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Urteil

705 Cs 217/18

Amtsgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBN:2019:0507.705CS217.18.00
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Tenor

In der Strafsache

pp

wegen Volksverhetzung

hat das Amtsgericht Bonn

aufgrund der Hauptverhandlung vom 07.05.2019,

an der teilgenommen haben:

pp

für Recht erkannt:

  • 1. Der Angeklagte ist der Volksverhetzung in sechs Fällen schuldig.

  • 2. Er wird deswegen zu einer Gesamtgeldstrafe von 55 Tagessätzen zu je 10,00 € verurteilt.

  • 3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine    notwendigen Auslagen.

Angewandte Strafvorschriften: § 130 Abs. 2 Ziff. 1 a) und c) StGB, 53 StGB

Entscheidungsgründe
In der Strafsache pp wegen Volksverhetzung hat das Amtsgericht Bonn aufgrund der Hauptverhandlung vom 07.05.2019, an der teilgenommen haben: pp für Recht erkannt: 1. Der Angeklagte ist der Volksverhetzung in sechs Fällen schuldig. 2. Er wird deswegen zu einer Gesamtgeldstrafe von 55 Tagessätzen zu je 10,00 € verurteilt. 3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen. Angewandte Strafvorschriften: § 130 Abs. 2 Ziff. 1 a) und c) StGB, 53 StGB Gründe: I. Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 69 Jahre alte Angeklagte ist geschieden. Er ist Vater eines nun 21 Jahre alten, aus der geschiedenen Ehe hervorgegangenen Kindes. Der Angeklagte erlernte nach dem Abitur den Beruf des Ver- und Entsorgers, war jedoch in diesem Berufsfeld nie tätig, sondern vielmehr als Berufskraftfahrer. Zeitweise arbeitete er auch als selbständiger Kraftfahrer, unter anderem auch in Afrika. Derzeit bezieht der Angeklagte Rente sowie Aufstockungsleistungen des Sozialamtes. Der Angeklagte ist strafrechtlich bislang noch nicht in Erscheinung getreten. II. Nach der Hauptverhandlung steht zur Überzeugung des Gerichts folgender Sachverhalt fest: Der Angeklagte ist verantwortlicher Betreiber des Internetforums #############Als solcher verfasste und veröffentlichte er verschiedene Beiträge, unter welche er sein Namenskürzel ### (Taten zu 1., 2., 4. - 6.) oder das Kürzel ###" (Tat zu 3.) setzte. Der Angeklagte war der alleinige Autor der Beiträge, während es einen Coautor nicht gab. Mit den genannten Kürzeln wollte der Angeklagte seine Urheberschaft für die vorgenannten Beiträge kennzeichnen. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Beiträge: 1. Seit dem 03. November 2013, 18:32 Uhr, ist in dem vorgenannten Forum der Beitrag mit der Überschrift „Nicht Armut, sondern Arbeits-Unlust ist weiblich“ abzurufen, der folgende Ausführungen zeigt: „Erwerbsarbeit ist naturgemäß Männersache. Weiber sind dafür nicht geschaffen. Wofür sind die Weiber denn geschaffen? Für die Reproduktion! Dafür haben sie entsprechende Organsysteme und psychische Dispositionen. Das Weib ist leibschöpferisch; der Mann ist geistschöpferisch. Das Weib steht den Tieren näher, der Mann den Himmelswesen.“ Des Weiteren heißt es in Fettdruck: „ Wer die menschliche Gesellschaft will, muss das Weiberwahlrecht überwinden.“ 2. In einem am ###### um #### Uhr veröffentlichen Beitrag mit dem Titel „Sind Weiber Menschen zweiter Klasse- oder nur Fußballspieler zweiter Klasse – oder nur Fußballspieler zweiter Klasse?“ heißt es wie folgt: „These: Dass Männer in Sportwettkämpfen die weitaus höheren Leistungen vorlegen – und damit auch die weltweit höchsten Emotionen auslösen -, besagt noch lange nicht, dass Männer Menschen erster Klasse seien, und die Weiber somit Menschen zweiter Klasse. Gegenthese: Doch, sind sie. Denn Männer sind nicht nur die Sportler erster Klasse. Sie sind es in fast jeder anderen Hinsicht auch. So sind Männer:  Künstler (Dichter, Musiker, Maler etc.) erster Klasse  Philosophen erster Klasse  Erfinder und Ingenieure erster Klasse Dagegen sind Weiber nur  Gleißner (Sieger in Schönheitswettbewerben) erster Klasse  Falschbeschuldiger erster Klasse  Kindsmörder erster