Leitsatz: Kann ein Hinweisaufkleber am Briefkasten angebracht werden, dass eine bestimmte Werbewurfsendung nicht gewünscht ist, kann eine Persönlichkeitsrechtsverletzung durch unerwünschte Werbung (hier: "Einkaufaktuell") bereits hierdurch vermieden werden. Die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs ist damit unzulässig. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Beklagte erbringt Postdienstleistungen. Sie verteilt über rund 86.000 Zusteller jährlich circa 2,4 Milliarden unadressierte Werbesendungen an knapp 44 Millionen Haushalte in Deutschland. Unter diesen Sendungen befindet sich auch eine eigene Postwurfsendung der Beklagten, die „Einkaufaktuell“. Sie enthält, neben dem TV-Programm, Werbung. Die „Einkaufaktuell“ wird wöchentlich samstags in bestimmten Gebieten Deutschlands an bis zu 18,9 Millionen Haushalte verteilt. Zu den Empfängern zählte auch der Kläger, ein Rechtsanwalt, der die Sendungen an seine Privatadresse erhielt. Er forderte die Beklagte mit E-Mail vom 21.01.2013 dazu auf, die Zusendung der „Einkaufaktuell“ zu unterlassen. Der Kundenservice der Beklagten teilte per E-Mail vom 24.01.2013 mit, dass der Wunsch des Klägers, keine Werbung zu erhalten, aufgenommen werde. Zugleich wurde der Kläger gebeten, einen entsprechenden Hinweisaufkleber an seinem Briefkasten anzubringen. Dieser Bitte kam er in der Folgezeit jedoch nicht nach, obwohl aufgrund der ständigen Zustellpraxis der Beklagten dadurch der Einwurf der „Einkaufaktuell“ faktisch unterbunden würde. Der Kläger erhielt am 26.01.2013 eine weitere Ausgabe der unerwünschten Sendung, worauf er die Beklagte mit E-Mail vom 28.01.2013 hinwies. Die Beklagte teilte ihm mit Schreiben vom 30.01.2013 mit, sie habe veranlasst, dass der betreffende Zusteller angewiesen werde, künftig keine Postwurfsendungen mehr in den Briefkasten des Klägers einzulegen. Der Kläger erhielt gleichwohl eine weitere Werbesendung, worauf er die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 05.02.13 hinwies. Zugleich forderte er die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf und verlangte Erstattung der Kosten seiner anwaltlichen Tätigkeit in Höhe von 229,55 €. Am 08.02.2013 wurde in dem für den Kläger zuständigen Zustellstützpunkt H 1 eine Merkkarte angelegt, mit der die jeweiligen Zusteller darüber informiert wurden, dass unter der Adresse des Klägers keine Postwurfsendungen eingeworfen werden sollten. Mit Schreiben vom 11.02.2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie nunmehr nachhaltige Vorkehrungen getroffen habe, um sicherzustellen, dass dem Wunsch des Klägers, die „Einkaufaktuell“ nicht mehr zugestellt zu bekommen, generell entsprochen werde. Die Abgabe einer Unterlassungserklärung sei deshalb entbehrlich. Sie wurde auch in der Folgezeit, trotz nochmaliger Aufforderung durch den Kläger, nicht abgegeben. Auf das Angebot der Beklagten, die Anwaltskosten des Klägers aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zu erstatten, ging der Kläger nicht ein. Für die Beklagte hätte eine Befolgung des klägerischen Wunsches, die „Einkaufaktuell“ nicht mehr zu empfangen, einen organisatorischen Mehraufwand zur Folge, solange der Kläger keinen entsprechenden Hinweisaufkleber an seinem Briefkasten anbringt. Der Kläger behauptet, auch nach dem 08.02.2013 weiterhin die „Einkaufaktuell“ mit