor. Am 19.03.2021 sollte der Betroffene zur Durchführung einer Abschiebemaßnahme aufgegriffen werden, war jedoch für die Behörden nicht greifbar. Da sich der o. G. weiterhin ohne die gem. § 4 AufenthG erforderliche Aufenthaltserlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, ist er gem. § 50 Abs. 1 AufenthG zur Ausreise verpflichtet. Deshalb wurde durch die Zentralstelle für Flugabschiebungen NRW ein Abschiebeflug für den 20.05.2021 nach Ghana gebucht. II. Der Betroffene ist vollziehbar ausreisepflichtig und daher abzuschieben. Gemäß § 4 Abs. 1 AufenthG bedürfen Personen der v. g. Staatsangehörigkeit für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels. Ein Befreiungstatbestand liegt nicht vor. Da sich der Ausländer ohne den gemäß § 4 AufenthG erforderlichen Aufenthaltstitel in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, ist er gem. § 50 Abs. 1 AufenthG zur Ausreise verpflichtet und hat das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt wurde, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen (§ 50 Abs. 2 AufenthG). Mit Bescheid des BAMF vom 14.02.2018, verbunden mit der ordnungsgemäßen Zustellung an den Betroffenen, hätte eine freiwillige Ausreise bis zum Ablauf des 24.02.2018 erfolgen müssen, d. h. vor mehr als drei Jahren. Eine solche Ausreise ist nicht erfolgt. Gem. § 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist der Ausländer abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Diese Voraussetzungen gelten alternativ. Hier ist die Ausreisepflicht gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vollziehbar, weil die Versagung des Aufenthaltstitels oder der sonstige Verwaltungsakt, durch den der Ausländer nach § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig wird, vollziehbar ist. Da der Betroffene bis zum Auslaufen seiner Ausreisepflicht nicht freiwillig ausgereist ist, ist er abzuschieben. III. Die Voraussetzungen der Ausreisegewahrsams liegen vor. Gemäß § 62b AufenthG kann ein Ausländer zur Sicherung der Durchführbarkeit der Abschiebung auf richterliche Anordnung bis zu zehn Tage in Gewahrsam genommen werden, wenn 1. die Ausreisefrist abgelaufen ist, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisepflicht ist nicht erheblich, 2. feststeht, dass die Abschiebung innerhalb dieser Frist durchgeführt werden kann und 3. der Ausländer ein Verhalten gezeigt hat, das erwarten lässt, dass er die Abschiebung erschweren oder vereiteln wird. Der Betroffene ist vollziehbar zur Ausreise verpflichtet, hat jedoch bis zum heutigen Zeitpunkt keine Maßnahmen zur Passbeschaffung oder zur freiwilligen Ausreise getroffen. Dadurch, dass sich der Betroffene dem Zugriff der Behörden durch Untertauchen bereits zwei Mal entzog lässt vermuten, dass er sich den Maßnahmen der Ausländerbehörde keinesfalls freiwillig stellen wird. Das Verhalten des Betroffenen birgt vielmehr die Gefahr, dass er sich durch Flucht der Abschiebung entziehen wird. Weiterhin hat der Betroffenen beharrlich seine Mitwirkungspflichten verletzt und die Frist der Ausreise deutlich überzogen. Aufgrund des derzeit anhaltenden Corona-Pandemiegeschehens ist bei der Einreise nach Ghana ein negativer Befund auf den CORONAVIRUS (SARS-COV2 COVID 19) vorzulegen. Das entnehmen des Abstriches und die folgenden Laboruntersuchungen bedürfen einiger Zeit. Bei einer Abstrichentnahme ohne anschließendes Ausreisegewahrsam ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Betroffen sich wenigstens temporär, wenn nicht sogar dauerhaft einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme durch Flucht (Untertauchen) entziehen wird. Zur Sicherung dieser Rückführungsmaßnahme ist es daher unerlässlich, den Betroffenen zuvor gesichert in ein Ausreisegewahrsam zu nehmen und dies bereits in den frühen Morgenstunden, um auszuschließen, dass er im Laufe des Tages seine Unterkunft verlässt und dann nicht mehr für die Abschiebung aufgegriffen werden kann. Nach einem bereits gescheiterten Zugriffsversuch am 19.03.2021 ist der Betroffene nun am heutigen Tage aufgegriffen worden. Er soll nunmehr der Unterbringungseinrichtung für Ausreisepflichtige in C zugeführt werden. Der Rückkehrflug ist für den 20.05.2021 um 08:00 Uhr ab dem Flughafen E terminiert. Die Verbringung zum Abflughafen soll durch Dienstkräfte der Landestransportkoordination vollzogen werden, sodass innerhalb der Gewahrsamszeit die Rückführung realisiert werden kann. Die Gewahrsamszeit wird benötigt, damit der zur Einreise nach Ghana notwendige Test auf COVID-19 durchgeführt werden kann. Aufgrund des erheblichen Anstieges der Testungen auf COVID-19 und den begrenzten Laborkapazitäten wird für die Testung und Laboruntersuchung eine Zeitspanne von mindestens 48h zugrunde gelegt. Hier ist die zuletzt gesetzte Ausreisefrist bereits am 24.02.2018 abgelaufen, so dass diese deutlich um mehr als 30 Tage überschritten wurde. Aufgrund des bereits gebuchten Fluges steht auch fest, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Der zuvor dargestellte Sachverhalt lässt auch den Schluss zu, dass der Betroffene seine Abschiebung vereiteln, etwa durch Untertauchen, oder zumindest erschweren wird, sobald er von den eingeleiteten Maßnahmen Kenntnis erlangt. Den Aufforderungen zur Ausreise ist er nicht nachgekommen, Fördermöglichkeiten hat er nicht in Anspruch genommen. Gemäß § 62 Abs. 1 AufenthG ist die Abschiebehaft unzulässig, wenn der Zweck der Haft durch ein milderes, ebenfalls ausreichendes anderes Mittel erreicht werden kann. Ein solches Mittel ist hier nicht erkennbar. Die Inhaftnahme ist auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken, was hier zweifellos der Fall ist. Da der Betroffene nur am 11.05.2021 während seiner Vorsprache bei den Ausländerbehörden aufgegriffen werden kann, muss hier der Gewahrsamszeitraum von zehn Tagen voll ausgeschöpft werden, da anderenfalls zu befürchten ist, dass der Betroffene erneut nicht auffindbar ist. Geeignet ist die Maßnahme, wenn das angestrebte Ziel, hier die Abschiebung des Betroffenen, erreicht werden kann. Durch das beantragte Ausreisegewahrsam ist sichergestellt, dass die eingeleitete Abschiebung des Betroffenen auch tatsächlich vollzogen werden kann. Die Anordnung von Ausreisegewahrsam ist auch verhältnismäßig, zumal auch die – eingriffsintensivere – Abschiebehaft verhängt werden könnte. Das Ausreisegewahrsam wird grundsätzlich in der Unterbringungseinrichtung für Ausreisepflichtige in C (UfA C) vollzogen (§ 62a Abs. 1 AufenthG. Diese entspricht den organisatorischen Anforderungen des Art. 16 Absatz 1 der Richtlinie 2008/115/EG in der Auslegung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 47 07.2014 - C473/13 und C 514/13 7. Bonn, den 11.05.2021