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Urteil

114 C 400/17 Bürgerliches Recht

Amtsgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBN:2018:0123.114C400.17.00
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Leitsätze

Sieht ein Stromlieferungsvertrag mit einem Paketpreis für ein Jahr auch für den Fall einer einverständlichen Vertragsaufhebung vor, dass der gesamte Paketpreis geschuldet ist, verstößt diese Regelung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegen § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB, da es sich um eine unangemessene Benachteiligung des Kunden handelt.

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.09.2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Sieht ein Stromlieferungsvertrag mit einem Paketpreis für ein Jahr auch für den Fall einer einverständlichen Vertragsaufhebung vor, dass der gesamte Paketpreis geschuldet ist, verstößt diese Regelung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegen § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB, da es sich um eine unangemessene Benachteiligung des Kunden handelt. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.09.2017 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO). Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist ganz überwiegend nicht begründet. I. Die Klägerin hat (nur) einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 4,36 € aus dem zwischen den Parteien bestehenden Kaufvertrag über elektrische Energie (§ 433 Abs. 2 BGB). Streitgegenständlich ist eine behauptete Forderung der Klägerin aus der Schlussrechnung vom 10.12.2014 über 487,17 €. Aus dieser Schlussrechnung schuldet der Beklagte indes lediglich 4,36 €. Im Übrigen besteht keine Forderung und die Klage unterliegt der Abweisung. Unstreitig bestand das Vertragsverhältnis lediglich für den Abrechnungszeitraum 01.05.2014 – 31.10.2014, mithin für 6 Monaten. So sind die geänderten Kosten und Abgaben – die dem Paketpreis zugeschlagen worden sind – auch berechnet worden. Die Klägerin hat zudem die Kündigung des Beklagten zum 31.10.2014 ausdrücklich bestätigt und akzeptiert. Die Abrechnung der Klägerin ist insoweit fehlerhaft, als trotz der nur 6 Monate dauernden Belieferungszeit der gesamte Paketpreis in Höhe von 1.171,43 € netto abgerechnet worden ist (allerdings mit einer Gutschrift von 180 € netto). Hierfür gibt es keine rechtliche Grundlage. Soweit die Klägerin sich insoweit auf Satz 2 von Ziffer 6.1 der AGB bezieht, ist diese Klausel unwirksam wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, da der Fall der berechtigten Kündigung des Kunden oder der einverständlichen Vertragsaufhebung innerhalb der Vertragslaufzeit des Pakets nicht geregelt ist. Deshalb kann die Klausel bei kundenfeindlicher Auslegung so verstanden werden, dass Kunden, die den Betrag innerhalb der Mindestvertragszeit berechtigt kündigen, dennoch den vollen Paketpreis zahlen müssen. Dies ist eine unangemessene Benachteiligung, die mit dem Zweck der Klausel nicht gerechtfertigt werden kann. Es ist zwar nachvollziehbar, was die Klägerin mit der Klausel erreichen möchte. Sie will verhindern, dass sich Kunden, die Pakete gebucht haben, bei einer geringeren tatsächlichen Abnahmemenge als der vereinbarten, auf die Minderabnahmen berufen und eine Kostenreduzierung erreichen wollen. Dies ist bei der Wahl eines Pakettarifs und Belieferung während der gesamten vorgesehenen Laufzeit des Paketes nicht Sinn und Zweck des Pakettarifs und insofern nicht zu beanstanden. Bei berechtigter Vertragsauflösung innerhalb der Laufzeit, stellte dies aber eine unangemessene und durch nichts zu rechtfertigende Benachteiligung des Kunden