gelegentlichen Unterbrechungen erhalten zu haben. Diese sei teilweise in den Briefkasten eingelegt, teilweise in seinen Vorgarten geworfen worden. Der Kläger ist der Auffassung, im vorliegenden Fall sei eine Abwägung unter Berücksichtigung der Beklagteninteressen nicht vorzunehmen. Die Rücksichtnahme auf organisatorische Probleme bei der Beklagten liefe zudem auf eine unzulässige Privilegierung von Großunternehmen hinaus. Er ist ferner der Ansicht, die Anfertigung von „Negativlisten“ mit sogenannten Werbeverweigerern durch die Beklagte und das Mitführen dieser Listen durch die Zusteller berge keine datenschutzrechtlichen Probleme. Es sei bereits nicht ersichtlich, welche Rückschlusse daraus gezogen werden sollten, dass ein bestimmter Adressat die Lieferung der „Einkaufaktuell“ nicht wünsche. Außerdem müsse der Kläger auch keinen Hinweisaufkleber an seinem Briefkasten anbringen, sondern es genüge die direkte Mitteilung an die Beklagte. Die Anbringung eines entsprechenden Hinweises sei ihm im Übrigen nicht zuzumuten, weil er selbst entscheiden dürfe, ob er gegebenenfalls von anderen Unternehmen Werbung erhalten möchte. Der Kläger hat ursprünglich beantragt, 1) die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu unterlassen, Postwurfsendungen, namentlich die Werbesendungen „Einkaufaktuell“, in den Briefkasten des Klägers zu legen und/oder legen zu lassen, wenn dies gegen den ausdrücklichen Willen des Klägers verstößt, 2) die Beklagten zu verurteilen, an ihn 229,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Kläger stellt zuletzt die vorgenannten Anträge mit der Maßgabe, dass es unter 1) heißt „die Werbesendung ‚Einkaufaktuell‘“ anstelle von „Postwurfsendungen, namentlich die Werbesendungen ‚Einkaufaktuell‘“. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, der organisatorische und wirtschaftliche Mehraufwand der Befolgung von selektiven Werbeverweigerungen sei immens. Die Beklagte ist der Auffassung, die Klage sei bereits unzulässig, weil der Klageantrag zu unbestimmt sei. Es ergebe sich nicht eindeutig, welche Postwurfsendungen der Kläger nicht mehr empfangen wolle. Die Beklagte ist ferner der Ansicht, ihr sei es nicht zumutbar, den Geschäftsbetrieb unter Aufbringung erheblicher Mühen und Kosten umzustrukturieren, nur weil der Kläger nicht bereit sei, einfache und zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, damit die Beklagte seinem Wunsch entsprechen könne. Die Anbringung eines Aufklebers mit der Aufschrift „Bitte keine Werbung einwerfen!“ stelle eine wesentlich effektivere und für die Beklagte weniger beeinträchtigende Alternative dar. Zudem könne sich die Beklagte bei ihrem Handeln auf die Grundrechte der Art. 5 I, Art. 12 GG berufen. Dies sei im Rahmen einer Interessenabwägung zu berücksichtigen, auf die nicht verzichtet werden könne. Die Klage ist der Beklagten am 24.04.2013 zugestellt worden. Entscheidungsgründe I. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. II. Der Klageantrag ist bestimmt genug im Sinne von § 253 II Nr. 2 ZPO. Bereits die ursprüngliche Fassung des Antrags aus der Klageschrift ließ erkennen, dass der Kläger ausschließlich hinsichtlich der Publikation „Einkaufaktuell“ das Unterlassen des Einlegens in den Briefkasten verlangte. Der Gebrauch des Wortes „namentlich“ zeigte deutlich, dass durch die folgende Nennung der „Einkaufaktuell“ der zuvor gebrauchte allgemeine Begriff der „Postwurfsendungen“ konkretisiert werden sollte. Diese Auslegung wird auch durch die Klagebegründung gestützt, wo unmittelbar auf die „Einkaufaktuell“ eingegangen wird. Dass in der Begründung später mitunter allgemein von Postwurfsendungen gesprochen wird, mag allenfalls dazu führen, dass die Begründung unzureichend ist, nicht aber dazu, dass der Klageantrag erweiternd auszulegen wäre. Die sprachliche Modifikation des ursprünglichen Klageantrags hin zu der in der mündlichen Verhandlung gestellten Antragsfassung begegnet nach dem Gesagten keinen Bedenken. Hierin liegt eine bloße Klarstellung des gleich bleibenden Klagebegehrens, die ohne Weiteres zulässig ist (vgl. Becker-Eberhard, in: MüKo-ZPO, 4. Aufl. 2013, § 263 Rn. 8). Das Amtsgericht Bonn ist örtlich und sachlich zuständig gemäß §§ 12, 17 I ZPO sowie § 23 Nr. 1 GVG. III. Der Kläger kann keinen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte geltend machen. Es kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen von § 1004 I 2 BGB i.V.m. § 823 I BGB bzw. § 862 S. 2 BGB erfüllt sind, die als Anspruchsgrundlagen grundsätzlich allesamt in Betracht kämen (s. nur BGH, NJW 1989, 902, 903), da jedenfalls die Geltendmachung eines entsprechenden Anspruchs unter den vorliegenden Umständen rechtsmissbräuchlich ist. Insbesondere kann unentschieden bleiben, ob die Wertung von § 7 II Nr. 1 UWG im Rahmen von §§ 1004 I 2, 823 I BGB tatsächlich derart zu berücksichtigen ist, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 7 II Nr. 1 UWG stets – das heißt ohne Abwägung der widerstreitenden Interessen und ohne Berücksichtigung der Grundrechte der Beklagten, etwa aus Art. 12 I GG – ein Unterlassungsanspruch auch solcher Personen besteht, die nicht zu den Inhabern des wettbewerbsrechtlichen Anspruchs aus § 8 III UWG zählen (so im Ergebnis LG Flensburg, BeckRS 2011, 15333; LG Lüneburg, WRP 2012, 365, 366 f.; J. Meyer, WRP 2012, 788, 793; wohl auch Fritzsche, in BeckOK-BGB, Stand: 01.05.2013, § 1004 Rn. 16; kritisch zum Vorgehen, wenngleich das Ergebnis teilend Mankowski, WRP 2012, 269 f.; ablehnend Rath-Glawatz, K&R 2012, 132, 133). Offen bleiben kann bereits, ob die Voraussetzungen von § 7 II Nr. 1 UWG vorliegend überhaupt erfüllt sind, insbesondere ob die von der Vorschrift geforderte Hartnäckigkeit der Ansprache durch den Werbenden vorliegt. Hierfür ist eine wiederholte Ansprache trotz erkennbar entgegenstehenden Adressatenwillens erforderlich (Ohly, in: Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Aufl. 2010, § 7 Rn. 37; Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl. 2013, § 7 Rn. 102a). Soweit der Kläger vorgetragen hat, in den Zeiträumen zwischen dem 24.01. und dem 28.01.2013 sowie zwischen dem 30.01. und 05.02.2013 jeweils „Postwurfsendungen“ (Plural!) erhalten zu haben, so steht jedenfalls fest, dass es sich dabei nicht sämtlich um die streitgegenständliche Publikation „Einkaufaktuell“ gehandelt haben kann, weil diese unstreitig nur einmal pro Woche erscheint. Ob der Kläger im darauffolgenden Zeitraum weitere Ausgaben der „Einkaufaktuell“ erhalten hat, ist zwischen den Parteien streitig. Zuletzt ist hier ebenfalls nicht darüber zu entscheiden, ob bei einer im Rahmen von §§ 1004 I 2, 823 I BGB möglicherweise durchzuführenden Interessenabwägung