Urteil
109 C 228/13
AG BONN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Anfertigen von Fotos einer Person in einem Naturschutzgebiet ohne deren Einwilligung kann einen Eingriff in das Recht am eigenen Bild und damit einen Unterlassungsanspruch nach §§ 823 Abs.1, 1004 Abs.1 S.2 BGB analog begründen.
• Die Herstellung von Bildnissen in öffentlich zugänglichen Bereichen ist nicht grundsätzlich zulässig; die Rechtswidrigkeit ergibt sich aus einer Interessenabwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und andersgelagerten Schutzinteressen.
• Privatpersonen dürfen zur Durchsetzung öffentlicher Ordnungsziele nicht eigenständig systematisch Bildaufnahmen zur Beweiserhebung anfertigen; für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten sind die zuständigen Verwaltungsbehörden zuständig (§ 35 OWiG).
Entscheidungsgründe
Verbot heimlicher Fotoaufnahmen im Naturschutzgebiet ohne Einwilligung • Das Anfertigen von Fotos einer Person in einem Naturschutzgebiet ohne deren Einwilligung kann einen Eingriff in das Recht am eigenen Bild und damit einen Unterlassungsanspruch nach §§ 823 Abs.1, 1004 Abs.1 S.2 BGB analog begründen. • Die Herstellung von Bildnissen in öffentlich zugänglichen Bereichen ist nicht grundsätzlich zulässig; die Rechtswidrigkeit ergibt sich aus einer Interessenabwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und andersgelagerten Schutzinteressen. • Privatpersonen dürfen zur Durchsetzung öffentlicher Ordnungsziele nicht eigenständig systematisch Bildaufnahmen zur Beweiserhebung anfertigen; für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten sind die zuständigen Verwaltungsbehörden zuständig (§ 35 OWiG). Der Beklagte überwachte regelmäßig das Naturschutzgebiet Siegmündung und fertigte bei mutmaßlichen Verstößen Fotoaufnahmen, machte Notizen und notierte Kennzeichen, die er der Stadt Bonn zur Anzeige übersandte. Am 24.03.2013 fotografierte er den Kläger beim Spaziergang mit einem unangeleinten Hund sowie vor dessen geparktem Fahrzeug und dokumentierte mehrere Verstöße. Der Kläger, dessen Mandant als Fahrzeughalter betroffen war, verlangte Unterlassung. Der Beklagte beabsichtigt weiterhin, Personen in dem Gebiet zu fotografieren, wenn diese gegen den Landschaftsplan verstoßen. Der Kläger trägt vor, durch die Aufnahmen in seinem Recht am eigenen Bild verletzt zu sein; der Beklagte beruft sich auf Naturschutzinteresse und die Nichtverbreitungsabsicht der Fotos. • Anspruchsgrundlage und Schutzgut: Das Recht am eigenen Bild ist Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und durch § 823 Abs.1 BGB geschützt; daher besteht ein Unterlassungsanspruch nach §§ 823 Abs.1, 1004 Abs.1 S.2 BGB analog gegen die Herstellung von Bildnissen ohne Einwilligung. • Rechtswidrigkeitsermittlung: Die Rechtswidrigkeit der Bildherstellung ist nicht indiziert; sie erfordert eine umfassende Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände und verfassungsrechtlich geschützter Positionen. • Ergebnis der Abwägung: Im konkreten Fall überwiegt das Persönlichkeitsrecht des Klägers (Art.2 Abs.1 i.V.m. Art.1 Abs.1 GG) gegenüber der Handlungsfreiheit des Beklagten, obwohl der Naturschutz als schutzwürdiges Allgemeingut (Art.20a GG) ein berechtigtes Motiv darstellt. • Systematik und Intensität des Eingriffs: Der Beklagte dokumentierte systematisch zahlreiche Verstöße über längere Zeit und überwachte Personen ohne vorherige Information; dies erhöht die Missbrauchsgefahr und das Eingriffsgewicht in die Persönlichkeitsrechte. • Zuständigkeit und Schranken: Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten obliegt den Verwaltungsbehörden (§ 35 OWiG); Privatpersonen dürfen nicht eigenmächtig weitergehende Eingriffe (Fotografieren, Verbreiten) vornehmen. Rechtfertigungsgründe wie Notwehr, Notstand oder Wahrnehmung berechtigter Interessen greifen nicht, da keine Individualrechtsgüter des Beklagten betroffen sind. • Beweiszweckargument und Gedächtnisstütze: Das bloße Anführen eines Beweis- oder Erinnerungszwecks rechtfertigt die Anfertigung von Fotos durch Privatpersonen nicht; verfügbare rechtmäßige Mittel sind Anzeigeerstattung und Mitwirkung als Zeuge. • Wiederholungsgefahr: Die Wiederholungsgefahr ist aufgrund früherer Dokumentation und der Erklärung des Beklagten, weiterhin fotografieren zu wollen, gegeben, sodass ein Unterlassungsanspruch auch zur Vermeidung künftiger Eingriffe besteht. Die Klage ist zulässig und begründet; der Beklagte ist zu unterlassen, den Kläger beim Hundausführen in der Siegaue im Naturschutzgebiet ohne dessen Einwilligung zu fotografieren. Das Gericht stellt zugunsten des Klägers fest, dass die Herstellung der Fotos einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht am eigenen Bild darstellt und das Persönlichkeitsinteresse des Klägers das Interesse des Beklagten am Naturschutz überwiegt, zumal die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten Sache der Behörden ist. Wegen der bestehenden Wiederholungsgefahr wird die Unterlassungspflicht mit Ordnungsgeld- und Ersatzordnungshaftandrohung verbunden; die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Eine Berufung ist zugelassen.