Klasse  Unterhaltsabzocker erster Klasse - von denen nur die erste Eigenschaft sie gegenüber Männern in anstrebenswerter Weise konkurrenzfähig macht. Doch auch da verlieren sie. Denn zwar verlangen auch Schönheitswettbewerbe eine gewisse Vorbereitung und Bemühung. Doch die ist ohne Bedeutung im Vergleich zu den Bemühungen, welche den männlichen Leistungen vorangehen. Dem entsprechend ist auch die öffentliche Aufmerksamkeit viel geringer. Will man nun die eingangs aufgestellte These aufrechterhalten, so kommt man an eine Grenze. Denn man kann die Liste männlicher Überlegenheit in dem, was Menschen gegenüber Tieren auszeichnet, endlos fortsetzen. Die These der Gleichklassigkeit von Mann und Weib verliert ihre sachliche Stütze und damit ihren Sinn. Dagegen lässt sich wiederum einwenden: Nur Weiber können das Menschengeschlecht fortpflanzen, notfalls mit konserviertem Sperma, irgendwann vielleicht auch ganz ohne männliche Hilfe, nämlich durch Parthenogenese (Klonung). Diesem Einwand trete ich entgegen wie folgt: Gerade ihre reproduktive Fähigkeit und Funktion macht die Weiber den Tieren ähnlich. Die reproduktive Fähigkeit ist nichts, was sie über Tiere- selbst niedere Tiere – hinaushebt. Daher gilt: Männer sind Menschen erster Klasse. Und Weiber sind Menschen zweiter Klasse. Sie haben am Menschengeschlecht teil, reproduzieren es auch, aber sie repräsentieren es nicht.“ 3. Am #### um #### Uhr veröffentlichte der Angeklagte „Mein (Jahres-?) Schlusswort“, das heute noch abrufbar ist. Dort heißt es: "Die Auffassung, die ich gerade in diesem Forum immer wieder vorgetragen habe und die sie in der gesamten deutschsprachigen Männerbewegung m.W. einzigartig macht, läßt sich in folgende Worte fassen: Männer sind Menschen im eigentlichen Wortsinne. Weiber nehmen am Menschsein zwar teil, aber sie repräsentieren den Menschen nicht. Man kann das vergröbert auch so ausdrücken: Weiber sind Menschen zweiter Klasse. – Oder: Weiber sind minderwertige Menschen. Nur sollte man die Ausdrücke ,zweiter Klasse' bzw. ,minderwertig' in diesem Zusammenhang auch definieren, sonst hat man mit Nachfragen, im Extremfalle mit Angriffen zu rechnen. Zur Rechtfertigung heißt es dann, man habe sich ,mißverständlich' ausgedrückt. Der Wille oder die Fähigkeit, sich seines eigenen Verstandes zu bedienen, ist leider noch nicht allgemein verbreitet. In der politischen Klasse ist Mündigkeit des Bürgers auch gar nicht erwünscht. Halten wir uns also an die fett gedruckte These werden sie heute bewußt (!) vertritt, knüpft sie an mindestens eine von nachfolgend genannten Voraussetzungen: (a) Das biblische Weltbild. (…) (b) Das anthroposophische Weltbild. Es enthält als einen seiner wichtigsten Elemente die Idee der Re-Inkarnation, also der Wiederverkörperung. Demnach ist der physische Mensch nur temporäre Erscheinung einer unsterblichen menschlichen Individualität. Man trifft diese Individualität nicht, in denen ihr ein Geschlecht beilegt, denn das Geschlecht wechselt von Verkörperung zu Verkörperung. Es wird, wie auch die Rasse, gewählt, aber nicht nach, sondern vor der Geburt. Näheres siehe mein Artikel Sind Weiber Menschen? im Reserveforum. Man kann die Minderwertigkeit des Weibes auch allein durch eine genaue Beschreibung von Fakten zu begründen versuchen, so wie es im Blog Frauenhaus - von Frauen für Frauen geschieht. Aus meiner Sicht hat das den Nachteil, daß das Auswahlkriterium der Fakten infrage gestellt werden kann, was wiederum den Vorwurf der Einseitigkeit (wenn nicht Schlimmerem) begünstigt. Mein persönlicher Akzent liegt aber klar auf dem anthroposophischen Weltbild, von dem ich meine, dass es in Zukunft Allgemeingültigkeit erlangen wird." 4. Am ###### um #### Uhr veröffentlichte der Angeklagte den mit „Kategorienfehler als Grundlage einer Staatsdoktrin. Warum das Weib kein eigentlicher Mensch ist“ überschriebenen Beitrag. Dort heißt es u.a. wie folgt: „Mit der ideologischen und faktischen Gleichstellung