ein Interesse der Beklagten, ohne Aufwand ein bestimmtes Geschäftsmodell auch unter Beeinträchtigung der Rechte Dritter durchführen zu können, überhaupt als schützenswert anerkannt werden kann (so der Sache nach LG Bonn, BeckRS 2004, 10254 unter I. 2. c. – allerdings noch vor Inkrafttreten von § 7 II Nr. 1 UWG). Insbesondere ist nicht darüber zu befinden, welche Auswirkungen es hat, dass es sich bei der Zustellung der streitgegenständlichen Postwurfsendung nicht um das traditionelle Geschäftsfeld der Beklagten, die Beförderung fremder Sendungen, sondern um die Verteilung einer eigenen Postwurfsendung handelt. Dass vorliegend die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs, sollte dieser dem Kläger tatsächlich zustehen, jedenfalls rechtsmissbräuchlich ist, ergibt sich daraus, dass dem Kläger selbst eine ganz einfache, ohne Weiteres zuzumutende Möglichkeit offen steht, den Einwurf der „Einkaufaktuell“ in Zukunft zu verhindern, er diese aber bislang ohne hinreichenden Grund nicht nutzt. Er kann nämlich ohne nennenswerten Aufwand einen Hinweisaufkleber bzw. ein Hinweisschild an seinem Briefkasten abringen, das verdeutlicht, dass der Einwurf der „Einkaufaktuell“ nicht gewünscht ist (vgl. Rath-Glawatz, K&R 2012, 132, 133). Die aus Sicht des Klägers in dem Einwurf liegende Persönlichkeitsrechtsverletzung würde auf diesem Wege unterbunden (davon ausgehend selbst LG Flensburg, BeckRS 2011, 15333). Den diesbezüglichen Vortrag der Beklagten zu ihrer Zustellpraxis hat auch der Kläger nicht bestritten. Er sieht sich lediglich zu einer solchen Maßnahme nicht verpflichtet. Unbeachtlich ist, dass durch einen Hinweis am Briefkasten – abhängig von den konkreten Örtlichkeiten – möglicherweise nicht verhindert würde, dass der Zusteller die „Einkaufaktuell“ in den Vorgarten des Klägers legt, was nach dessen bestrittenen Behauptungen mitunter vorkommt. Gegenstand des Verfahrens ist nämlich nach dem Klägerantrag nur das Einlegen der „Einkaufaktuell“ in den Briefkasten. Es ist anerkannt, dass der Rechtsmissbrauch die Grenze der Wahlfreiheit darstellt, die dem Adressaten grundsätzlich hinsichtlich der Art und Weise zukommt, auf die er dem Absender seinen der Werbezusendung entgegenstehenden Willen mitteilt (s. J. Meyer, WRP 2012, 788, 794). Wenn – wie hier – die Ausübung eines Rechts der Gegenseite unverhältnismäßige Nachteile zufügen würde, obwohl andere, weniger schwerwiegende Maßnahmen möglich und zumutbar wären, die den Interessen des Berechtigten ebenso gut Rechnung tragen, ist dies als rechtsmissbräuchlich und somit als Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) anzusehen (s. Roth/Schubert, in: MüKo-BGB, 6. Aufl. 2012, § 242 Rn. 417). Zwar hat der Kläger die Behauptung der Beklagten bestritten, der Mehraufwand, den die Befolgung seines Wunsches nach sich ziehe, sei immens. Dass indes zumindest gewisse organisatorische Hürden und Probleme entstehen (mögen diese auch nicht „immens“ sein), verkennt auch der Kläger nicht. Es ist davon auszugehen, dass sich für die Beklagte Kosten und Aufwand spürbar erhöhen würden, wenn sie entsprechende „Negativlisten“ zu den selektiven Werbeverweigerern erstellen müsste und ihre Zusteller diese jeweils vor jedem Einwurf zu konsultieren hätten (vgl. nur Mankowski, WRP 2012, 269, 272). Davon abgesehen ist zu berücksichtigen, dass ein (mit