Urteil
116 C 325/12 – Bürgerliches Recht
Amtsgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGBN:2013:0214.116C325.12.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Ohne Tatbestand gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat unter keinem denkbaren Gesichtspunkt einen Rückzahlungsanspruch gegen die Beklagte bezüglich der streitgegenständlichen Bearbeitungsgebühr, da sämtliche Ansprüche des Klägers, soweit sie bestünden, jedenfalls verjährt sind. Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greift durch. Für alle denkbaren Rückzahlungsansprüche des Klägers gilt dreijährige Regelverjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 BGB. Nach § 199 I Nr. 1und Nr. 2 BGB setzt der Beginn der Verjährung voraus, dass der Anspruch entstanden ist und dass der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Bei unterstellter Unrechtmäßigkeit der erhobenen Bearbeitungsgebühr bestünde unmittelbar nach ihrer Erhebung - hier mit Abschluss des Kreditvertrages am 01.12.2006, jedenfalls aber spätestens mit Auszahlung der Darlehensvaluta noch im Jahre 2006 - ein entsprechender Rückzahlungsanspruch des Klägers als Darlehensnehmer. Jedenfalls mit Einstellung der Bearbeitungsgebühren in den Gesamtbetrag des Kredites gemäß Kreditvertrag vom 01.12.2006 und Auszahlung der Valuta sind die Gebühren als erhoben anzusehen, wovon der Kläger infolge der Unterzeichnung des Kreditvertrages auch entsprechende Kenntnis erlangte. Ab diesem Zeitpunkt ist der - hier unterstellte - Rückzahlungsanspruch entstanden. Das weitergehende Bestehen von Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien ist unerheblich, da eine Beendigung sämtlicher Vertragsbeziehungen nicht Fälligkeitsvoraussetzung für den Rückzahlungsanspruch bzgl. der Bearbeitungsgebühren ist, soweit diese unrechtmäßigerweise bei Vertragsabschluss erhoben wurden. Alle relevanten Tatsachen betreffend den Rückzahlungsanspruch und die Person des Schuldners, mithin der Beklagten als Vertragspartner, ergeben sich ohne Weiteres aus den von dem Kläger unterzeichneten Vertragsunterlagen. Daraus ergibt sich, dass gemäß § 199 I 1 BGB die Verjährung zum 31.12.2006 begonnen und gemäß §§ 195, 199 BGB mit Ablauf des 31.12.2009 geendet hat. Die Klage wurde indessen erst am 27.12.2012 erhoben. Zwar ist bei Vorliegen einer unübersichtlichen oder verwickelten Rechtslage und darauf beruhenden rechtlichen Zweifeln eine Hinausschiebung des Beginns der Verjährung bis zur Klärung denkbar, jedoch fehlt es hierfür im Streitfall an derartigen Umständen. Die Rechtslage ist weder verwickelt, noch unübersichtlich, mag sie auch jahrelang unbeachtet bzw. ungeklärt in Bezug auf Vorliegen von entsprechender Rechtsprechung gewesen sein. Umstände für eine Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung sind nicht ersichtlich. Die Klage musste daher insgesamt der Abweisung unterliegen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Streitwert: 557,36 Euro.