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Urteil

651 Ls 65/20

Amtsgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBN:2021:0210.651LS65.20.00
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Tenor

In der Strafsache

pp

hat das Amtsgericht Bonn

aufgrund der Hauptverhandlung vom 10.02.2021,

an welcher teilgenommen haben:

pp

für Recht erkannt:

Der Angeklagte wird wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften sowie einer Straftat nach § 148 I 1 TKG zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr 10 Monaten verurteilt.

              Im Übrigen wird er freigesprochen.

              Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, soweit er verurteilt ist. Im Übrigen trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

              §§ 184 b III, 53 StGB, 148 I 1 TKG.

Entscheidungsgründe
In der Strafsache pp hat das Amtsgericht Bonn aufgrund der Hauptverhandlung vom 10.02.2021, an welcher teilgenommen haben: pp für Recht erkannt: Der Angeklagte wird wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften sowie einer Straftat nach § 148 I 1 TKG zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr 10 Monaten verurteilt. Im Übrigen wird er freigesprochen. Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, soweit er verurteilt ist. Im Übrigen trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten. §§ 184 b III, 53 StGB, 148 I 1 TKG. G r ü n d e : I Der Angeklagte ist ausweislich des Bundeszentralregisterauszuges vom 15.07.2020 strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten: Am 08.06.2015 wurde er vom Amtsgericht Bonn wegen tateinheitlichen Besitzes kinder- und jugendpornographischer Schriften (§§ 184b Abs. 4 S. 2, 6 S. 2 in der Fassung vom 27.12.2003 und 31.10.2008, 184c Abs. 4 S. 1, Abs. 5 in der Fassung vom 31.10.2008, 74 StGB) im Strafbefehlswege zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten mit Bewährung verurteilt (705 Cs-772 Js 360/14-176/15). Die Bewährungszeit war auf 3 Jahre angesetzt. Die Bewährung ist mittlerweile auf Antrag der Staatsanwaltschaft erlassen worden, weil diese – trotz des hier laufenden Verfahrens – keine Anhaltspunkte für eine weitergehende Gefährlichkeit des Angeklagten sah. Das Konkretum des Strafbefehls vom 08.06.2015 lautet: „Sie waren am 23.01.2015 in Ihrer Wohnung in der S Straße in C im Besitz eines USB Sticks „T“ und eines USB Sticks „o“ (Ziffern 7.1 und 7.2 des Asservatenverzeichnisses Bl. 132 der Ermittlungsakte), auf denen Sie insgesamt 298 kinderpornographische Bilddateien, 31 jugendpornographische Bilddateien, 73 kinderpornographische Videodateien und 14 jugendpornographische Videodateien gespeichert hatten. Auf den Bilddateien ist neben zahlreichen Darstellungen von Kindern und Jugendlichen in unnatürlichen, die unbekleideten Geschlechtsteile fokussierenden Posen beispielsweise zu sehen, wie weibliche und männliche Kinder im Kindergarten- oder Grundschulalter bei erwachsenen Männern oder auch aneinander den Oralverkehr ausüben, oder die Männer manuell befriedigen. Auf mehreren Bildern ist die vaginale Penetration eines Kleinkindes bis zur Ejakulation angedeutet, während weitere Fotos analen und vaginalen Geschlechtsverkehr zwischen erwachsenen Männern und Kindern im vollkommen unbekleideten Zustand zeigen. Auch auf den auf den Speichermedien enthaltenen Videodateien zeigen Filme u. a. vaginalen Geschlechtsverkehr und Oralverkehr zwischen Kindern und Erwachsenen, wobei das Kind augenscheinlich und jedenfalls dem Dateinamen nach in einem Fall sechs oder sieben Jahre alt ist.“ In der Hauptverhandlung ist das Verfahren, soweit es die Anklage 410 Js 122/20 der Staatsanwaltschaft C betrifft, gemäß § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf die übrigen angeklagten Taten auf Kosten der Staatskasse eingestellt worden. II. Zu den ihm zur Last gelegten Vorwürfen konnten in der Hauptverhandlung folgende Feststellungen getroffen werden: 1. Am 23.01.2019 wurden bei dem Angeklagten anlässlich einer Durchsuchung in einem anderen Verfahren Computer und andere Datenträger sichergestellt. Auf den Datenträgern befanden sich insgesamt 206 kinderpornografische Bild- und Videodateien. Diese zeigen überwiegend weibliche Kinder im Alter zwischen geschätzten 5 und 12 Jahren. Meist sitzen die Kinder mit gespreizten Beinen vor der Kamera, spreizen mit eigenen Fingern die Schamlippen oder dringen mit den Fingern in den Kindskörper ein. Teilweise beinhalten insbesondere die Videodateien den schweren sexuellen Missbrauch von Kindern, in dem der vaginale Geschlechtsverkehr mit den Kindern durchgeführt wird oder aber die Kinder den Oralverkehr an den erwachsenen Tätern vornehmen müssen. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Asservate: Auf einem Laptop (Asservat 18b) der Marke Asus befanden sich zwei kinderpornografische Bilddateien und drei kinderpornografische Videodateien. Auf diesem war u. a. die Datei J. Diese Abbildung zeigt, wie ein weibliches Kind einen erigierten Penis in den Mund nimmt. Auf dem Asservat Nr. 21, ebenfalls ein Laptop der Marke Asus, befanden sich u. a. 126 kinderpornografische Bilddateien und 38 kinderpornografische Videodateien. U. a. befindet sich dort die Videodatei mit dem Dateinamen !!!new!!! (PTHC) Lena 06.mpg. Auf dieser wird gezeigt, wie ein nacktes kindliches Mädchen vor einem erwachsenen Mann sitzt, der sein erigiertes Glied gegen das Mädchen hält und dann das Mädchen den Mann oral befriedigt. Auf dem Asservat Nr. 4, einem USB-Stick D 4 GB, befand sich eine kinderpornografische Videodatei. In dem kinderpornografischen Video wird auf einer Kinderstation in einem Krankenhaus verdeckt gefilmt, u. a. die Untersuchung eines Mädchens im Alter von etwa 8 Jahren, an der eine Untersuchung vorgenommen wird, die mit dem Eindringen in die Kinderscheide verbunden ist. Auf dem Asservat Nr. 15, einem Notebook Asus X735, befanden sich 10 kinderpornografische Bilddateien. Auf diesem Laptop war u. a. die Datei #####. Diese zeigt, wie ein Kind bäuchlings auf einem Bett liegt und von einem Mann von hinten penetriert wird. 2. Der Angeklagte verwendete in der Zeit vom 04.05.2018 – 23.01.2019 einen Funkfrequenzscanner, um von Einsätzen von Polizeibehörden und anderer Organisationen wie Feuerwehr und Rettungsdienste Kenntnis zu erlangen. Mit diesem Funkfrequenzscanner war er durch Mithören und Auswerten des Sprechfunks und der elektronischen Übertragung der Einsatzgrunddaten über Einsatzörtlichkeiten, Einsatzzeiten und eingesetzte Kräfte informiert. Dabei war dem Angeklagten bewusst, nicht Berechtigter im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1.1 