dar, der dann den Strom im Ergebnis sogar zweimal zahlen müsste. Das Gericht schließt sich insofern der Rechtsprechung des OLG Köln an (U. v. OLG Köln, Urteil vom 05. Mai 2017 – 6 U 132/16 –, juris, dort Rn. 56 ff) . Die Klägerin will die Klausel in vorliegendem Verfahren im Übrigen so maximal kundenfeindlich auslegen, wie oben dargelegt, was das gefundene Ergebnis unangemessener Benachteiligung unterstreicht. Der Wegfall der Klausel bewirkt, dass die Klägerin bei der dann gebotenen ergänzenden Vertragsauslegung den Paketpreis nur anteilig für den Zeitraum berechnen kann, in welchem der Vertrag bestand. Dass insofern auf den tatsächlichen Verbrauch abgestellt werden müsste, liefe dem Vertragszweck "Pakettarif", der als solches nicht unangemessen benachteiligt, zuwider und wäre im Übrigen nicht sachgerecht, weil die Parteien einen Preis je Kilowattstunde gerade nicht vereinbart haben. Da die Vertragszeit genau 6 Monate, mithin die Hälfte der ursprünglich vereinbarten Paketlaufzeit betrifft, kann die Klägerin die Hälfte des Paketpreises berechnen. Dies führt zu folgender Berechnung: ½ Paketpreis: 585,71 € netto + Zuschlag wegen Änderung gesetzlicher Kosten: 23 € netto Zwischensumme: 608,71 € netto Brutto: 724,36 € Abzüglich gezahlter Abschläge laut Rechnung: - 720,00 € Ergebnis (zuerkannter Betrag): 4,36 € Der Zuschlag wegen gesetzlicher regulierter und geänderter Kosten (in der Schlussrechnung unter der Zwischensumme von 991,43 € aufgeführt und nicht substantiiert bestritten) ist hinzuzurechnen, da insofern bereits auf die tatsächliche Vertragslaufzeit abgestellt worden ist. Erhöhungen und Senkungen ergeben in der Summe 23 €. Von dem geschuldeten Betrag ist der Betrag von 720,00 € abzuziehen. Dieser setzt sich zusammen aus den unstreitigen Zahlungen ab dem 25.04.2014 zuzüglich des Guthabens aus der ersten Jahresabrechnung, der sich maßgeblich wegen des Bonus ergab (329,85 € Guthaben + Zahlungen von: 127,00 €, 2,15 €, 153,00 €, 108,00 €). Weitere Abschlagszahlungen sind weder nachvollziehbar vorgetragen noch bewiesen. Anders als der Beklagte meint, ist der Bonus in der ersten Abrechnung berücksichtigt worden (Abzug von 348,50 €) und das Guthaben ist – auch wenn es an sich hätte ausgezahlt werden müssen (!) – jedenfalls nunmehr insofern dem Beklagten zu Gute gekommen, als es in der Schlussabrechnung vollständig berücksichtigt worden ist (vgl. oben). Der Anspruch auf Verzinsung wie tenoriert folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. II. Hinsichtlich der weitergehenden Forderung der Klägerin, insbesondere auch bezüglich aller weiter geforderten Nebenforderungen, unterlag die Klage Abweisung. Die Klägerin hat weder Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen noch auf den Ersatz außergerichtlicher Anwaltsvergütung. Der Beklagte befand sich zu keinem Zeitpunkt in Verzug, weil er aus Mahnungen und Aufforderungsschreiben über einen Betrag von 487 € den geschuldeten Betrag nicht zuverlässig ermitteln konnte. Dies bedurfte vielmehr einer komplizierten gerichtlichen Berechnung. Wer eine weit übersetzte Forderung geltend macht, kann aus einer Mahnung keine Rechte herleiten (vgl. Palandt, BGB, § 286 Rn. 20 mwN). III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr. 11, 713, 92 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Diese Vorschrift ist sinngemäß zu Gunsten des Beklagten anzuwenden, wenn er nur zu einem ganz geringfügigen Betrag verurteilt worden ist (ThP/Hüßtege, ZPO, § 92 Rn. 8). Der Streitwert wird auf 487,17 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bonn zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bonn durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .