Urteil
102 C 262/12
Amtsgericht Bonn, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGBN:2013:0613.102C262.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.041,13 Euro sowie 155,30 Euro Kosten vorgerichtlicher Rechtsverfolgung jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 07.02.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 TATBESTAND: 2 Der Kläger begehrt von der Beklagten Rückzahlung von gezahlten Kreditbearbeitungsentgelten, die die Beklagte dem Kläger im Rahmen von fünf Darlehensverträgen in Rechnung stellte. 3 Der Kläger schloss mit der Beklagten am 04.03.2005 einen Darlehensvertrag, für den die Beklagte ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 212,34 Euro verlangte. Ein weiterer Darlehensvertrag datiert vom 05.04.2006; hier betrug das Kreditbearbeitungsentgelt 210,94 Euro. Ferner schlossen die Parteien am 25.11.2006 einen Darlehensvertrag, für den der Kläger 159,45 Euro Kreditbearbeitungsentgelt zahlte. Ein weiterer Darlehensvertrag wurde am 05.04.2006 geschlossen, hier betrug das Bearbeitungsentgelt 106,89 Euro. Der letzte Darlehensvertrag zwischen den Parteien wurde am 03.01.2011 geschlossen. Der Kläger zahlte hierfür eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 351,51 Euro. Die Laufzeit der ersten drei Darlehensverträge ist bereits beendet. Der Kläger zahlte alle ihm in Rechnung gestellten Bearbeitungsgebühren an die Beklagte. Bei allen Darlehensverträgen handelte es sich um formularmäßig vorformulierte S-bankprivatkreditverträge, die unter dem Punkt Kreditberechnung jeweils eine Position „Bearbeitungsentgelt“ mit den oben genannten Beträgen aufweisen. 4 Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 25.08.2012 erfolglos zur Rückzahlung der gezahlten Bearbeitungsentgelte bis zum 01.10.2012 auf. 5 Der Kläger ist der Ansicht, es handele sich bei den Kreditbearbeitungsgebühren der Beklagten um eine Preisnebenabrede, die gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB verstoße, so dass die Beklagte jeweils zur Rückzahlung verpflichtet sei. 6 Nach Ansicht des Klägers betrafen die mit der Bearbeitungsgebühr verbundenen Leistungen der Beklagten die Prüfung der Bonität des Klägers und des Wertes der von ihm angebotenen Sicherheiten und seien daher im Vermögensinteresse der Beklagten erfolgt. 7 Der Kläger ist weiter der Ansicht, seine Forderung sei nicht verjährt. Es habe jedenfalls bis Ende 2011 eine unklare Rechtslage vorgelegen, die den Verjährungsbeginn hinausgeschoben habe, da eine Klageerhebung für den Kläger im Hinblick auf die unklare Rechtslage unzumutbar gewesen sei. Ferner habe der Kläger einen Anspruch auf Neuberechnung des Darlehens gemäß § 494 Abs. 5 BGB hinsichtlich aller fünf Verträge, dessen Verjährung erst mit Beendigung des jeweiligen Darlehensverhältnisses zu laufen beginne. Diese Verjährungsregelung wäre jedoch sinnlos, wenn der Darlehensnehmer eine sich aus der Neuberechnung ergebende Überzahlung nicht zurückverlangen könne. 8 Der Kläger beantragt, 9 1.) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.041,13 Euro nebst Zinsen in Höhe von 4 % aus 212,34 Euro seit dem 04.03.2005 bis Rechtshängigkeit, nebst weiterer Zinsen aus 212,34 Euro in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, nebst weiteren Zinsen in Höhe von 4 % aus 210,94 Euro seit dem 05.04.2006 bis Rechtshängigkeit, nebst weiterer Zinsen aus 212,34 Euro in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, nebst weiteren Zinsen in Höhe von 4 % aus 210,94 Euro seit dem 05.04.2006 bis Rechtshängigkeit, nebst weiterer Zinsen aus 210,94 Euro in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, nebst weiteren Zinsen in Höhe von 4 % aus 106,89 Euro seit dem 25.11.2006 bis Rechtshängigkeit, nebst weiteren Zinsen aus 106,89 Euro in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, nebst weiteren Zinsen in Höhe von 4 % aus 159,45 Euro seit dem 09.05.2006 bis Rechtshängigkeit, nebst weiteren Zinsen aus 159,45 Euro in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, nebst weiteren Zinsen in Höhe von 4 % aus 351,51 Euro seit dem 03.01.2011 bis Rechtshängigkeit, nebst weiteren Zinsen aus 351,51Euro in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 10 2.) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 155,30 Euro Kosten vorgerichtlicher Rechtsverfolgung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 11 Hilfsweise beantragt der Kläger, 12 festzustellen, dass der Kläger für die Zukunft nicht mehr verpflichtet ist, die volle Rate in Höhe von 277,00 Euro aus dem Darlehensvertrag mit der Beklagten vom 03.01.2011 mit der Darlehensvertragsnummer #####/#### zu zahlen. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Sie ist der Ansicht, es handele sich bei den Bearbeitungsentgeltklauseln nicht um eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung und damit nicht um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die der Inhaltskontrolle gemäß §§ 305 ff. BGB unterliege. Dies folge daraus, dass das Bearbeitungsentgelt jeweils auf der Grundlage des vorgetragenen Darlehenswunsches bezogen auf den Einzelfall ermittelt worden sei. 16 Selbst wenn es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handeln würde, seien die Bearbeitungsentgelte Bestandteil des Gesamtpreises der vertraglichen Hauptleistung und damit als echte Preisabrede gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht der Inhaltskontrolle unterworfen. 17 Auch stehe § 306 Abs. 2 BGB dem geltend gemachten Anspruch des Klägers entgegen. Der effektive Jahreszins sei der einzige realistische Faktor für die Kreditentscheidung des Kunden. Würde das Bearbeitungsentgelt ersatzlos entfallen, stellte dies einen schweren Eingriff in das Äquivalenzgefüge des Darlehensvertrages dar. 18 Schließlich erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung. Vier der fünf streitgegenständlichen Kreditverträge seien im Jahr 2005 und 2006 geschlossen worden. Auch die Auszahlung der jeweiligen Darlehensvaluta sei 2005 bzw. 2006 erfolgt. Ein etwaiger Rückzahlungsanspruch sei also bereits damals entstanden. Die Verjährungsfrist für die vom Kläger behaupteten Rückzahlungsansprüche habe daher jeweils am 31.12.2005 und 31.12.2006 zu laufen begonnen und mit Ablauf des 31.12.2008 bzw. 31.12.2009 geendet. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 20 ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: 21 Die Klage ist ganz überwiegend begründet, lediglich im Hinblick auf einen Teil der geltend gemachten Zinsen ist sie unbegründet. 22 Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der an diese gezahlten Kreditbearbeitungsentgelte gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, § 818 Abs. 1 BGB. 23 Die Beklagte hat die fünf Kreditbearbeitungsentgelte vom Kläger ohne rechtlichen Grund erlangt, da die Entgeltklauseln in den Kreditverträgen vom 04.03.2005, 05.04.2006, 25.11.2006, 09.05.2006 und vom 03.01.2011 gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sind. 24 Es handelt sich bei den streitgegenständlichen Vertragsbedingungen um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB. 25 Danach sind Allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. Es kommt nicht darauf an, ob sich die Vertragsbedingung in einem gesonderten Preis- und Leistungsverzeichnis befindet, oder - wie hier - in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen wurde. Maßgeblich ist allein, dass die Beklagte überhaupt in einer Vielzahl von Fällen die Berechnung einer Kreditbearbeitungsgebühr zur Bedingung des Kreditvertrages macht. Dies ist unstreitig der Fall, so dass die Bearbeitungsentgeltklauseln als Allgemeine Geschäftsbedingungen anzusehen sind, die die Beklagte dem Kläger einseitig gestellt hat. Auch das äußere Erscheinungsbild der Darlehensverträge spricht dafür, dass die Bearbeitungsgebühr als solche durch die Beklagte formularmäßig vorgegeben wird. Auch sind keine Umstände ersichtlich, die dazu führen würden, die Klausel als im Einzelnen ausgehandelt (§ 305 Abs. 1 Satz 3 BGB) anzusehen sein können. 26 Bei den hier streitgegenständlichen Vertragsbedingungen handelt es sich jeweils um eine kontrollfähige Preisnebenabrede. 