1.9 und Abs. 2 der Bestimmungen für Frequenzzuteilungen zur Nutzung für das Betreiben von Funkanlagen der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BuS – Funkrichtlinie) und somit zur Kenntnisnahme befugt zu sein. Die vorgenannten Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten und der ihm zur Last gelegten Tat und ihren Begleitumständen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit das Gericht ihr zu folgen vermochte, und den weiteren ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung ausgeschöpften Beweismitteln sowie auf den sonstigen aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung herrührenden Umständen. III. Der Angeklagte hat die ihm zur Last gelegten Taten voll umfänglich eingeräumt. Zu den kinderpornografischen Dateien hat er sich zusätzlich dahingehend eingelassen, dass er auf diese nach dem Jahr 2017 nicht mehr zugegriffen habe. Alle Datenträger hätten sich in einer Abstellkammer befunden und seien zum Zeitpunkt der Durchsuchung nicht mehr in Benutzung gewesen. An seinem Geständnis sind keinerlei Zweifel entstanden, da sie mit den Inhalten der Akte und den eingesehenen und ausgewerteten Asservaten in Einklang zu bringen waren. Zu seinen persönlichen Verhältnissen hat sich der Angeklagten so geäußert, wie es in den Feststellungen zur Person niedergelegt ist. IV. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und aufgrund aller sonstigen aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung stammenden Umstände steht zur vollen Überzeugung des Gerichts fest, dass der Angeklagte die Taten so begangen hat, wie es in den getroffenen Feststellungen im Einzelnen dargelegt ist Das Gericht hat sich durch in Augenscheinnahme der kinderpornographischen Abbildungen davon überzeugt, dass hier tatsächlich die Szenen abgebildet sind, die in den tatsächlichen Feststellungen niedergelegt sind. Es handelt sich jeweils um Kinder im Alter von, ausgehend von ihrem körperlichen Erscheinungsbild, bis zu maximal 12 Jahren, an denen in den tatsächlichen Feststellungen dargelegten Handlungen durchgeführt werden. Die Einlassung des Angeklagten, dass er auf die Dateien nach 2017 nicht mehr zugegriffen habe, konnte nicht widerlegt werden. Die insoweit sachkundigen Zeugen I und T, beide PP C, konnten durch ihre technischen Untersuchungen der Asservate keine Zugriffe oder Speicherzeitpunkte nach 2017 feststellen. Hinsichtlich des Funkfrequenzscanners hat das Gericht die Einlassung des Angeklagten zu Grunde gelegt, dass diesem bewusst war, dass es sich um ein illegales Gerät gemäß den Feststellungen der Anklageschrift handelte. Er hat auf die Herausgabe dieses Gerätes verzichtet. Insoweit bestehen ebenfalls keine Zweifel an seinen Angaben. V. Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte zu Ziffer II.1. des Besitzes kinderpornographischer Schriften gemäß § 184 b Abs. 3 StGB sowie zu Ziffer II.2. eines Verstoßes gegen das Telekommunikationsgesetz gemäß § 148 Abs. 1 Satz 1 TKG schuldig gemacht. VI. Bei der Strafzumessung hat sich das Gericht von folgenden Erwägungen leiten lassen: Hinsichtlich Tat 1 war der Strafrahmen des § 184 b Abs. 3 StGB, Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe, zu Grunde zu legen. Innerhalb dieses Strafrahmens hat das Gericht zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er die ihm vorgeworfenen Taten vollumfänglich eingeräumt und auf die Herausgabe der Datenträger verzichtet hat. So konnten die inkriminierten Dateien nicht weiter in den Verkehr geraten. Das Gericht hat desweiteren zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er nach dem Jahr 2017 weder Bilder erworben noch auf diese zugegriffen hat. Damit lagen die ihm vorgeworfenen Taten zum Zeitpunkt der Aburteilung bereits über 3 Jahre zurück. Zu Lasten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er die Tat unter einer laufenden, einschlägigen Bewährung beging. Auch die Anzahl der Bilder (insgesamt 206) musste sich zu Lasten des Angeklagten auswirken. Gleichfalls zu Lasten des Angeklagten fiel ins Gewicht, dass die Abbildungen mit dem Eindringen von Geschlechtsteilen in Kinderkörper teilweise härteste Pornografie zeigen. Unter Berücksichtigung dieser sowie der weiteren in § 46 StGB genannten Strafzumessungsgesichtspunkte hält das Gericht hier eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten für tat- und schuldangemessen. Das Gericht liegt hier leicht oberhalb der Hälfte des zur Verfügung stehenden Strafrahmens. Es muss jedoch berücksichtigt werden, dass der Strafrahmen bereits bei Besitz einer einzigen Datei greift. Werden stattdessen über 206 Dateien besessen, muss sich dies in einer merklichen Erhöhung der Strafe auswirken. Hinsichtlich des Verstoßes gegen das Telekommunikationsgesetz war der Strafrahmen des § 148 Abs. 1 TKG, Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe, zu Grunde zu legen. Auch hier hat das Gericht zu Gunsten des Angeklagten sein Geständnis und die Tatsache berücksichtigt, dass er auf die Herausgabe des Gerätes verzichtet hat. Zu Lasten des Angeklagten musste berücksichtigt werden, dass er zum Tatzeitpunkt unter einer laufenden, jedoch nicht einschlägigen Bewährung stand. Zu Lasten des Angeklagten war hingegen nicht zu berücksichtigen, dass er durch die Benutzung des Funkfrequenzscanners schneller an den „Tatorten“ war als Vertreter anderer Pressorgane. Denn die Vorteilverschaffung im Rahmen von Berichterstattung ist kein Schutzgut des § 148 TKG. Unter Berücksichtigung dieser sowie der weiteren in § 46 StGB genannten Strafzumessungsgesichtspunkte hält das Gericht unter leichter Erhöhung der Mindeststrafe vorliegend eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 40,00 Euro für tat- und schuldangemessen. Die Höhe der Tagessätze ergibt sich aus den Angaben des Angeklagten zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen. Aus diesen Einzelstrafen hat das Gericht unter maßvoller Erhöhung der Einsatzstrafe (1 Jahr 9 Monate) gemäß § 53 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten gebildet. Die Freiheitsstrafe konnte gemäß § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Die gemäß § 56 Abs. 1 StGB zu erstellende Legalprognose ergibt, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von dem Angeklagten zukünftig keine weiteren Straftaten mehr zu erwarten sein sind. Zunächst hat das Gericht maßgeblich die Legalprognose der Staatsanwaltschaft C zu Grunde gelegt, die sich für einen Erlass der zum Zeitpunkt des laufenden Ermittlungsverfahrens noch offenen Bewährungsstrafe 705 Cs-772 Js 360/14-176/15 stark gemacht hat. Die Staatsanwaltschaft C geht offensichtlich