Urteil
27 C 115/18
Amtsgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGBN:2019:0124.27C115.18.00
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Tenor
Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 13.09.2018 unter TOP 13 wird für ungültig erklärt.
Die Genehmigung der Ausübung eines selbständigen Gewerbes als Tagesmutter in der Wohnung der Klägerin einschließlich Terrasse Am C ‚##, ##### C , Erdgeschoss rechts/Mitte im Aufteilungsplan mit Nr. ### bezeichnet wird für maximal drei Tageskinder unter drei Jahren im Zeitraum von Montag bis Freitag von 08:30 Uhr bis 15:00 Uhr erteilt.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 13.09.2018 unter TOP 13 wird für ungültig erklärt. Die Genehmigung der Ausübung eines selbständigen Gewerbes als Tagesmutter in der Wohnung der Klägerin einschließlich Terrasse Am C ‚##, ##### C , Erdgeschoss rechts/Mitte im Aufteilungsplan mit Nr. ### bezeichnet wird für maximal drei Tageskinder unter drei Jahren im Zeitraum von Montag bis Freitag von 08:30 Uhr bis 15:00 Uhr erteilt. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin und die Beklagten bilden die WEG Am C ## -## in C. Die Klägerin ist Eigentümerin der Wohnung Nr. ### mit einem Miteigentumsanteil von 233/10.000 verbunden mit dem Sondereigentum an der im Erdgeschoss rechts/Mitte des Hauses „Am C ##,“ gelegenen Wohnung mit vier Zimmern, zwei Terrassen und 116 qm Wohnfläche. Die WEG besteht aus drei Häusern, in jedem Haus befinden sich ## Wohnungen, davon # Wohnungen pro Etage. Mieterin der Wohnung der Klägerin ist deren Tochter. Die Tochter der Klägerin ist ausgebildete Erzieherin, sie möchte zukünftig als Tagesmutter tätig sein und drei Kinder unter drei Jahren in der Wohnung von 8.30 Uhr bis 15:00 Uhr betreuen, wobei Spielzeit (draußen und drinnen) bis 12:30 Uhr sein soll, danach Mittagessen, dann Ruhezeit. Die ## Tochter der Mieterin besucht eine Kindertagesstätte, sie kehrt nach 15:00 Uhr in die Wohnung zurück. Eine Erlaubnis der Stadt Bonn als Tagesmutter liegt noch nicht vor. Die Teilungserklärung der WEG vom 22.10.02 sieht unter § 7 (Art der Nutzung) unter Ziff. 5 folgende Regelung vor: „Zur Ausübung eines Gewerbes eines freien Berufes (z.B. Rechtsanwalt, Steuerberater, Architekt) in der Wohnung ist der Wohnungseigentümer nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verwalters berechtigt; diese Zustimmung kann widerruflich oder unter Auflagen erteilt werden. Eine Verweigerung der Zustimmung nur aus wichtigem Grunde zulässig. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn die Ausübung des Gewerbes oder eine unzumutbare Beeinträchtigung anderer Wohnungseigentümer oder Hausbewohner darstellt oder eine erhöhte Abnutzung der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gebäudeteile zu befürchten ist oder der Charakter des Hauses durch diese Berufs- oder Gewerbeausübung beeinträchtigt ist.“ Nach § 7 Ziff. 6 der Teilungserklärung entscheidet auf Antrag die ordentliche Wohnungseigentümerversammlung, wenn der Verwalter die erforderliche Zustimmung nicht erteilt. Am 23.07.2018 fragte die Klägerin im Vorfeld per E-Mail bei der Verwaltung an, wie das Procedere in solchen Fall ist. Die Verwaltung teilte mit, dass die Genehmigung der Wohnungseigentümergemeinschaft erforderlich sei. Die Klägerin bat die Verwaltung, ihr Anliegen auf die nächste Tagesordnung zu setzen. In der Eigentümerversammlung vom 13.09.2018 fassten die Eigentümer unter TOP 13 folgenden Negativbeschluss: „Die Eigentümerversammlung beschließt, unter folgenden Auflagen der Miteigentümerin der Wohnung WE ### (EG, re./mi., Am C ##) die Genehmigung zu erteilen, in der Wohnung maximal drei Tageskinder unter drei Jahren im Zeitraum von Montag bis Freitag von 9:00 Uhr bis 15:00 Uhr aufzunehmen. • Die Genehmigung wird widerruflich erteilt und