Urteil
117 C 29/13
Amtsgericht Bonn, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGBN:2013:1118.117C29.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die gegen ihn gerichtete Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger und seine Ehefrau sind Kunden der Beklagten zur Kundennummer #####/#### betreffend einen Call&Surf Comfort via Funk/Universalanschluss inklusive eines Routers Typ LTE. 3 Die Beauftragung erfolgte unter dem 29.08.2011. Eine Freischaltung des Anschlusses war jedenfalls zum 29.09.2011 vereinbart. 4 Aufgrund systembedingter Probleme erfolgte eine Freischaltung nicht vor dem 23.11.2011. Für den davor liegenden Zeitraum wurden dem Kläger und seiner Ehefrau Gutschriften in Höhe von insgesamt 80,00 EUR erteilt. 5 Am 07.03.2012 kam es, nachdem der Kläger hinsichtlich der Rechnungen vom 01.12.2011, 02.01.2012, 31.01.2012 und 29.02.2012 die Lastschriften zurückgehen ließ zu einer Sperre wegen Zahlungsverzugs. 6 Diese wurde am 04.04.2012 beklagtenseits aus Kulanz aufgehoben. 7 Nachdem die Klägerseite auch die Rechnung vom 30.03. und 02.05.2012 nicht zahlte, kam es erneut zu einer Sperre. Diese wurde unter dem 25.05.2012 wegen Zahlung unter Vorbehalt am 26.05.2012 aufgehoben. 8 Der Kläger behauptet, die Einrichtung und Freischaltung des Telefonanschlusses sei zum 29.08.2011 vereinbart gewesen. Zudem sei die ordnungsgemäße Funktion des Anschlusses, insbesondere des Internets auch nach dem 23.11.2011 nicht gewährleistet gewesen. Störungen träten bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt regelmäßig auf. Bei der Servicehotline der Beklagten habe er sich regelmäßig über diese beschwert. 9 Der Kläger meint, ein Feststellungsinteresse hinreichend dargetan zu haben. Dies vor dem Hintergrund, dass eine genaue Bezifferung der materiellen und immateriellen Schäden nicht abschließend möglich sei. Auch habe die Beklagtenseite durch das Eingeständnis technischer Probleme eine Vertragspflichtverletzung zugegeben. 10 Mit Klageschrift vom 20.06.2013 beantragt der Kläger, 11 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen, die dadurch entstanden sind und künftig entstehen, dass die zur Kundennummer ### ### #### der Beklagten eingerichtete Telekommunikationsverbindung am oder nach dem 29.08.2011 nur unregelmäßig funktionierte. 12 Die Beklagte beantragt,die Klage abzuweisen. 13 Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Es kann dahinstehen, ob die Klage zulässig ist, insbesondere ein Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO besteht. Die Klage ist jedenfalls unbegründet. 16 4. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Ersatz materiellen Schadens aus einer Verletzung des zwischen den Parteien bestehenden Vertrages zu, § 280 BGB.Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte der Klägerin eine Schaltung des Telefon- und Internetanschlusses zum 29.08.2011 entgegen einer schriftlichen Auftragsbestätigung vom 30.08.2011 zum 29.09.2011 (Bl. 14 d. A.) zusagte. 17 a. Jedenfalls hat die Beklagte für den Zeitraum bis zum 23.11.2011 Gutschriften in Höhe von insgesamt 80,00 EUR erteilt. Darüber hinausgehende Schäden hat der Kläger weder dargelegt noch sind solche erkennbar. 18 b. Für den Zeitraum nach dem 23.11.2011 ist eine Vertragspflichtverletzung der Beklagten bereits nicht dargetan.Die Ausführungen des Klägers, es sei auch nach dem 23.11.2011 weiterhin zu Störungen speziell des Internets gekommen, sind unsubstantiiert und einem Beweis nicht zugänglich, §§ 402, 373 ZPO.Eine nähere Beschreibung des Ausfallzeitraums und der Art der Störungen erfolgte nicht. Es ist nicht nachvollziehbar, worauf sich das angebotene Sachverständigengutachten hinsichtlich der fehlenden Betriebsfähigkeit des Anschlusses und der auftretenden Störungen seit dem 23.11.2011 konkret beziehen soll. Dass der Anschluss während der gesamten Zeit überhaupt nicht zu benutzen gewesen wäre, trägt auch der Kläger nicht vor. Die fehlende Funktion des Anschlusses ist zudem für den Zeitraum vom 07.03.2012 zum 04.04.2012 und vom 10.04.2012 zum 26.05.2012 auf einer Sperre des Anschlusses wegen Zahlungsverzugs zurückzuführen. 19 c. Auf die Frage der gesundheitlichen Konstitution des Klägers kommt es somit - unabhängig von der Tatsache, dass er lediglich die Verpflichtung zum Ersatz materieller und nicht immaterieller Schäden beantragt - nicht entscheidend an. 20 5. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.