davon aus, dass der Angeklagte keine Gefahr mehr für dem Strafrechtsschutz unterliegende Rechtsgüter darstellt. Aber auch über diese von der Staatsanwaltschaft abgegebene Legalprognose hinaus ist das Gericht davon überzeugt, dass derzeit mehr für eine künftige Straffreiheit des Angeklagten spricht. Hier ist zu berücksichtigen, dass dem Angeklagten nicht nachgewiesen werden konnte, dass er nach dem Jahr 2017 noch kinderpornographisches Material erworben hat. Er hat in der Hauptverhandlung auch angegeben, dass er sich zwar nicht als unmittelbar gefährdet sieht. Dennoch willigte er in eine Therapie zur Behandlung seiner kinderpornographischen Neigungen ein. Es dürfte allgemein anerkannt sein, dass ein Aufenthalt in einer Justizvollzugsanstalt tiefsitzende Neigungen, wie beispielsweise die Neigung zu kinderpornographischen Abbildungen oder abartige Sexualtriebe, nicht heilen kann, sondern dass derartige Neigungen nur mit Therapien begegnet werden kann. Sofern wissenschaftliche Anhaltspunkte vorhanden sind, dass mittlerweile Personen von derartigen Neigungen auch durch das schlichte Einsitzen in Justizvollzugsanstalten therapiert werden können, mag eine solche wissenschaftliche Untersuchung dem Gericht gerne vorgelegt werden. Bis dahin bleibt es für das Gericht dabei, dass, sofern nicht unmittelbar weitere Gefährdungen für Rechtsgüter zu besorgen sind, die Therapie Vorrang vor dem durch den Volkszorn gewünschten Vollzug einer Freiheitsstrafe zukommt. Durch diese – nach Eintritt der Rechtskraft – zu beginnende Therapie wird weiteren Straftaten des Angeklagten aus dem kinderpornografischen Bereich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wirksam begegnet werden können. Es liegen auch die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB vor, um die verhängte Freiheitsstrafe von über 1 Jahr zur Bewährung auszusetzen. Nach dieser Vorschrift kann eine Freiheitsstrafe zwischen einem und zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wieder gut zu machen, zu berücksichtigen. Hinsichtlich des Bemühens zur Schadenswiedergutmachung ist anzuführen, dass der Angeklagte auf die Herausgabe der asservierten Datenträger verzichtet hat. Weitere Schadensgutmachung ist aus Sicht des Gerichts nicht möglich. Dass der Angeklagte selbst an der Herstellung der Bildaufnahmen mitgewirkt hat, ist weder von der Staatsanwaltschaft vorgetragen noch sonst ersichtlich geworden. Insoweit kommt auch keine weitergehende Schadenswiedergutmachung, etwa gegenüber den abgebildeten minderjährigen Personen, in Betracht. Die besonderen Umstände ergeben sich desweiteren daraus, dass der Angeklagte nunmehr beabsichtigt, eine Therapie durchzuführen. Wie bereits ausgeführt, ist aus Sicht des Gerichts die einzige Möglichkeit, um nachhaltig von den pädophilen Neigungen befreit zu werden, bzw. diese unter Kontrolle zu halten, eine solche Therapie zu absolvieren. Eine solche Therapie kann in der Justizvollzugsanstalt nicht erfolgen. Aus diesem Grund liegt hierin ein weiterer besonderer Umstand gemäß § 56 Abs. 2 StGB. Auch ist hier zu Gunsten des Angeklagten erneut ins Feld zu führen, dass die Staatsanwaltschaft durch den beantragten Erlass der Bewährung in der anderen Sache dem Angeklagten eine positive Sozialprognose ausgestellt hat. Wenn somit alle Beteiligten der Auffassung sind, dass von dem Angeklagten keine Gefahr mehr ausgeht, wäre es geradezu kontraproduktiv, die Ressourcen des Staates durch dessen Unterbringung in einer Justizvollzugsanstalt zu beanspruchen. VII. Dem Angeklagten sind darüber hinaus folgende Straftaten zur Last gelegt worden: 1. (Anklage 410 Js 110/20 vom 16.06.2020, Bl. 490 d. A.) Der Angeklagte veröffentlichte am 04.02.2020 gegen 11:00 Uhr eine gegen 8:30 Uhr desselben Tages gefertigte Videoaufnahme einer polizeilichen Unfallaufnahme auf dem von ihm betriebenen Youtube-Channel „F“. Sowohl die Einsatzkräfte des Rettungsdienstes als auch das Gesicht des geschädigten Polizeibeamten PK P sind hierbei zwischen 0:16 und 0:22 min. des Videos klar und unverpixelt zu sehen. Der erforderliche Strafantrag wurde rechtzeitig gestellt. Vergehen des Verstoßes gegen das Kunsturhebergesetz nach § 33 Abs. 1 KunstUrhG 2. (Anklage 410 Js 123/20 vom 18.06.2020, Bl. 525 d. A.) Der Angeklagte filmte den Polizeibeamten S am ##### gegen 17:45 Uhr bei der Ausübung seines Dienstes während eines Routineeinsatzes. Im unmittelbaren Anschluss daran veröffentlichte er die gefertigte Videoaufnahme auf dem von ihm betriebenen Youtube-Channel „F“. Der geschädigte Polizeibeamte war zumindest in der Vergangenheit unter dem Youtube-Link #################abrufbaren Video klar und unverpixelt zu sehen. Der erforderliche Strafantrag wurde rechtzeitig gestellt. Vergehen des Verstoßes gegen das Kunsturhebergesetz nach § 33 Abs. 1 KunstUrhG 3. (Anklage 410 Js 61/20 vom 13.07.2020, Bl. 612 d. A.) Der Angeklagte filmte einen Routineeinsatz der Polizei vom ###### in C, bei dem ein Hochzeitskorso gestoppt und ein damit zusammenhängender Verkehrsunfall mit Sachschaden durch die Polizei aufgenommen wurde. Auf dem Video sind neben dem Geschädigten F zudem Einsatzkräfte der Einsatzhundertschaft sowie aus den Wachen Innenstadt und S zu sehen. Im unmittelbaren Anschluss daran veröffentlichte er die gefertigte Videoaufnahme auf dem von ihm betriebenen Youtube-Channel „F“. Der Geschädigte sowie die Einsatzkräfte der Polizei waren zumindest in der Vergangenheit auf dem unter dem Youtube-Link ########## abrufbaren Video klar und unverpixelt zu sehen. Die erforderlichen Strafanträge wurden rechtzeitig gestellt. Vergehen des Verstoßes gegen das Kunsturhebergesetz nach § 33 Abs. 1 KunstUrhG 4. und 5. (Anklage 410 Js 303/19 vom 07.12.2020, Bl. 838 d. A.) 4. Der Angeklagte filmte die geschädigten Polizeibeamten PHK L, E, PK Euscher, PKin N L2 und S sowie die Rettungssanitäter C und O am ###### bei der Ausübung ihres Dienstes während eines Routineeinsatzes am C in C. Die gefertigte Videoaufnahme veröffentlichte er am Folgetag auf dem von ihm betriebenen Youtube-Channel „F“. Die Beamten waren und sind auch noch am Tag der Anklageerhebung auf dem unter dem Youtube-Link ########## abrufbaren Video teilweise klar und unverpixelt zu sehen. 