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Beschluss

23 K 89/12

Amtsgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBN:2014:0212.23K89.12.00
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Leitsätze

1. Ist eine Auflassungsvormerkung als vorrangiges Recht bei der Erstellung des geringsten Gebotes zu berücksichtigen, ist der Zuzahlungsbetrag nach dem Wert des Grundstücks zu bemessen, auch wenn die Wahrscheinlichkeit dass der Anspruch besteht oder durchgesetzt werden kann gering ist.

2. Hinsichtlich der Bewertung eines Vorkaufsrechts hat das Gericht den Wert auf 2% des Verkehrswertes festgesetzt.

Tenor

In dem Zwangsversteigerungsverfahren zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks,Q-Str. ##, ##### C,

Grundbuchbezeichnung:

Grundbuch von C Blatt ####

Gemarkung C, G1

Eigentümer: Herr B L und Frau C1 L zu je ½ Anteil

ist  Herr B L geb. ##.##.####, G-Strasse##, ##### L1,

Meistbietender für ein bares Meistgebot in Höhe von 70.000,00 € geblieben.

Daher wird ihm das vorbezeichnete Versteigerungsobjekt für das vorbezeichnete Meistgebot und unter den folgenden Bedingungen zugeschlagen:

  • 1. Es bleiben folgende im Grundbuch eingetragenen Rechte bestehen.

II/5,II/7,II/9,II/12

  • 2. Der durch Zahlung zu berichtigende Betrag des Meistgebots ist von heute an mit 4 % zu verzinsen und mit diesen Zinsen bis zum Verteilungstermin an das Gericht zu zahlen.

  • 3. Die Kosten dieses Beschlusses fallen dem Ersteher zur Last.

  • 4. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Versteigerungsbedingungen.

Das geringste Gebot wurde nach der Niedrigstgebot - Lösung aufgestellt

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist eine Auflassungsvormerkung als vorrangiges Recht bei der Erstellung des geringsten Gebotes zu berücksichtigen, ist der Zuzahlungsbetrag nach dem Wert des Grundstücks zu bemessen, auch wenn die Wahrscheinlichkeit dass der Anspruch besteht oder durchgesetzt werden kann gering ist. 2. Hinsichtlich der Bewertung eines Vorkaufsrechts hat das Gericht den Wert auf 2% des Verkehrswertes festgesetzt. In dem Zwangsversteigerungsverfahren zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks,Q-Str. ##, ##### C, Grundbuchbezeichnung: Grundbuch von C Blatt #### Gemarkung C, G1 Eigentümer: Herr B L und Frau C1 L zu je ½ Anteil ist Herr B L geb. ##.##.####, G-Strasse##, ##### L1, Meistbietender für ein bares Meistgebot in Höhe von 70.000,00 € geblieben. Daher wird ihm das vorbezeichnete Versteigerungsobjekt für das vorbezeichnete Meistgebot und unter den folgenden Bedingungen zugeschlagen: 1. Es bleiben folgende im Grundbuch eingetragenen Rechte bestehen. II/5,II/7,II/9,II/12 2. Der durch Zahlung zu berichtigende Betrag des Meistgebots ist von heute an mit 4 % zu verzinsen und mit diesen Zinsen bis zum Verteilungstermin an das Gericht zu zahlen. 3. Die Kosten dieses Beschlusses fallen dem Ersteher zur Last. 4. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Versteigerungsbedingungen. Das geringste Gebot wurde nach der Niedrigstgebot - Lösung aufgestellt Gründe: Der Zuschlag ist als Ergebnis des Zwangsversteigerungstermins vom 10.02.2014 zu erteilen. Darüber hinaus wird ausgeführt. Ausdrücklich handelt es sich bei den nach den Versteigerungsbedingungen u.a. bestehengebliebenen Rechten II/7 und II/9 ( Rückauflassungsvormerkungen ) nicht um „befristete“ sondern entsprechend § 6 der notariellen Urkunde des Notar Dr. N , C2, vom 22.10.2004 Urk. Nr. 1368 – 04 um dinglich gesicherte „bedingte“ Rechte“ für die jeweils ein Ersatzwert gem. §§ 50 51 ZVG durch das Versteigerungsgericht im Versteigerungstermin festzusetzen war. Das Gericht hat sich bei der Höhe des Ersatzwertes (je ½ Anteil jeweils 315.000,00 € ) an der Entscheidung des BGH vom 10.04.2012 VZB 156-11 LG Gießen orientiert. „Ist eine Auflassungsvormerkung als vorrangiges Recht bei der Erstellung des geringsten Gebotes zu berücksichtigen ist der Zuzahlungsbetrag nach dem Wert des Grundstücks zu bemessen, auch wenn die Wahrscheinlichkeit dass der Anspruch besteht oder durchgesetzt werden kann gering ist“ Das Versteigerungsgericht hatte über die Tatsache eines eventuellen Bedingungseintritts bis zur Zuschlagserteilung keine Kenntnis. Insofern sind die Ersatzwerte gem. §§ 50, 51 ZVG verfahrenskonform und korrekt nach Anhörung der Beteiligten und ausdrücklich ohne deren Widerspruch festgesetzt worden. Hinsichtlich der Bewertung des Vorkaufsrechtes hat das Gericht entsprechend herrschender Rechtsprechung und Kommentierung den Wert auf 2% des Verkehrswertes festgesetzt. Ausweislich des Protokolls ist der auf 11:00 Uhr angesetzte Versteigerungstermin ordnungsgemäß durch Aufruf zur Sache um 11.15 Uhr eröffnet worden. Es wurde kein Termin abgesetzt und oder neu bestimmt. Entsprechender Vortrag geht komplett ins Leere. Der Antrag der Antragsgegnerin und Gläubigerin des Rechtes III/1, die Erteilung des Zuschlags wegen Nichterreichens der 7/10 - Grenze zu versagen, ist grundsätzlich zulässig; geht aber ins Leere. Die festgesetzten Ersatzwerte in Höhe von 636.000.00 € sind bei der Ermittlung der 7/10 - Grenze zugrunde zu legen. Mit dem Bargebot in Höhe von 70.000,00 € wird die 7/10 - Grenze ( 441.000,00 € ) deutlich überschritten. Gegen diese Zuschlagsentscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde statthaft. Sie ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Frist beginnt für alle im Versteigerungstermin oder im Verkündungstermin erschienenen bzw. vertretenen Beteiligten mit dem heutigen Tag, für die übrigen Beteiligten und den Ersteher mit der Zustellung dieser Entscheidung. Die Beschwerde kann beim Amtsgericht Bonn , Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn oder beim Beschwerdegericht, dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn eingelegt werden. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts eingelegt werden.