In dem Rechtsstreit pp hat das Amtsgericht Bonn auf die mündliche Verhandlung vom 01.08.2017 für Recht erkannt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 2.440,35 EUR (in Worten: zweitausendvierhundertvierzig Euro und fünfunddreißig Cent) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.802,85 EUR seit dem 10.09.2016 und aus weiteren 637,50 EUR seit dem 22.11.2016 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 309,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.10.2016 zu zahlen. Die darüber hinausgehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 105 % des jeweils beizutreibenden/zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Kläger begehren Zahlung von Abschleppkosten und Standgebühren für die Zeit vom 15.09.2016 bis zum 24.10.2016, Letztere hilfsweise für die Zeit vom 02.08.2016 bis zum 01.08.2017. Sie betreiben unter der Firma B eine Autowerkstatt. Sie verbrachten Mitte August 2015 einen Fahrschulwagen der Beklagten, der einen Unfall erlitten hatte, auf ihr Betriebsgrundstück. Hierfür entstanden Kosten von 195,00 EUR netto. Die Kläger erstellten einen Kostenvoranschlag, wobei die Reparaturkosten der Beklagten zu hoch waren. Darum vereinbarten die Parteien Anfang September 2015, dass die Beklagte gebrauchte Teile besorgen werde. In der Folgezeit meldete sich die Beklagte nicht bei den Klägern, die ab September 2015 vergeblich versuchten, sie telefonisch zu erreichen. Der Kläger zu 2) bat mit SMS vom 01.12.2015 um Kontaktaufnahme, wobei er seine Telefonnummer angab. Er wies darauf hin, dass der Pkw mittlerweile rund vier Monate auf dem Grundstück stehe. Es seien Standgebühren von 5,00 EUR täglich angefallen, die die Beklagte zahlen müsse, Bl. 34 d. A. Die Beklagte reagierte nicht. Am 15.03.2016 forderte der Kläger zu 2) die Beklagte - ebenfalls erfolglos - erneut auf, sich zu melden. Er teilte mit, der Pkw nehme Platz weg, den die Kläger brauchten und forderte die Beklagte zur Zahlung auf, Bl. 33 d. A. Die Kläger übersandten der Beklagten einen Kostenvoranschlag vom 30.06.2016 und am 11.08.2016 eine Rechnung in Höhe von 2.100,35 EUR für Schlepp- und Bergungskosten sowie eine Standgebühr von 5,00 EUR täglich vom 19.09.2015 bis zum 30.06.2016 bzw. 11.08.2016, Bl. 6 f. d. A. In der Rechnung forderten sie die Beklagte auf, das Kfz bis zum 19.08.2016 abzuholen, was nicht geschah. Diese Forderung enthält der Klageantrag zu 1). Der Klägervertreter mahnte die Zahlung mit Schreiben vom 02.09.2016 bis zum 09.09.2016 an. Den Klägern entstanden Anwaltskosten von 406,51 EUR, deren Zahlung ebenfalls gefordert wurde. Die Beklagte teilte dem Kläger zu 1) mit, sie wolle den Pkw reparieren und Ersatzteile besorgen. Hierzu trägt sie hierzu unwidersprochen vor, sie habe um einen neuen angemessenen Kostenvoranschlag gebeten, aber am 16.09.2016 nur eine Teileaufstellung erhalten, die weitere Teile enthalten habe. Sie übergab den Klägern weder Ersatzteile noch holte sie das Fahrzeug ab. Die Kläger sind der Auffassung, die kostenlose Verwahrung habe geendet, weil kein Reparaturvertrag zustande gekommen sei. Die Beklagte könne nur noch erwarten, dass sie das Kfz gegen Vergütung verwahrten. Dies habe im Interesse der Beklagten gelegen. Sie beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.100,00 EUR nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszins seit dem 10.09.2016, 340,00 EUR nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszins seit Klagezustellung und vorgerichtliche Anwaltskosten von 406,51 EUR nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszins seit dem 03.10.2016 zu zahlen. Am 21.11.2016 ist die Klage der Beklagten zugestellt worden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertritt die Ansicht, Standgebühren allenfalls aufgrund eines entsprechenden Vertrages zu schulden, an dem es fehle. Die Höhe der Vergütung sei unangemessen, da sie über der liege, die für einen Stellplatz in der Innenstadt zu zahlen sei und das Kfz - unstreitig - in Stadtrandlage im Freien stehe. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes verweist das Gericht auf den Akteninhalt. Entscheidungsgründe: Die Klage ist bis auf einen Teil der Nebenforderungen begründet. Den Klägern steht ein Anspruch auf Zahlung von insgesamt 2.440,35 EUR gegen die Beklagte zu. In Höhe von 232,05 EUR handelt es sich um Abschleppkosten. Diese Position der Rechnung ist unstreitig. Der Anspruch auf Zahlung von Standgeld in Höhe von insgesamt 2.208,30 EUR ist ebenfalls begründet. Dem Grunde nach könnte er auf § 304 BGB beruhen, da die Beklagte den Klägern innerhalb der üblichen Zeit keine Ersatzteile übergeben hatte. Dies ist fraglich, weil der Kläger zu 2) es in seiner SMS nicht ablehnte, den Pkw zu reparieren und weil die Kläger außerstande waren, die Reparatur vertragsgemäß durchzuführen, siehe § 297 BGB. Die Beklagte hatte sich nicht geweigert, Ersatzteile zu beschaffen (siehe zu der Anspruchsgrundlage § 304 BGB bejahend Landgericht Berlin, Urteil vom 27.11.2012, 3 O 56/12 für den Fall, dass der Käufer eines Pkw das Angebot des Verkäufers, den bei diesem abgestellten Wagen zu reparieren, ablehnt und Schadensersatz verlangt). Diese Frage kann offen bleiben, weil sich die Forderung aus einer anderen Anspruchsgrundlage ergibt. Darum kann auch dahin gestellt blieben, ob die Beklagte Schadensersatz schuldete, weil sie sich in Schuldnerverzug befand. Der Vergütungsanspruch folgt aus einen Verwahrungsvertrag, der entgegen der Auffassung der Beklagten zustande kam. Die Parteien haben ihn zwar nicht durch ausdrückliche Erklärungen geschlossen, aber durch schlüssiges Verhalten. Der hier zu entscheidende Fall entspricht im Wesentlichen dem, den das Amtsgericht Pforzheim zu entscheiden hatte (Urteil vom 30.01.2009, 8 C 161/08). Dort befand sich ein Kfz in einer Werkstatt, damit ein gerichtliches Gutachten erstellt werden konnte. Nachdem das Gutachten fertiggestellt war, forderte der Sachverständige den Eigentümer des Fahrzeugs auf, einen Termin für die Rückverbringung des Pkw anzugeben, weil sonst Standgeld anfalle. Der Eigentümer unternahm nichts. Das Gericht wertete sein Verhalten als Zustimmung zum Abschluss eines Verwahrungsvertrages, der einen Tag nach Zugang der Erklärung des Sachverständigen zustande kam. Im vorliegenden Fall reagierte die Beklagte auf die SMS des Klägers zu 2) vom 01.12.2015 nicht. Nach den konkreten Umständen mussten die Kläger ihr Schweigen dahin gehend auslegen, dass sie damit einverstanden war, ihr Kfz in der Folgezeit nur noch gegen Entgelt bei den Klägern abzustellen. Die Beklagte konnte nicht erwarten, dass die Kläger das Fahrzeug nach dem 01.12.2015 weiterhin kostenlos auf ihrem Grundstück stehen ließen. Dies gilt, obwohl die Parteien entgegen der Ansicht der Kläger im August 2015 einen Vertrag über die Reparatur des Fahrschulwagens geschlossen