23 K 89/12
Amtsgericht Bonn, Entscheidung vom
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1. Ist eine Auflassungsvormerkung als vorrangiges Recht bei der Erstellung des geringsten Gebotes zu berücksichtigen, ist der Zuzahlungsbetrag nach dem Wert des Grundstücks zu bemessen, auch wenn die Wahrscheinlichkeit dass der Anspruch besteht oder durchgesetzt werden kann gering ist.
2. Hinsichtlich der Bewertung eines Vorkaufsrechts hat das Gericht den Wert auf 2% des Verkehrswertes festgesetzt.
In dem Zwangsversteigerungsverfahren zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks,Q-Str. ##, ##### C,
Grundbuchbezeichnung:
Grundbuch von C Blatt ####
Gemarkung C, G1
Eigentümer: Herr B L und Frau C1 L zu je ½ Anteil
ist Herr B L geb. ##.##.####, G-Strasse##, ##### L1,
Meistbietender für ein bares Meistgebot in Höhe von 70.000,00 € geblieben.
Daher wird ihm das vorbezeichnete Versteigerungsobjekt für das vorbezeichnete Meistgebot und unter den folgenden Bedingungen zugeschlagen:
1. Es bleiben folgende im Grundbuch eingetragenen Rechte bestehen.
II/5,II/7,II/9,II/12
2. Der durch Zahlung zu berichtigende Betrag des Meistgebots ist von heute an mit 4 % zu verzinsen und mit diesen Zinsen bis zum Verteilungstermin an das Gericht zu zahlen.
3. Die Kosten dieses Beschlusses fallen dem Ersteher zur Last.
4. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Versteigerungsbedingungen.
Das geringste Gebot wurde nach der Niedrigstgebot - Lösung aufgestellt