5. Der Angeklagte filmte die geschädigten Polizeibeamten PKin N und PK P am # ######## gegen #### Uhr bei der Ausübung ihres Dienstes während eines Routineeinsatzes in B Die gefertigte Videoaufnahme veröffentlichte er am Folgetag auf dem von ihm betriebenen Youtube-Channel „F“. Die Beamten waren in der Folgezeit für mehrere Tage auf dem auf Youtube abrufbaren Video teilweise klar und unverpixelt zu sehen. Zwischenzeitlich wurden die Beamten auf dem Video unter dem Youtube-Link ######## unkenntlich gemacht. Die erforderlichen Strafanträge wurden rechtzeitig gestellt. Vergehen des Verstoßes gegen das Kunsturhebergesetz in 2 Fällen nach § 33 Abs. 1 KunstUrhG 6. und 7. (Anklage 400 Js 560/19 vom 03.10.2019, Bl. 132 d. A.) 6. Am ###### gegen #### Uhr mittags nahm der Angeklagte ein Video auf, das ein Personenschutzkommando der Polizei C in Ausübung seiner Tätigkeit sowie einen Gesandten des Staates J als Schutzperson zeigen. Dieses Video veröffentlichte er anschließend ohne die erforderlichen Einwilligungen der Polizeibeamten auf der Internetplattform youtube. Das Video ist am 16.04.2019 durch Polizeibeamte des Polizeipräsidiums C wahrgenommen und den geschädigten Personenschützern mit Schreiben vom 17.04.2019 bekannt gegeben worden. Diese stellten am 18.04. bzw. 29.04.2019 Strafantrag. Das veröffentlichte Video lässt die Gesichter der zivil gekleideten Polizeibeamten deutlich erkennen – teilweise stark herangezoomt. Es zeigt, wie die Schutzperson sich in einer Bäckerei etwas kauft, wie die Personenschützer sich unterhalten, und im Übrigen Sequenzen, in denen der Angeklagte den beiden Dienstfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr folgt. 7. Am 26.03.2019 gegen 06:30 Uhr meldete der Geschädigte, der als Fahrkartenverkäufer am C in C tätig war, der Polizei einen Randalierer. Nach dem Erscheinen der Polizei trat der Geschädigte aus seinem Verkaufshäuschen an den Streifenwagen heran und sprach mit den Beamten. Der Angeklagte nahm das Herantreten des Geschädigten an den Streifenwagen sowie die Sequenz des kurzen Gespräches per Video auf. Dabei ist das Gesicht des Geschädigten teilweise als einzige Person auf dem Videoabschnitt deutlich zu erkennen, da der Angeklagte mit der Kamera an den Geschädigten heranzoomte. Anschließend veröffentlichte er dieses Video mit weiteren Abschnitten des Polizeieinsatzes auf der Internetplattform youtube. Dabei standen die weiteren Teile des Videos zum Einsatz der Polizei und Krankenwagen in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der genannten Sequenz mit dem Geschädigten, da es sich erkennbar um unterschiedliche Orte handelte. Der Geschädigte hat am 30.04.2019 von dem Video Kenntnis erlangt und am 03.05.2019 Strafantrag gestellt. Beide Videos bzw. Videosequenzen enthalten keine die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen überragende journalistische Informationen, die das öffentliche Interesse, über die hoheitlichen Tätigkeiten zutreffend unterrichtet zu werden, überragen. Insbesondere überwiegt das Persönlichkeitsrecht des lediglich als Zeuge bzw. Hinweisgebers auftretenden Geschädigten zu Ziffer 7. Doch auch bezüglich der Persönlichkeitsrechte der Personenschützer zu Ziffer 6 ist kein besonderes öffentliches Interesse an der Veröffentlichung der Bilder ersichtlich. Denn im Ergebnis handelt es sich um Bilder belangloser Alltagstätigkeit, die für sich genommen – mit Ausnahme des auf dem Auto befindlichen Blaulichtes – einen Polizeieinsatz nicht einmal erahnen lassen. Vergehen gemäß §§ 33, 22, 23 KunstUrhG, 53 StGB VIII . Zu diesen Taten hat sich der Angeklagte wie folgt eingelassen: Es treffe zu, dass er die Videoaufnahmen angefertigt und auf seiner Youtube-Seite hochgeladen habe. Er halte das Veröffentlichen dieser Bilder jedoch gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 oder Nr. 3 KUG für rechtlich zulässig. Da er in der Vergangenheit mehrfach Anfragen von Polizeibehörden zur Nutzung der von ihm hochgeladenen – unverpixelten – Videos von Polizeieinsätzen erhalten habe, liege bei ihm jedenfalls ein vorsatzausschließender Tatbestandsirrtum vor. IX. Der Angeklagte war aus rechtlichen Gründen freizusprechen. Nach Auffassung des Gerichts erfüllen die veröffentlichten Videoaufnahmen jeweils nicht den Straftatbestand des § 33 KUG. 1. Die Rechtslage stellt sich insoweit wie folgt dar: Grundsätzlich dürfen gemäß § 22 Abs. 1 KUG Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder zur Schau gestellt werden. Die Frage, ob das KUG im journalistischen Bereich neben der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) fortgilt, ist durch die Rechtsprechung bereits bejaht worden (BGH, Urteil vom 07.07.2020, VI ZR 246/19, beck-online; OLG Köln, Beschluss vom 18.06.2018, 15 W 27/18, BeckRS 2018, 12712). Danach erlauben die umfangreichen Abwägungsmöglichkeiten im Rahmen des KUG eine Berücksichtigung auch der unionsrechtlichen Grundrechtspositionen. Eine Verdrängung des KUG durch die DSGVO findet somit nicht statt. Im Gegenteil fügen sich die Regelungen des KUG in die Öffnungsklausel des Artikel 85 Abs. 2 DSGVO ein, die ausdrücklich Ausnahmen der Mitgliedsstaaten unter anderem für die Verarbeitung von Daten zu journalistischen Zwecken vorsieht. Dass eine Einwilligung der vom Angeklagten jeweils abgebildeten Personen vorlag, ist in der Hauptverhandlung weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Ausnahmevorschrift § 23 Abs. 1 Nr. KUG. Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen allerdings gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte verbreitet und zur Schau gestellt werden. Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 27.12.2019, VI ZR 504/18, Beck Online) hat sich für die Einordnung eines Bildes als solches aus dem Bereich der Zeitgeschichte am abgestuften Schutzkonzept der §§ 22,23 KUG orientiert. Nach dieser Entscheidung dürften Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden. Hiervon besteht allerdings gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt aber nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen eines Abgebildeten verletzt werden. Schon die Beurteilung, ob ein Bildnis dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zuzuordnen ist, erfordert eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Artikel 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Grundgesetz, Artikel 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Artikel 5 Abs. 1 GG, Artikel 10 Abs. 1 EMRK andererseits. Maßgebend für die Frage, ob es sich um Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, ist der Begriff des Zeitgeschehens. Dieser darf nicht zu eng verstanden werden. Im Hinblick auf den Informationsbedarfs der Öffentlichkeit umfasst er alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Es gehört zum Kern der Pressefreiheit, dass die Presse innerhalb der gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, in dem sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was öffentliches Interesse beansprucht. Dazu zählt auch die Entscheidung, ob und wie ein