von Mann und Weib folgt der Staats-Feminismus (die Gynokratie) der ebenfalls ideologisch fundierten Gleichstellung von Mensch und Tier. (…) Worin besteht denn die kategoriale Verschiedenheit von Mann und Weib? Sie besteht in der Geistnähe des Mannes und der Tiernähe des Weibes. Das Weib ist wesentlich reproduktionsfähig und darum mit entsprechenden Organen und Funktionen ausgestattet, ja belastet. Diese Belastung geht auf Kosten des Geistes. Zwar hat auch der Mann teil an der Reproduktion, aber nur als Befruchtender; folglich ist die Masse seiner Fortpflanzungs-Organe geringer und die Masse seines Gehirns entsprechend größer. Ferner zeugt der Stimmbruch der pubertierenden Jungen von der sich ins Worthafte emanzipierenden Schöpferkraft. Die größere Tiernähe des Weibes ergibt sich in Hinblick auf die totale Reproduktivität und korrelativ totale Geistlosigkeit sowie Sprachlosigkeit des Tieres. Die jeweilige Tier-Art erschöpft sich in ihrer Fortpflanzung; sie schafft daher keine evoluierende Kultur und keine evoluierende Zivilisation. Die größere Tiernähe des Weibes zeigt sich auch in der Reifung. Mädchen pubertieren früher als Jungen; Schimpansen pubertieren noch früher. Je niedriger organisiert ein Lebewesen, desto früher wird es „fertig“. Beim Menschen zeigt sich das auch biografisch: Weiber sind erfolgreicher eher in der ersten Lebenshälfte, Männer in der zweiten. Aus dem Skizzierten lässt sich folgern: Der Mann ist der – eigentliche – Mensch; das Weib nimmt am Menschsein teil aber es repräsentiert den Menschen nicht. Sein Menschsein ist insofern uneigentlich. Es erhält den Menschen, gibt ihm aber keine Bestimmung. Die Doktrin der Gleichheit von Mann und Weib ist so wahnhaft wie die Doktrin der Gleichheit von Mensch und Tier. Alle Versuche der praktischen Gleichstellung sind auf Dauer zum Scheitern verurteilt. Alle Versuche, die Gleichstellung per Gesetz zu erzwingen, schaffen Unheil und Unfrieden.“ 5. Am ###### um #### Uhr veröffentlichte der Angeklagte unter der Überschrift „Parasitismus hat ein Geschlecht – im "Spiegel“ jetzt auf lustige Weise dokumentiert“ einen weiteren Beitrag, in dem es heißt: „Unter dem Titel Männer beim Einkaufen: Vereint im Shopping-Leid bringt der 'Spiegel' soeben ein Interview mit einem Fotografen/Blogger, der die in Läden mitgeschleppten Ehegatten konsumlustiger Weiber ins Visier genommen hat. Man kann das schon lustig finden – solange man nicht nachdenkt. Also überlegen wir mal. Meist ist es der Mann, der die meiste Kohle erarbeitet. Auch heute noch. Aber ausgeben tut die Frau das Geld. “ 6. Am ###### um #### Uhr veröffentlichte der Angeklagte den mit „Gelobt sei, was hart macht“ überschriebenen Beitrag. In diesem heißt es wie folgt: „Der Feminismus und die gegenwärtige Dominanz der Weiber im öffentlichen Dienst und im Schul- und Bildungswesen, sie sind nicht Ursache, sondern bloße Symptome, oder Indikatoren für eine geistig-moralische Mangelerscheinung, so wie viele Schlammwürmer (Tubifex) in einem Tümpel als Anzeiger für einen Sauerstoffmangel zu werten sind.“ 7. Soweit dem Angeklagten mit der zugelassenen Anklage zur Last gelegt worden ist, eine weitere Tat der Volksverhetzung durch einen Forumsbeitrag vom ###### begangen zu haben, ist das Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden. Sämtliche vorstehenden Beiträge sind seit dem Tag der jeweiligen Veröffentlichung für eine unbeschränkte Anzahl von Internetnutzern frei abrufbar. Der Angeklagte stellte die Beiträge bewusst und in Kenntnis ihres Inhalts im Internet ein. Zudem hatte der Angeklagte auch Kenntnis davon, dass andere Nutzer die Möglichkeit hatten, die Beiträge einzusehen und weiter zu verbreiten. Mit diesen Beiträgen wollte der Angeklagte zum Hass gegen Frauen aufstacheln sowie ihre Menschenwürde dadurch angreifen, dass er sie in den Beiträgen beschimpfte und verächtlich machte. III. 1. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf seinen eigenen glaubhaften Angaben sowie aus dem verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister. 2. Die Feststellungen zur Sache beruhen auf den Angaben des Angeklagten, soweit diesen gefolgt werden konnte, der Aussage der Zeugin A sowie den verlesenen Forumsbeiträgen vom ###### (Tat zu 1., Bl. 100 d.A.), ###### (Tat zu 2., Bl. 172 d.A.), ###### (Tat zu 3., Bl. 138f. d.A.), ###### (Tat zu 4., Bl. 159 d.A.), ###### (Tat zu 5., Bl. 166 d.A.) und vom ###### (Tat zu 6, Bl. 168 d.A.). a) Der Angeklagte hat eingeräumt, er sei der Autor aller den Taten zu 1. bis 6. zugrunde liegenden Beiträge und der verantwortliche Betreiber des Internetforums ######. Die vorstehend genannten Beiträge seien von ihm verfasst worden, während es keinen Coautor gegeben habe. Das Kürzel "######" bedeute ############## und zeige seine Urheberschaft. Für das Gericht bestand keinerlei Anlass, an diesen Angaben des Angeklagten zu zweifeln. Zudem ergibt sich die Urheberschaft des Angeklagten auch aus der Aussage der Zeugin C A, die als Staatsanwältin das Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft C gegen den Angeklagten geführt hatte. Die Zeugin A bekundete glaubhaft, dass der Angeklagte ausdrücklich erklärt habe, dass er die hier gegenständliche Homepage betreibe. Ferner sei von dem Angeklagten anlässlich seiner Beschuldigtenvernehmung gerade nicht in Abrede gestellt worden sei, dass lediglich er Einfluss auf die von ihm verlangte Schließung des Forums habe. b) Der Angeklagte hat sich im Übrigen dahin eingelassen, er habe mit den Beiträgen lediglich eine Diskussion eröffnen wollen. Da die Gleichheit vor dem Gesetz gelte, müsse es ihm erlaubt sein, männerfeindliche, aber durchaus akzeptierte Sätze in die ihm nun vorgeworfenen, hier gegenständlichen Formulierungen abzuändern bzw. umzuformulieren. Insbesondere wolle er Frauen nicht beleidigen, sondern den Meinungsaustausch und Dialog fördern. Es gehe ihm um den prinzipiellen Unterschied. c) Diese Einlassung ist als Schutzbehauptung zu werten. aa) Zur Überzeugung des Gerichts steht vielmehr fest, dass der Angeklagte wusste, dass die Forumsbeiträge zum Hass gegen Frauen aufstacheln, mithin objektiv geeignet sind, eine gesteigerte, über die bloße Ablehnung oder Verachtung hinausgehende feindselige Haltung gegenüber dem betreffenden Bevölkerungsteil zu erzeugen oder zu steigern (vgl. hierzu BGHSt 21, 371 [372] = NJW 1968, 309; BGHSt 40, 97 [102] = NJW 1994, 1421 = NStZ 1994, 390, Sternberg-Lieben/Schittenhelm in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Auflage 2019, § 130, Rdnr. 5 a). Schließlich steht auch fest, dass die Beiträge von ihm auch gerade im Sinne eines zielgerichteten Handelns zu letzterem bestimmt waren. Dies folgt aus Wortlaut und Inhalt der vom Angeklagten verfassten Beiträge in den Taten zu 1. bis 6. Aus dem Inhalt der den Taten zu 1. bis 6. zugrunde liegenden Forumsbeiträgen ergibt sich bereits, dass diese zu einem "Dialog" ganz offenkundig und auch für den Angeklagten erkennbar nicht geeignet sind. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund einer Qualifikation des Gegenübers - der Frauen - als "minderwertig" (Tat zu 3.), "als dem Tier näherstehend" (Taten zu 1, 2 und 4), als "Parasiten" (Tat zu 5.) sowie im Wege eines Vergleichs mit "Schlammwürmern" (Tat zu 6.), was eine Diskussion im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung auf Augenhöhe regelmäßig ausschließt. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass auch provokante Äußerungen dazu geeignet sein können, eine Diskussion zu eröffnen. Dies gilt jedoch für die hier gegebenen Beiträge aus den vorstehenden Gründen nicht. Die vom Angeklagten gewählte Form der Missachtensbekundung beschränkt sich auch nicht auf eine Äußerung bloßer Ablehnung oder Verachtung. Vielmehr ergibt sich die Absicht des Angeklagten, durch die Beiträge eine feindselige Haltung zu erzeugen oder zu steigern, zuvörderst aus der vorstehend zitierten aggressiven Wortwahl der Beiträge. Sie folgt aber auch daraus, dass der Angeklagte die Missachtensbekundungen jeweils mit Konfliktsituationen in Verbindung bringt, in denen Mann und Frau einander gegenüberstehen können oder sogar typischerweise gegenüber stehen. Da diese Situationen zugleich bereits von vornherein emotionsbelastet sind, können sie - für den Angeklagten erkennbar - insbesondere auch Kristallisationspunkte einer tatsächlichen Äußerung der durch die Beiträge hervorgerufenen feindseligen Stimmung und damit einer - etwa gerade auch als "Gegenwehr" gedachten - Aktion sein. Dies steht mit der vom Angeklagten behaupteten Förderung eines Meinungsaustausches in direktem Widerspruch. Diese Einschätzung gilt gerade für die vom Angeklagten aufgeführten Situationen familienrechtlicher Auseinandersetzungen insbesondere in Form von Unterhaltsstreitigkeiten, der Gestaltung des Zusammenlebens im Rahmen ehelicher oder nichtehelicher Beziehungen sowie des Konkurrenzdruckes auf dem Arbeitsmarkt oder im öffentlichen Leben. So fordert der der Tat zu 1. zugrunde liegende Forumsbeitrag ausdrücklich die "Abschaffung des Weiberwahlrechtes" und wendet sich damit unmittelbar in Form eines Ausrufes zur Tat gegen jede Form demokratischer Mitbestimmung durch Frauen. Die Bezeichnung von "Weibern" in Tat zu 2. als "Falschbeschuldiger erster Klasse", "Kindsmörder erster Klasse" und "Unterhaltsabzocker erster Klasse" nimmt etwa auf Unterhaltsstreitigkeiten Bezug unter Verwendung verächtlicher Ausdrücke und spricht hierdurch etwa unterhaltsbegehrenden Frauen jegliche diesbezügliche Berechtigung ab. Der der Tat zu 4. zugrunde liegendem Forumsbeitrag verwehrt sich gegen die "Staatsdoktrin" der Gleichstellung von Mann und Frau, setzt diese mit einer "Gleichstellung von Mensch und Tier" gleich und berührt damit jegliche Alltagssituationen, in welchen es gerade hierauf ankommt, während in Tat zu 6. auf Frauen im öffentlichen Dienst abstellt und hierbei den Vergleich eines von Schlammwürmern bevölkerten Tümpels gewählt wird. Durch beide Taten provoziert oder verstärkt der Angeklagte eine fehlende Akzeptanz einer gleichen Behandlung von Frauen in Alltag und vor allem Beruf. Der der Tat zu 5. zugrunde liegende Forumsbeitrag, in welchem Frauen als "Parasiten" bezeichnet und hierdurch ebenfalls als nicht menschliche Lebewesen qualifiziert werden, führt eine angebliche finanzielle Ausnutzung des Mannes durch die Frau an, was sich an die vorstehenden Ausführungen zu Unterhaltsstreitigkeiten anschließt. Der der Tat zu 3. zugrunde liegende Forumsbeitrag vom ###### beschränkt sich zwar auf die Erklärung, "Weiber" seien "minderwertige Menschen", ohne dem Adressaten die vorgenannten Situationen vor Augen zu führen. Er nimmt jedoch auf die zuvor eingestellten Beiträge Bezug ("Die Auffassung, die ich vertrete, die ich gerade in diesem Forum immer wieder vorgetragen habe (…) lässt sich in folgende Worte fassen: Männer sind Menschen im eigentlichen Sinn…") und stellt damit einen Zusammenhang mit dem hier erfolgenden Bemühen einer theoretischen Begründung der vertretenen Auffassung und den vorhergehenden Beiträgen her und damit auch mit den Forumsbeiträgen zu 1. und 2. bb) Der Angeklagte wusste und wollte zudem, dass durch die vorstehend aufgeführten, von ihm bewusst gewählten Formulierungen, insbesondere die Behauptung einer "Tiernähe" der Frau, aber auch die Beschreibung der Frauen als "Menschen zweiter Klasse" und "minderwertige Menschen" die Menschenwürde der so Angesprochenen angegriffen wird. Dass dies dem Angeklagten vor Augen stand, wird letztlich durch die Bemühungen im Forumsbeitrag vom ###### (Tat zu 3.) deutlich, möglichen "Angriffen" infolge der auch dort in dieser Weise erfolgenden Wortwahl durch die Bezugnahme auf eine - angeblich - anthroposophische Weltsicht zu begegnen. IV. Der Angeklagte hat sich damit in sechs Fällen der Volksverhetzung nach§ 130 Abs. 2 Ziff. 1 a) und c), 53 StGB strafbar und schuldig gemacht. 