27 Im Rahmen der Prüfung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist, soweit es die Erhebung eines Entgelts vom Verwendungsgegner betrifft, zunächst festzustellen, ob es sich um eine Preisabrede oder um Preisnebenabrede handelt, da nur die Preisnebenabrede einer AGB-Kontrolle unterliegt, während die Preisabrede grundsätzlich nur daraufhin überprüft werden kann, ob das Transparenzgebot gewahrt ist (vgl. Wolf/Lindacher/Pfeiffer-Dammann, AGB-Recht, 5. Auflage, 2009, § 309 Nr. 1, RN 16 ff. mit weiteren Nachweisen). 28 Von einer Preisabrede ist auszugehen, wenn die entsprechende vertragliche Klausel unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung regelt oder aber ein Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung bestimmt. Demgegenüber liegt eine kontrollfähige Preisnebenabrede vor, wenn die Klausel kein Entgelt für eine Leistung regelt, welche dem Verwendungsgegner auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, sondern der Verwender durch die Bestimmung allgemeiner Betriebskosten, den Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder aber für Tätigkeiten, die er im eigenen Interesse erfüllt, auf den Verwendungsgegner abzuwälzen sucht. 29 Dabei sind die zu überprüfenden Klauseln auf ihren objektiven Inhalt und ihren typischen Sinn aus der Sicht eines verständigen und redlichen Vertragspartners unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise auszulegen. 30 Bei Anwendung der genannten Grundsätze ist vorliegend davon auszugehen, dass es sich bei der Kreditbearbeitungsgebühr um eine kontrollfähige Preisnebenabrede handelt. Es handelt sich insoweit jeweils um ein einmaliges Entgelt für die Bearbeitung des jeweiligen Antrages auf Gewährung eines Kredits. Die berechneten Kosten sind allgemeine Geschäftskosten der Beklagten, mit denen sie einen Aufwand vergütet verlangt, den sie im Rahmen der Prüfung eines Angebots vor Abschluss des Vertrages im eigenen Interesse betreibt. Es handelt sich hingegen nicht um eine Sonderleistung der Beklagten gegen Entgelt, sondern um eine Tätigkeit im eigenen Interesse. Die Beklagte überprüft die Bonität des Klägers nicht, um diesen vor einer finanziellen Überbelastung zu schützen, oder um einen günstigeren Zinssatz zu ermöglichen. Sie prüft die Bonität des Kunden hauptsächlich in ihrem eigenen Interesse, um den im Hinblick auf das Kreditausfallrisiko angemessenen Zinssatz zu bestimmen. 31 Insbesondere ist die Verpflichtung zur Zahlung des Kreditbearbeitungsentgelts im Rahmen des Darlehensvertrages nicht als Hauptpflicht anzusehen, da die Gegenleistung der beklagten Bank, die Kapitalüberlassung, eine direkte gesetzliche Pflicht des Darlehensgebers ist (§ 488 Abs. 1 Satz 1 BGB). Ihre gesetzlichen Verpflichtungen hat die Beklagte zu erfüllen, ohne dafür ein gesondertes Entgelt dafür verlangen zu dürfen. 32 Die folglich als Preisnebenabrede anzusehende Klausel hält der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB in keinem der streitgegenständlichen Fälle stand. Die Erhebung eines Entgeltes für die Bearbeitung eines Verbraucherdarlehens ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar und benachteiligt den Kläger entgegen des Gebots von Treu und Glauben unangemessen, §§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. 33 Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind Entgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, denen keine vertragliche Gegenleistung des Verwenders zugrunde liegen, mit wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts unvereinbar, wenn der Verwender damit Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, zu denen er gesetzlich oder aufgrund einer vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist, oder die er vorwiegend im eigenen Interesse wahrnimmt, ohne dabei eine Dienstleitung an den Kunden zu erbringen. Hierfür anfallender Aufwand ist nach dem gesetzlichen Leitbild nicht gesondert zu entgelten (vgl. BGH NJW 2011, S. 1801 RN 43 mit weiteren Nachweisen). Entsprechend diesem Grundsatz hält die streitgegenständliche Klausel in keinem der vorliegend gegebenen Verträge der Inhaltskontrolle stand, da die Beklagte jeweils ein Entgelt für vorwiegend im eigenen Interesse liegende Tätigkeiten erhob. 34 Die Verpflichtung der Beklagten zur Rückerstattung der Kreditbearbeitungsgebühr greift auch nicht massiv zu Lasten der Beklagten in das Äquivalenzgefüge des Darlehensvertrages ein. Da die Beklagte Kosten auf den Kläger abwälzte, die für Tätigkeiten im eigenen Interesse vor Vertragsschluss anfielen, ist das Äquivalenzgefüge durch die Verpflichtung zur Erstattung der Bearbeitungsgebühr vorliegend nicht betroffen. 35 Die Rückforderungsansprüche des Klägers sind vorliegend nicht verjährt. Dies gilt insbesondere auch für die Darlehensverträge vom 04.03.2005, vom 05.04.2006, vom 25.11.2006 und vom 09.05.2006. 36 Zwar hatte der Kläger bereits mit Vertragsschluss grundsätzlich die erforderliche Kenntnis von den tatsächlichen Grundlagen seines Anspruchs, jedoch war ihm die Klageerhebung vor Ablauf des Jahres 2011 nicht zumutbar. 37 Ein Gläubiger, der einen Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB verfolgt, hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und dem Fehlen des Rechtsgrundes, d. h. von den Tatsachen, auf denen dessen Fehlen beruht, weiß. Dem Anspruchsberechtigten muss entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 852 Abs. 1 BGB alter Fassung die Erhebung der Klage erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos möglich sein. Der Verjährungsbeginn setzt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ebenso wie gemäß § 852 Abs. 1 a. F. grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen voraus. Es ist regelmäßig nicht erforderlich, dass der Anspruchsberechtigte aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. 38 Rechtsunkenntnis kann aber im Einzelfall bei unsicherer und zweifelhafter Rechtslage den Verjährungsbeginn nicht hinausschieben. In diesem Fall fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (vgl. BGH, Urteil vom 23.09.2008, AZ: XI ZR 263/07, RN 13 ff.). Ein solcher Fall einer unklaren Rechtslage kann vorliegen, wenn selbst ein rechtskundiger Dritter die Rechtslage und damit die Aussichten des Rechtsstreits nicht zuverlässig einzuschätzen vermag, sowie dann, wenn eine ganze Serie von Verfahren vorliegt, die kein einheitliches Bild vermitteln, weil die Rechtsfrage unterschiedlich beurteilt wird (vgl. BGH NJW 2012, Seite 1793, 1797) und erst recht dann, wenn sich die Beurteilung einer entscheidenden Rechtsfrage in der höchstrichterlichen Rechtsprechung ändert (vgl. BGH NJW 2005, Seite 429, 433). Fehlt es danach an der Zumutbarkeit der Klageerhebung, so ist der Verjährungsbeginn bis zur objektiven Klärung der Rechtslage hinausgeschoben (vgl. BGH, Urteil v. 23.09.2008, AZ: XI ZR 263/07, RN 18). 39 Ausgehend von diesen Grundsätzen war dem Kläger die Erhebung der Rückforderungsklage auch in den vier in den Jahren 2005 und 2006 geschlossenen Darlehensverträgen nicht vor der Veröffentlichung des Beschlusses des OLG Celle vom 13.10.2011 (AZ: 3 W 86/11) zumutbar. Denn erst mit diesem Beschluss hatte sich eine einhellige obergerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Wirksamkeit von formularmäßig vereinbarten Bearbeitungsentgelten herausgebildet. Erst in diesem Beschluss gab das OLG Celle seine zuvor vertretene Rechtsauffassung auf, so dass seit dem jedenfalls von einer einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung ausgegangen werden kann, auch wenn der Bundesgerichtshof bisher keine Gelegenheit hatte, zu entscheiden, ob er diese obergerichtliche Rechtsprechung bestätigt. 40 Folglich war dem Kläger bis zu dieser Entscheidung eine Klageerhebung nicht zumutbar und der Verjährungsbeginn somit hinausgeschoben. 41 Der geltend gemachte Zinsanspruch besteht lediglich in der zuerkannten Höhe gemäß §§ 288, 291 BGB ab Rechtshängigkeit. Im Hinblick auf den darüber hinaus geltend gemachten Zinsanspruch in Höhe von 4 % ab Vertragsschluss bis Rechtshängigkeit fehlt es an schlüssigem Vortrag des Klägers. Er hat insoweit nicht substantiiert vorgetragen, dass er die Kreditbearbeitungsgebühr jeweils zu dem Zeitpunkt gezahlt hatte, ab dem er vorliegend Zinsen begehrte. Der Anspruch auf Nutzungen war daher insoweit nicht schlüssig dargelegt. 42 Der Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten folgt aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB i. V. m. RVG. 43 Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2, 709 ZPO. 44 Streitwert: 1.041,13 Euro.