Urteil
118 C 315/19
AG BONN, Entscheidung vom
3mal zitiert
1Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO umfasst auch Kontobewegungen, da diese personenbezogene Angaben zu Vermögensverhältnissen darstellen.
• Ein bereits erfolgter Zugang von Kontoauszügen im Rahmen vertraglicher Pflichten führt nicht automatisch zum Erlöschen des Auskunftsrechts nach § 362 BGB.
• Die Geltendmachung von Auskunft zur Vorbereitung oder Stärkung einer prozessualen Position ist nicht per se rechtsmissbräuchlich.
• Der Verantwortliche hat nach Art. 12 Abs. 3 DS-GVO binnen eines Monats zu antworten; Verzug kann zu Kostenlast führen.
Entscheidungsgründe
Auskunftsanspruch nach Art.15 DS-GVO umfasst Kontobewegungen • Ein Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO umfasst auch Kontobewegungen, da diese personenbezogene Angaben zu Vermögensverhältnissen darstellen. • Ein bereits erfolgter Zugang von Kontoauszügen im Rahmen vertraglicher Pflichten führt nicht automatisch zum Erlöschen des Auskunftsrechts nach § 362 BGB. • Die Geltendmachung von Auskunft zur Vorbereitung oder Stärkung einer prozessualen Position ist nicht per se rechtsmissbräuchlich. • Der Verantwortliche hat nach Art. 12 Abs. 3 DS-GVO binnen eines Monats zu antworten; Verzug kann zu Kostenlast führen. Der Kläger war 2015–2019 Kunde der Beklagten und führte ein online geführtes Pfändungsschutzkonto unter einer Kundenstammnummer. Er verlangte mit anwaltlichem Schreiben vom 20.12.2018 umfassende Datenauskunft nach Art.15 DS-GVO, um Unterlagen für ein vor dem Landgericht Köln anhängiges Verfahren zu erhalten. Die Beklagte übermittelte zunächst nur Stammdaten und bat um Präzisierung; später legte sie Teile der Unterlagen vor, die die Parteien zum Teil als erledigt erklärten. Der Kläger hielt die Auskunft dennoch für unvollständig, weil Kontobewegungen nicht vollständig offengelegt worden seien, und klagte daraufhin auf ergänzende Auskunft. Die Beklagte meint, sie habe bereits erfüllt, da monatliche Kontoauszüge bereitgestellt worden seien, und rügt Rechtsmissbrauch. Das Gericht hat zu entscheiden, ob Art.15 DS-GVO auch die begehrten Kontobewegungen erfasst und ob der Anspruch bereits erloschen oder rechtsmissbräuchlich ist. • Anspruchsgrundlage ist Art.15 Abs.1 DS-GVO; danach kann die betroffene Person Auskunft über die sie betreffenden verarbeiteten personenbezogenen Daten verlangen. • Der Begriff "personenbezogene Daten" ist weit zu verstehen und umfasst neben Stammdaten auch sachliche Informationen wie Vermögens- und Eigentumsverhältnisse; Kontobewegungen sind demnach vom Auskunftsanspruch erfasst. • Die Bereitstellung von Kontoauszügen im Rahmen des Vertragsverhältnisses (Zahlungsdienstevertrag) erfolgte nicht wegen eines datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs; deshalb steht die Beklagten die Einwendung, der Anspruch sei durch Erfüllung erloschen (§ 362 BGB), nicht zu. • Die Verfolgung prozessualer Ziele (Verbesserung der Beweislage in einem anderen Verfahren) begründet keinen Rechtsmissbrauch; die Rechtsordnung lässt die Auskunftserlangung zur Vorbereitung oder Stärkung prozessualer Positionen zu (§ 242 BGB greift nicht). • Die Beklagte hat die Auskunft nicht fristgerecht gemäß Art.12 Abs.3 DS-GVO erteilt; das rechtfertigt, die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen (§§ 91, 91a ZPO). • Vorläufige Vollstreckbarkeit der Entscheidung richtet sich nach §§ 708 Nr.11, 709, 711 ZPO und ist gegen Sicherheitsleistung beschränkt. Die Klage ist begründet: Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über sämtliche auf dem streitgegenständlichen Konto erfolgten Bankbewegungen zu erteilen, da diese unter Art.15 DS-GVO fallende personenbezogene Daten sind. Ein Anspruchserlös durch zuvor vertraglich bereitgestellte Kontoauszüge liegt nicht vor, weil diese Leistung nicht im Rahmen eines datenschutzrechtlichen Auskunftsverlangens erfolgte. Das Auskunftsbegehren ist nicht rechtsmissbräuchlich, da die Vorbereitung bzw. Stärkung einer Prozessposition zulässiger Zweck ist. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; die Entscheidung ist hinsichtlich des Auskunftsanspruchs vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 EUR.