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Beschluss

27 C 49/16

Amtsgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBN:2017:0116.27C49.16.00
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Leitsätze

Eine Satelitenanlage am Balkon einer Wohneinheit ist zu entfernen, wenn die Aufstellung zu einer erheblichen optischen Beeinträchtigung führt und das Außenbild der Anlage verändert.

Tenor

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt (§ 91 a ZPO).

Der Streitwert wird auf 1.500,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Satelitenanlage am Balkon einer Wohneinheit ist zu entfernen, wenn die Aufstellung zu einer erheblichen optischen Beeinträchtigung führt und das Außenbild der Anlage verändert. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt (§ 91 a ZPO). Der Streitwert wird auf 1.500,00 EUR festgesetzt. Gründe: Die Parteien haben den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Gemäß § 91 a ZPO konnte demnach durch Beschluss, der keiner mündlichen Verhandlung bedarf, über die Kosten des Verfahrens entschieden werden. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht die tenorierte Kostenfolge billigem Ermessen. Die Klage war ursprünglich zulässig und begründet und hat sich durch den Auszug der Mieter bzw. die Entfernung der Satellitenschüssel während der Rechtshängigkeit erledigt. Daher sind die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten aufzuerlegen gewesen. Dem Kläger als Wohnungseigentümer stand gegen den Beklagten ein Anspruch nach §§ 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB, §§ 14 Nr. 1, 15 Abs. 3 WEG auf Beseitigung der streitgegenständlichen Parabolantenne zu. Obwohl in der Hausordnung geregelt worden war, dass das Anbringen von Außenantennen etc. der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Verwalters bedurfte, wurde auf dem Balkon der Wohneinheit des Beklagten ohne vorherigen Antrag an den Verwalter eine Satelittenanlage aufgestellt. Mit nicht angefochtenem Beschluss vom 23.09.2015 wurde zudem beschlossen, dass diese Satellitenanlage nicht genehmigt werde, sondern zu entfernen sei. Schon aus diesen Gründen war der Beklagte verpflichtet, die Satellitenanlage zu entfernen bzw. auf seinen Mieter entsprechend einzuwirken. Zudem war die Satellitenanlage schon deshalb zu entfernen, da ihre Aufstellung vorliegend zu einem Nachteil führt, der über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgeht (§ 14 Nr. 1 WEG). Aus den vorgelegten Fotos ergibt sich eine erhebliche optische Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes der Anlage durch die streitgegenständliche Parabolantenne. Die Anlage ist groß, deutlich erkennbar und verändert das Außenbild der Anlage. Dass vorliegend das Informationsinteresse des Mieters das Eigentumsrecht des Klägers in einer Abwägung übertreffen könnte, ist nicht erkennbar. Aus den vorgenannten Gründen sind die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten aufzuerlegen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Kostengrundentscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zulässig, wenn der Wert der Hauptsache 600,00 EUR und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn oder bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bonn oder dem Landgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.