Presserzeugnis bebildert wird. Eine Bedürfnisprüfung, ob eine Bebilderung veranlasst war, findet nicht statt. Allerdings besteht das Informationsinteresse nicht schrankenlos. Vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt. Es bedarf mithin einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen. Die Belange der Medien sind dabei in einen möglichst schonenden Ausgleich mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des von einer Berichterstattung Betroffenen zu bringen. Im Rahmen der Abwägung kommt dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu, wobei der Informationsgehalt der Bildberichterstattung unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung zu ermitteln ist. Entscheidend ist insbesondere, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit sie den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen, oder ob sie – ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis – lediglich die Neugier der Leser befrieden. Hierbei ist die Bedeutung des Informationswerts der Berichterstattung für die Interessenabwägung hervorzuheben. Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter die Informationsbelange der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen desto schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist. Hinsichtlich der Veröffentlichung von Aufnahmen Polizeibeamter ist es so, dass die Kommentarliteratur den Wandel in der Rechtsprechung unter anderem des BGH (noch) nicht nachvollzogen zu haben scheint. So heißt es beispielsweise, dass ein Polizeibeamter nicht schon aufgrund seines Einsatzes „relative Person der Zeitgeschichte“ werde, sondern erst dann, wenn er an besonderen Ereignissen oder Handlungen teilnehme (Engels, in: Beck OK Urheberrecht, Stand 15.09.2020, § 23 KUG Randnummer 17, beck-online). Der Begriff „relative Person der Zeitgeschichte“ wird allerdings in der aktuellen Rechtsprechung nicht mehr verwendet. Stattdessen wird nun mit dem Begriff des „Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte“ gearbeitet (s. o.). Hierdurch wird deutlich, dass der Fokus für die Einordnung als zeitgeschichtlich nicht mehr auf der abgebildeten Person, sondern auf dem dargestellten Ereignis liegt. Die in der der Literatur stets in Bezug genommene Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 02.10.1979 (4 Ss 200/79, NJW 1980, 1701), die damit argumentierte, dass ein Kriminalkommissar nicht als „relative Person der Zeitgeschichte“ anzusehen sei, kann vor dem Hintergrund des Wandels der BGH-Rechtsprechung nicht mehr der maßgebende Referenzpunkt sein. Es kommt nur darauf an, ob ein zeitgeschichtliches Ereignis vorliegt. Das Vorliegen eines solchen Ereignisses wird nicht eng gefasst. Wenn ein Polizist im Rahmen von Tätlichkeiten oder einer Einkesselung im Einsatz ist, soll dies ausreichen, ebenso, wenn sich der Polizeibeamte pflichtwidrig verhält (Engels, a. a. O.). Über solche Sachverhalte informiert zu werden, habe die Öffentlichkeit nicht nur ein Interesse, sondern ein Recht (Engels, ebenda). Die Bildberichterstattung der Presse sei daher Teil der Kontrolle öffentlich rechtlicher Machtausübung (Engels, ebenda). Nach Ziffer 9 der von der Innenministerkonferenz und den Medienverbänden am 26.11.1993 beschlossenen „Verhaltensgrundsätzen für Presse/Rundfunk zur Vermeidung von Behinderungen bei der Durchführung polizeilicher Aufgaben und der freien Ausübung der Berichterstattung“ ist das Filmen und Fotografieren mehrerer oder einzelner Polizeibeamter bei aufsehenerregenden Einsätzen im Allgemeinen zulässig. Unter Bezugnahme hierauf hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Verfahren wegen eines durch Polizeiverfügung ausgesprochenen Fotografierverbots anlässlich eines Polizeieinsatzes entschieden, dass es im Grundsatz nicht der Polizei obliege, vorab über die Art der Berichterstattung und die dazu erforderliche Recherche der Presse zu entscheiden (Urteil vom 28.03.2012, 6 C 12/11, NJW 2012, 2676). Es trifft allerdings zu, dass sich die „Verhaltensgrundsätze“ und die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts mit der Frage befassen, ob das Fotografieren an sich einem Verbot unterliegt. Ob die anschließende Veröffentlichung zulässig ist, sei anschließend gemäß den §§ 22, 23 KUG zu beurteilen. Abzustellen ist dann darauf, ob entgegenstehende berechtigte Interessen vorliegen, wie eine etwaige Gefahr der Enttarnung einzelner SEK-Beamter in der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Generell ist deshalb davon auszugehen, dass das Persönlichkeitsrecht von Polizeibeamten hinter dem öffentlichen Interesse der Verbreitung von Informationen und Bildaufnahmen zurücktreten muss, wenn ein Vorgang von gesellschaftlicher Tragweite und Bedeutung betroffen ist (Payandeh, NVWZ 2013, 1458, 1459). Ein solches überwiegendes öffentliches Interesse ist regelmäßig bei Überschreitung polizeilicher Befugnisse und Polizeigewalt anzunehmen (Payandeh, ebenda; Specht, in: Dreyer/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 6. Auflage 2018, § 23 KUG RdNr. 41; Fricke, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 5. Auflage 2019, § 23 KUG RdNr. 40; Reuschel, NJW 2021, 17, 20). Darüber hinaus spricht für einen abgeschwächten Schutz des Persönlichkeitsrechts von Polizeibeamten, dass die Aufnahmen die Tätigkeit der Polizisten in ihrer hoheitlichen Funktion betreffen und nicht als Privatpersonen (Payandeh, ebenda). Ausnahmevorschrift § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG. Darüber hinaus dürfen nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG Bilder von Versammlungen, Auszügen und ähnlichen Vorgängen veröffentlicht werden, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben. Diese Begriffe sind weit zu verstehen und umfassen alle Ansammlungen von Menschen, die den kollektiven Willen haben, etwas gemeinsam zu tun; die Ansammlung muss sich in der Öffentlichkeit abspielen und für diese wahrnehmbar sein (Fricke, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, A. a. o., § 23 KUG RdNr. 39). Hierunter fallen Demonstrationen, Karnevalsumzüge, Sportveranstaltungen und größere Tagungen (Fricke, ebenda). Für in der Öffentlichkeit stattfindende private Feiern besteht Abbildungsfreiheit dann, wenn ein Informationsinteresse aufgrund der Bekanntheit der Beteiligten oder anderer besonderer Umstände gegeben ist (Fricke, ebenda). Sichern Polizisten diese Veranstaltung ab, umfasst die Abbildungsfreiheit nicht nur die eigentliche Versammlung selbst, sondern auch den Rahmen, also auch die Polizeibegleitung (Fricke, ebenda). Nach diesen Maßstäben ist eine Abbildung begleitender Polizeibeamter