kann durch Mehrheitsbeschluss widerrufen werden;“ Die Klägerin ist der Auffassung, dass nach § 7 Ziff. 5 der Teilungserklärung grundsätzlich eine Zustimmung zu erfolgen habe, weshalb hier eine Ermessensreduzierung auf null vorliege. Eine „größere Beeinträchtigung“ liege nicht vor, da sich die Nutzung faktisch kaum von einer Wohnnutzung unterscheide. Bereits grundsätzlich sei Kinderlärm nach den Vorschriften des § 22 Abs. 1a BImSchG und des § 3 Abs. 4 LImSchG NRW als sozialadäquat hinzunehmen. Der Antrag beziehe sich auf eine Tätigkeit in ihrer Wohnung und sei deshalb wohnungsbezogen. Eine Auslegung der Teilungserklärung ergebe, dass auch Mieter einer beruflichen Tätigkeit in der Wohnung nachgehen könnten. Der Klägerin beantragt, 1. den in der Eigentümerversammlung vom 13.09.2018 unter TOP 13 gefassten Beschluss betreff Genehmigung der Ausübung eines selbstständigen Gewerbes als Tagesmutter für ungültig zu erklären; 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, der Genehmigung der Ausübung eines selbstständigen Gewerbes als Tagesmutter in der Wohnung der Klägerin einschließlich Terrasse Am C ##, ##### C, Erdgeschoss rechts/Mitte im Aufteilungsplan mit Nr. ###bezeichnet für maximal drei Tageskinder unter drei Jahren im Zeitraum von Montag bis Freitag von 08:30 Uhr bis 15:00 Uhr zuzustimmen; hilfsweise eine Genehmigung bezogen auf eine Tätigkeit ihrer Tochter Frau D C, Am C ## in C. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten verweisen auf einen erhöhten Lärmpegel und eine gesteigerte Besucherfrequenz, bei Familien würden die Kinder zudem älter, während neue Tageskinder hinzukämen. Nach der Teilungserklärung dürften nur der Eigentümer selbst und nicht Mieter ein Gewerbe ausüben. Die beantragte Genehmigung beziehe sich zu Unrecht auf die Klägerin und nicht auf die Mieterin. Die Eigentümerversammlung habe wegen der fehlenden Genehmigung durch die Verwaltung den Beschlussantrag zu Recht abgelehnt. Das Haus weise keinen nennenswerten Schallschutz auf. Solange die Stadt Bonn nicht die Erlaubnis erteilt habe, müsse die Eigentümergemeinschaft auch keinen entsprechenden Beschluss fassen. Sie verweisen darauf, dass der Beschlussersetzungsantrag einen weitergehenden Zeitraum erfasst, deshalb Bedenken im Hinblick auf die Vorbefassung bestünden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll der mündlichen Verhandlung und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und begründet. 1. Der Beschluss unter TOP 7a) der Eigentümerversammlung vom 14.06.2017 ist für ungültig zu erklären, da er nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. Entgegen der Auffassung der Beklagten steht eine fehlende Genehmigung durch die Verwaltung der beantragten Beschlussfassung nicht entgegen, da nach § 7 Ziff. 6 der Teilungserklärung gerade vorgesehen ist, dass in diesem Fall die Wohnungseigentümerversammlung entscheidet. Es steht auch nicht entgegen, dass die Stadt C der Mieterin der Klägerin noch keine Genehmigung als Tagesmutter erteilt hat, da nicht ersichtlich ist, aus welchen Gründen eine solche Genehmigung nicht erteilt werden sollte, zudem die Eigentümerversammlung nicht ständig tagt, so dass es sinnvoll ist, dass die Klägerin sich um eine entsprechende Genehmigung der Tätigkeit in ihrer Wohnung frühzeitig bemüht, insbesondere auch im Hinblick auf die Verzögerung durch die erforderliche gerichtliche Klärung. Die Entscheidung über eine Genehmigung steht nicht im freien Ermessen der Eigentümer. Zwar ist es im Ausgangspunkt zutreffend, dass den Wohnungseigentümern bei Beschlussfragen grundsätzlich ein Ermessensspielraum zusteht, der gerichtlich nicht überprüfbar ist. Vorliegend ist das Ermessen der Wohnungseigentümer aber auf null reduziert. Denn der Klägerin steht aus § 7 Ziff. 5 und 6 der Teilungserklärung ein Anspruch auf