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Beschluss

410 F 309/17

Amtsgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBN:2018:0123.410F309.17.00
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Tenor

Von Maßnahmen nach § 1666 BGB wird abgesehen.

Der Herausgabeantrag der Kindesmutter wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Verfahrenswert: 3.000,- €

Entscheidungsgründe
Von Maßnahmen nach § 1666 BGB wird abgesehen. Der Herausgabeantrag der Kindesmutter wird zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Verfahrenswert: 3.000,- € Gründe: I. Die Entscheidung, keinen Eingriff in die elterliche Sorge vorzunehmen, beruht auf § 1666 BGB. 1.Nach § 1666 Abs. 1 BGB hat das Familiengericht die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl eines Kindes gefährdet wird und die Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. Als derartige Maßnahme kommt auch die Entziehung einzelner Teile des Personensorgerechts, insbesondere des Aufenthaltsbestimmungsrechts, in Betracht (Senatsbeschluss BGHZ 200, 86 = FamRZ 2014, 543 Rn. 18). Bei der Auslegung und Anwendung des § 1666 BGB ist der besondere Schutz zu beachten, unter dem die Familie nach Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG steht. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung. Die Erziehung des Kindes ist damit primär in die Verantwortung der Eltern gelegt, wobei dieses "natürliche Recht" den Eltern nicht vom Staat verliehen worden ist, sondern von diesem als vorgegebenes Recht anerkannt wird. Die Eltern können grundsätzlich frei von staatlichen Einflüssen und Eingriffen nach eigenen Vorstellungen darüber entscheiden, wie sie die Pflege und Erziehung ihrer Kinder gestalten und damit ihrer Elternverantwortung gerecht werden wollen. In der Beziehung zum Kind muss aber das Kindeswohl die oberste Richtschnur der elterlichen Pflege und Erziehung sein (BVerfG FamRZ 1982, 567, 569 und FamRZ 1989, 145, 146 mwN; Senatsbeschluss BGHZ 200, 86 = FamRZ 2014, 543 Rn. 19; Senatsbeschluss vom 15. Juni 2016 - XII ZB 419/15 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Soweit den Eltern das Sorgerecht für ihr Kind entzogen und damit zugleich die Aufrechterhaltung der Trennung des Kindes von ihnen verfestigt wird, darf dies nur unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen (BVerfG FamRZ 1982, 567, 569; Senatsbeschlüsse BGHZ 200, 86 = FamRZ 2014, 543 Rn. 20 und vom 26. September 2007 - XII ZB 229/06 - FamRZ 2007, 1969 Rn. 32). Dieser gebietet, dass Art und Ausmaß des staatlichen Eingriffs sich nach dem Grund des Versagens der Eltern und danach bestimmen müssen, was im Interesse des Kindes geboten ist (BVerfG FamRZ 1968, 578, 584 und FamRZ 1989, 145, 146). Die anzuordnende Maßnahme muss zur Abwehr der Kindeswohlgefährdung effektiv geeignet, erforderlich und auch im engeren Sinne verhältnismäßig sein. Die Erforderlichkeit beinhaltet dabei das Gebot, aus den zur Erreichung des Zweckes gleich gut geeigneten Mitteln das mildeste, die geschützte Rechtsposition am wenigsten beeinträchtigende Mittel zu wählen (Senatsbeschluss BGHZ 200, 86 = FamRZ 2014, 543 Rn. 20 f.; BVerfG FamRZ 2012, 1127, 1129). Der Staat muss daher vorrangig versuchen, durch helfende, unterstützende, auf Herstellung oder Wiederherstellung eines verantwortungsgerechten Verhaltens der leiblichen Eltern gerichtete Maßnahmen sein Ziel zu erreichen (vgl. BVerfG FamRZ 1968, 578, 584 und FamRZ 1982, 567, 570). Mit § 1666 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1666 