zulässig, sofern nicht berechtigte Interessen entgegenstehen (Fricke, ebenda). Das Veröffentlichen von Protaitaufnahmen von Polizeibeamten, die anlässlich einer solchen Veranstaltung angefertigt werden, unterliegen allerdings wiederum den Einschränkungen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG. Grundrechtsschutz des Angeklagten. Den Rechtspositionen der abgebildeten Personen stehen Grundrechte des Angeklagten gegenüber, die mit diesen in eine praktische Konkordanz zu bringen sind. Die bloße Verbreitung von Youtube-Videos, wie sie der Angeklagte hier jeweils vorgenommen hat, ist nach h. M. weder der Presse- noch der Rundfunkfreiheit, sondern der Meinungsäußerungsfreiheit zuzuordnen (Grabenwarter, in: Maunz/Dürig, Grundgesetzkommentar, 92. Ergänzungslieferung August 2020, Art. 5, RdNr. 666; vergleiche auch EGMR, Urteil vom 01.12.2015, 48226/10, NJOZ 2017, 1214 (Cengiz u. a. ./. Türkei), da es an einem Mindestmaß an planhafter Programmgestaltung fehlt. Für das Vorliegen eines Presseerzeugnisses fehlt es an der physischen Fassbarkeit der Videos beim Betrachtenden. 2. Vor diesem Hintergrund beurteilen sich die jeweiligen Videos wie folgt: 410 Js 110/20 Das Video zeigt von Sekunde 0 bis Sekunde 11 einen Rettungswagen, der mit Martinshorn die Straße entlang fährt. Von Sekunde 10 bis Sekunde 15 sind ein roter Behindertentransporter sowie ein Pkw zu sehen, die offensichtlich miteinander kollidiert sind. Am rechten Bildrand stehen einige Polizeibeamte bei der Unfallaufnahme. In Sekunde 17 bis Sekunde 22 schließt ein Polizeibeamter die Tür des grauen Pkw und geht zwischen dem Pkw und dem roten Behindertentransporter durch. Sein Gesicht ist unverpixelt. Sekunden 22 bis 38 zeigen lediglich die verunfallten Fahrzeuge. Von Sekunde 38 bis 42 ist zu sehen, wie eine Polizeibeamtin die Tür des verunfallten Pkw schließt. Einen Strafantrag hat hier lediglich der von 0:16 bis 0:22 abgebildete PK P gestellt; dessen Einwilligung zur Veröffentlichung lag nicht vor. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich hier allerdings um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (s. oben) umfasst der Begriff des Zeitgeschehens alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse. Das Gericht geht davon aus, dass ein Verkehrsunfall zwischen einem Behindertentransporter und einem Pkw eine Frage von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse, jedenfalls bezogen auf das Gebiet der Stadt C, darstellt. Was eine Frage von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse ist, kann nicht abstrakt beantwortet werden. Für das Gebiet der Stadt C und des Umkreises lassen sich jedoch Anhaltspunkte daraus gewinnen, was der H C, das führende Presseorgan in C und dem S für berichtenswert erachtet. Wenn der H mit der Veröffentlichung bestimmter Ereignisse meint, seine Abonnentenzahlen halten bzw. vergrößern zu können, muss das Gericht davon ausgehen, dass Nachrichten dieses oder eines ähnlichen Formats das Informationsinteresse der Öffentlichkeit befriedigen. Dabei ist es, wie die Verteidigerin in ihrem Schriftsatz vom 28.01.2021 (Bl. 844 ff.) zutreffend dargelegt hat, unter anderem zu folgenden Schlagzeilen gekommen: - Auto brennt in B - Mutmaßlicher Automatensprenger bei Flucht in T verunglückt - Zusammenstoß auf dem Tin N - Motorradfahrer kollidiert mit Pkw und verletzt sich - Brand in N Pizzeria in O ruft Feuerwehr auf den Plan - Fahrzeug erfasst Motorradfahrer in T beim Ausparken - Verlassenes Lagerfeuer sorgt für Feuerwehreinsatz bei N - Unfall auf A3 bei L: Pkw platzt Reifen und bleibt auf Dach liegen - Unfall auf 184 in M Zusammenstoß von Pkw und Motorrad - 21-jährigen überfährt Verkehrsschild beim Abbiegen - Unfall in U Autos kollidieren in Kurve - 2 Verletzte bei Verkehrsunfall in I - 2 Kaninchen sterben bei Brand an Wohnhaus in U - 22-jähriger übersieht ein fahrendes Auto auf T Kreuzung - Unfall U: Radfahrer stürzt und verletzt sich schwer - Unfall C Radfahrerin nimmt Auto an Kreisel die Vorfahrt - Unfall in U: Transporter fährt gegen Baum - T: Man T: Feuerwehr zieht Pkw nach Wasserrohrbruch aus Straßenloch - Auto kippt auf der A555 auf die Seite - Einsatz in C: Feuerwehr löscht Misthaufen in C C - Feuer in B Feuerwehr löscht Brand auf Hausdach - Auto geht auf Wanderparkplatz in H in Flammen auf - C Auto brennt auf Wanderparkplatz völlig aus. Bereits aus dieser unvollständigen Auflistung von Ereignissen lässt sich entnehmen, dass ein Zusammenstoß zwischen einem Behindertentransporter und einem Pkw für ein berichtswertes Ereignis gehalten werden darf, an dem ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht. Es ist jedenfalls deutlich berichtenswerter als ein Misthaufenbrand auf dem C. Die unverpixelte Aufnahme des Polizeibeamten P ist daher gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zulässig. Dem stehen auch keine schutzwürdigen Interessen gemäß § 23 Abs. 2 KUG entgegen. Der Polizeibeamte P ist vorliegend nicht Mitglied eines SEK oder einer anderen Geheimabteilung der Polizei, sondern schlicht und einfach Mitarbeiter der Verkehrspolizei. Eine Gefährdung seiner Person durch die Veröffentlichung dieses Videos ist für das Gericht weder ersichtlich noch bekannt geworden. Obwohl es bereits am objektiven Tatbestand des § 33 KUG fehlt, soll hinsichtlich eines Vorsatzes des Angeklagten folgendes nicht unerwähnt bleiben: Einige Videos des Angeklagten, die unverpixelte Aufnahmen von Beamten auf Youtube zeigten, wurden auch für die polizeiliche Ausbildung benutzt. So wurde der Angeklagte am 13.12.2018 von PK’in T aus C kontaktiert, weil das von ihm angefertigte und hochgeladene Video „Schlägerei trotz polizeilicher Maßnahme am C am ######“ im Bereich der polizeieigenen Fortbildung verwendet werden sollte. Der Grund hierfür war, den Polizeibeamten das Geschehen im Einsatz und ihr Handeln von außen zeigen zu können. Die Polizei sei stets darauf bedacht, an ihrem professionellen Handeln zu arbeiten, und beabsichtigte, in diesem Rahmen gerne das Video zu nutzen. Diesem Gesuch stimmte der Angeklagte zu. Darüber hinaus wurde er am 15.11.2018 von der Polizeibeamtin A vom PP B kontaktiert. Diese wollte einen Teil einer Videoaufnahme zu Fortbildungszwecken verwenden, die der Angeklagte auf dem Youtube-Channel hochgeladen hatte, bei dem es um den Sturz eines Journalisten im I im September 2018 ging. Auch dort waren die eingesetzten Polizeibeamten unverpixelt zu sehen. Vor dem Hintergrund, dass sich die Polizei somit mehrfach äußerst interessiert an der Nutzung der auf dem Youtube-Channel hochgeladenen Videos als Lehrmaterial gezeigt hat, wobei zu betonen ist, dass es sich