1. Als öffentlich zugängliche Forenbeiträge sind die jeweiligen Äußerungen sinnlich wahrnehmbare, dauerhafte Verkörperungen von gedanklichen Inhalten (vgl. BGHSt 13, 375). Hieraus folgt auch eine "Verbreitung", mithin ein Zugänglichmachen für eine vom Täter nicht (mehr) kontrollierbare Vielzahl von potentiellen Empfängern. 2. Zudem liegen auch die weiteren Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 Ziff. 1 a) und c) StGB vor, nämlich insbesondere sowohl ein Aufstacheln zum Hass gegen Teile der Bevölkerung (§ 130 Abs. 2 Ziff. 1 a) StGB) als auch ein Angriff auf die Menschenwürde anderer durch Beschimpfungen und böswilliges Verächtlichmachen § 130 Abs. 2 Ziff. 1 c) StGB). a) Hinsichtlich des Aufstachelns zum Hass durch die Taten zu 1. bis 6. ist auf die Ausführungen zu III. c) aa) zu verweisen. Durch die Taten zu 1. bis 6. wird zugleich die Menschenwürde der Frauen dadurch angegriffen, dass sie beschimpft und böswillig verächtlich gemacht werden. Die Beiträge stellten sich dabei insbesondere als Angriff gegen den die menschliche Würde ausmachenden Kern der Persönlichkeit dar und richten sich nicht lediglich gegen einzelne Persönlichkeitsrechte (vgl. zu dieser Voraussetzung BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 04. Februar 2010 – 1 BvR 369/04 –, Rn. 31, juris). Dies ergibt sich aus der in den Taten zu 1., 2., 4., und 6. geäußerten Behauptung einer "Tiernähe" (so wörtlich Tat zu 4.) der Frau sowie aus dem der Tat zu 3. zugrunde liegenden Beitrag, wonach Frauen "Menschen zweiter Klasse" oder "minderwertig" seien. Letzteres insbesondere lehnt sich auch an die der Menschenwürde Hohn sprechenden Diktion der nationalsozialistischen Diktatur in Deutschland an. Ein Angriff auf die Menschenwürde ist aber auch mit der in Tat zu 5. enthaltenen Formulierung eines "Parasitismus" der Frau gegeben, die auf diese Weise nicht alleine auf die Haltung einer rein egoistisch und zum Schaden anderer handelnden und diese ausnutzenden Person reduziert wird, sondern ebenfalls in die Nähe nicht menschlichen Lebens gestellt wird. b) Die Schriften des Angeklagten richten sich auch gegen ein im Sinne des § 130 Abs. 2 StGB taugliches Angriffsobjekt. Während der weibliche Bevölkerungsanteil sich weder national, rassisch, religiös oder ethnisch definieren lässt, stellt er einen „Teil“ der Bevölkerung dar, wenngleich davon auszugehen ist, dass der weibliche Bevölkerungsanteil über 50 % liegt und mithin die Mehrheit der inländischen Bevölkerung repräsentiert. Gleichwohl steht dies einer rechtlichen Qualifikation als „Teil der Bevölkerung“ nicht entgegen. Denn die Voraussetzung, dass sich der Teil der Bevölkerung im Sinne des § 130 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 Ziff. 1 nach objektiven Merkmalen von der übrigen Bevölkerung unterscheidet, ist ebenso unproblematisch gegeben wie die weitere Voraussetzung einiger Erheblichkeit in zahlenmäßiger Hinsicht. Da auch in sprachlicher Hinsicht eine Mehrheit „Teil“ der Bevölkerung sein kann, steht letztlich auch das Überwiegen des weiblichen Bevölkerungsanteils über dem männlichen der Möglichkeit nicht entgegen, eine strafbare Volksverhetzung zu Lasten der Frauen zu begehen (vgl. Mitsch, JR 2011, 380 ff.). 3. Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht auf Grund verfassungsrechtlicher Erwägungen. Die hier gegenständlichen Forumsbeiträge stellen zwar jeweils eine Meinungsäußerung dar und sind somit durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 GG geschützt. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit findet seine Schranke indes in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze (Art. 5 Abs. 2 GG), zu denen auch § 130 StGB gehört. Im Einzelnen: a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gilt Folgendes: Vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG umfasst sind zum einen Meinungen, das heißt durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägte Äußerungen. Sie fallen stets in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, ohne dass es dabei darauf ankäme, ob sie sich als wahr oder unwahr erweisen, ob sie begründet oder grundlos, emotional oder rational sind, oder ob sie als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt werden. Sie verlieren diesen Schutz auch dann nicht, wenn sie scharf und überzogen geäußert werden. Der Meinungsäußernde ist insbesondere auch nicht gehalten, die der Verfassung zugrunde liegenden Wertsetzungen zu teilen, da das Grundgesetz zwar auf die Werteloyalität baut, diese aber nicht erzwingt. Ist der Schutzbereich der Meinungsfreiheit einmal eröffnet, findet dieses Grundrecht zwar seine Schranken in den allgemeinen Gesetzen. Doch haben die Gerichte bei Auslegung und Anwendung der die Meinungsfreiheit einschränkenden Vorschrift im Einzelfall ihrerseits wiederum dem eingeschränkten Grundrecht Rechnung zu tragen, damit dessen wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt. Zwischen Grundrechtsschutz und Grundrechtsschranken findet eine Wechselwirkung in dem Sinne statt, dass die Schranken zwar dem Wortlaut nach dem Grundrecht Grenzen setzen, ihrerseits aber aus der Erkenntnis der grundlegenden Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlich demokratischen Staat ausgelegt und so in ihrer das Grundrecht begrenzender Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden müssen. Allein die Wertlosigkeit oder auch Gefährlichkeit von Meinungen als solche ist kein Grund, diese zu beschränken. Demgegenüber ist es legitim, Rechtsgutsverletzungen zu unterbinden. Verboten werden darf mithin nicht der Inhalt einer Meinung als solcher, sondern nur die Art und Weise der Kommunikation, die bereits den Übergang zur Rechtsgutsverletzung greifbar in sich trägt und damit die Schwelle zu einer sich abzeichnenden Rechtsgutverletzung. Ist diese Schwelle überschritten, erfordert die Bedeutung der Meinungsfreiheit in einem zweiten Schritt eine fallbezogene Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Rechtsgut, in dessen Interesse sie eingeschränkt ist (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 28. November 2011 – 1 BvR 917/09 –, Rn. 18 - 19, juris m.w.Nachw.). Dabei ist auf den objektiven Sinn der Meinungsäußerung abzustellen, welcher auf Grund der Betrachtungsweise eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums ermittelt werden muss. Denn maßgeblich ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums hat. Dabei ist stets vom Wortlaut der Äußerung auszugehen. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und den Begleitumständen, unter denen sie fällt, bestimmt, soweit diese für die Rezipienten erkennbar waren. Die isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils wird daher den Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 1995 – 1 BvR 1476/91 –, BVerfGE 93, 266-319, Rn. 125, juris). b) Hieran gemessen ergibt sich Folgendes: aa) Die hier gegenständlichen Forumsbeiträge sind zunächst als Meinungsäußerungen, nicht dagegen als Tatsachenmitteilungen zu qualifizieren. bb) Zudem ist eine andere als die vorstehend vorgenommene Deutung der Forumsbeiträge ausgeschlossen. Soweit der Angeklagte sich in diesem Zusammenhang darauf beruft, er habe lediglich auf grundsätzliche Unterschiede hinweisen wollen und dabei in polemischer Überspitzung ihm bekannte und als "männerfeindlich" empfundene Formulierungen abgeändert, um auf bestehende Missstände hinzuweisen, überzeugt dies nicht. Zum einen sind die Textpassagen, die zwischen "Menschen erster Klasse" und solchen "zweiter Klasse" - nämlich der Frauen - unterscheiden und zudem Frauen in Richtung des tierischen Lebens rücken, eindeutig formuliert. Es finden sich weder Anhaltspunkte für eine satirische Überspitzung noch die Gegenüberstellung mit den vom Angeklagten dargetanen "männerfeindlichen" Äußerungen, durch welche allenfalls dem Adressaten der Forumsbeiträge ein dahingehender Sinngehalt erkennbar geworden wäre. Zum anderen ergeben sich etwa auch aus den im Forumsbeitrag vom 22.12.2014 ("Mein (Jahres-?)Schlußwort" enthaltenen Ausführungen zu einem "anthroposophischen Weltbild" keine anderen Deutungsmöglichkeiten. Zwar finden dort Reinkarnationsideen kursorische Erwähnung, wonach der "physische Mensch nur temporäre Erscheinung einer unsterblichen menschlichen Individualität" sei. Hieraus ergibt sich allerdings nicht, dass die Ausführungen des Angeklagten in diesem sowie den weiteren hier gegenständlichen Forumsbeiträgen als letztlich erkennbar gegenstandslos anzusehen sein könnten. Denn diese Schlussfolgerung wird gerade nicht gezogen; vielmehr schließt sich an die vorgenannten Äußerungen unmittelbar wieder die Behauptung einer "Minderwertigkeit des Weibes" an. cc) Die Abwägung zwischen dem eingeschränkten Grundrecht nach Art. 5 Abs. 1 GG und dem Rechtsgut, dem das grundrechtsbeschränkende Gesetz dient, nämlich dem der Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG, ist schließlich zugunsten des Persönlichkeitsschutzes zu entscheiden. Die Meinungsfreiheit muss stets dann zurücktreten, wenn die Äußerung die Menschenwürde eines anderen antastet (BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 1995 – 1 BvR 1476/91 –, BVerfGE 93, 266-319, Rn. 121, juris), wie dies in den hier gegenständlichen Taten jeweils geschieht. Die Meinungsfreiheit hat hier im Übrigen auch deswegen zurückzutreten, weil die Forumsbeiträge sich auf die Schmähung der Frau als solcher zuspitzen; sie stellen sich damit gerade nicht als Beiträge zur Auseinandersetzung in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage dar, die gegebenenfalls stärkeren Schutz als Äußerungen genießen, die lediglich der Verfolgung privater Interessen dienen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 1990 – 1 BvR 1165/89 –, BVerfGE 82, 272-285, Rn. 36). Vielmehr geht bei Meinungsäußerungen, die - wie hier - als Schmähung anzusehen sind, der Persönlichkeitsschutz der Meinungsfreiheit regelmäßig vor (BVerfG, Beschluss vom 13. April 1994 – 1 BvR 23/94 –, BVerfGE 90, 241-254, Rn. 31). Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die vom Angeklagten vorgeblich intendierte Kritik beispielsweise an Feminismus oder "Genderismus" nicht in einem Zusammenhang stehen mit der wiederholten Formulierung, die Frau stehe "dem Tier näher" bzw. sei "minderwertig". V. Im Rahmen der Strafzumessung hat sich das Gericht von folgenden Erwägungen leiten lassen: Es war der Strafrahmen des § 130 Abs. 2 StGB – Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe – zugrunde zu legen. Zu Gunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er die hier in tatsächlicher Hinsicht allein fragliche Urheberschaft der den Taten zu 1. bis 6. zugrunde liegenden Beiträge eingeräumt hat und er strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist. Straferschwerend wirkt sich dagegen die Vielzahl der sechs ihm zur Last gelegten Taten aus, deren Veröffentlichungszeitpunkte sich zudem über einen längeren Zeitraum vom 2013 bis 2016 erstrecken und die darüber hinaus seit ihrer Veröffentlichung im Internet öffentlich zugänglich sind, mithin bereits seit 3-5 Jahren. Angesichts dieser Umstände hält das Gericht eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 55 Tagessätzen zu je 10,00 Euro für tat- und schuldangemessen. Die Höhe der Tagessätze bemisst sich nach den Angaben des Angeklagten zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen. Die Einzelstrafen hat das Gericht mit je 25 Tagessätzen bemessen. Aus diesen Einzelstrafen hat das Gericht unter Erhöhung der höchsten Einzelstrafe und unter nochmaliger Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungskriterien sowie unter zusammenfassender Würdigung seiner Persönlichkeit gemäß §§ 53, 54 StGB die vorgenannte Gesamtgeldstrafe von 55 Tagessätzen gebildet. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.