wenigen Handgriffen anzubringendes) Hinweisschild am Briefkasten von vornherein deutlich besser geeignet ist, um den Einwurf der „Einkaufaktuell“ zu verhindern, als gegebenenfalls vorzunehmende Änderungen im Betriebsablauf der Beklagten. Es liegt nahe, dass es auch bei ausreichender Instruktion der Zusteller und bei Androhung von Sanktionen immerhin zu einzelnen Fällen menschlichen Fehlverhaltens kommen kann, wenn Zusteller die Werbeverweigerung nur den mitzuführenden „Negativlisten“ entnehmen könnten. Ein Hinweis am Briefkasten führt dem jeweiligen Zusteller die Werbeverweigerung dagegen unmittelbar in der Zustellsituation vor Augen und wirkt dadurch besonders stark. Die vorstehende Beurteilung stellt im Übrigen keine unzulässige Privilegierung von Großunternehmen dar, vor der der Kläger warnt. Vielmehr gelten die Erwägungen zur Zumutbarkeit und größeren Effektivität der Anbringung eines Hinweisaufklebers unabhängig von der Größe der Beklagten. Sofern in Rechtsprechung und Schrifttum sowie vom Kläger selbst darauf verwiesen wird, das Anbringen eines Schildes oder Aufklebers mit der Aufschrift „Keine Werbung“ o.ä. sei in Fällen wie dem vorliegenden nicht zumutbar, weil der Betreffende möglicherweise andere Werbung gerade empfangen wolle (LG Lüneburg, WRP 2012, 365, 367; Mankowski, WRP 2012, 269, 272), geht dies an der Sache vorbei. Statt ein Schild mit einer derart allgemeinen Aufschrift zu wählen, steht es dem Kläger nämlich frei, einen Hinweis zu erstellen, mit dem er ausschließlich den Einwurf der „Einkaufaktuell“ untersagt (zutreffend Rath-Glawatz, K&R 2012, 132, 133; Beispiel bei J. Meyer, WRP 2012, 788, 794: „Einkauf Aktuell – Nein!“). Sofern auch dieses Vorgehen mitunter als unzumutbar bezeichnet wird, weil bei mehreren unerwünschten Werbesendungen gegebenenfalls eine längere Auflistung erfolgen müsse und weil der Briefkasteninhaber ein Interesse daran haben könne, dass seine Ablehnung einer bestimmten Werbung nicht durch einen für Außenstehende sichtbaren Aufkleber publik werde (so LG Flensburg, BeckRS 2011, 15333), kann das jedenfalls im vorliegenden Fall zu keinem anderen Ergebnis führen. Unabhängig davon, ob man diese Einwände generell als berechtigt ansehen mag, geht es nämlich hier dem Kläger, wie er im Zusammenhang mit der Auslegung seines Klageantrags selbst mehrfach betont hat, einzig darum, den Einwurf der „Einkaufaktuell“ zu verhindern und nicht auch die Zustellung anderer Postwurfsendungen. Zugleich hat der Kläger selbst deutlich gemacht, dass er es als gänzlich unproblematisch empfindet, wenn die konkrete Werbeverweigerung hinsichtlich der „Einkaufaktuell“ publik wird. Auf die Berufung der Beklagten auf datenschutzrechtliche Probleme bei der Umsetzung des klägerischen Wunsches, die „Einkaufaktuell“ nicht zu empfangen, hat er nämlich erwidert, es sei nicht ersichtlich, welche Rückschlüsse Dritte daraus ziehen sollten, dass ein bestimmter Adressat die Lieferung der „Einkaufaktuell“ nicht wünsche. IV. Der mit dem Klageantrag zu 2 verfolgte Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 229,55 € sowie auf die entsprechenden Rechtshängigkeitszinsen steht dem Kläger ebenfalls nicht zu. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB, da sich die Beklagte nicht in Verzug befand. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert: 2.000,00 €