Urteil
113 C 95/13
AG BONN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Kostenausgleichsvereinbarungen zu Netto-Policen sind nicht per se nach §169 Abs.5 Satz2 VVG unwirksam, wenn Abschlusskosten nicht mit Prämien verrechnet werden.
• Widerrufsbelehrungen in den vorgelegten Anträgen genügten zur Fristwahrung; somit war ein Widerruf des Beklagten nicht mehr möglich.
• Ansprüche aus Kostenausgleichsvereinbarungen können bei Zahlungsverzug Zinsen und vorprozessuale Anwaltskosten begründen (§§286 ff. BGB).
Entscheidungsgründe
Wirksamkeit von Kostenausgleichsvereinbarungen bei Netto-Policen; Widerruf nicht mehr möglich • Kostenausgleichsvereinbarungen zu Netto-Policen sind nicht per se nach §169 Abs.5 Satz2 VVG unwirksam, wenn Abschlusskosten nicht mit Prämien verrechnet werden. • Widerrufsbelehrungen in den vorgelegten Anträgen genügten zur Fristwahrung; somit war ein Widerruf des Beklagten nicht mehr möglich. • Ansprüche aus Kostenausgleichsvereinbarungen können bei Zahlungsverzug Zinsen und vorprozessuale Anwaltskosten begründen (§§286 ff. BGB). Die Klägerin bot Netto-Policen an, bei denen Abschluss- und Einrichtungskosten über separate Kostenausgleichsvereinbarungen ausgeglichen werden. Der Beklagte beantragte im Juni 2011 eine fondsgebundene Rentenversicherung samt Kostenausgleichsvereinbarung (3.150 € in 60 Raten) und im November 2011 eine Beitragserhöhung mit weiterer Kostenausgleichsvereinbarung (2.797,20 € in 60 Raten). Beide Anträge enthielten jeweilige Widerrufsbelehrungen. Der Beklagte zahlte bis Juli 2012, kündigte beide Verträge im August 2012 und erhielt den Rückkaufswert, den die Klägerin mit ihren Forderungen verrechnete. Die Klägerin forderte danach offene Raten und mahnte an; die Anwaltskosten blieben unbezahlt. Die Klägerin klagt auf Restzahlung; der Beklagte begehrt widerklagend Rückzahlung bereits geleisteter Beträge unter Verweis auf Widerruf bzw. Unwirksamkeit der Kostenausgleichsvereinbarungen. • Die Klage ist begründet; die Widerklage unbegründet. • Widerruf nicht möglich: Die vom Beklagten erklärte Kündigung war nicht mehr als wirksamer Widerruf anzusehen; selbst bei Annahme eines Widerrufsrechts wäre die 30tägige Widerrufsfrist bereits abgelaufen. Die vorgelegten Widerrufsbelehrungen genügten nach Auffassung des Gerichts den Anforderungen des §355 BGB. • Widerrufsbelehrung und VVG: Nach §8 VVG war eine zusätzliche Formulierung nicht erforderlich; das Gericht schloss sich der einschlägigen Rechtsprechung des Amts- und Landgerichts Bonn an, die die verwendeten Belehrungen für ausreichend hielt. • Wirksamkeit der Kostenausgleichsvereinbarungen: Diese Vereinbarungen sind nicht nach §134 BGB nichtig, da sie nicht gegen das in §169 Abs.5 Satz2 VVG normierte Verbot verstoßen. Die Vorschrift zielt auf Fälle, in denen Abschlusskosten mit Prämien verrechnet werden; bei den hier geschlossenen Netto-Policen erfolgte keine solche Verrechnung. • Hinweis auf BGH-Verfahren: Laufende Verfahren vor dem BGH führen nach Auffassung des Gerichts nicht automatisch zur Unwirksamkeit der Vereinbarungen; es war nicht ersichtlich, dass die BGH-Hinweise die hier maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkte betreffen. • Forderungen und Kosten: Die Klägerin hat Anspruch auf den restlichen Betrag aus den Kostenausgleichsvereinbarungen; Verzugszinsen und vorprozessuale Anwaltskosten stehen ihr nach §§286 ff. BGB zu. Die Klägerin obsiegt. Der Beklagte ist zur Zahlung von 3.284,55 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszins seit dem 28.12.2012 sowie zur Erstattung vorprozessualer Anwaltskosten in Höhe von 302,10 € verpflichtet. Die Widerklage des Beklagten wird abgewiesen, da kein noch bestehendes Widerrufsrecht vorliegt und die Kostenausgleichsvereinbarungen wirksam sind. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass die Widerrufsbelehrungen als ausreichend eingestuft wurden und die Vereinbarungen keine unzulässige Verrechnung von Abschlusskosten mit Prämien darstellen; deshalb bestehen die Zahlungsansprüche der Klägerin einschließlich Zinsen und Kosten.