stets um Videos handelt, auf den Polizeibeamte unverpixelt zu sehen waren, ist nicht erklärlich, wie der Angeklagte nun darauf kommen soll, dass er mit der Veröffentlichung solcher Aufnahmen gegen §§ 22, 23, 33 KUG verstößt. Unabhängig von der Frage, ob für jedes einzelne Video überhaupt der objektive Tatbestand gegeben ist, liegt jedenfalls ein den Vorsatz ausschließender Tatbestandsirrtum vor, § 16 StGB. 410 Js 123/20 Auf diesem Video sind von Sekunde 1 bis 28 im Rahmen mehrerer Schwenks über den C-Platz Fahrzeuge zu sehen, wie unter anderem ein Rettungswagen mit Blaulicht. Einige Passanten sind am Rand zu erkennen, die jedoch allesamt keinen Strafantrag gestellt haben. Diese wären darüber hinaus auch als Beiwerk im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG einzuordnen. Von Sekunde 29 – 35 ist zu sehen, wie ein Mitarbeiter des Rettungsdienstes aus dem Rettungswagen aussteigt. Bis Sekunde 43 ist dann ein Blutfleck zwischen 2 Rettungsfahrzeugen zu sehen. In den Sekunden 45 – 50 wird ein Bus gezeigt. Einige Passanten sind auf dem Video als Beiwerk zu sehen. Von Sekunde 50 – 59 inspizieren 2 Polizeibeamte sowie 2 weitere Personen den Bus. Von 1:00 – 1:02 wird der Fahrer des Busses gefilmt. Von 1:03 – 1:09 sind einige stehende Polizeifahrzeuge mit Blaulicht zu erkennen. Am Rand stehen einige Polizeibeamte, die unverpixelt zu erkennen sind. 1:00 – 1:17 zeigt die Abfahrt zweier Rettungsfahrzeuge. 1:17 – 1:28 zeigt die Abfahrt eines Polizeiwagens mit Blaulicht, der dann jedoch im Verkehrsstau stecken bleibt. Am Rande sind Passanten als Beiwerk zu erkennen. Von 1:33 – 1:41 sind zunächst eine Gruppe von unverpixelt abgebildeten Polizeibeamten zu sehen. Ein Polizeibeamter schreitet sodann zu einem bestimmten Punkt und legt dann einen Zollstock auf den Boden. Dieser selbe Polizeibeamte ist einem weiteren Ausschnitt von 1:41 – 1:51 zu sehen, wie er erneut mit dem Zollstock hantiert. Von 1:52 – 1:57 ist er zu sehen, wie er an einem Fahrrad etwas notiert. Der Rest des Videos zeigt das Fahrrad und einen abfahrenden Polizeiwagen. Bei dem Polizeibeamten mit dem Zollstock handelt es sich um den Polizeibeamten S. Dieses Video wurde anlässlich des Sturzes eines Radfahrers gegen einen anfahrenden Bus angefertigt. Wie den Veröffentlichungen in der örtlichen Presse zu entnehmen ist, handelt es sich bei diesem Thema um einen „Dauerbrenner“. Dies gilt besonders vor dem Hintergrund, dass die Grünen, die nunmehr in C die Oberbürgermeisterin und die Ratsmehrheit stellen, auf die mit derartigen Verkehrsereignissen zusammenhängenden Probleme permanent hinweisen und darauf hinwirken wollen, Kraftfahrzeuge aus der Innenstadt zu verbannen. Vor diesem politischen Hintergrund handelt es sich hier um ein Ereignis aus dem Bereich des Zeitgeschehens. Die Abbildung der an der Unfallaufnahme teilnehmenden Polizeibeamten ist gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG gestattet. Entgegenstehende Interessen der Polizeibeamten, wie etwa ein besonderes Geheimhaltungsbedürfnis, gemäß § 23 Abs. 2 KUG sind nicht ersichtlich. 410 Js 61/20 Das Video zeigt von Sekunde 1 - 5 den Blick von C Richtung L. Man sieht einen Polizeiwagen mit eingeschaltetem Blaulicht. Von den Sekunden 5 – 10 sind 2 polizeiliche Einsatzfahrzeuge zu sehen. Ein Polizeibeamter wird von hinten gefilmt, wie er an der geöffneten Beifahrertür eines schwarzen Pkw steht. Am rechten Bildrand kommt ein weiterer Polizeibeamter ins Bild. Von den Sekunden 10 – 17 ist ein Verkehrsstau abgebildet. Am linken Rand steht eine Gruppe von Polizeibeamten (unverpixelt). Anschließend wird bis Sekunde 34 ein Schwenk über stehende Polizeibeamte im Rahmen einer Verkehrsstauung gezeigt. Es fährt dann ein Polizeiwagen mit Blaulicht durch die Szenerie und biegt in eine Seitenstraße ab. Von Sekunden 40 – 45 ist am rechten Bildrand eine Gruppe unverpixelter Polizeibeamter zu sehen. Eine Zivilperson ist verpixelt dargestellt. Von Sekunden 46 – 51 steht eine unverpixelte Polizeibeamtin mitten auf der Straße, offenbar mitten in einer Verkehrsstauung. Von 0:52 – 1:05 wird ein Schwenk über mehrere Polizeifahrzeuge gezeigt. Von 1:06 – 1:25 werden mehrere unverpixelte Polizeibeamte bei der Kontrolle mehrerer stehender Fahrzeuge abgebildet. Anschließend werden bis 1:39 mehrere Fahrzeuge gezeigt, ohne dass Personen zu sehen sind. Von 1:40 – 2:27 werden Polizeibeamte unverpixelt neben stehenden Fahrzeuge gezeigt. Von 2:27 – 2:40 zoomt der Film auf eine Überwachungskamera der Polizei. Am Beginn dieser Sequenz sind rechts am Rand unverpixelte Polizeibeamte zu sehen. Von 2:40 – 2:44 wird erneut die L gezeigt. Von 2:45 bis zum Ende des Videos sind am rechten Bildrand unverpixelte Polizeibeamte sowie Zivilisten zu sehen. Dieses Video entstand anlässlich eines Hochzeitskorsos, im Rahmen dessen es zu einem Verkehrsunfall kam. Zur damaligen Zeit war die Problematik der Hochzeitskorsos eines der bevorzugten Interviewthemen des nordrhein-westfälischen Innenministers S, der sich mit diesem Thema stark profilierte und politische Zustimmung gewann. Es bedarf keiner weiteren Erörterung, dass das Filmen eines solchen Korsos, bei dem es auch noch zu einem Unfall kam, zum berichtenswerten Zeitgeschehen in C gehört. Dies gilt besonders vor dem Hintergrund, als es in C am C im Rahmen eines solchen Hochzeitskorsos in der Vergangenheit auch schon zur Abgabe von Schüssen gekommen war. Bei dieser Gelegenheit sei angemerkt, dass sich Polizeibeamte, die im Rahmen von „Ministerdurchsuchungen“ beispielsweise in Shisha-Bars unverpixelt gefilmt und dargestellt werden, gerne im Glanz des Ministers sonnen, damit etwas von dessen Ruhm und vielleicht auch dem Ruf des „harten Hundes“ auf sie abstrahlt. Nur beispielhaft sei hier das Video ################## erwähnt. Warum dies nun, wenn der Minister nicht dabei ist, anders sein soll, erschließt sich dem kundigen Betrachter nicht. 