Urteil
118 C 146/18
Amtsgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGBN:2018:1012.118C146.18.00
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Tenor
In dem Rechtsstreit
pp
hat das Amtsgericht Bonn im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung mit Schriftsatzfrist bis 12.10.2018
für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 91,06 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.07.2018 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
In dem Rechtsstreit pp hat das Amtsgericht Bonn im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung mit Schriftsatzfrist bis 12.10.2018 für Recht erkannt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 91,06 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.07.2018 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO). Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung weiterer Sachverständigenkosten in Höhe von 91,06 € aus §§ 7, 18 StVG, 115 VVG, 389 BGB. Die volle Haftung der Beklagten für die durch das Unfallgeschehen in Bonn entstandenen Schäden ist dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig. Die Klägerin ist anspruchsberechtigt aufgrund der zweifachen Abtretungsvereinbarung, die auch ausreichend bestimmt sind, da – durch Verweisung – Anspruch, Schädiger, Versicherung des Schädigers genannt sind und auch der Unfall definiert ist. Die Beklagte hat die notwendigen und erforderlichen Sachverständigenkosten zu zahlen. Die Sachverständigenkosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadenersatzanspruches erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. etwa BGH, Urt. v. 19.07.2016, Az. VI ZR 491/15, zitiert nach juris, dort Rz. 10). Vorliegend war die Einschaltung eines Sachverständigen erforderlich und zweckmäßig, da der Schaden bei 1.708,89 € netto liegt. Soweit die Parteien über die Höhe der Sachverständigenkosten streiten, sind vorliegend Sachverständigenkosten in Höhe von 564,06 € brutto zugrunde zu legen, von denen die bereits gezahlten 473 € in Abzug zu bringen sind. Bei der Ermittlung der Höhe der Sachverständigenkosten ist vorliegend auf die übliche Vergütung nach § 632 Abs. 2 BGB abzustellen, weil die Rechnung nicht bezahlt worden ist. Die Höhe der Sachverständigenkosten wird allerdings dennoch durch die getroffene Vergütungsvereinbarung indiziert und jedenfalls begrenzt, weil hiermit jedenfalls eine Obergrenze gezogen ist. In Bezug auf das Grundhonorar ist auf die vereinbarte BVSK-Befragung 2015 Postleitzahlbereich 5 HB III abzustellen, also bei einem Schaden von 1.708,89 € netto auf einen Betrag in Höhe von 403 €. Die durch die Beklagte angesetzten bundesweiten Sätze entsprechen nicht der vorliegenden vertraglichen Vereinbarung, die auf eine Regionalauswertung (PLZ 5) abstellen. Die abgerechneten Nebenkosten entsprechen den vereinbarten Nebenkosten. Die Angemessenheit dieser Nebenkosten schätzt das Gericht in Anlehnung an die durch den Bundesgerichtshof gebilligte Rechtsprechung des Landgerichts Saarbrücken (U. v. 19.12.2014. Az 13 S 41/13, BGH, VI ZR 50/15 – jeweils juris) anhand der Sätze des JVEG, weil diese einen angemessen Rahmen bieten und für jedermann zugänglich sind. Besonderheit sind die Fahrtkosten, die sich nicht am JVEG orientieren können, weil dieses sich an der steuerlichen Absetzbarkeit orientieren. Diese schätzt das erkennende Gericht in Anlehnung an Fahrtkostentabellen noch als angemessen. Dieselben Schätzungen hat der Bundesgerichtshof durch die Billigung des Urteils des LG Saarbrücken inzident als ersatzfähig angesehen. Da sich die Fotokosten, Fahrtkosten, sowie die weiteren Schreibkosten in diese Rahmen halten, sind weitere Kürzungen nicht angebracht. Der Anspruch auf Verzinsung wie tenoriert folgt aus §§ 286 Abs. 2, 288 Abs. 1 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Der Streitwert wird auf 91,06 EUR festgesetzt.