hatten. Mittlerweile waren nämlich mehr als drei Monate vergangen. Zudem hatte die Beklagte durch ihr Verhalten gezeigt, dass sie nicht bereit und/oder in der Lage war, Ersatzteile zu beschaffen. Sie hatte sich seit September weder von sich aus bei den Klägern gemeldet noch auf deren Versuche reagiert, telefonisch mit ihr Kontakt aufzunehmen. Dem Inhalt der SMS widersprach sie weder noch holte sie ihren Pkw ab. Der Verwahrungsvertrag kam, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, am 02.12.2015 zustande, d. h. erst ab diesem Tag besteht der Vergütungsanspruch der Kläger. Der Anspruch erhöhte sich bisher täglich, denn die Kläger können Zahlung der Vergütung verlangen, bis die Beklagte den Pkw abholt. Das Vorbringen der Beklagten dazu, warum sie 2016 keinen neuen Reparaturauftrag erteilt und keine Teile besorgt habe, ist unerheblich. Für die bis dahin verstrichene Zeit spielt sie keine Rolle, weil der Vergütungsanspruch schon entstanden war, für die Folgezeit nicht, weil die Beklagte den Pkw nicht abholte, obwohl sie nach ihrem Vortrag davon ausging, dass die Verhandlungen über die Reparatur gescheitert waren. Der Betrag von 5,00 EUR netto täglich, den die Kläger geltend machen, ist schon darum nicht zu beanstanden, weil die Parteien ihn vertraglich vereinbart haben. Zudem übersteigt er die Tagessätze nicht, die nach der Rechtsprechung gemäß § 287 ZPO angemessen sind. Das Landgericht Berlin sah für das Jahr 2010 einen Tagessatz zwischen 10 und 15,00 EUR für einen Platz unter einer wettergeschützten Überdachung als angemessen an (Urteil vom 27.11.2012, 3 O 56/12 - nach Einholung eines Gutachtens). Das Amtsgericht Pforzheim legte für 2008 12,00 EUR zugrunde (Urteil vom 30.01.2009, 8 C 161/08 - aufgrund einer Umfrage des Verbands der Bergungs- und Abschleppunternehmen e. V., wobei das Fahrzeug sich überdacht in einer Autowerkstatt befand). Bei einem im Freien abgestellten Fahrzeug bejahte das OLG Düsseldorf für die Jahre 2005/2006 einen Tagessatz von 7,50 EUR (Urteil vom 07.04.2008, 1 U 212/07) und das Amtsgericht Crailsheim für 2009 eine Vergütung von 9,52 EUR, d. h. 8,00 EUR netto (Urteil vom 01.04.2010, 3 C 521/09). Bis zum 02.09.2016 hatten die Kläger 1.802,85 EUR, nämlich die Abschleppkosten von 232,05 EUR und Standgeld für die Zeit vom 02.12.2015 bis zum 11.08.2016 (264 Tage) in Höhe von 1.570,80 EUR abgerechnet und damit angefordert. Die restliche Klageforderung von 637,50 EUR beruht auf Standgeld für weitere 107 Tage, das 636,65 EUR beträgt und 0,85 EUR für den 108. Tag. Das Gericht kann der Klage auch insoweit stattgeben, weil die Kläger den Anspruch hilfsweise auf den Zeitraum bis zum 01.08.2017 stützen. Der Zinsanspruch folgt bezüglich der Hauptforderung in Höhe von 1.802,85 EUR aus Verzug, der aufgrund der anwaltlichen Mahnung vom 02.09.2016 eintrat, §§ 286 ff. BGB, im übrigen aus § 291 BGB. Anwaltskosten sind nur aus einem Geschäftswert von bis zu 2.000,00 EUR zu ersetzen, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt. Die Geschäftsgebühr zuzüglich einer Erhöhungsgebühr für den zweiten Auftraggeber beträgt 240,00 EUR. Zuzüglich der Pauschale und der MWSt ergibt sich der tenorierte Betrag. Der Zinsanspruch beruht auf Verzug, der einen Monat nach Zugang des Anwaltsschreibens eintrat. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 709 S. 1 und 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 2.440,35 EUR festgesetzt.