a BGB hat der Gesetzgeber eine Regelung geschaffen, die es ermöglicht, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit für besonders einschneidende Eingriffe in das Elternrecht, nämlich die Trennung des Kindes von den Eltern und den Entzug der Personensorge, Rechnung zu tragen (BVerfG FamRZ 1982, 567, 569). Auch das mildeste Mittel kann sich zudem als ungeeignet erweisen, wenn es mit anderweitigen Beeinträchtigungen des Kindeswohls einhergeht und bei einer Gesamtbetrachtung zu keiner Verbesserung der Situation des gefährdeten Kindes führt (Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 247/11 - FamRZ 2012, 99 Rn. 29). Eine Trennung des Kindes von seiner Familie gegen den Willen des Sorgeberechtigten ist also nur dann zulässig, wenn anderenfalls das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes nachhaltig gefährdet wäre. Dies ist der Fall, wenn entweder bereits ein Schaden eingetreten ist oder die begründete Besorgnis besteht, dass bei einem Nichteingreifen das Wohl des Kindes beeinträchtigt werden wird. Es muss sich um eine gegenwärtige, in einem solchen Maße vorhandene Gefahr handeln, dass sich voraussagen lässt, dass bei unveränderter Weiterentwicklung der Verhältnisse bei dem Kind mit ziemlicher Sicherheit eine erhebliche Schädigung eintreten wird (BGH FamRZ 56, 350). 2.Unter Anlegung dieser verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstäbe ist vorliegend keine ausreichende Grundlage für einen Eingriff in die elterliche Sorge der Kindesmutter, noch dazu verbunden mit einer langfristigen oder sogar dauerhaften Trennung des Kindes von ihr, gegeben. a)Ausgangspunkt für die Gefährdungsmitteilung durch das Jugendamt und die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens war ausschließlich die von der Kindesmutter vor der Geburt konkret und nachhaltig geäußerte große Angst, ihr Bruder könne ihr oder ihrem damals noch ungeborenen Kind etwas antun. Aufgrund dieser Angst hat sie sich entschlossen, das Kind nicht selbst aufzuziehen, sondern im Wege einer vertraulichen Geburt zur Welt zu bringen. Des Weiteren hat sie die Befürchtung geäußert, ihr mittlerweile geschiedener Ehemann könne sehr wütend werden und Rufmord betreiben. Im Rahmen der gerichtlichen Anhörung hat sie klargestellt, dass sie damit meinte, sie habe befürchtet, er könne ihre Familie über die Schwangerschaft informieren. Aus subjektiver Sicht der Mutter erschien ihr die Bedrohungslage durch ihren Bruder so real und gravierend, dass sie sich zu dem Schritt entschlossen hat, das Kind nach der Geburt nicht selbst aufzuziehen. Sie hat damit aus ihrer damaligen Perspektive verantwortungsvoll gehandelt und durch die vertrauliche Geburt eine aus ihrer Sicht gegebene Gefährdung für sich und das Kind vermeiden wollen. Nach der Geburt, der Offenlegung gegenüber der Familie, der islamischen Hochzeit mit dem Vater und der Vaterschaftsanerkennung ist vorliegend eine Gesamtsituation gegeben, die weiterhin zumindest eine abstrakte Gefährdungssituation begründet. Es wird auf die ausführlichen Ausführungen sowohl des Verfahrensbeistands als auch des Jugendamts zu der Frage, ob ein Ehrenmord drohe, Bezug genommen. Aufgrund des familiären Hintergrunds ist nicht auszuschließen, dass die Kindesmutter durch mehrere Verhaltensweisen, nämlich die außereheliche Beziehung mit einem nicht von der Familie ausgewählten Mann, die Geburt eines unehelichen Kindes und die Überlassung des Kindes in die Hände Dritter, die Familienehre verletzt hat und sich die Familie veranlasst sieht, diese Ehre wieder herzustellen. Der Verfahrensbeistand hat weiter ausgeführt, dass hierzu letztlich auch der Tod der Frau als notwendig angesehen werden und auch für das Kind eine Gefahr drohen könnte. Dies deckt sich mit der ursprünglichen Einschätzung der Mutter vor der Geburt. Nunmehr äußert die Kindesmutter aber ebenso eindeutig und nachhaltig, dass aus ihrer subjektiven Sicht keine Gefährdung mehr für sie und das Kind bestünde. Problematisch sei ursprünglich gewesen, dass das Kind unehelich sei und einer außerehelichen Beziehung entstamme. Es sei aber durch die nunmehr erfolgte islamische Hochzeit zwischen ihr und dem Vater und die offizielle Anerkennung der Vaterschaft durch ihn legitimiert worden. Sie habe zudem mittlerweile ihre Familie über die Geburt informiert und auch die Hochzeit mit dem Vater öffentlich gemacht. Die Familienmitglieder hätten anders reagiert als befürchtet und nach anfänglicher Verärgerung oder Enttäuschung zu verstehen gegeben, die Situation zu akzeptieren. Zu berücksichtigen ist dabei, dass sich die Mutter vor der Geburt in einer extremen Ausnahmesituation befand, da sie alleine war, der Kindesvater nicht als Unterstützung zur Verfügung stand und sie zudem die Schwangerschaft vor ihrer Familie, insbesondere vor dem damals noch in ihrem Haushalt wohnenden Bruder, verheimlichte. Aus dieser Zwangslage sah sie zum damaligen Zeitpunkt keinen Ausweg und hat sich für den vom Gesetzgeber gerade dafür geschaffenen Weg der vertraulichen Geburt entschieden. Dieses Verfahren soll der Mutter unter anderem die Möglichkeit geben, die Zeit nach der Geburt zu nutzen, ihre Entscheidung gründlich zu überdenken und nach Wegfall der ursprünglichen Zwangslage ggf. rückgängig zu machen. Auch ist es letztlich die Mutter, welche ihre Familie, deren Ansichten und kulturellen Hintergrund am besten von allen Beteiligten kennt. Nachdem sie vor der Geburt, als von ihnen noch niemand über ihre Situation informiert war, von einer Gefährdung ausgegangen ist, beurteilt sie die deutlich geänderte Lage nunmehr dahingehend, dass diese nicht mehr bestünde. Es ist auch nicht festzustellen, dass die Mutter jetzt sämtliche Gefährdungsanzeichen vollständig ignoriert, nur um die Rückkehr des Kindes, auch um den Preis seiner Gefährdung, zu erreichen. Objektive und konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindes im Falle eines Wechsels in den mütterlichen Haushalt sind ebenfalls nicht feststellbar. So ist die Mutter zu keinem Zeitpunkt konkret von ihrem Bruder oder einem anderen Familienmitglied mit dem Tode bedroht worden. Auch nachdem ihre Familie über die Geburt des Kindes und die vorangegangene außereheliche Beziehung mit dem Kindesvater informiert worden ist, sind keine Anhaltspunkte dafür aufgetreten, dass ein Ehrenmord versucht worden wäre oder bevorstünde. Hinsichtlich der abstrakt bestehenden Möglichkeit, dass sich die Familie zur Durchführung eines Ehrenmordes entscheiden könnte, ist weiterhin zu berücksichtigen, dass sich die dem Gericht im Rahmen einer Recherche bekannt gewordenen Ehrenmorde jeweils ausschließlich gegen die Frau, nicht aber gegen ein von ihr geborene Kind gerichtet haben. Soweit sich diese Taten gegen eine Mutter richteten, war den entsprechenden Berichten nicht zu entnehmen, dass der Täter auch den Kindern körperliche Gewalt angetan hätte. Im vorliegenden Fall ist das Kind zudem mittlerweile auch formal vom Vater, der dem Islam angehört, anerkannt worden. Die Wahrscheinlichkeit, dass sich der Schaden also gerade auch gegenüber dem Kind manifestieren würde, ist demnach noch geringer einzuschätzen. b)Im Rahmen der Abwägung möglicher Folgen für das Wohl des Kindes ist einerseits zu berücksichtigen, dass für den Fall, dass die Kindeswohlgefährdung in einen Schaden umschlagen sollte, dies im Extremfall den Tod des Kindes zur Folge haben könnte. Insofern sind an die Frage der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, also den Grad der Gefährdung, deutlich geringere Anforderungen zu stellen als in anderen Fällen, in denen mögliche Schäden weniger gravierend und ggf. noch reversibel wären. Somit ist die sonst notwendige ziemliche Sicherheit eines Schadenseintritts hier nicht zu verlangen. Andererseits kann die mögliche Gefährdung nur durch eine langfristige oder dauerhafte Trennung des Kindes von der Mutter beseitigt werden. So kommt ein vorübergehendes Untertauchen nicht in als Alternative in Betracht, da dies sowohl die Kontakte zu ihren anderen, bei ihrem geschiedenen Ehemann lebenden Kinder als auch Kontakte zwischen dem bei ihr lebenden Kind und dessen Vater praktisch so gut wie unmöglich machen würde. Vorliegend kann aufgrund des kulturellen Hintergrunds der Familie und dem Umstand, dass der in Deutschland lebende Bruder der Mutter bereits durch Körperverletzungsdelikte aufgefallen ist, ein Ehrenmord seitens der Familie auch nicht völlig ausgeschlossen werden. Ob die islamische Heirat mit dem Kindesvater, nicht zuletzt aufgrund der zumindest zweifelhaften Legitimität, dies tatsächlich mit Sicherheit ausschließt, kann nicht festgestellt werden. Allerdings beruht die konkrete Befürchtung eines Ehrenmordes ausschließlich auf der ursprünglichen Einschätzung der Mutter, die von der damaligen Zwangslage nicht unbeeinflusst gewesen ist und nunmehr bei geänderter Sachlage nicht mehr aufrechterhalten wird. Alleine die abstrakte Möglichkeit, dem Kind könne eine Gefahr drohen, kann keinen Eingriff in die Rechte der Mutter rechtfertigen, solange nicht zumindest ein gewisser Grad an Wahrscheinlichkeit positiv festgestellt werden kann. Anderenfalls würde zur Vermeidung einer nur vage bestehenden Gefahr eine längerfristige oder sogar dauerhafte Trennung von Mutter und Kind herbeigeführt werden. Zudem hätte die Mutter letztlich praktisch keine Möglichkeit, den ihr dann aufgebürdeten Nachweis zu erbringen, dass von ihrer Familie keine Gefahr für ihren Sohn ausgeht. c)Dementsprechend kann vorliegend zwar nicht jede Gefährdung des Kindes mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Für einen vorsorglichen Eingriff in die Rechte der Mutter und eine langfristige oder dauerhafte Trennung des Kindes von ihr reicht die bloße Nichtausschließbarkeit eines Schadenseintritts aber nicht aus. II. Der Herausgabeantrag der Mutter vom 06.12.2017 ist zumindest derzeit unbegründet. Eine sofortige Herausnahme des Kindes aus dem bisherigen Umfeld ist kindeswohlschädlich, wird von der Mutter aber ersichtlich auch nicht verlangt. Sobald die Entscheidung des Gerichts rechtskräftig geworden ist und damit der zukünftige Lebensmittelpunkt des Kindes endgültig feststeht, wird es vielmehr Aufgabe des Jugendamts sein, gemeinsam mit der Mutter und den Pflegeeltern eine Rückführung unter Beachtung des Kindeswohls zu vereinbaren. Nur wenn dies nicht funktionieren sollte, wäre ggf. ein Herausgabeverfahren notwendig. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Bonn eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.