410 Js 303/19 Video 1: (Geschehen vom 15. Juni 2019) In diesem Video filmt der Angeklagte vom Balkon seiner Wohnung auf die Straßenbahnhaltestellte am C. Dort kümmern sich zunächst Sanitäter um eine hilflose Person, die am Boden liegt. Später gesellen sich noch Polizeibeamte hinzu. Der Einsatzwagen der Polizei fährt mit Blaulicht und Sirenengeheul auf den C. Die Rettungskräfte und Polizeibeamten sind unverpixelt abgebildet. Diese Szenerie reiht sich nahtlos in die vom General-Anzeiger als berichtenswert angesehene Liste von Themen ein. Es handelt sich damit in C um ein Geschehen der Zeitgeschichte. Der Angeklagte kann sich auf § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG berufen. Video 2: (Geschehen vom 08. Dezember 2019) Dieses Video betrifft eine Zollkontrolle der Schwarzarbeit im Sauna Club U in B am ######. Die Qualität ist äußerst „pixelig“. Zunächst finden sich Kameraschwenks auf abgestellte Polizeifahrzeuge und der Abgang zum Saunaclub. Ab 0:26 ist eine Polizeibeamtin zu sehen, die das Gelände verlässt. Ihr Gesicht ist aufgrund der pixeligen Qualität des Videos nicht erkennbar. Auch im weiteren Verlauf sind verschiedene Polizei- und Zollbeamte sowie die entsprechenden Fahrzeuge zu sehen. Ihre Gesichter sind aufgrund der Dunkelheit, aber auch aufgrund der insgesamt pixeligen Qualität des Videos nicht zu erkennen. Nach dem vorliegenden Beweismaterial handelt es sich somit nicht um Abbildungen von Polizeibeamten, da keine individuellen Gesichter erkennbar sind. Dieses Ereignis gehört aber auch zu den nach den Kriterien des General Anzeigers berichtenswerten Ereignissen auf dem Gebiet der Stadt C und des S, weshalb von einem Bildnis der Zeitgeschichte auszugehen ist und die hierbei beteiligen Polizeibeamten abgebildet werden dürfen. 400 Js 560/19 Video 1: (Geschehen vom 26.03.2019): Das Video zeigt zunächst einen Fahrkartenverkäufer der Stadtwerke C, der sich durch ein offenes Fenster eines Polizeiwagens mit einem Polizeibeamten unterhält. Am Rande sind Passanten zu sehen. Alle Personen sind unerpixelt. Es erfolgen dann Schwenks über den C, wobei einzelne Personen nicht zu erkennen sind bzw. lediglich als Beiwerk auftauchen. Von 1:17 – 1-28 ist erneut der Fahrkartenkontrolleur zu sehen, der durch das offene Fahrerfenster eines Polizeiwagens mit dem Fahrer spricht. Der Fahrer ist nicht zu erkennen. Am rechten Bildrand steht eine Frau an einer Ampel. Alle Beteiligten sind unverpixelt. Von 1:29 – 1:35 ist zu sehen, wie ein Einsatzfahrzeug der Polizei durch die Fußgängerzone fährt. Von 1:36 – 2:56 ist zu sehen, wie mehrere Polizeibeamte eine Person auf dem Boden fixiert haben. 2 Beamte knien auf diesem. Die Person schreit. Alle Beteiligten sind unverpixelt, wobei die auf dem Boden liegende Person nur von hinten zu sehen ist und somit ihr Gesicht nicht abgebildet wird. Von 2:57 – 3:20 ist die Anfahrt eines Einsatzfahrzeuges des Rettungsdienstes der Stadt Bonn zu sehen, welches mit Blaulicht durch die Fußgängerzone fährt. Am Rande der Aufnahme sind Passanten zu sehen (Beiwerk gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG). Anschließend ist zu sehen, wie die zuvor auf dem Boden befindliche und von dem Polizeibeamten fixierte Person in den Rettungswagen verbracht wird. Die fixierte Person ist gepixelt. Die Einsatzkräfte von Polizei und Feuerwehr sind nicht verpixelt. Von 3:41 ff an ist die Einfahrt eines Notarztwagens mit Blaulicht in die Fußgängerzone zu sehen. Es sind Passanten als Beiwerk sichtbar (alle unverpixelt). Anschließend ist zu sehen, wie der Konvoi aus 2 Polizeiwagen und 2 Rettungswagen mit Blaulicht die Fußgängerzone verlässt und wie sie anschließend über die Hauptstraße davon fahren. Vor dem Hintergrund der zuvor dargestellten Ereignisse, über die im General-Anzeiger regelmäßig berichtet wird, handelt es sich auch hier um ein Geschehen von allgemeinem öffentlichem Interesse. Die Szene, in der die Polizeibeamten auf dem „Randalierer“ knien und dieser schreit, erfüllt das Kriterium eines Bildnisses der Zeitgeschichte. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, als Hersteller solcher Videos im letzten Jahr in den Vereinigten Staaten im letzten Jahr wegen ihrer Zivilcourage gefeiert wurden, weil sie es wagten, polizeiliche Übergriffe auf einen Boden liegenden „People of Color“-Passanten zu filmen und diese zu veröffentlichen. Sie haben in den USA insoweit schon fast Heldenstatus erreicht. Es ist daher wenig nachvollziehbar, dass hier in Deutschland das Filmen von Polizeibeamten, die ihre Knie auf eine am Boden liegende Person drücken, welche schreit, als strafbare Handlung gewertet werden soll. Die Mitteilung über den „Randalierer“ durch den Fahrkartenverkäufer an die Polizeibeamten gehört als Vorgeschichte ebenfalls zum Geschehen der Zeitgeschichte. Ob sich eine solche Mitteilung später als „Zivilcourage“ oder „Denunziantentum“ erweist, hängt immer davon ab, in welche Richtung sich die öffentliche Meinung zu diesem konkreten Ereignis entwickelt. Die beschriebene Szene aus den Vereinigten Staaten wäre noch vor 40 Jahren allenfalls eine Randnotiz im Polizeibericht gewesen. Heute hat sich die öffentliche Meinung zu solchen Ereignissen gedreht, möglicherweise emanzipiert. Es ist daher Aufgabe des Youtube-Filmers, im Rahmen der für ihn streitenden Meinungsfreiheit der Öffentlichkeit das Material zur Verfügung zu stellen und diese ihr eigenes Urteil fällen zu lassen. Entgegenstehende Interessen der Polizeibeamten gemäß § 23 Abs. 2 KUG sind nicht ersichtlich. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass den Polizeibeamten Ermittlungsmaßnahmen wegen einer möglicherweise vorliegenden Körperverletzungshandlung drohen. Auch sind es keine Geheimbeamten, die beispielsweise wie ein Sondereinsatzkommando getarnt werden müssten. Ein entgegenstehendes Interesse des Fahrkartenverkäufers ist ebenfalls nicht ersichtlich. Video 2: (Geschehen vom 04.12.2018) Dieses zeigt zunächst 2 Einsatzfahrzeuge mit Berliner Kennzeichen (Zivilfahrzeuge mit nicht angeschaltetem Blaulicht), die in einem Konvoi unterwegs sind. Die Kamera bewegt sich, offenbar in einem fahrenden Auto, zunächst hinter diesen. Die Fahrzeuge halten vor einer Bäckerei an. Man sieht dann, wie 2 Personenschützer, der israelische Gesandte und eine Frau in die Bäckerei gehen. Es wird in die Bäckerei hinein gefilmt. Anschließend verlassen der israelische Gesandte, die Frau und die beiden Personenschützer die Bäckerei, steigen in die Fahrzeuge und fahren davon. Alle Personen sind zu allen Zeitpunkten verpixelt. Ein israelischer Gesandter, der sich in der ehemaligen Bundeshauptstadt Bonn in der Öffentlichkeit bewegt, ist von allgemeinem Interesse. Daher ist seine Abbildung dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen. Zu beachten ist hier, dass sich das Geschehen vollständig an Orten abspielt, die der Öffentlichkeit uneingeschränkt zugänglich sind. Die abgebildeten Polizeibeamten sind an dieser Stelle lediglich als Beiwerk im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG anzusehen. Entgegenstehende Interessen gemäß § 23 Abs. 2 KUG sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Dies gilt besonders vor dem Hintergrund, dass die Polizeibeamten die Anfertigung der Filmaufnahmen wahrnahmen, aber dennoch nicht einschritten. X. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 465 Abs. 1, 467 Abs. 1 StPO.