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Beschluss

52 Gs 177/14

Amtsgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBN:2014:0605.52GS177.14.00
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Tenor

In dem Verfahren auf Akteneinsicht in die Akte des Kartellordnungswidrigkeitenverfahrens des Bundeskartellamts

Hier: Antrag auf gerichtliche Entscheidung

wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 27. Juni 2014

des pp

Antragsteller,

gegen die Entscheidung des Bundeskartellamtes vom  #.####.#### hinsichtlich der Gewährung von Akteneinsicht  als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Entscheidungsgründe
In dem Verfahren auf Akteneinsicht in die Akte des Kartellordnungswidrigkeitenverfahrens des Bundeskartellamts Hier: Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 27. Juni 2014 des pp Antragsteller, gegen die Entscheidung des Bundeskartellamtes vom #.####.#### hinsichtlich der Gewährung von Akteneinsicht als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Gründe I. Die 11. Beschlussabteilung des Bundeskartellamtes hat im P ####, im G #### sowie im Zeitraum von P #### bis G #### Bußgeldbescheide gegen insgesamt 24 Mühlenunternehmen und deren Verband sowie gegen deren Verantwortliche wegen Verstoßes gegen § 1 GWB und Art. 81 EG (nunmehr Art. 101 AEUV) erlassen. Die Bußgeldbescheide ahnden Preis-, Mengen- und Kundenabsprachen sowie Absprachen hinsichtlich Mühlenstilllegungen zwischen miteinander im Wettbewerb stehenden Mühlenunternehmen. Gegen fünf Unternehmen und drei persönlich Verantwortliche wird derzeit das Verfahren aufgrund von Einsprüchen im Zwischenverfahren noch weiter geführt. Im übrigen sind die Bußgeldbescheide rechtskräftig. Zwei weitere Bußgeldbescheide, die sich jeweils gegen zwei (Neben-)Betroffene gerichtet haben, sind im Zwischenverfahren mit der Maßgabe zurückgenommen worden, einen neuen Bußgeldbescheid zu erlassen. Beide neu erlassenen Bußgeldbescheide, wobei es sich in einem Fall um einen Kurzbußgeldbescheid handelt, sind mittlerweile rechtskräftig. Neun potenziell geschädigte Abnehmer der kartellbefangenen Produkte, nämlich die C- Zentrale Nord FF, die I M GmbH & Co. KG X, die Konditorei K GmbH & Co. KGaA, die G M GmbH & Co. Produktions- und Vertriebs KG, die B F GmbH & Co. oHG, die M T D W mbH, die S H, die C A GmbH & Co. KG und die N AG, haben bis zum Erlass der Akteneinsichtsbeschlüsse des Bundeskartellamtes Anträge nach § 406e StPO auf Akteneinsicht in die Akte des Ordnungswidrigkeitenverfahrens gestellt. Ziel der Akteneinsichtsantragstellerinnen ist es, Schadenersatz bei den Kartellbeteiligten geltend machen zu können. Das Bundeskartellamt hat mit Beschlüssen vom ## #### vom ## #### ####, vom ## #### ####, ## #### ####, ## #### #### sowie vom # #### #### über Art und Umfang der beabsichtigten Gewährung von Akteneinsicht nach § 406e StPO entschieden. Die jeweiligen Beschlüsse sehen vor,  den Schadensersatzinteressenten die Bußgeldbescheide, die teilweise um Geschäftsgeheimnisse oder geschützte personenbezogene Daten bereinigt wurden, in Kopie zu übersenden,  den Schadensersatzinteressenten keine weitergehende Einsicht in die Akte des Ordnungswidrigkeitenverfahrens zu gewähren. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 27. Juni 2014 hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Akteneinsichtsbeschluss des Bundeskartellamtes vom # #### #### gestellt. Dem Antrag ist durch Beschluss des Bundeskartellamtes vom # #### #### nicht abgeholfen worden. Er begründet diesen Antrag wie folgt: Der gegen den Antragsteller erlassene Bußgeldbescheid weise Besonderheiten auf, die bei Erlass des Beschlusses des Bundeskartellamtes nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Die Tatsachen, die in dem derzeit nicht rechtskräftigen Bußgeldbescheid aufgeführt werden, seien nicht korrekt. Einer Einsichtnahme in den Bußgeldbescheid zum jetzigen Zeitpunkt stünden überwiegende schutzwürdige Interessen des Antragstellers entgegen. Die unternehmerische Freiheit, die Unschuldsvermutung, das Nemo-Tenetur-Prinzip sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit seien bei der Entscheidung des Bundeskartellamts nicht ausreichend berücksichtigt worden. Zu den Einzelheiten der Begründung wird auf den Schriftsatz des Antragstellers vom ## #### #### und vom # #### #### verwiesen. II. Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung ist zurückzuweisen. Er ist zulässig gemäß § 62 OWiG, aber unbegründet. Der Beschluss des Bundeskartellamts vom # #### #### ist zu Recht ergangen. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Akteneinsicht liegen gemäß § 406 e Abs. 1 und Abs. 2 StPO i.V.m. § 46 OWiG vor. 1. Die Akteneinsichtsantragstellerinnen sind „Verletzte“ im Sinne des § 406 e Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1, 3 OWiG. Alle Akteneinsichtsantragstellerinnen sind Verletzte im Sinne des § 406e Abs. 1 StPO. Der Begriff des Verletzten ist gesetzlich nicht definiert und wird in der Literatur und Rechtsprechung unterschiedlich ausgefüllt. Nach einer sogenannten engeren Auslegung wird der Verletztenbegriff in den §§ 406 d ff. StPO mit dem Verletztenbegriff gleichgesetzt, der in § 172 StPO die Antragsbefugnis für das Klageerzwingungsverfahren begründet. Die Verletzteneigenschaft und damit der Anspruch auf Akteneinsicht sollen danach nur dem zustehen, der durch die behauptete Tat – ihre tatsächliche Begehung unterstellt – unmittelbar in einem Rechtsgut verletzt wird (Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., vor § 406 d Rn. 2). Anstelle der Unmittelbarkeit der Rechtsverletzung wird zum Teil auch auf den Schutzbereich der verletzten Norm abgestellt. Verletzter im Sinne der genannten Vorschrift soll demnach nur sein, wer in einem rechtlich geschützten Interesse durch eine Straftat beeinträchtigt wird, soweit die verletzte Strafrechtsnorm dabei auch seinem Schutz dient. Nach einem weiteren Verständnis des Verletztenbegriffs ist Verletzter auch der durch eine Straftat nur mittelbar Geschädigte (vgl. zum Streitstand BVerfG NJW 2007, 1052, 1053; BVerfG NJW 2003, 501, 503). Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob ein enges oder weites Verständnis des Verletztenbegriffs zu Grunde zu legen ist. Das Kartellverbot erzeugt unmittelbare Wirkungen in den Rechtsbeziehungen zwischen den Einzelnen und lässt unmittelbar in deren Person Rechte entstehen. Zum Schadensersatz berechtigt ist daher gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 GWB/Art. 101 AEUV bzw. nach Inkrafttreten der 7. GWB Novelle gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 GWB sowohl der unmittelbare Abnehmer der kartellbedingt überteuerten Ware als auch der indirekte Abnehmer der Kartellteilnehmer als mittelbar Geschädigter (BGH WuW/E DE-R 3431, 3437). Alle Schadensersatzinteressenten haben von mindestens einem Kartellbeteiligten während der Dauer der Absprachen die kartellbefangenen Mühlenprodukte bezogen, was durch Vorlage von Rechnungen belegt worden ist. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen des Bundeskartellamtes ist ein kartellbedingter Mehrerlös dergestalt entstanden, dass die Vertragspartner der Unternehmen, die in dem Kartell der Anbieter oben genannter Mühlenprodukte waren, kartellbedingt überhöhte Preise bezahlten. Ob diese erhöhten Preise im folgenden an die Kunden der potentiell Geschädigten weitergegeben worden sind, ist hier unerheblich. Die Antragsteller sind selbst nach der engeren Auslegung Verletzte im Sinne von § 406 e Abs. 1 OWiG. Die Antragsteller sind durch die den Nebenbetroffenen und Betroffenen vorgeworfene Ordnungswidrigkeit unmittelbar in einem Rechtsgut verletzt. 2. Es liegt kein Fall des § 406 e Abs. 2 S. 1 StPO vor, wonach die Akteneinsicht zwingend zu versagen ist, soweit die einer Einsicht entgegenstehenden Interessen überwiegen. Dies ist dann der Fall, wenn das Interesse des Betroffenen oder der Nebenbetroffenen an der Geheimhaltung bestimmter in den Akten enthaltenen und sie betreffenden Erkenntnisse gewichtiger ist, als das berechtigte Interesse des Verletzten, den Akteninhalt insoweit einsehen zu können. Erforderlich ist eine Abwägung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls. Hierbei sind insbesondere widerstreitende Grundrechte der Beteiligten, die Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK) und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (BVerfG NJW 2003, 501, 503; BVerfG ZIP 2009, 1270-1272). Bleiben hiernach Zweifel, ob die einer Akteneinsicht entgegenstehenden Interessen überwiegen, so wirkt sich das zugunsten des Verletzten aus (LR-Hilger, StPO, 26. Auflage, § 406e Rn. 10). a) Sämtliche Schadensersatzinteressenten haben auch ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 406e Abs. 1 StPO dargelegt. In ihren Akteneinsichtsanträgen haben sie dargelegt, dass die Akteneinsicht der Prüfung dienen solle, ob und in welchem Umfang gegen die Betroffenen bürgerlich rechtliche Ansprüche im Zusammenhang mit einer etwaigen Entschädigung bei dem Ankauf von Mühlenprodukten geltend gemacht werden können. Ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht besteht insbesondere, wenn diese der Prüfung der Frage dienen soll, ob oder in welchem Umfang der Verletzte gegen den Beschuldigten bürgerlich rechtliche Ansprüche geltend machen kann (BVerfG, NJW 2007, 1052, 1053). Dies ist vorliegend der Fall. Die Bußgeldbescheide des Bundeskartellamtes enthalten Angaben, die es den Schadensersatzinteressenten ermöglichen sollen, zu prüfen, ob und in welchem Umfang Schadensersatzansprüche gegen die Adressaten der Bußgeldbescheide geltend gemacht werden können. Diesbezüglich ist es nicht erforderlich, dass die potentiell Geschädigten im Rahmen ihres Antrags auf Akteneinsicht detailliert darlegen, in welcher Höhe ihnen ein Schaden entstanden sein soll. Ein Schadensersatzinteresse kann auch dann bestehen, wenn die jeweilige Antragstellerin auf Akteneinsicht, also die potentiell Geschädigte, nicht in einer Lieferbeziehung zu demjenigen Mühlenunternehmen gestanden hat, gegen das sich der jeweilige Bußgeldbescheid richtet, bzw. dass das jeweilige Mühlenunternehmen an – räumlichen oder produktbezogenen – Abspracherunden teilgenommen hat, von denen die potentiell Geschädigte betroffen gewesen sind. Das Bundeskartellamt hat im Ordnungswidrigkeitenverfahren bezüglich der verschiedenen festgestellten Gesprächsrunden Tateinheit im Sinne des § 19 Abs. 1 OWiG angenommen. Die konkreten Mühlenunternehmen haben daher gemeinschaftlich mit den übrigen Kartellteilnehmern unter Verstoß gegen § 1 GWB Preis-, Mengen- und Kundenabsprachen in drei unterschiedlichen Gesprächsrunden getroffen. Dies wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass das Bundeskartellamt letztlich diejenigen Abspracherunden aus Opportunitätsgründen nicht weiter verfolgt und bebußt hat, an denen das konkrete Mühlenunternehmen nicht teilgenommen hat. Diese gemeinschaftliche Beteiligung an der Kartellabsprache begründet eine gesamtschuldnerische Haftung der Mühlenunternehmen gemäß den §§ 830, 840 BGB auch für Schäden, die den Schadensersatzinteressenten durch den Kauf kartellbefangenen Mehls bei den übrigen Kartellteilnehmern entstanden sind. Ein möglicher Anspruch nach § 33 Abs. 3 GWB i.V.m. § 1 GWB richtet sich gegen alle gesamtschuldnerisch haftenden Teilnehmer des Kartells – unabhängig davon, ob insoweit eine Lieferbeziehung bestand oder nicht. Ob ein solcher zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch dann letztlich tatsächlich besteht, ist in einem zivilrechtlichen Verfahren zu klären. Entscheidend für die Interessenabwägung nach § 406 e StPO ist lediglich, ob solche Ansprüche grundsätzlich bestehen können. Dies ist im Hinblick auf die sich aus der gemeinsam begangenen Kartelltat ergebene gesamtschuldnerische Haftung der Fall. Die Anträge auf Akteneinsicht stellen sich auch nicht als „zivilprozessual unzulässige Ausforschung“ dar. Die Akteneinsichtsanträge sind nicht „ins Blaue hinein“ gestellt worden, sondern beziehen sich auf Pressemitteilungen des Bundeskartellamtes. b) Überwiegende schutzwürdige Interessen der hiesigen Antragstellerin stehen dem nicht grundsätzlich entgegen. Das Interesse von Nebenbetroffenen und Betroffenen, nicht von Seiten Dritter mit Schadensersatzansprüchen konfrontiert zu werden, ist nicht schutzwürdig (AG Bonn, WuW 2010, 1082, 1083). Vielmehr haben die potenziell Geschädigten Anspruch auf Bekanntgabe aller zugrundeliegenden Tatsachen, die das Bundeskartellamt in einem Bußgeldbescheid herangezogen hat, um nachzuweisen, dass die Tatbestandsmerkmale der angewendeten kartellrechtlichen Vorschriften erfüllt sind. Dabei soll die Akteneinsicht gemäß § 406e StPO es dem potenziell Geschädigten ermöglichen, an solche Informationen zu gelangen, die im Rahmen des behördlichen Ermittlungsverfahrens erlangt worden sind, um diese zur Geltendmachung etwaiger zivilrechtlicher