Beschluss
204 C 66/14
AG BONN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine auf Räumung gerichtete einstweilige Verfügung setzt neben einem schlüssigen Verfügungsanspruch dessen Glaubhaftmachung voraus.
• Eine einstweilige Räumungsverfügung ist nur ausnahmsweise nach § 940a ZPO zulässig, wenn verbotene Eigenmacht oder konkrete Gefährdung von Leib oder Leben vorliegt.
• Die Vorlage eines Drohbriefs reicht nicht aus, wenn nicht glaubhaft dargelegt wird, dass dieser zwingend vom Antragsgegner stammt.
Entscheidungsgründe
Einstweilige Räumungsverfügung erfordert glaubhafte Zuschreibung drohender Handlungen • Eine auf Räumung gerichtete einstweilige Verfügung setzt neben einem schlüssigen Verfügungsanspruch dessen Glaubhaftmachung voraus. • Eine einstweilige Räumungsverfügung ist nur ausnahmsweise nach § 940a ZPO zulässig, wenn verbotene Eigenmacht oder konkrete Gefährdung von Leib oder Leben vorliegt. • Die Vorlage eines Drohbriefs reicht nicht aus, wenn nicht glaubhaft dargelegt wird, dass dieser zwingend vom Antragsgegner stammt. Die Antragstellerin begehrt per einstweiliger Verfügung die sofortige Räumung und Herausgabe der Schlüssel einer vermieteten Wohnung gegenüber dem Antragsgegner. Der Antragsgegner habe die Wohnung über einen Makler am 20.12.2013 angemietet und nur die halbe Kaution sowie keine weiteren Mieten entrichtet. Nach einer Mahnung habe sich der Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin aggressiv geäußert. Die Antragstellerin fand am 4.2.2014 einen Drohbrief, erstatte Strafanzeige und legte eine Kopie des Briefes zur Glaubhaftmachung vor. Das Gericht forderte weitere Nachweise an, die jedoch nicht vorgelegt wurden. Die Antragstellerin macht eine Gefährdung geltend, die eine ausnahmsweise Räumung nach § 940a ZPO rechtfertigen soll. • Verfügungsanspruch und Eilbedürftigkeit sind schlüssig vorgetragen, eine einstweilige Verfügung verlangt jedoch gemäß §§ 936, 920 Abs. 2 ZPO auch Glaubhaftmachung der behaupteten Tatsachen. • Grundsätzlich stellt eine einstweilige Räumung eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache dar; nach § 940a ZPO kommt sie nur ausnahmsweise in Betracht, wenn verbotene Eigenmacht oder konkrete Gefahr für Leib oder Leben vorliegt. • Die Antragstellerin legte zwar einen Drohbrief vor, konnte aber trotz gerichtlichem Hinweis nicht glaubhaft nachweisen, dass der Brief zwingend vom Antragsgegner stammt; der Brief ist ununterschrieben und es fehlen Tatsachen, die eine Zuschreibung erlauben. • Mangels hinreichender Glaubhaftmachung der vom Antragsgegner ausgehenden konkreten Gefahr kann die Ausnahme des § 940a ZPO nicht angewendet werden und eine Räumungsverfügung wäre unzulässig. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung wurde zurückgewiesen; die Antragstellerin trägt die Kosten. Begründung: Zwar ist der Räumungsanspruch schlüssig vorgetragen, aber nicht glaubhaft gemacht, weil nicht feststeht, dass der vorgelegte Drohbrief vom Antragsgegner stammt. Ohne diese Zuschreibung fehlt die für eine ausnahmsweise sofortige Räumung erforderliche konkrete Gefahr nach § 940a ZPO. Deshalb kann dem Begehren nicht stattgegeben werden. Der Streitwert wurde für das Verfahren auf 5.880,00 EUR festgesetzt.