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Beschluss

Bonn 20644/5 (B0-20644-5)

Amtsgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBN:2018:0305.BONN20644.5B0.206.00
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Tenor

In der Grundbuchsache betreffend den im Grundbuch Bonn Blatt 20644 eingetragenen Grundbesitz

Beteiligte:

1. pp.

wird beschlossen:

Es ergeht eine Zwischenverfügung gem. § 18 Abs. 1 GBO.

Entscheidungsgründe
In der Grundbuchsache betreffend den im Grundbuch Bonn Blatt 20644 eingetragenen Grundbesitz Beteiligte: 1. pp. wird beschlossen: Es ergeht eine Zwischenverfügung gem. § 18 Abs. 1 GBO. Der Erledigung des Antrags vom 13.02.2018 stehen folgende Hindernisse entgegen: Am 13.2.2018 beantragte der Miteigentümer zu 1.1 S B die Löschung der Eintragungen in Abt. II lfd. Nr. 1 - 5 im Grundbuch von Bonn Blatt 20644 und legte Sterbeurkunden nach den eingetragenen Berechtigten vor. Mit hiesigem Schreiben vom 21.2.2018 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass zum Vollzug der beantragten Löschung der Eintragungen in Abteilung II lfd. Nr. 1 und 2 für die verstorbene Berechtigte K D die Löschungsbewilligungen der Erben der eingetragenen Berechtigten erforderlich seien sowie die Vorlage von formgerechten Erbnachweisen (Erbschein in Ausfertigung oder eine beglaubigte Ablichtung des Erbvertrages/notariellen Testaments nebst Eröffnungsprotokoll). Aus dem Eintragungsvermerk der Eintragungen in Abt. II Nr. 1 und 2 ergibt sich nicht, dass die Eintragungen dinglich auf die Lebenszeit der Berechtigten befristet sind. Der Bewilligung vom 12.5.1967 (UR.-Nr. 812/1967 Notar O, C), auf welche in den Eintragungen in Abt. II Nr. 1 und 2 Bezug genommen wird, ist ebenfalls nicht zu entnehmen, dass die Eintragungen dinglich auf die Lebenszeit der Berechtigten befristet sind. Nach Ziffer II.2. der Urkunde war an die Verkäuferin eine lebenslängliche monatlich fällige Geldrente zu zahlen, welche durch Bestellung und Eintragung einer Reallast zu sichern war. Nach Ziffer II.5. waren an die bzw. von den Erben der Verkäuferin keine Leistungen zu erbringen. Dieser Absatz wird ausgelegt, dass nach dem Tod der Verkäuferin keine weiteren Monatsraten fällig werden und der Zahlungsanspruch auf die bereits fälligen Raten bestehen bleibt. Nach Ziffer IV. der Urkunde wurde der Verkäuferin ein bedingter Rück-übertragungsanspruch eingeräumt für den Fall, dass die Käufer mit den Zahlungen der Geldrente im Rückstand sind. Der bedingte Rückübertragungsanspruch war durch Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung für die Verkäuferin zu sichern. Gemäß Ziffer V. der Urkunde wurden aufgrund der befristeten bzw. bedingten schuldrechtlichen Ansprüche unbedingte bzw. unbefristete dingliche Rechte im Grundbuch eingetragen. Diese Eintragungen sind nicht erloschen und können nicht aufgrund Todesnachweis durch Vorlage einer Sterbeurkunde im Grundbuch gelöscht werden, sondern nur, wenn die o.g. Löschungsunterlagen vorgelegt werden. Der Antragsteller trägt vor, es gebe keine Erben; außerdem seien alle Zahlungen geleistet worden. Dass keine Erben vorhanden sein sollen, ist nicht möglich, da in diesem Fall der Fiskus Erbe wäre. In vorliegenden Fall kann nicht durch Einsicht in das Grundbuch bzw. durch Nachweise in grundbuchmäßiger Form (§ 29 Grundbuchordnung) festgestellt werden, dass die Voraussetzungen der Rückübertragung nicht eingetreten sind, z.B. ob die Erwerber in Zahlungsverzug geraten sind oder ob diese die Zahlung einstellt haben vor dem Tod der Berechtigten. Die Eintragungen in Abt. II unter lfd. Nr. 3, 4 und 5 für die Mutter bzw. die Eltern des Antragstellers als Berechtigte sind mit dem Zusatz "löschbar bei Todesnachweis" (§ 23 Grundbuchordnung) versehen. Das Nießbrauchrecht II/3 ist mit Todesnachweis löschbar. Hinsichtlich der Rückauflassungsvormerkungen II/4 und II/5 ist dieser Zusatz unzulässiger Weise (BGH 26.3.1992- V ZB 16/91 und BGH 21.9.1995 - V ZB 34/94) ebenfalls eingetragen worden. Aufgrund der Bewilligung vom 13.12.1973 (UR.-Nr. 2255/1973 Notar O, C) wurden gemäß Ziffern II.2 und II.3 und IV.2 der Urkunde unbedingte Vormerkungen zu Sicherung von bedingten Ansprüchen im Grundbuch eingetragen. Hinsichtlich des Anspruches gemäß Ziffer II.3 der Urkunde, welcher der Eintragung II/5 zugrunde liegt, kann jedoch festgestellt werden, dass der Anspruch erloschen ist, da der Antragsteller seine Eltern überlebt hat. Hinsichtlich der Löschung der Rückauflassungsvormerkung II/4 wird ein Erbnachweis nach der verstorbenen Berechtigten Q B1 (Erbschein in Ausfertigung oder eine beglaubigte Ablichtung des Erbvertrages/notariellen Testaments nebst Eröffnungsprotokoll) benötigt sowie die Löschungsbewilligung der Erben. Zur Behebung der Eintragungshindernisse wird eine Frist gemäß § 18 GBO bis einschließlich 05.06.2018 gesetzt. Nach Ablauf dieser Frist wird der Antrag kostenpflichtig zurückgewiesen. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde kann bei dem hiesigen Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50675 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.