Ansprüche zu nutzen. Es besteht kein grundsätzliches überwiegendes schutzwürdiges Interesse im Sinne des § 406e Abs. 2 S. 1 StPO für Betroffenen oder Nebenbetroffene, deren Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind, da sie Einspruch gegen die gegen sie ergangenen Bußgeldbescheide eingelegt haben. Die Unschuldsvermutung überwiegt nicht per se das Akteneinsichtsrecht. Bereits aus § 406 e Abs. 4 StPO ergibt sich, dass es für die Akteneinsicht nicht auf die Rechtskraft der Bußgeldentscheidung ankommt. In diesem Sinn hat das AG Bonn selbst für den Fall eines (noch nicht rechtskräftigen) Freispruchs in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren entschieden und das Akteneinsichtsinteresse überwiegen lassen (AG Bonn, Beschluss vom 19.7.2010, Az: 51 Gs 1194/10, S. 5). Das Oberlandesgericht Düsseldorf weist zudem darauf hin, dass ein Zuwarten mit der Akteneinsicht bis zu einem rechtskräftigen Abschluss des Bußgeldverfahrens dazu führen kann, dass die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen der Verschlechterung der Beweislage deutlich erschwert werden kann und unter Berücksichtigung dieses Aspekts das Überwiegen des Informationsinteresses gerechtfertigt ist (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.8.2012, V-4 Kart 5+6/11 Owi, S. 13). Anders als der Antragsteller dies auf Seite 10 seines Antragsschreibens vorträgt, ist dadurch das Interesse der Abnehmer, also der Akteneinsichtsinteressenten, spürbar betroffen, so dass auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten und unter zusätzlicher Berücksichtigung des geraumen Zeitablaufs seit dem ersten festgestellten kartellordnungswidrigen Verstoß im Hinblick auf eine eventuelle absolute Verjährung hier die Interessen der Akteneinsichtsantragsteller überwiegen. Gleiches gilt, soweit in den Bußgeldbescheiden auch die Namen von Unternehmen und natürlichen Personen als Tatbeteiligte genannt sind, gegen die das Verfahren aus Opportunitätserwägungen eingestellt worden ist oder gegen die aus Opportunitätsgründen kein Verfahren eingeleitet wurde oder gegen die das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist. Bei den im Bußgeldbescheid festgestellten Umständen der Beteiligung dieser Unternehmen und natürlichen Personen handelt es sich um Informationen, die im behördlichen Verfahren erlangt wurden und dem Zweck des § 406 e StPO bzw. der Prüfung deliktischer Ansprüche seitens der Verletzten dienen können. Gleiches gilt, soweit in den Bußgeldbescheiden die Namen von Unternehmen und natürlichen Personen als Tatbeteiligte angegeben sind, gegen die noch kein Bußgeldbescheid erlassen worden ist. Der Akteneinsichtnahme steht auch nicht entgegen, dass die Tatbeteiligung des Antragstellers derzeit nicht rechtskräftig festgestellt ist. Sofern keine bestandskräftige Entscheidung im Sinne des § 33 Abs. 4 GWB vorliegt, ist es Sache der Zivilgerichte zu klären, ob und gegen welche Personen und Personenvereinigungen zivilrechtliche Ansprüche bestehen oder nicht. Diese sind unabhängig davon, ob gegen einen (Neben-)Betroffenen ein Ordnungswidrigkeitenverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist. c) Auch eine verfassungskonforme Auslegung des § 406e StPO sowie europarechtliche Vorgaben führen zu keinem anderen Ergebnis. Der Eingriff in die Rechte des Antragstellers, insbesondere das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, durch die vom Bundeskartellamt beabsichtigte Gewährung von Akteneinsicht in die streitgegenständlichen Bußgeldbescheide ist durch die auf §§ 406e StPO i.V.m. 46 OWiG gestützte und verhältnismäßige Entscheidung des Bundeskartellamts gerechtfertigt. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass lediglich Einsicht in die streitgegenständlichen Bußgeldbescheide gewährt werden soll. Der insoweit beabsichtigte Eingriff ist angesichts des dargelegten berechtigten Interesses der potentiell Geschädigten als Verletzte des Kartells erforderlich und auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Antragstellers auf Grund der im Übrigen erfolgten Schwärzungen in dem streitgegenständlichen Bußgeldbescheid auch angemessen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 OWiG in Verbindung mit § 473 Abs. 1 StPO. Diese Entscheidung ist unanfechtbar, § 62 Abs. 2 Satz 3 OWiG.