OffeneUrteileSuche
Urteil

109 C 145/11

Amtsgericht Bonn, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGBN:2012:1106.109C145.11.00
9Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1 Die Klage wird abgewiesen. 2 Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. 3 Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4 Tatbestand 5 Am 15.10.2010 ereignete sich ein Verkehrsunfall gegen 14:52 Uhr auf der BAB 565 in Bonn Fahrtrichtung Bonn Nord-Ost in Höhe Kilometer 2,986. Daran beteiligt war die Klägerin welche das Fahrzeug Fiat Brava, amtliches Kennzeichen SU-##-#### steuerte. Die Klägerin war Eigentümerin und Halterin dieses Fahrzeugs. Es kam zu einem Auffahrunfall. Der Beklagte zu 2) fuhr mit dem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen BN-##-###, dessen Halter die Beklagte zu 3) war, auf das abgebremste Fahrzeug der Klägerin auf. Das Fahrzeug der Beklagten war in diesem Zeitpunkt bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversichert. Die 100 prozentige Haftung der Beklagten im Grunde nach ist zwischen den Parteien nicht streitig. 6 Die Klägerin wurde durch den Unfall verletzt. Bei ihr wurden eine HWS-Verletzung, Prellungen am linken Ellenbogen, am rechten Knie, Prellungen am rechten Ellenbogen festgestellt. Sie begab sich in ärztliche Behandlung. Ihre Arbeitsunfähigkeit wurde bis zum 29.11.2010 attestiert. Das Fahrzeug der Klägerin erlitt wirtschaftlichen Totalschaden. Die Klägerin, welche nicht berufstätig ist, stellte in der Zeit vom 16.10.2010 bis zum 27.11.2010 für mehrere Stunden täglich eine Haushaltshilfe ein. Sie zahlte dafür 1.882,00 €. 7 Die Beklagte zu 1) zahlte an die Klägerin auf den Unfallschaden insgesamt 6.529,90 €. Darauf entfielen Sachverständigenkosten in Höhe von 440,00 €, Kostenpauschale 20,00 €, Schmerzensgeld 1.800,00 €, Nutzungsausfall/Taxikosten 150,00 €, Abschleppkosten 347,78 €, Haushaltsführungsschaden 900,00 €, Anwaltskosten 652,12 € sowie Wiederbeschaffungsaufwand für den Pkw 2.200,00 €. 8 Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin Erstattung von Mietwagenkosten, welchen sie in der Zeit vom 21.12.2010 bis zum 04.01.2011 anmietete sowie eine weitere Zahlung von Haushaltsführungskosten. 9 Die Klägerin trägt vor: 10 Sie sei außer Stande gewesen, den Haushalt ohne Hilfe zu führen. Einkäufe habe sie nicht erledigen können, sie habe ihre Kinder nicht zur Schule bzw. zum Kindergarten bringen und von dort abholen können. Sie habe sich schlapp gefühlt. Bezüglich der Mietwagenkosten sei es ihr nicht möglich gewesen, zum 21.12.2010 ein neues Auto zu besorgen. Sie sei seit dem 30.11.2011 arbeitsfähig, aber wegen eingeschränkter Körperbewegung nicht in der Lage gewesen, ein Auto zu führen. Deshalb habe sie auch am 30.11.2010 noch ein Taxi nehmen müssen. Die in Höhe von 771,12 € angefallenen Mietwagenkosten seien erstattungsfähig. 11 Die Klägerin beantragt, 12 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 1.753,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.10.2012 zu zahlen. 13 Die Beklagten beantragen, 14 die Klage abzuweisen. 15 Die Beklagten tragen vor: 16 Die vorprozessual gezahlte Haushaltskostenentschädigung in Höhe von 900,00 € sei ausreichend. Die Klägerin sei nicht durchgängig zu 100 % an der Erledigung ihrer Haushaltstätigkeit gehindert gewesen. Eine Arbeitsunfähigkeit sei nicht mit der Unfähigkeit gleichzusetzen, einen Haushalt zu führen. Die Inanspruchnahme eines Mietwagens erst ab dem 21.12.2010 sei nicht mehr unfallbedingt. Zu diesem Zeitpunkt sei eine Ersatzbeschaffung in jedem Fall möglich gewesen. 17 Das Gericht hat einen Beweisbeschluss erlassen und das Einholen eines schriftlichen Sachverständigengutachtens angeordnet. Nachdem die Klägerin trotz Setzung einer Ausschlussfrist gemäß Beschluss vom 22.6.2012 eine Erklärung über die Entbindung der sie behandelnden Ärzte von deren Schweigepflicht nicht beigebracht hat, ist das Sachverständigengutachten nicht erstellt worden. 18 Entscheidungsgründe 19 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 20 Gemäß § 331a ZPO konnte eine Entscheidung nach Aktenlage ergehen. Die Klägerin war in der letzten mündlichen Verhandlung säumig. Ihr Prozessbevollmächtigter ist in dem Termin nicht aufgetreten. Zudem hat bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Schließlich ist auch entgegen der Ansicht der Klägerin der Sachverhalt ausreichend geklärt. Der Rechtstreit ist entscheidungsreif. 21 Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf weiteren Schadensersatz. Dieser Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 7, 18 StVG, 115 VVG i.V.m. §§ 823, 843 Abs. 1 BGB. 22 Im Einzelnen: 23 Voraussetzungen für die Zahlung weiteren Schadensersatzes in Form des unfallbedingten Haushaltsführungsschadens sind nicht gegeben. Grundsätzlich hat ein Geschädigter einen Anspruch auf Ersatz eines solchen unfallbedingten Haushaltsführungsschadens unter dem Gesichtspunkt der vermehrten Bedürfnisse des § 843 Abs. 1 2. Alternative BGB (BGH Urteil vom 03.02.2009, VI ZR 183/08). Voraussetzung für die Zusprechung eines solchen Schadensersatzanspruches ist es, dass für das Gericht feststeht, dass und in welchem Grad der oder die Geschädigte unfallbedingt daran gehindert ist, ihre Haushaltstätigkeit durchzuführen. Indes hat die Klägerin nicht bewiesen, dass sie in der Zeit vom 16.10.2010 bis 27.11.2010 durchgehend zu 100 % an der Ausübung ihrer Haushaltstätigkeit gehindert war. Die Klägerin ist beweisfällig geblieben. Ihr Vorbringen bezüglich Dauer und Umfang ihrer Beeinträchtigung ist seitens der Beklagten bestritten worden. Als Anspruchstellerin obliegt der Klägerin der entsprechende Beweis. Einen Beweis ist die Klägerin schuldig geblieben. Das Gericht hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 20.12.2011 angeordnet, dass zu der vorgenannten streitigen Frage ein schriftliches Sachverständigengutachten eingeholt wird. Es hat Prof. Dr. N als Gutachter beauftragt. Dieses Gutachten konnte letztendlich mangels Mitwirkung der Klägerin nicht erstattet werden. Für die Erstellung des Gutachtens benötigte der Sachverständige die Behandlungsunterlagen der Klägerin. Trotz entsprechender Aufforderung des Gerichts unter Fristsetzung gemäß § 356 ZPO hat die Klägerin indes eine schriftliche Erklärung zur Entbindung der behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht nicht zur Verfügung gestellt. Dem Gericht ist damit die Grundlage für eine Schadensbemessung entzogen worden. Ohne die angeforderte schriftliche Erklärung über die Entbindung der sie behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht vermochte nicht entschieden werden, ob die Klägerin tatsächlich zu 100 % in dem geltend gemachten Zeitraum ihre Haushaltstätigkeit nicht ausführen konnte. Die Untätigkeit der Klägerin geht zu ihren Lasten. Sie trägt die Beweislast und damit das Risiko, dass der Beweis nicht erhoben werden kann. Aufgrund dessen ist davon auszugehen, dass der Haushaltsführungsschaden durch die vorgerichtlich gezahlten 900,00 € bereits umfassend ausgeglichen ist. 24 Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten im Sinne der §§ 823, 249 BGB, 115 VVG. Gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat der zum Schadensersatz Verpflichtete den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Dementsprechend kann derjenige, der sein Fahrzeug infolge des schädigenden Ereignisses nicht nutzen kann, grundsätzlich Ersatz der für die Anmietung eines gleichwertigen Fahrzeugs entstehenden Kosten beanspruchen (BGH, Urteil v. 27.03.2012, Az. VI ZR 40/10). Allerdings hat der Geschädigte auch das in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB verankerte Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten. Der Geschädigte hat sich um eine möglichst schnelle Neubeschaffung zu kümmern (Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 249 Rn. 442). Im Falle eines Totalschadens können Mietwagenkosten daher nur für eine normale Wiederbeschaffungsfrist beansprucht werden, in der dem Geschädigten die Beschaffung eines gleichartigen und gleichwertigen Ersatzfahrzeugs auf dem Gebrauchtwagenmarkt bei unverzüglichen Bemühungen möglich ist (OLG Celle,NJW 2008,446).Die Fahrzeuganmietung muss alsbald geschehen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 22.03.1995, Az. 13 U 167/94). Nach der ganz überwiegenden Meinung in der Rechtsprechung und Literatur begründet der Umstand, dass ein Geschädigter mehrere Monate zuwartet, bis er sich ein Ersatzfahrzeug beschafft, eine von ihm zu entkräftende tatsächliche Vermutung für einen fehlenden Nutzungswillen (vgl. OLG Köln, Urteil v. 08.03.2004, Az. 16 U 111/03; OLG Düsseldorf, Urteil v. 01.10.2001, Az. 1 U 206/00; AG Leipzig, Urteil v. 24.06.2002, Az. 49 C 1061/02; AG Frankfurt, Urteil v. 21.03.2002, Az. 29 C 801/01; AG Frankfurt ZfS 2002, 339; Bamberger/Roth/Grüneberg, BGB, § 249 Rn. 61; Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 249 Rn. 70; Notthoff, NZV 2003, 509 [514]; a. A. z. B. OLG Düsseldorf NZV 2003, 379, 380; LG Nürnberg-Fürth DAR 2000, 72; LG Oldenburg ZfS 1999, 288). Dieser Ansicht schließt sich das Gericht an. Geschieht die Neubeschaffung bzw. Anmietung eines Mietwagens nicht alsbald, ist von einem fehlenden Nutzungswillen auszugehen. Dass die geltend gemachten Mietwagenkosten im Sinne von § 249 BGB erforderlich waren, hat der Geschädigte zudem darzulegen und nötigenfalls zu beweisen (BGH, NJW 1985, 237; OLG Köln, VersR 1993, 767 f.). Die Klägerin hat sich nicht alsbald um eine Neubeschaffung gekümmert. Insbesondere kann sie die tatsächliche Vermutung für einen fehlenden Nutzungswillen auch nicht entkräften. Der Unfall geschah am 15.10.2010; der PKW wurde erst am 21.12.2010 angemietet. Zwar wurde der Klägerin bis zum 30.11.2010 unfallbedingt Arbeitsunfähigkeit attestiert, doch ist nicht ersichtlich, warum sie sich noch bis zum 21.12.2010 Zeit genommen hat, sich um eine Neuanschaffung zu kümmern bzw. einen Mietwagen zu besorgen. Auch die mit Attest vom 30.11.2010 festgestellten Beschwerden änderten an der Arbeitsfähigkeit der Klägerin nichts. 25 Aus alledem ergibt sich, dass der Klägerin über den vorgerichtlich bereits geleisteten Betrag weiterer Schadensersatz nicht zusteht. 26 Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 2 ZPO. 27 Streitwert: 1.753, 12 €