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Beschluss

HRB 14505

Amtsgericht Bonn, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGBN:2014:0509.HRB14505.00
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Entscheidungsgründe
Tenor wird der Antrag vom 26.02.2014 auf Einstellung und Veröffentlichung der Gesellschafterliste vom 26.02.2014 - erneut am 18.03.2014 erstellt und in elektronischer Form eingereicht - zurück gewiesen. 1 Gründe: 2 Der einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer Herr X. N1 reicht mit Antrag vom 26.02.2014 die Gesellschafterliste versehen mit dem Testamentsvollstreckervermerk bei den Gesellschafteranteilen Nr. 2 und 3 zwecks Veröffentlichung ein. 3 Aufgrund der elektronischen Bearbeitungsform gem. §§ 12 Abs. 2 HGB ist die Gesellschafterliste am 18.03.2014 neu gefasst und eingereicht worden. 4 Das Registergericht prüft die Gesellschafterliste dahin gehend, ob diese den Anforderungen des § 40 GmbHG genügt. 5 Vorliegend ist Dauertestamentsvollstreckung über ein Nachvermächtnis aus dem Nachlass des verstorbenen Prof. I N angeordnet. Dies betrifft die Gesellschafteranteile Nr. 2 und 3. 6 Die aktuell eingestellte Gesellschafterliste ist durch Notar L am 30.01.2012 mit Notarbescheinigung gem. § 40 Abs. 2 GmbHG - ohne den Testamentsvollstreckerzusatz bei den Gesellschafteranteilen lfd. Nr. 2 und 3 - zum Handelsregister in elektronischer Form eingereicht worden. 7 Die Gesellschafterliste wurde am 03.02.2012 veröffentlicht. 8 Bei der Bearbeitung der notariellen Anmeldung vom 20.12.2013 - Fall 6 - ist die Frage der Notwendigkeit der Anbringung eines Testamentsvollstreckervermerks als Verfügungsbeschränkung bei den Anteilen 2 und 3 der Gesellschafterliste mit dem Notariat Dr. I1 fernmündlich erörtert worden. 9 Dies wurde aber letztendlich für erledigt erklärt. Ursächlich dafür war die Entscheidung des OLG München vom 15.11.2011 - 31 Wx 274/11 - . 10 Nunmehr beantragt der einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer die Veröffentlichung der Gesellschafterliste vom 18.03.2014 mit Testamentsvollstreckervermerk gem. § 40 Abs. 1 GmbHG. 11 Dem Antrag wird nicht stattgegeben. 12 Gem. § 16 GmbHG soll die Gesellschafterliste folgenden Zweck erfüllen: 13 - Legitimation gegenüber der Gesellschaft § 16 Abs. 1 GmbHG 14 - Verpflichtung bei rückständigen Einlageleistungen gem. § 16 Abs. 2 GmbHG 15 - Rechtsscheinerwerb gem. § 16 Abs. 3 GmbHG 16 Bei der Aufzählung in § 40 Abs. 1 GmbHG ist ausdrücklich aufgelistet, bei welchen Veränderungen im Gesellschafterbestand eine aktuelle Liste einzureichen ist. Dazu gehört gem. Rdnr. 7 zu § 40 GmbHG, Kommentar Baumbach/Hack, 19. Auflage, i.V.m. § 16 GmbHG nicht die Belastung von Anteilen. 17 Nach derzeitiger Rechtsprechung - bereits zitiert: OLG München, Beschluss vom 15.11.2011, 31 Wx 274/11 - ist auch kein Vermerk über die Verfügungsbeschränkung durch die Testamentsvollstreckung in der Gesellschafterliste anzubringen 18 Dazu mangelt es an einer konkreten gesetzlichen Grundlage. 19 Ebenso ist keine analoge Anwendung von grundbuchrechtlichen Vorschriften - § 52 GBO - vorzunehmen. 20 Ein gutgläubiger Erwerb von Gesellschafteranteilen durch einen Dritten vom Nichtberechtigten ist möglich. Jedoch besteht kein Schutz des guten Glaubens bzgl. der Existens des Gechäftsanteils, seiner Lastenfreiheit sowie der Verfügungsbefugnis des Gesellschafters und der freien Übertragbarkeit. 21 - Rdnr. 26 zu § 16, Kommentar Baumbach, 19. Auflage - 22 Auch eine mögliche unbefugte Ausübung der Gesellschafterrechte durch einen Unbefugten rechtfertigen nicht die Eintragung des Testamentsvollstreckervermerks. Insoweit wird auf die Ausführungen in dem Aufsatz Hasselmann Bezug genommen, die dahin gehend lauten, dass sich die Vermutung des § 16 Abs 1 GmbHG nur auf die Gesellschafterstellung bzw. den Umfang der Beteiligung bezieht, nicht jedoch auf die Befugnis, Gesellschafterrechte wahrzunehmen. 23 - BGH, Beschluss vom 20.09.2011, II ZB 17/10, Aufsatz Hasselmann in KSzW 2013, 46-54, 24 OLG München, Beschluss vom 15.11.2011, 31 x 274/11, 25 Auch die vom Antragssteller vorgelegte Entscheidung des BGH Karlsruhe, Beschluss vom 14.02.2012, II ZB 15/12 - führt zu keiner anderen Entscheidung. Der BGH Beschluss bezieht sich derzeit nur auf die Kommanditgesellschaft. Dort besteht bei den Kommanditisten eine Außenhaftung mit der Beschränkung auf den Kommanditistenanteil gem. §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 und 176 HGB. Dies ist bei den Gesellschaftern der GmbH nicht gegeben. 26 Ebenso ist denkbar, dass bei der Anmeldung einer möglichen Liquidation der KG durch die "geborenen Liquidatoren" - also auch der Kommanditisten- die Verfügungsbeschränkung sichtbar sein muss bzw. erkennbar sein muss, wer handelt. 27 Rechtsmittelbelehrung: 28 Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. 29 Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bonn -Registergericht-, Wilhelmstr. 21-23, 53111 Bonn schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. 30 Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Registergericht - Amtsgericht Bonn eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Die Bekanntgabe ist entweder durch Zustellung oder am dritten Tage nach Aufgabe zur Post bewirkt. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. 31 Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.