Zustimmung der Wohnungseigentümer zu. Danach ist eine Verweigerung der Zustimmung nur aus wichtigem Grund zulässig, wobei ein solcher insbesondere vorliegt, wenn „die Ausübung des Gewerbes oder Berufes eine unzumutbare Beeinträchtigung anderer Wohnungseigentümer oder Hausbewohner darstellt“, oder bei erhöhter Abnutzung des Gemeinschaftseigentums oder bei Beeinträchtigung des Charakters des Hauses. Bei dem Begriff „unzumutbare Beeinträchtigung“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der gerichtlich voll überprüfbar ist. Der Betrieb einer Kindertagespflege im beantragten Umfang, also von maximal drei Tageskindern unter drei Jahren im Zeitraum von Montag bis Freitag von 08:30 bzw. 09:00 Uhr bis 15:00 Uhr, stellt bei der gebotenen typisierenden Betrachtung (vgl. LG München I, Urt. v. 26.01.2016, Az. 1 S 9962/14 WEG, zitiert nach Juris, Rn. 17) für die Miteigentümer keine „unzumutbare Beeinträchtigung“ dar (vgl. AG Bonn, Urt. v. 25.01.2018, Az. 27 C 111/17; AG Konstanz, Urt. v. 09.07.2015, Az. 4 C 241/15; AG Bremen-Blumenthal, Urt. vom 27.09.2013, Az. 44 C 2015/13 – jeweils nach juris). Aufgrund der Begrenzung der Genehmigung auf bis drei Kinder geht die Betreuung nicht über dasjenige Maß hinaus, welches im Rahmen der Wohnungsnutzung durch eine typische Familie zu erwarten wäre. Die Nutzung der Wohnung durch eine Familie und damit verbunden durch mehrere Kinder können die Wohnungseigentümer aber, da es sich um eine sozialadäquate Wohnnutzung handelt, nicht untersagen (vgl. AG Bremen-Blumenthal, Urt. v. 27.09.2013, Az. 44 C 2015/13, zitiert nach Juris, Rn. 38; AG Bonn, Urt. v. 25.01.2018, Az. 27 C 111/17). Insoweit greift auch das Argument letztlich nicht, dass anders als im Falle der Wohnungsnutzung durch eine Familie bei einer Tagespflegestelle keine Abnahme der Lärmbelästigung durch das Älterwerden und den späteren Auszug der Kinder eintrete. Zum einen entfallen Beeinträchtigungen auch durch das Älterwerden der Kinder nicht, lediglich die Art der Beeinträchtigung wandelt sich, etwa vom Schreien, Trampeln etc. zum Musikhören, Feiern etc. (vgl. AG Konstanz, Urt. v. 09.07.2015, Az. 4 C 241/15 WEG, zitiert nach Juris, Rn. 46; AG Bonn, Urt. v. 25.01.2018, Az. 27 C 111/17). Zum anderen müssen die Wohnungseigentümer auch stets damit rechnen, dass durch einen Eigentümer- bzw.- Vermieterwechsel neue bzw. andere Kinder einziehen (vgl. AG Bremen-Blumenthal, Urt. v. 27.09.2013, Az. 44 C 2015/13, zitiert nach Juris, Rn. 38). Letztlich kann bei bis drei Kindern und dem in der Klägerwohnung vorhandenem Wohnraum von einer Überbelegung keine Rede sein. Auch führt eine Genehmigung nicht zu einer wesentlichen Veränderung des Charakters des Hauses. Denn die Kindertagespflege in diesem Umfang unterscheidet sich de facto kaum von der Wohnungsnutzung zu Wohnzwecken durch eine Familie mit kleinen Kindern. Insbesondere gehört zum Wohnen auch, neben den eigenen Kindern fremde Kinder zu betreuen, etwa bei regelmäßigen Besuchen von Freunden der Kinder oder im Wege der Nachbarschaftshilfe (vgl. AG Bonn, Urt. v. 25.01.2018, Az. 27 C 111/17; AG Bremen-Blumenthal, Urt. v. 27.09.2013, Az. 44 C 2015/13, zitiert nach Juris, Rn. 44). Zu berücksichtigen ist bei der Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs „unzumutbare Beeinträchtigung“ ferner die Wertung des Gesetzgebers in § 22 Abs. 1a BImSchG und in § 3 Abs. 4 LImSchG NRW. Im Hinblick auf § 22 Abs. 1a BImSchG hat der BGH ausdrücklich klargestellt, dass dessen Wertung nach dem Willen des Gesetzgebers auch in das Wohnungseigentumsrecht ausstrahlt (BGH, Urt. v. 13.07.2012, Az. V ZR 204/11, zitiert nach juris, Rn. 11). Nach § 22 Abs. 1a S. 1 BImSchG sind Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. In der Vorschrift des § 3 Abs. 4 S. 1 LImSchG NRW wird dies noch deutlicher dahingehend formuliert, dass von Kindern ausgehende Geräusche notwendige Ausdrucksform kindlicher Entfaltung sind, die in der Regel als sozialadäquat zumutbar sind. Danach ist der von bis drei Tagespflegekindern ausgehende Lärm grundsätzlich zumutbar. Auf abstrakt-generalisierender Ebene ist kein Grund für eine Ausnahme von der Regel ersichtlich (vgl. AG Bonn, Urt. v. 25.01.2018, Az. 27 C 111/17). Auch führt das Bringen und Holen der bis zu drei Kinder zu maximal sechs Benutzungen des Treppenhauses am Tag. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass sich die Wohnung der Klägerin im Erdgeschoss befindet, so dass lediglich der Hauseingangsflur selbst benutzt werden muss, nicht jedoch das gesamte Treppenhaus. Die Benutzung und der Verschleiß des Treppenhauses in diesem Umfang sind nicht von allzu großem Ausmaß und hinzunehmen. Der zusätzliche Müll bei zwei bis drei Tagespflegekindern (in erster Linie Windeln) bewegt sich noch in einem zumutbaren Rahmen und fiele vor allem auch bei einer Familie mit drei kleinen Kindern an. Letztlich müssen die Eigentümer im Hinblick auf zusätzliche Kosten die Verteilung der Müllkosten neu regeln (etwa nach Personenzahl), wenn sie die Mehrkosten nicht tragen wollen. Aber auch bei einem Abstellen auf die tatsächlichen konkreten Gegebenheiten (vgl. BGH, Urt. v. 13.07.2012, Az. V ZR 204/11, zitiert nach Juris, Rn. 11) liegen keine „unzumutbaren Beeinträchtigungen“ vor. Soweit die Beklagtenseite einen erhöhten Lärmpegel bei fehlendem nennenswerten Schallschutz verweist, ist festzustellen, dass sich aus den Vorschriften der §§ 22 Abs. 1a S. 2 BImSchG, 3 Abs. 4 S. 2 LImSchG NRW ergibt, dass es für Kinderlärm keine Grenz- oder Richtwerte gibt. Kinderlärm ist also nicht bis zur Schwelle x zulässig und ab dann unzulässig. Auch in Altbauten mit schlechterer Schallisolierung als in einem Haus aus dem Jahre 1988 darf eine Familie mit mehreren Kindern einziehen und der sozialadäquate Lärm der Kinder ist hinzunehmen (vgl. AG Bonn, Urt. v. 25.01.2018, Az. 27 C 111/17). Die Wohnung liegt zudem im Erdgeschoss, so dass eventuelles Trampeln der Kinder nicht zu einer Belastung von Bewohnern darunter liegender Wohnungen führt. Auch findet nur eine minimale Benutzung des Hausflures durch bringende/abholende Eltern statt. Die konkreten Betreuungszeiten von 8.30 Uhr bis 15.00 Uhr am Nachmittag hält das Gericht für zumutbar und nicht für ungewöhnlich. Hier ist auch zu berücksichtigen, dass die Tagespflege nur an fünf von sieben Wochentagen (montags bis freitags) betrieben wird. Zudem ist zu berücksichtigen, dass kleine Kinder im Alter von einem bis drei Jahren einen längeren Mittagsschlaf machen und im Rahmen der Tagespflegebetreuung sich nicht den ganzen Tag in der Wohnung aufhalten. Hinzu kommen noch die Urlaubszeiten der Tagespflegeperson, in denen keine Betreuung stattfindet. Nach Auffassung des Gerichts steht auch nicht entgegen, dass die Tagespflege nicht durch die Klägerin selbst durchgeführt werden soll, sondern durch deren Tochter als Mieterin. Eine Auslegung von § 7 Ziff. 5 der Teilungserklärung ergibt, dass diese so zu verstehen ist, dass es überhaupt um die Ausübung eines Gewerbes in der jeweiligen Wohnung geht, wozu die Einholung einer vorherigen Zustimmung durch den Wohnungseigentümer erforderlich ist. Da eine Vermietung nach § 7 Ziff. 1 der Teilungserklärung i.V.m. § 13 Abs. 1 WEG generell erlaubt ist, muss auch eine gewerbliche Nutzung des Mieters nach § 7 Ziff. 5 der Teilungserklärung möglich sein (vgl. auch AG Konstanz, Urt. Vom 09.07.2015, 4 C 241/15 mit einer vergleichbaren Konstellation). Aus diesem Grunde ist auch unerheblich, dass sich der Antrag auf die Nutzung der Wohnung der Klägerin als solche bezieht und nicht auf deren Tochter als konkrete Mieterin und Tagesmutter (vgl. zu einer ähnlichen Formulierung auch AG Konstanz, a.a.O.). Denn die Teilungserklärung bezieht sich unter § 7 eben auf die Ausübung eines Gewerbes eines freien Berufes „in der Wohnung“ als solcher. Es gibt auch kein Bedürfnis dafür, eine Genehmigung an eine bestimmte Person als Tagesmutter zu binden, da jede Tagesmutter eine entsprechende Tätigkeit nur ausüben darf, wenn eine Genehmigung der Stadt Bonn vorliegt, aufgrund derer die jeweilige Tagesmutter als ausreichend qualifiziert erscheint. Vor diesem Hintergrund wäre auch bei einem eventuellen Wechsel des Mieters von einer Tagesmutter zu einer anderen Tagesmutter ein gewisser Qualitätsstandard sichergestellt, zudem hätte die Klägerin aus den genannten Gründen wiederrum einen Anspruch auf Genehmigung der Ausübung der Tagespflege in ihrer Wohnung durch eine andere Tagesmutter. Zudem ist zu berücksichtigen, dass bei auftretenden Problemen die Möglichkeit verbleibt, die Genehmigung mit Auflagen zu versehen sowie bei doch auftretenden unzumutbaren Störungen ggf. zu widerrufen. Auch der Bundesgerichtshof stellt in seiner Entscheidung vom 13.07.2012 (Az. V ZR 204/11) maßgeblich auf einen Antrag zur Zustimmung der Nutzung der Wohnung als Tagespflegestelle ab, wonach ein solcher Antrag wohnungs- und nicht personenbezogen erscheint. 2. Auch der Beschlussersetzungsantrag hat Erfolg. Dem Wortlaut nach ist Klageantrag zu 2. zwar darauf gerichtet, der beantragten Genehmigung zuzustimmen. Für die Auslegung von Anträgen ist aber nicht allein der Wortlaut maßgebend. Entscheidend ist vielmehr der erklärte Wille, wie er aus der Klagebegründung, den sonstigen Begleitumständen und nicht zuletzt der Interessenlage hervorgeht. Im Zweifel gilt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 26.02.2016 – V ZR 250/14 – nach juris; Urteil vom 12. Dezember 2014 - V ZR 53/14, NZM 2015, 218 Rn. 9; BGH, Urteil vom 7. März 2013 - VII ZR 223/11, NJW 2013, 1744 Rn. 23). Hiervon ausgehend ist das als Verpflichtungsantrag formulierte Klagebegehren im Sinne einer Gestaltungsklage nach § 21 Abs. 8 WEG zu verstehen (vgl. BGH, Urteil vom 26.02.2016 – V ZR 250/14 – nach juris, in einem vergleichbaren Fall). Das Rechtsschutzziel der Klägerin besteht - wie aus der Verbindung mit der Anfechtung des Negativbeschlusses und dem Klagevorbringen entnommen werden kann - darin, die in dem Beschlussantrag zu TOP 13 beschriebene Grundlage für eine Tätigkeit als Tagesmutter in der Wohnung zu schaffen. Mithin ist die Klage neben der Beschlussanfechtung auf eine Beschlussersetzung gerichtet. Auch der begehrte Beschlussinhalt ist angegeben. Gemäß § 21 Abs. 8 WEG kann das Gericht an Stelle der Wohnungseigentümer über eine nach dem Gesetz erforderliche Maßnahme nach billigem Ermessen entscheiden, wenn die Wohnungseigentümer diese nicht treffen, soweit sich die Maßnahme nicht aus dem Gesetz, einer Vereinbarung oder einem Beschluss der Wohnungseigentümer ergibt. Diese Voraussetzungen liegen vor, da die Beklagten die von der Klägerin beantragte Genehmigung mehrheitlich abgelehnt haben (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2010 - V ZR 114/09, BGHZ 184, 88 Rn. 21). Auch wenn sich der in der Eigentümerversammlung gestellte Antrag noch auf einen Zeitraum ab 09:00 Uhr morgens bezog und nicht schon auf einen Zeitraum ab 08:30 Uhr, steht diese geringfügige Änderung nicht unter dem Aspekt der Vorbefassung entgegen. Da die Beklagten noch nicht einmal eine Nutzung zwecks Tagespflege ab 09:00 Uhr genehmigt haben, hätten sie eine Nutzung ab bereits 08:30 Uhr erst recht nicht genehmigt. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 1 und 2 ZPO. Streitwert: 52.596,00 € (einfaches Interesse der Klägerin ermittelt nach dem Dreifachen der jährlichen Nettoeinnahmen der Kindertagespflege, vgl. §§ 49a GKG, 9 ZPO) Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .